OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3311/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.12A3311.07.00
12mal zitiert
13Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. Die Rüge, das Verwaltungsgericht schenke den äußeren Umständen des Bekenntnisses zum deutschen Brauchtum keine hinreichende Beachtung, sondern reduziere die Beurteilung in unzulässiger Weise auf den Nationalitäteneintrag in dem Pass der Klägerin, greift nicht durch. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist, wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört hat. Mit dem am 20. Dezember 1997 ausgestellten Reisepass konnte die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Zeit von seiner Ausstellung bis zum 30. Dezember 2006, als ihr ein neuer Pass der Republik Kirgisistan mit dem Eintrag der Volkszugehörigkeit "Deutsche" ausgestellt wurde, nicht nachweisen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des Anhörungsprotokolls und des Vermerks der Deutschen Botschaft in C. vom 18. Juni 2004 zu Recht davon ausgegangen, dass in dem dort vorgelegten Reisepass der Klägerin ein russischer Nationalitätseintrag vermerkt war. Es konnte sich insoweit auf das anlässlich der Anhörung der Klägerin am 18. Juni 2004 in der Deutschen Botschaft in C. erstellte Protokoll stützen. Bei dieser Niederschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der Vorlage des Reisepasses mit dem russischen Nationalitätseintrag und den Angaben der Klägerin dazu - begründet. Vgl. zum Anhörungsprotokoll als öffentliche Urkunde: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 12 A 3688/05 -. Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist gemäß § 415 Abs. 2 ZPO zulässig. Im vorliegenden Fall ist die Beweiswirkung der Urkunde mangels substantiierten Vortrags - vgl. zum Erfordernis des substantiierten Beweisantritts: Huber, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 418 Rn. 5; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage 2008, § 418 Rn. 5 - aber noch nicht einmal erschüttert. Den Angaben im Anhörungsprotokoll ist die Klägerin lediglich durch einfaches Bestreiten des russischen Nationalitätseintrags in ihrem Reisepass vom 20. Dezember 1997 entgegen getreten, indem sie erklärte, sie sei auch in diesem Reisepass als Deutsche geführt worden und bei der Eintragung im Anhörungsprotokoll müsse es sich um ein Versehen handeln. Einen substantiierten Vortrag ersetzen die von der Klägerin vorgelegten Kopien von Bescheinigungen, die vom Leiter der Abteilung für Pass- und Visaarbeit der Abteilung für Innere Ange-legenheiten des Rayons N. , Herrn N. K. B. , stammen sollen und in denen der Klägerin (unter ihrem Geburtsnamen S. ) bescheinigt wird, sie habe am 20. Dezember 1997 im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausstellung von Pässen den Pass Nr. 0000000 erhalten und die Nationalität "Deutsche" sei nicht geändert worden bzw. sie habe ihre Volkszugehörigkeit nicht verändert, ebenso wenig wie die bereits ihrem Aufnahmeantrag beigefügte Kopie des Reisepasses oder die angeb-liche Ablichtung des Passantrags. Aus dem Anhörungsprotokoll und dem zusätzlich von der Deutschen Botschaft in C. angefertigten Vermerk ergibt sich, dass die Klägerin mit der Erklärung, die jetzige Eintragung sei ein "Fehler" gewesen, den russischen Nationalitätseintrag im vorgelegten Pass sogar zugestanden hat. Weder im Klageverfahren noch in der Zulassungsbegründung hat sie diese Erklärung rela- tiviert. Es fehlt vielmehr jegliche Auseinandersetzung damit und mit den von der Deutschen Botschaft in C. vermerkten weiteren detaillierte Angaben der Klägerin zu dem russischen Nationalitätseintrag (früherer deutscher Nationalitätseintrag, Krankenhausaufenthalt bei Abholung des Passes durch ihren Ehemann). Auch darauf, dass dem Vermerk Bescheinigungen beigefügt sind, welche nur von ihr stammen können und die sie offenbar gerade wegen des Eintrags der Nationalität "Russin" in ihrem Pass vorlegte (Bescheinigung über ihren Krankenhausaufenthalt, Bescheinigung über den Erhalt des Passes mit dem Zusatz, dass die Nationalität "Deutsche" nicht geändert worden sei), geht sie nicht ein. Konnte das Verwaltungsgericht damit von einem russischen Nationalitätseintrag im Reisepass der Klägerin vom 20. Dezember 1997 ausgehen, kommt es entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht auf die im Vermerk (hinsichtlich der Angabe der Klägerin, der russische Nationalitätseintrag sei ein Fehler) festgehaltene Annahme des Mitarbeiters der Deutschen Botschaft an, die Frage der Nationalität stehe nicht zweifelsfrei fest, aber vieles spreche für die Richtigkeit der Aussage der Klägerin. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderung an ein Bekenntnis zum Deutschtum, wenn es ausführe, dass die Mitgliedschaft in der gesellschaftlichen Vereinigung der Deutschen ebenso unzureichend sei wie die aktive Teilnahme an Veranstaltungen (deutsche Versammlungen). Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der im erstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin bezeichneten Umstände ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise nicht begründen. Soweit die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung auf die Vermittlung der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Gesänge und der deutschen Küche, die Mitgliedschaft im Zentrum der deutschen Kultur und den Besuch von Treffen der Deutschen in ihrem Herkunftsort verweist, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten überhaupt über den häuslichen Bereich bzw. den der von ihr besuchten Gemeinschaft nach außen hervorgetreten ist. Es ist aber jedenfalls in seiner Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen mit einer Nationalitätenerklärung gegenüber offiziellen Stellen vergleichbar. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge stellt keinen Verfahrensfehler dar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht eine ausreichende Stütze findet. Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und Urteil vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer unauflöslichen Widersprüchlichkeit des Vortrags der Klägerin ausgegangen. Vgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen bei in nicht auflösbarer Weise widersprüchlichem Tatsachenvortrag: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = NVwZ-RR 1990, 379; Beschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, Juris; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39; Beschluss vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -, Juris. Der in nicht auflösbarer Weise widersprüchliche Tatsachenvortrag ist darin zu sehen, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung in C. am 18. Juni 2004 den russischen Nationalitätseintrag in ihrem dort vorgelegten Reisepass eingeräumt, im Klageverfahren aber behauptet hat, sie sei auch in diesem Reisepass als Deutsche geführt worden. Dieser Widerspruch ist auch nicht mit der Zulassungsbegründung aufgelöst worden. Soweit darin geltend gemacht wird, die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht wegen einer unauflöslichen Widersprüchlichkeit sei fehlerhaft, weil einem Beweisantrag immer gegensätzliche Vorträge der Parteien zugrunde lägen, wird außer acht gelassen, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisanträge nicht mit einem Widerspruch zwischen dem Vortrag der Klägerin und der Beklagten begründete. Es sah vielmehr einen unauflöslichen Widerspruch allein im Vorbringen der Klägerin. Der mit dem Vortrag, das Gericht hätte aufzeigen müssen, welche weitergehenden Bekenntnismöglichkeiten bestanden oder bestehen, geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt nicht vor. Es war Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin, die Umstände ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, das zentrales Thema des erstinstanzlichen Verfahrens war, schlüssig vorzutragen. Eine Pflicht, sie in allen möglichen oder denkbaren materiellen Richtungen zu beraten, bestand für das Verwaltungsgericht nicht. Das Zulassungsvorbringen, es liege ein Verfahrensfehler darin, dass im angefochtenen Urteil ohne vorherigen Verbindungsbeschluss der vorliegende Rechtsstreit zusammen mit einem anderen Rechtsstreit entschieden worden sei, genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern ein solcher Verfahrensfehler, sollte er vorliegen, erheblich sein könnte, d.h. warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, NJW 1985, 757 f.; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 297; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124 Rn. 217. Mit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die Abweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, die Klägerin habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt, insgesamt nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen nicht mehr veranlasst. Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass dem Vorhalt, bei der Klägerin sei eine Befähigung zu einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede als Voraussetzung für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht feststellbar, mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).