OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1075/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2011:0419.7K1075.10.00
2mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Die am 00.00.0000 in der Ukraine geborene Klägerin ist ausweislich ihrer Angaben die Tochter des im Jahre 1898 geborenen S. G. und der im Jahr 1906 geborenen N. G1. , geborene N1. . Die Klägerin wuchs infolge der deutschen Abstammung ihrer Eltern rein deutschsprachig auf. Derzeit lebt sie im Ort Sowchosnyj im Kreis Nowopskowskij in der Ukraine. Der Vater der Klägerin wurde im Jahr 1937 verhaftet, zur Zwangsarbeit herangezogen und verstarb im Jahr 1943 während des zweiten Weltkrieges. Die Mutter der Klägerin verstarb im Jahr 1938. Nach dem Tod der Mutter wurden die Klägerin und ihre zwei Schwestern zunächst in einem ukrainischen Kinderheim untergebracht. Im Jahr 1941 wurden sie und ihre Schwestern von der Tante der Klägerin, N2. G. und dessen Ehemann aufgenommen. In der Familie wurde ebenfalls Deutsch gesprochen. Nach Verhaftung der Tante und ihres Ehemannes im Jahr 1943 wurden die Klägerin und ihre Schwestern bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 1950 wiederum im Kinderheim untergebracht. Unter dem 14.09.2009 beantragte die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Sohn W. C. beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Im Antragsformular gab die Klägerin zur aktuellen Staatsangehörigkeit "Ukrainisch" und zum Nationalitätseintrag in ihrem ersten Inlandspass "Deutsch" an. Der Nationalitätseintrag im Inlandspass sei nicht geändert worden. Bei den Angaben zur Sprache gab die Klägerin an, als Kind sei im Elternhaus von Geburt an Deutsch gesprochen worden. Sie habe die deutsche Sprache von 1932 bis 1938 von den Eltern und den Großeltern erlernt. In der Familie sei nur Deutsch gesprochen worden, später habe sie mit ihren Schwestern auch Ukrainisch geredet. Seit dem Jahr 1972 habe sie mit ihrem Ehemann nur noch Ukrainisch gesprochen und daher die deutsche Sprache vergessen. Sie verstehe wenig Deutsch, spreche nur einzelne Wörter und könne nicht in deutscher Sprache schreiben. Mit Schreiben vom 23.09.2009 wurde die Klägerin vom Bundesverwaltungsamt aufgefordert, zwecks Überprüfung der Antragsangaben in der deutschen Botschaft in Kiew zum Sprachtest persönlich vorzusprechen. Die Klägerin nahm am Sprachtest nicht teil, nachdem ihr bevollmächtigter Sohn zuvor mit Schreiben vom 20.10.2009 mitgeteilt hatte seine Mutter werde den Sprachtest nicht bestehen, da sie kein Deutsch mehr spreche, obwohl sie bis zum Jahr 1943 nicht ein Wort Russisch gesprochen habe. Mit Bescheid vom 08.01.2010 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedlerin, da es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Sie habe mangels Teilnahme am Sprachtest keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen und durch ihren bevollmächtigten Sohn mitteilen lassen, dass sie kein Deutsch mehr spreche. Ferner könne sie sich auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache berufen, da es ihren Eltern auch zu Zeiten der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und den damit verbundenen Repressalien gegenüber der deutschen Minderheit zumindest innerhalb des engsten Familienkreises stets möglich gewesen sei, ihr die deutsche Sprache zu vermitteln. Gegen den ablehnenden Bescheid ließ die Klägerin durch ihren bevollmächtigten Sohn am 15.01.2010 Widerspruch einlegen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei Deutsche wie auch ihre Eltern und Großeltern. Sie habe seit der Geburt mit ihren Eltern Deutsch gesprochen. Am Sprachtest in Kiew könne sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes und ihres hohen Alters nicht teilnehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Hierzu vertiefte es die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, da sie nicht über ausreichende familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfüge, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Dies ergebe sich aus den Angaben im Aufnahmeantrag und den Angaben ihres bevollmächtigten Sohnes im Schriftsatz vom 20.10.2009, wonach sie mangels entsprechender Deutschkenntnisse den anberaumten Sprachtest nicht bestehen werde. Die Klägerin habe keine ausreichenden Deutschkenntnisse im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG glaubhaft gemacht. Zweifel an der Vermittlung der deutschen Sprache gingen aufgrund der, der Klägerin obliegenden, Beweislast zu ihren Lasten. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entbehrlich. Da die Klägerin nach den Angaben ihres bevollmächtigten Sohnes im Jahr 1943 nicht ein Wort Russisch gesprochen habe, müsse sie in einer familiären Umgebung aufgewachsen sein, in der ausschließlich Deutsch gesprochen worden sei. Die Kommunikation in deutscher Sprache habe sie nach dem Tod der Eltern mit ihren Geschwistern fortgesetzt. Es könne vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass die politischen Verhältnisse in der Heimat der Klägerin das Erlernen der deutschen Sprache unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten. Im Übrigen könne mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht festgestellt werden, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen bzw. deutschen Staatsangehörigen abstamme oder ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum vorliege. Die Klägerin hat am 23.02.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Sie sei deutsche Volkszugehörige, ihre Eltern und Großeltern seien deutscher Abstammung gewesen. In der Familie sei ausschließlich Deutsch gesprochen worden. Sie habe sich durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Sie habe ihren deutschen Familiennamen G. als Jugendliche beibehalten, obwohl die Annahme eines russischen Namens möglich gewesen wäre. Im sowjetischen und später ukrainischen Nationalitätspass sei sie stets mit deutscher Nationalität geführt gewesen. In der Familie seien deutsche Sitten und Bräuche gepflegt worden. In der Kindheit seien ihr bis zu ihrem 11. Lebensjahr im Jahr 1943 ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vermittelt worden, welche indes durch den frühen Tod der Eltern und den Aufenthalt im ukrainischen Kinderheim größtenteils verloren gegangen seien. Eine weitere Vermittlung der deutschen Sprache sei aufgrund der familiären Verhältnisse nicht möglich gewesen. Aufgrund dessen sei sie heute nicht mehr in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Allerdings seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG erfüllt. Die Unterbringung der Klägerin im ukrainischen Waisenhaus in der Zeit zwischen 1938 und 1941 sowie von 1943 bis 1950 und die damit verbundene fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei ein kriegsbedingtes Ereignis im Sinne der Vorschrift. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 08.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 zu verpflichten ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG nicht erfülle. Sie sei zwar deutscher Abstammung, allerdings sei die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht festgestellt, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache sei auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entbehrlich. Soweit der frühe Tod der Eltern tatsächlich für eine fehlende bzw. unzureichende familiäre Sprachvermittlung maßgeblich gewesen wäre, bestehe jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang mit den kriegs- bzw. kriegsfolgenbedingten allgemeinen gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen. Im Übrigen hätten die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erst mit Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22.06.1941 eingesetzt. Die Tatsache, dass die Klägerin die im Kindesalter erworbenen deutschen Sprachkenntnisse teilweise bis heute erhalten habe und vereinzelt Deutsch sprechen und verstehen könne, lasse darauf schließen, dass ihr in der Kindheit hinreichende Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden seien. Sofern sie indes heute nicht mehr in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, seien hierfür allein in der Privatsphäre der Klägerin liegende Umstände maßgeblich, insbesondere der jahrelange Nichtgebrauch und die fehlende Praxis im Umgang mit der deutschen Sprache. Folglich könne sie sich nicht auf die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 06.07.2009 (BGBl. I S. 1694) - BVFG -. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 08.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 08.05.1945 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Die Klägerin ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG, da sie unstreitig weder im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren, noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Aus diesem Grund ist sie der Einladung des Bundesverwaltungsamtes zum Sprachtest in der deutschen Botschaft in Kiew nicht gefolgt. Vielmehr hat sie durch ihren bevollmächtigten Sohn bereits im Aufnahmeantrag und mit Schreiben vom 20.10.2009 mitteilen lassen, dass sie die in der Kindheit bis zum Jahr 1943 erlernte deutsche Sprache vergessen habe und daher nicht in der Lage, sei ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Des Weiteren hat sie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse größtenteils verloren gegangen und sie daher heute nicht mehr in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie verfüge zwar über recht gute passive, jedoch stark eingeschränkte aktive deutsche Sprachkenntnisse. Das Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist im Falle der Klägerin auch nicht entbehrlich. Die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG greift nicht zu ihren Gunsten ein. Hiernach entfällt die Feststellung, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Eine etwaige Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung der deutschen Sprache muss ihre Ursache in den Verhältnissen im jeweiligen Aussiedlungsgebiet haben. Dazu gehören nicht Umstände, deren maßgebliche Ursache in der Person des Betreffenden liegt. Außerdem muss es sich bei den einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache entgegenstehenden Hinderungsgründen um solche handeln, von denen die deutsche Bevölkerung gerade wegen ihres Volkstums betroffen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 18.00, zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F.; VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122. Diesbezüglich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem zweiten Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten, so dass eine Vermittlung grundsätzlich möglich war. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2003 - 2 A 4097/01; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2002 - 2 A 4551/00 unter Bezugnahme auf Urteil vom 10.12.1997 - 2 A 4244/99; VG Minden, Urteil vom 19.04.2004 - 11 K 818/03. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG sind im Fall Klägerin nicht erfüllt. Wie sich den eindeutigen Angaben der Klägerin entnehmen lässt, wurde ihr in der Kindheit jedenfalls bis zum 11. Lebensjahr die deutsche Sprache familiär vermittelt, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, eine familiäre Vermittlung sei wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Kindheit den für den Spracherwerb eines Menschen ausschlaggebenden Lebensabschnitt darstellt. In dieser Zeit eignet er sich seine Muttersprache an. Im Regelfall ist zu unterstellen, dass ein normal begabtes Kind, welches in ausreichendem Maß Kontakt zu seiner Muttersprache gehabt hat, im 6. Lebensjahr in der Lage ist, ein Gespräch in grundsätzlich ganzen Sätzen über einfache Sachverhalte zu führen. Folglich hat es typischerweise im Alter von 6 Jahren das in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Sprachniveau erreicht. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939. Insbesondere muss die familiäre Vermittlung des Deutschen - mithin dessen Vermittlung durch die Eltern, einen Elternteil oder andere Verwandte - nicht notwendig den gesamten bis zur Selbstständigkeit des Betreffenden reichenden Prägungszeitraum erfassen. Vielmehr kann es je nach Sachlage genügen, wenn die Vermittlung schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, insbesondere mit dem Eintritt in den Kindergarten oder der Einschulung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2003 - 6 S 2060/02. Die Klägerin ist in einer deutschstämmigen Familie aufgewachsen. Infolge der deutschen Abstammung der Eltern und Großeltern wurde im Elternhaus seit ihrer Geburt Deutsch gesprochen. Im Zeitraum von 1932 bis 1938, d.h. bis zu ihrem 6. Lebensjahr, hat sie ausschließlich Deutsch gesprochen. Gleiches gilt für den Zeitraum von 1941 bis 1943, währenddessen sie mit ihren Geschwistern bei der deutschsprachigen Tante und deren Ehemann untergebracht war. Auch in der Familie der Tante wurde ausschließlich Deutsch gesprochen. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, dass ihr bis zu ihrem 11. Lebensjahr im Jahr 1943 ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vermittelt worden sind. Hinzu kommt, dass sie bis zum Jahr 1943 kein Wort Russisch gesprochen hat. Ferner hat sie auch während ihrer Unterbringung im ukrainischen Kinderheim im Zeitraum von 1938 bis 1941 sowie von 1943 bis 1950 mit ihren beiden Schwestern weiterhin auf Deutsch kommuniziert. Sie kann auch heute noch vereinzelt Deutsch verstehen und sprechen, allerdings sind diese Kenntnisse nicht ausreichend, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin in der für die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache maßgeblichen Prägephase von Kindheit und Jugend, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 5 C 23.06; VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122; VGH Bayern, Urteil vom 03.05.2006 - 11 B 02.2939, Kenntnisse der deutschen Sprache vermittelt worden sind, die mindestens das Niveau der Fähigkeit ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht haben. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zumindest bis zum 6. Lebensjahr keinerlei russische, sondern ausschließlich deutsche Sprachkenntnisse besessen hat. Von einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung der deutschen Sprache kann aufgrund des eindeutigen Sachvortrages nicht ausgegangen werden. Denn die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG setzt bereits nach ihrem Wortlaut voraus, dass eine familiäre Vermittlung nicht stattgefunden hat. Das Gegenteil ist bei der Klägerin der Fall. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass eine familiäre Vermittlung jedenfalls im Zeitraum von 1932 bis 1938 und von 1941 bis 1943, mithin über einen Gesamtzeitraum von 8 Jahren stattgefunden hat. Die mangelnde Fähigkeit der Klägerin, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen ist daher nicht auf eine fehlende familiäre Sprachvermittlung in der Kindheit, sondern vielmehr auf einen jahrzehntelangen Nichtgebrauch der deutschen Sprache und die damit verbundene fehlende Sprachpraxis zurückzuführen. So hat die Klägerin, nachdem ihr in der Prägephase der Kindheit und frühen Jugend die deutsche Sprache familiär vermittelt worden war, ab dem Jahr 1943 nur noch eingeschränkt von der deutschen Sprache Gebrauch gemacht. Zwar wird sie während des zweiten Aufenthaltes im ukrainischen Kinderheim von 1943 bis 1950 mit ihren ebenfalls dort befindlichen Geschwistern Deutsch gesprochen haben. Gleichwohl wird sie sich bei der Kommunikation mit den anderen dort befindlichen Kindern auf Russisch unterhalten haben. Spätestens nach der Hochzeit mit ihrem ukrainischen Ehemann im Jahr 1972 hat sie ausschließlich in russischer Sprache kommuniziert und aufgrund dessen die aus der Kindheit vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse über die seitdem vergangenen 39 Jahre vergessen. Die fehlende deutsche Sprachkompetenz beruht daher allein auf in der Person der Klägerin liegenden Umständen. Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die fehlende Kompetenz, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf einer nicht ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache beruht, wären die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG gleichwohl nicht erfüllt. Denn bei den einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache entgegenstehenden Hinderungsgründen muss es sich um solche handeln, von denen die deutsche Bevölkerung gerade wegen ihres Volkstums betroffen war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 18.00, zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F.; VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2007 - 11 BV 05.122. Derartige Hinderungsgründe wären nicht gegeben. Angesichts der Tatsache, dass der deutsch-sowjetische Krieg und die damit verbundenen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen erst am 22.06.1941 einsetzten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhaftung des Vaters der Klägerin im Jahr 1937 gerade auf seine deutsche Nationalität zurückzuführen war. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in kyrillischer Schrift ohne entsprechende Übersetzung vorgelegten Rehabilitationsbescheinigung. Ausweislich der von der Klägerin selbst schriftsätzlich vorgenommenen Übersetzung besagt die Bescheinigung nur, dass der Vater verhaftet und zur Zwangsarbeit herangezogen wurde. Es ist indes keine Aussage darüber getroffen, aus welchem Grund die Verhaftung erfolgte. Insbesondere wird keine Aussage dazu getroffen, dass die Verhaftung gerade aufgrund des deutschen Volkstums des Vaters erfolgte. Angesichts der Vornahme der Verhaftung im Jahr 1937 liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Verhaftung auf allgemeine Repressionsmaßnahmen in der stalinistischen Sowjetunion zurückzuführen war. Letztlich kann dies dahinstehen, da nach der Verhaftung des Vaters im Jahr 1937 jedenfalls die Mutter der Klägerin weiterhin in der Lage war ihr die deutsche Sprache familiär zu vermitteln. Der Tod der Mutter im Jahr 1938 ist mangels gegenteiligen substantiierten Vortrages auf eine natürliche Todesursache zurückzuführen und daher kein Hinderungsgrund der familiären Sprachvermittlung, von der allein die deutsche Bevölkerung betroffen war. Selbst nach dem Tod der Mutter standen der Klägerin ihre Schwestern sowie im Zeitraum 1941 bis 1943 ihre deutschsprachige Tante als familiäre Vermittlungspersonen zur Verfügung. Im Übrigen gehen hiernach verbleibende Zweifel mangels Vorlage weiterer substantiierter Nachweise zu Lasten der Klägerin, da es sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen handelt und sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 3769/04, Rn. 76 f., juris. Schließlich hat die Klägerin neben der fehlenden Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, keine aussagekräftigen Unterlagen (Geburtsurkunde, Inlandspass etc.) vorgelegt, anhand dessen das von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG verlangte Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum belegt wäre. Auch diesbezüglich trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Es handelt sich insoweit um anspruchsbegründende Tatsachen, so dass verbleibende Zweifel zu ihren Lasten gehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §711 ZPO.