Beschluss
12 A 187/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0115.12A187.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, es fehle an der familiären Vermittlung der deutschen Sprache i. S. v. § 6 Abs. 2 BVFG, weil die deutsche Sprache der Klägerin in ihrer Familie bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit nicht in einem Umfang vermittelt worden sei, der eine hinreichende Grundlage dafür biete, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es also (jedenfalls) an der Kausalität der familiären Vermittlung für ausreichende Deutschkenntnisse fehle. Zunächst lassen sich dem Vorwurf der "künstlichen" und "lebensfremden Gesetzesanwendung", der lediglich eine allgemeine Klage über die generellen Schwierigkeiten bei der Feststellung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG darstellt, konkrete Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als sich der vorliegende Fall gerade von vielen anderen Fällen unterscheidet, in denen die Erkenntnislage im Hinblick auf das genannte Tatbestandsmerkmal sehr viel unsicherer ist - immerhin konnte die Klägerin im vorliegenden Fall durch ihre ausführlichen Angaben ein relativ genaues und plausibles Bild des Erwerbs ihrer deutschen Sprachkenntnisse wiedergeben, das durch das Verwaltungsgericht im Einzelnen gewertet wurde. Soweit die Klägerin sinngemäß die Anwendung der durch das erkennende Gericht zum Tatbestandsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache entwickelten und durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten Maßstäbe, vgl. nur etwa BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, durch das Verwaltungsgericht rügt, vermag auch dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht zu begründen. Der Einwand, das Gericht habe den maßgeblichen Zeitpunkt für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Grund familiärer Vermittlung führen zu können, willkürlich bestimmt, in dem es auf die deutsche Sprachkompetenz der Klägerin im Alter von 15-16 Jahren abgestellt habe, da das Gesetz hierfür nur den Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bzw. der Wohnsitzbegründung nenne, verfängt nicht. Denn das Gesetz stellt in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG alleine für die Feststellung der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ab. Nichts anderes hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil getan. Für die Frage der familiären Vermittlung hingegen nennt das Gesetz ausdrücklich keinen Zeitpunkt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht auf die ständige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt, wonach die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit für das Führen eines einfaches Gesprächs in deutscher Sprache sein muss, was sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Verknüpfung von Ursache (familiäre Vermittlung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und dem systematischen Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 2 BVFG ergibt, wobei es genügt, dass eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse, die auch in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu führen, erreicht haben musste, noch oder wieder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (nach § 6 BVFG a.F. zum Zeitpunkt der Ausreise) festgestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a.a.O. Sowohl der Einwand, dass auch in Fällen der Auffrischung oder Wiederherstellung von in der Kindheit familiär erworbenen deutschen Sprachkenntnissen nach den vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben die familiäre Vermittlung zu verneinen sei, als auch der Vortrag, dass für die Bejahung der familiären Vermittlung eine in der Kindheit gesetzte Motivationslage ausreichend sei, lassen erkennen, dass die Klägerin die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, sich in der Zulassungsbegründung hiermit auseinandersetzt. Damit aber fehlt es bereits an einer nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO notwendigen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung der Klägerin mit der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, ist das Abstellen auf die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin in einem Alter von 15-16 Jahren vorliegend auch schon deshalb sachgerecht und damit nicht willkürlich, weil die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie ab der Aufnahme ihres Germanistikstudiums in O. im Jahre 1996 - die Klägerin war damals 17 Jahre alt - kaum noch Kontakt zu ihren Verwandten hatte, eine familiäre Vermittlung mithin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfinden konnte. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung falsch gewürdigt, indem es einseitig auf ihre Angabe, sie sei im Alter von 15 bis 16 Jahren allenfalls in der Lage gewesen, einzelne Wörter oder einmal einen ganz einfachen Satz zu sprechen, abgestellt habe, ihr im Folgenden aber nicht abgenommen habe, dass sie in der Lage gewesen sei, sich eine halbe Stunde lang unter gelegentlicher Hinzunahme russischer Wörter mit ihrer Oma auf Deutsch zu unterhalten, so trifft dieser Einwand nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung insgesamt ausgewertet und im Einzelnen nachvollziehbar begründet, warum die Angabe der Klägerin, sie habe im Alter von 15-16 Jahren nur einzelne Wörter und allenfalls einmal einen ganz einfachen Satz sprechen können, im Hinblick auf die konkrete Lebenssituation der Klägerin in Kindheit und Jugend (Trennung der Eltern, russisch-sprachige Mutter, gelegentliche Besuchskontakte mit u.a. Vater und Großmutter, größere Entfernung zu Wohnort von Vater und Großmutter) plausibel und nachvollziehbar sind und demgegenüber die Ausführungen, sie habe sich bei Beginn ihres Deutschunterrichts in der Schule schon eine halbe Stunde lang mit der Oma unterhalten können, wobei dabei russische Wörter mit eingeflossen seien, im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin gemachten Angaben nur so zu verstehen seien, dass diese Unterhaltung nur ein paar einzelne Wörter auf Deutsch oder allenfalls einmal einen ganz einfachen deutschen Satz umfasst habe, was den Anforderungen an ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht genüge. Dass das Verwaltungsgericht ein anderes Verständnis der Angaben der Klägerin auf Grund der objektiven familiären Rahmenbedingungen und der zuvor von der Klägerin gemachten Angaben demgegenüber nicht für glaubhaft hält, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin damit nicht unterstellt, sie wolle durch unwahre Angaben den Ausgang des Verfahrens beeinflussen. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Befragung der Klägerin hätte durchführen müssen, so macht sie hiermit sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.5 VwGO geltend. Soweit eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes wegen des Unterlassens weiterer Aufklärung geltend gemacht wird, setzt die Darlegung einer derartigen Rüge voraus, dass das Unterlassen dieser Aufklärungen vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1997 - 8 B 165.97 -. Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin das Unterlassen weiterer Aufklärung und die Nichterhebung von Beweisen bis zum Erlass des angefochtenen Urteils angesprochen und gerügt hat. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Denn die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "wie das Tatbestandsmerkmal ".....auf Grund..... (familiärer) Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann..." auszulegen sei" ist bereits höchstrichterlich geklärt. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a.a.O. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, "auf welchen Zeitpunkt sich das Tatbestandsmerkmal der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen bezieht", ist nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin nach dem oben Gesagten bereits nicht über familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).