Urteil
3 K 1665/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0402.3K1665.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Justizvollzugsamtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er ist bei der Justizvollzugsanstalt S. tätig. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder, geboren 1983 und 1992. 3 Der Kläger erhielt im Dezember 2002 vom LBV eine Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) in Höhe von 2.465,35 Euro brutto. Im Dezember 2003 erhielt der Kläger bei unveränderten Grunddaten eine Sonderzuwendung in Höhe von 1.499,98 Euro brutto. Mit Schreiben vom 09.12.2003 legte der Kläger gegen die Sonderzahlung 2003 Widerspruch ein und beantragte die Auszahlung der Sonderzulage für das Jahr 2003 in Höhe von 84,29 von 100 von den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen. Zur Begründung machte er geltend: Die Reduzierung der Sonderzahlung auf 50% der Dezemberbezüge verstoße nach seiner Auffassung gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG (unterschiedliche Behandlung von Beamten und Versorgungsempfängern) und gegen den Gleichheitsgrundsatz von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Die Gewährung der Sonderzuwendung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sei bislang an die Sonderzuwendung für Beamte und Versorgungsempfänger angelehnt gewesen. Nachdem die Kürzung nunmehr nur Beamte betreffe, werde dem Grundsatz "Gleiches Gehalt bei gleicher Leistung" zuwidergehandelt. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 dürfe die Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2004 lehnte das LBV den Antrag des Klägers auf Zahlung einer höheren Sonderzahlung für das Jahr 2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Gewährung der Sonderzahlung 2003 richte sich nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW - SZG-NRW -). Nach § 6 SZG-NRW betrage der Grundbetrag der Sonderzahlung für das Jahr 2003 50 von 100 der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge. Für eine darüber hinausgehende Zahlung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Das für die Sonderzuwendung des Jahres 2002 maßgebende Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sei mit Art. 18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 aufgehoben worden. Das Sonderzuwendungsgesetz sei auch nicht weiter anzuwenden, da das Land NRW mit dem SZG-NRW eine wirksame Neuregelung im Sinne von § 67 BBesG (sog. "Öffnungsklausel") getroffen habe. Das SZG-NRW sei in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sei nicht verletzt. Die Absenkung der Sonderzahlung sei sachlich gerechtfertigt. Ein Bestandsschutz für die Höhe der dem Kläger in den vergangenen Jahren gewährten Sonderzuwendung bestehe nicht, da die Sonderzuwendung als sonstiger Bezug nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre. Die Höhe der Absenkung sei auch nicht unverhältnismäßig. Mit der gewählten sozialen Staffelung werde den unterschiedlichen finanziellen Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung getragen. 5 Am 01.03.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst nur die Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von 84,29 von 100 von den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen begehrte. 6 Unter dem 16.02.2004 hatte der Kläger darüber hinaus einen Antrag auf Zahlung von Urlaubsgeld auch im Jahr 2004 gestellt. Mit Bescheid vom 11.05.2004 lehnte das LBV diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus: Auch für die Gewährung eines Urlaubsgeldes oder einer vergleichbaren Leistung für das Jahr 2004 bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen zur Gewährung eines Urlaubsgeldes seien entfallen. Das Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2002 sei mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 aufgehoben worden. Es sei bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiterhin anzuwenden gewesen. Das SZG-NRW vom 20.11.2003 sei eine landesgesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift und sehe die Zahlung eines Urlaubsgeldes oder einer vergleichbaren Leistung nicht mehr vor. Das SZG-NRW sei in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sei nicht verletzt. Der Wegfall des Urlaubsgeldes sei sachlich gerechtfertigt. Ein Bestandsschutz für die Gewährung eines Urlaubsgeldes bestehe nicht, da das Urlaubsgeld als sonstiger Bezug nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre. 7 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 zurück, indem es sich im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides stützte. Ergänzend wurde ausgeführt, der Wegfall des Urlaubsgeldes sei dadurch gerechtfertigt, dass zur Konsolidierung des Landeshaushaltes Sparmassnahmen in allen Bereichen erforderlich und insbesondere bei den Personalausgaben, die den größten Anteil der Gesamtausgaben des Landesetats bildeten, unumgänglich seien. 8 Am 18.08.2004 erweiterte der Kläger sein Klagebegehren und beantragte zusätzlich, ihm Urlaubsgeld für das Jahr 2004 zu gewähren. 9 Zur Begründung beider Klagebegehren führen die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus: Der Kläger sei - wie alle Beamten - in letzter Zeit durch ein ganzes Maßnahmebündel finanziell belastet worden. Gemäß dem 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 und der darin vorgenommenen Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande NRW betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für den Kläger nunmehr 41 Stunden ab dem 01.01.2004 gegenüber vorrangegangenen 38,5 Stunden, und zwar ohne Besoldungsausgleich. Die weiteren einschränkenden Maßnahmen bestünden in der Einführung der Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht und deren Anhebung um etwa 50%, Einschränkungen des Leistungskatalogs im Beihilferecht, Einführung der Versorgungsabschlagsregelung mit 0,2 von 100, Wegfall des AZV-Tages, Verschiebung der Besoldungsanpassung 2003/2004 um drei Monate und insgesamt verschlechterte Beförderungschancen. Hinzu kämen nunmehr die Streichungen im Bereich der Sonderzahlungen und der Urlaubsgeldgewährung. Gerügt werde ein Verstoß gegen höherrangiges Recht. In den Blick zu nehmen seien der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG. Das Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20.11.2003 sei Ausdruck der Haushaltszwänge des Landes. Zugleich gelte aber, dass der Besoldungsgesetzgeber auch in Zeiten leerer Haushaltskassen darauf zu achten habe, dass die Beamten - unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses - grundsätzlich nicht stärker als andere Bevölkerungsgruppen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte herangezogen werden dürften. Die Personalausgaben für den öffentlichen Dienst seien keine freie Masse, auf die der Haushaltsgesetzgeber je nach Bedarf einschränkend zurückgreifen dürfe. Es sei dem Dienstherrn verwehrt, sozusagen schleichend durch ein stetiges, immer weiteres Absenken ergänzender fürsorgerischer Leistungen einseitig zu Lasten der Beamten Haushaltsengpässe zu lösen. Den Gesetzgeber treffe eine besondere Darlegungs- und Abwägungslast, wenn er sich auf Haushaltszwänge berufe und damit vorgesehene Einschnitte in die bisher gewährte Alimentation rechtfertigen wolle. Je empfindlicher die Kürzung bzw. mehrere aufeinander folgende Kürzungen von Leistungen ausfielen, um so eher werde eine Überschreitung zulässiger Grenzen ernsthaft in Betracht kommen. Geboten sei vorliegend eine Gesamtschau. Der Wegfall des Urlaubsgeldes und die beachtliche Kürzung der Sonderzuwendung seien im Kontext mit allen anderen Leistungsreduzierungen und Einschränkungen, die in neuerer Zeit verfügt worden seien, zu gewichten und zu bewerten. Der Gesetzentwurf der Landesregierung NRW vom 15.09.2003 und die daraufhin erfolgte Gesetzgebung machten deutlich, dass allein wegen äußerst angespannter öffentlicher Haushaltslage die bisherige Sonderzuwendung ab 2003 deutlich abgesenkt und das Urlaubsgeld ab 2004 gestrichen worden sei, und zwar mit der Begründung, dass die Personalkosten als größter Ausgabenblock bei Einsparungen nicht ausgenommen werden könnten. Gemäß Gesetzentwurf führe das Gesetz zu Minderausgaben in 2003 in Höhe von 381,7 Millionen Euro und für 2004 in Höhe von 431,7 Millionen Euro. Allgemein betrage die Kürzung 2,7 % bzw. 1,9 % der Jahresbezüge und verbleibe - so die Landesregierung - in einer noch vertretbaren und zumutbaren Größenordnung. Der Gesetzgeber habe zwar eingeräumt, dass insgesamt eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet bleiben müsse. Diese unterste Grenze, die von der Rechtsprechung bisher nicht näher konkretisiert worden sei, werde nach Einschätzung der Landesregierung und der vorgesehenen Kürzung allerdings noch nicht tangiert. Zu der Schnittstelle A 8 / A 9 (im Gesetzentwurf zunächst mit 60 von 100 zu 50 von 100 vorgesehen) heiße es sodann in der Einzelbegründung zu § 6: Dabei werde in Kauf genommen, dass an der Schnittstelle A 8 / A 9 das Abstandsgebot nicht durchgängig beachtet werden könne. Dies erscheine mit Blick auf den jährlich einmaligen Effekt hinnehmbar. Ausschließlicher Anlass für das Gesetz seien die Haushaltszwänge gewesen. Der gemäß der Rechtsprechung des OVG NRW geforderten besonderen Darlegungs- und Abwägungslast habe der Landesgesetzgeber nur begrenzt entsprochen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung lasse nicht erkennen, dass die vorliegenden finanziellen Einschnitte in die bisherige gewährte Alimentation im Kontext mit den vorangegangenen Einschnitten gesehen und gewichtet worden seien. Es sei kein Rechtfertigungsansatz, wenn in der Problemdarstellung zum Gesetzentwurf die These vorgegeben werde, Haushaltsentlastungen seien geboten, hiervon könnten die Personalkosten als größter Ausgabenblock nicht ausgenommen werden. Allein die Größe des Haushaltsblockes sei kein entscheidendes Auswahl- und Gewichtungskriterium. Der Gesetzgeber sei sich bewusst gewesen, die bisherige Sonderzuwendung ab 2003 deutlich abzusenken. Er sei sich dagegen nicht voll im Klaren gewesen, ob die vorgesehene Kürzung nicht doch schon die unterste Grenze amtsangemessener Alimentation tangiere. Wie auch vom Gesetzgeber eingeräumt, trage die gesetzliche Neuregelung an den Schnittstellen dem Abstandsgebot nicht durchgängig Rechnung. Dies gelte - entsprechend der Schlussfassung des Gesetzes - sowohl für die Schnittstelle A 8 / A 9 als auch für die Schnittstelle A 6 / A 7. Im Gesetzentwurf selbst gebe es nur eine Schnittstelle, nämlich zwischen A 8 / A 9 (60 von 100 zu 50 von 100). Die Gesetzesschlussfassung beinhalte zwei Schnittstellen mit prozentualen Sprüngen von 14,29 von 100 bzw. 24,29 von 100 (84,29 von 100 zu 70 von 100 zu 50 von 100), sei also deutlich verschärft. Um so weniger trage die zum Ausgangsentwurf gegebene Gesetzesbegründung, die in dem inhaltsreichen Satz bestehe "Dies erscheint mit Blick auf den jährlichen einmaligen Effekt hinnehmbar". Die Tarifbeschäftigten erhielten in 2003 und 2004 Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld in bisheriger Ausgestaltung und Höhe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter teilweiser Abänderung der für Dezember 2003 gezahlten Bezüge und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 06.02.2004 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2003 eine Sonderzahlung in Höhe von 84,29 von 100 von den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen zu gewähren 12 sowie 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 11.05.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2004 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2004 Urlaubsgeld in vergleichbarer Art und Höhe wie im Jahre 2003 zu gewähren. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er tritt den Ausführungen des Klägers wie folgt entgegen: Das SZG-NRW sei in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Ausgelöst durch das zur Zeit schwache Wirtschaftswachstum befänden sich Bund, Länder und Gemeinden in einer äußerst schwierigen Haushaltssituation. Auch das Land NRW sei von der schwachen Konjunkturentwicklung und den Steuersenkungen der vergangenen Jahre nachhaltig betroffen. Angesichts dieser schwierigen Haushaltslage habe die Landesregierung entschieden, dass in allen Bereichen - so auch durch die Beamtenschaft - Einsparungen zu erbringen seien. Hinsichtlich der im Rahmen des SZG-NRW beschlossenen Maßnahmen habe die Landesregierung deutlich gemacht, dass sie diese für unverzichtbar, aber für zumutbar halte. Hierüber habe Ministerpräsident Steinbrück in seinem Schreiben vom 17.07.2003 alle Beamtinnen und Beamte informiert. Die Absenkung, die im Übrigen in gleicher oder ähnlicher Weise der Bund und alle anderen Länder vorgenommen hätten, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Sonderzahlung nicht den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz genieße wie die Grundalimentation (insbesondere Grundgehalt und Familienzuschlag). Durch das SZG-NRW sei auch die Zahlung eines Urlaubsgeldes aus den geschilderten Gründen nicht mehr vorgesehen. Allerdings müsse insgesamt eine amtsangemessene Alimentation gewährleistet bleiben. Diese unterste Grenze, die von der Rechtsprechung bisher nicht näher konkretisiert worden sei, werde aber mit der vorgenommenen Kürzung nicht tangiert. Dieser Auffassung sei der Landtag mit seinem Gesetzesbeschluss gefolgt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Gewährung einer höheren als der bislang für das Jahr 2003 gezahlten Sonderzahlung (1) noch auf Gewährung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2004 (2) zu. 20 (1) Rechtsgrundlage für die Gewährung der Sonderzahlung 2003 ist das Sonderzahlungsgesetz NRW - SZG - NRW. Unstreitig hat der Beklagte die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen zutreffend berechnet und ausgezahlt. 21 Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Anspruch auf Fortgeltung der bisherigen Regelungen, die zu höheren auszuzahlenden Beträgen kamen. 22 Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Länder 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 war mit Wirkung vom 16.09.2003 das bis dahin für Bundes- und Landesbeamte geltende und auf der Grundlage des § 67 BBesG erlassene Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZuwG) in der Fassung des Gesetzes vom 16.02.2002 aufgehoben und den Ländern die Möglichkeit eröffnet worden, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 sollte das Sonderzuwendungsgesetz (nur) bis zum Erlass bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter angewendet werden. 23 Hiervon hat der Landesgesetzgeber in der Folgezeit Gebrauch gemacht und der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20.11.2003 als Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen das Sonderzahlungsgesetz NRW. Gemäß dessen § 5 besteht die jährliche Sonderzahlung, die nach § 10 SZG-NRW mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu gewähren ist, aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder. § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG-NRW legt u. a. fest, dass für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 der Grundbetrag in den Jahren 2003, 2004 und 2005 in Höhe von 70 %, für die übrigen Besoldungsgruppen ab A 9 aufwärts in Höhe von 50 % aus den nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember maßgeblichen Bezügen berechnet und gewährt wird. Das Sonderzahlungsgesetz trat am 30.11.2003 in Kraft und ist somit die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift. Demnach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der Sonderzahlung nur in der in § 6 SZG-NRW geregelten Höhe zu. Für eine darüber hinausgehende Zahlung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, § 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG. 24 Nach Überzeugung der Kammer steht das SZG-NRW auch im Einklang mit dem Grundgesetz. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des 21. Senats des OVG NW, 25 vgl. OVG NW, z. B. Urteil vom 16.01.2008 - 21 A 4240/05 - 26 das u. a. ausgeführt hat: 27 "Dem beklagten Land stand die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Sonderzahlungsgesetzes - NRW zu. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl. 2007, 474, in dem es um die Gewährung von Urlaubsgeld ging, ausgeführt: "Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach Art. 74a Abs. 1 GG in der hier noch einschlägigen Fassung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die konkurrierende Gesetzgebung besagt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG Fassung 2002). Durch den Erlass des Urlaubsgeldgesetzes hat der Bund von seiner Befugnis, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus Anlass des Jahresurlaubs zu treffen, abschließend Gebrauch gemacht. § 67 BBesG idF des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthielten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG (Fassung 2002), die es den Ländern erlaubten, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz durch (landesrechtliche) Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der zitierten Bestimmungen des BBVAnpG 2003/2003 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG Fassung 2002) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung des Bundesrats 28 vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a Rdnrn. 2c ff. - 29 von den hier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da sich der Handlungsspielraum auf Sonderzahlungen beschränkte, die im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen durften und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 EUR) und einen Betrag von bis zu 332,34 EUR/ 255,65 EUR als Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden durften, geht es insgesamt nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG (Fassung 2002) grundsätzlich einheitlich zu regeln. "Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Das Gesetz verstößt nicht gegen das aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. 30 Eine unechte Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. 31 Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263 m.w.N. 32 Das am 30. November 2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz - NRW beinhaltet keine echte Rückwirkung in diesem Sinne, denn es greift auch für das Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie hier das Sonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt. Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sonderzahlungsgesetz - NRW hat noch kein Anspruch auf die Zahlung einer Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz bestanden. Es bestand auch kein "Anwartschaftsrecht", sondern nur die bloße tatsächliche Aussicht auf die Zahlung der Sonderzuwendung. Die Sonderzuwendung wurde auch nicht gleichsam nach monatlichen Tranchen "vorab" erdient. Denn die Gewährung der Sonderzuwendung setzte voraus, dass die Berechtigten am 1. Dezember des Jahres noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen. Zudem stand die Zahlung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SoZuwG unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Berechtigten mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verblieben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255. 33 Vor diesem Hintergrund war es auch rechtlich unbedenklich, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen Teil der Weihnachtszuwendung hatte, wenn er vor dem 1. Dezember des Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausschied oder ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24. 34 Es spricht viel dafür, dass auch kein Fall einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung vorliegt. Denn der Kläger hatte nach dem oben Ausgeführten vor dem 1. Dezember 2003 keine gefestigte rechtliche Position in Bezug auf die Zahlung der Sonderzuwendung inne. Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen konnte deshalb auch keine Rechtsposition nachträglich entwertet werden. 35 Doch auch wenn man von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgeht, wäre das Sonderzahlungsgesetz - NRW nicht verfassungswidrig. a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2005 - 26 K 6021/04 -, juris. Im Falle einer sog. unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258. Hiervon ausgehend wäre der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn der Beamte darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 -,juris, Rdnr. 18, 36 kein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen. Zudem war hier dem Vertrauen der Beamten darauf, dass auch noch für das Jahr 2003 Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz gewährt würden, bereits seit dem Beschluss des Bundesrates vom 11. Juli 2003 über das BBVAnpG 2003/2004 (BR-Drucksache 454/03 <Beschluss>) die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das Außer-Kraft-Treten des Sonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das gesondert zu erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und jeweils die einzelnen Länder Programm. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen Sonderzuwendungsrechtes schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen; insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255. 37 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255. 38 Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz widerspricht. Zusätzliche Leistungen wie das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit geändert werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263), und vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, juris. 39 Die fehlende Verankerung zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG führt dazu, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften jederzeit ändern kann. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Streichung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW für das Kalenderjahr 2003 zu einer dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG widersprechenden Netto-Besoldung führt. Da die Beteiligten im Klageverfahren insoweit die Verfassungsmäßigkeit des Sonderzahlungsgesetzes nicht in Frage gestellt haben, kann auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474, das die Verhältnisses sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 behandelt, Bezug genommen werden. Dem widerspricht das Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichtes vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - nicht. Auch in dieser Entscheidung wird nicht festgestellt, dass die Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen habe. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass das Land seinen Beamten und Richtern seit dem Jahr 2003 eine sich (allenfalls) am äußersten Rande des verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegende Besoldung gewähre." 40 Soweit das Verwaltungsgericht Arnsberg 41 vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 14.03.2008 - 2 K 664/04 - 42 das SZG-NRW für verfassungswidrig hält, sieht sich die Kammer außer Stande, dem zu folgen. Denn das VG Arnsberg stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Entscheidung des 1. Senats des OVG NW 43 vgl. OVG NW, Urteil vom 10.09.2007 - 1 A 4955/05 - 44 ab, in der das OVG NW dargelegt hat, dass es die Kürzung von Beihilfeleistungen um die sogenannte Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW seit dem Jahr 2003 für verfassungswidrig hält. Dieser Entscheidung des OVG NW steht indes wiederum eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2008 entgegen, 45 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20.03.2008 - 2 C 49.07, 2 C 52.07 und 2 C 63.07, 46 in der das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Pressemitteilung vom 25.03.2008 ausgeführt hat: 47 "Mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten aufzuerlegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. 48 In den entschiedenen Revisionsverfahren ging es um die Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, die eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Eigenbeteiligung zwischen 150 EUR und 750 EUR vorsieht (Kostendämpfungspauschale). 49 Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug der Kostendämpfungspauschale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d. h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können. 50 Pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten wirken sich als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d. h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt." 51 So sieht die Kammer die Sach- und Rechtslage auch hier. Zwar ist sie ebenso wie der 1. Senat des OVG NRW und das VG Arnsberg davon überzeugt, dass sich die Besoldung der Beamten und Richter seit 2003 allenfalls am äußersten Rande des verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegt und dass diese Zumutbarkeitsgrenze in späteren Jahren bereits unterschritten worden sein könnte. Sie ist indes der Auffassung, dass auch bei dieser Sachlage angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- und Sonderzahlungssätze mit einer Klage erzwungen werden kann, sondern dass die nicht mehr amtsangemessene Alimentierung in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden muss, 52 so wohl auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007 - 1 L 453/05 -; vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05 und 2 BvL 7/05 -, insbesondere Rdnr. 26. 53 (2) Bei dieser Sach- und Rechtslage hat auch die Klage auf die Gewährung eines Urlaubgeldes für das Jahr 2004 nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Auch insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 BBesG in der bis zum Inkrafttreten des Art. 13 BBVAnpG 2003/2004 am 16.09.2003 geltenden Fassung gehörte das Urlaubsgeld zu den sonstigen Bezügen, die ihrerseits einen Teil der Besoldung neben den in § 1 Abs. 2 BBesG geregelten Dienstbezügen bildeten. Gemäß § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Vorbehalt des Gesetzes, mit dem Vereinbarungen und dergleichen über eine vom Besoldungsrecht abweichende Höhe der Besoldung unvereinbar sind. Das Urlaubsgeldgesetz hat in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2002 im Kalenderjahr 2004 nicht fortgegolten, weil das Land NRW von der ihm durch § 67 BBesG in der Fassung des Artikels 13 BBVAnpG 2003/2004 eröffneten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Das bereits zitierte SZG-NRW enthält eine Regelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung und sperrt wegen Artikel 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 die vorrübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 am 16.09.2003 aufgehobenen Urlaubsgeldgesetzes. 54 Eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz liegt ebensowenig wie bei der Kürzung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter (1) Bezug genommen. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Berufung ist gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.