Urteil
26 K 6021/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0603.26K6021.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- EUR abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1959 geborene, ledige und kinderlose Kläger steht als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A10 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und verrichtet seinen Dienst bei dem M. 3 Mit seiner Bezügemitteilung laufende Nummer 000, gültig ab 12/03 wurde er auf die Sonderzahlung 2003 hingewiesen, die auf der Basis der vom Landtag geplanten Fassung des neuen Sonderzahlungsgesetzes bei einem Bruttogrundgehalt von 2.732,45 EUR mit 1362,90 EUR brutto ausgewiesen und dem Kläger nachfolgend auch so ausgezahlt wurde. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. Dezember 2003 Widerspruch u.a. gegen die Sonderzahlung 2003 und trug vor, nach altem Recht wären ihm für das Jahr 2003 84,29% des Dezember-Bruttogrundgehaltes zu gewähren, während dies nach dem neuen Recht nur noch 50% seien. Da auch das Urlaubsgeld entfallen sei, verstoße die gekürzte Zahlung gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Der Kläger legte mit dem Widerspruch ausführlich dar, dass aus seiner Sicht bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzgeberischen Aktivitäten und Unterlassungen (i.S.v. unterlassenen Besoldungserhöhungen) einschließlich der Regelungen über Versorgung, Beihilfe und Arbeitszeit per Saldo eine unzulässige Besoldungskürzung gegeben sei. Ferner sei das Abstufungsgebot innerhalb der Laufbahnen verletzt, weil ein nach A8 BBesO besoldeter Beamter eine höhere Sonderzahlung als er erhalte (Ziffer 1 des Widerspruchs), der Gleichheitssatz im Verhältnis zu Angestellten verletzt sei (Ziffer 2 des Widerspruchs), ferner der Gleichheitssatz in Bezug auf solche Beamten verletzt sei, die in den Genuss der 58-er Regelung gekommen seien (Ziffer 2a des Widerspruchs), die Neuregelung über keine Rechtsgrundlage verfüge und unzulässige Rückwirkung entfalte (Ziffer 3 des Widerspruchs) und dass wechselseitige Treuepflichten verletzt würden, u.a. weil er auf der Basis der vormaligen Höhe der Sonderzuwendung langfristige Dispositionen getroffen habe (Ziffer 4 des Widerspruchs). 4 Mit am 12. August 2004 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004 wies das M den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe nach dem geltenden Recht eine Sonderzahlung erhalten. Für darüber hinaus gehende Zahlungen bestünde keine gesetzliche Grundlage. Das Sonderzahlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sei in einem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Weder sei der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verletzt noch bestehe Bestandsschutz, da die Sonderzahlung nicht zum Kernbestand der Alimentation gehöre. Die Höhe der Absenkung sei nicht unverhältnismäßig. Mit der gewählten sozialen Staffelung werde den unterschiedlichen finanziellen Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung getragen. 5 Am 13. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Begehren angekündigt hat, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 eine Sonderzuwendung in Höhe von 84,29% seines Bruttogrundgehaltes für Dezember 2003 zu zahlen, ferner per Fälligkeit Juli 2004 Urlaubsgeld in Höhe von 255,56 EUR sowie für zukünftige Jahre Urlaubsgeld und Sonderzuwendung nach eben diesen Maßstäben zu gewähren. Zur Begründung wiederholt er seine Erwägungen aus dem Widerspruch. 6 Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 kündigte der Kläger an, nur noch die Anträge auf erhöhte Sonderzahlung für das Jahr 2003 und auf Urlaubsgeld für das Jahr 2004 weiter verfolgen zu wollen. Unter dem 28. April 2005 hat der Kläger zwecks Erhalt einer höheren Sonderzahlung für das Jahr 2004 ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (Aktenzeichen 26 K 1885/05). 7 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 11. März 2005 hat die Kammer den Streitgegenstand "Urlaubsgeld 2004" abgetrennt und dieses Begehren mit Urteil vom 11. März 2005 (Aktenzeichen 26 K 1144/05) abgewiesen. Die von der Kammer zugelassene Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 20. Juni 2007 zurückgewiesen (21 A 1634/05) und die Revision nicht zugelassen. Seine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger mit Schreiben vom 30. August 2007 zurück genommen. 8 Wegen vormaliger Bedenken im Hinblick auf eine mit der Rechtsänderung einher gehende Rückwirkung hatte die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. März 2005 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 28. September 2007 für unzulässig erklärt. 9 Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Gewährung einer erhöhten Sonderzahlung weiter. Nach Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - beruft sich der Kläger für seine Rechtsansicht auf Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 (2 K 2366/06 - Vorlagefrage Urlaubsgeld) und vom 14. März 2007 (2 K 664/04 - Vorlagefrage Sonderzuwendung 2003), mit dem das SZG NRW (erneut) dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden ist. 10 Der Kläger beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des M vom 10. August 2004 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 934,68 Euro als weitere Sonderzuwendung nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 13. September 2004 zu gewähren. 12 Das beklagte Land verteidigt das SZG NRW und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des M verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für das Jahr 2003 als ihm bereits auf der Grundlage des SZG NRW ausgezahlt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil es an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt. 17 Zu einem ebenfalls auf Gewährung der Sonderzahlung 2003 nach Maßgabe "fortgeltenden alten Bundesrechts" gerichteten Begehren eines anderen Beamten hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - (Juris und NRWE) ausgeführt: 18 "Die Klage hat ... keinen Erfolg, weil die nach § 2 Abs. 1 BBesG erforderliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch fehlt. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SoZuwG) idF der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), hat im Kalenderjahr 2003 nicht fortgegolten, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm durch § 67 BBesG idF des Art. 13 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805) eröffneten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Das bereits zitierte Sonderzahlungsgesetz - NRW enthält eine Regelung über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung und sperrt wegen Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 die vorübergehende weitere Anwendung des grundsätzlich mit dem Inkrafttreten des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 am 16. September 2003 aufgehobenen Sonderzuwendungsgesetzes. Das Sonderzahlungsgesetz - NRW steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Dem beklagten Land stand die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Sonderzahlungsgesetzes - NRW zu. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl. 2007, 474, in dem es um die Gewährung von Urlaubsgeld ging, ausgeführt: "Die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, gehörte - abgesehen vom Fall des Art. 73 Nr. 8 GG - nach Art. 74a Abs. 1 GG in der hier noch einschlägigen Fassung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863) zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die konkurrierende Gesetzgebung besagt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG Fassung 2002). Durch den Erlass des Urlaubsgeldgesetzes hat der Bund von seiner Befugnis, eine Regelung über die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus Anlass des Jahresurlaubs zu treffen, abschließend Gebrauch gemacht. § 67 BBesG idF des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 und Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 enthielten Bestimmungen im Sinne von Art. 72 Abs. 3 GG (Fassung 2002), die es den Ländern erlaubten, das subsidiär fortgeltende Urlaubsgeldgesetz durch (landesrechtliche) Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen zu ersetzen. Mit dem Erlass der zitierten Bestimmungen des BBVAnpG 2003/2003 hat der Bund den ihm eingeräumten Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG Fassung 2002) fehlerfrei genutzt. Der Bund hat sich auf Veranlassung des Bundesrats (vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte bei Leihkauff in Schwegmann/Summer, BBesG, § 68a RdNrn. 2c ff. -) von den hier interessierenden Gebieten der Besoldung - Urlaubsgeld und Sonderzuwendung - zurückgezogen, um den unterschiedlich finanzstarken und mit hohen Personalausgaben belasteten Ländern Handlungsspielräume zu eröffnen. Da sich der Handlungsspielraum auf Sonderzahlungen beschränkte, die im Kalenderjahr die Bezüge eines Monats nicht übersteigen durften und nur um Sonderbeträge für Kinder (je Kind 25,56 Euro) und einen Betrag von bis zu 332,34 Euro/255,65 Euro als Ersatz für das Urlaubsgeld aufgestockt werden durften, geht es insgesamt nicht etwa um Zahlungen, die den mit dem Bundesbesoldungsgesetz verfolgten Anspruch des Bundes hätten in Frage stellen können, die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Maßstäbe des Art. 72 Abs. 2 GG (Fassung 2002) grundsätzlich einheitlich zu regeln." Hieran hält der Senat auch für das vorliegende Verfahren fest. 19 Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig. Das Gesetz verstößt nicht gegen das aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. Eine unechte Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Auch in diesem Fall gibt es aber Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern. Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BverfGE 101, 239, 263 m.w.N. Das am 30. November 2003 in Kraft getretene Sonderzahlungsgesetz - NRW beinhaltet keine echte Rückwirkung in diesem Sinne, denn es greift auch für das Jahr 2003 nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, schon der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein. Bei Normen, die - wie hier das Sonderzuwendungsgesetz - Rechtsansprüche gewähren, bedeutet "abgewickelter Tatbestand", dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt. Dies war bezogen auf die Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz für das Jahr 2003 nicht der Fall. Denn in dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Sonderzahlungsgesetz - NRW hat noch kein Anspruch auf die Zahlung einer Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz bestanden. Es bestand auch kein "Anwartschaftsrecht", sondern nur die bloße tatsächliche Aussicht auf die Zahlung der Sonderzuwendung. Die Sonderzuwendung wurde auch nicht gleichsam nach monatlichen Tranchen "vorab" erdient. Denn die Gewährung der Sonderzuwendung setzte voraus, dass die Berechtigten am 1. Dezember des Jahres noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen. Zudem stand die Zahlung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 und 6, 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SoZuwG unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Berechtigten mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis verblieben. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255. Vor diesem Hintergrund war es auch rechtlich unbedenklich, dass ein Beamter keinen Anspruch auf einen Teil der Weihnachtszuwendung hatte, wenn er vor dem 1. Dezember des Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausschied oder ohne Dienstbezüge beurlaubt wurde (Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI C 24.75 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 24.). Es spricht viel dafür, dass auch kein Fall einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung vorliegt. Denn der Kläger hatte nach dem oben Ausgeführten vor dem 1. Dezember 2003 keine gefestigte rechtliche Position in Bezug auf die Zahlung der Sonderzuwendung inne. Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen konnte deshalb auch keine Rechtsposition nachträglich entwertet werden. Doch auch wenn man von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgeht, wäre das Sonderzahlungsgesetz - NRW nicht verfassungswidrig (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2005 - 26 K 6021/04 -, juris). Im Falle einer sog. unechten Rückwirkung sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Hiervon ausgehend wäre der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenverhältnis seine eigene Ausprägung erfahren hat, nicht verletzt. Denn der Beamte darf schon nicht ohne weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihm günstigen Regelung vertrauen. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die wechselnde Entwicklung der Sonderzuwendung für Beamte seit dem Jahr 1949, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05, 2 BvL 6/05, 2 BvL 7/05 -, juris, Rdnr. 18, kein Anlass bestand, auf den Fortbestand einer ungeminderten Sonderzuwendung zu vertrauen. Zudem war hier dem Vertrauen der Beamten darauf, dass auch noch für das Jahr 2003 Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz gewährt würden, bereits seit dem Beschluss des Bundesrates vom 11. Juli 2003 über das BBVAnpG 2003/2004 (BR-Drucksache 454/03 <Beschluss>) die Grundlage entzogen. Denn hiermit wurde das Außer-Kraft-Treten des Sonderzuwendungsgesetzes und stattdessen das gesondert zu erfolgende Regeln von Sonderzahlungen durch den Bund und jeweils die einzelnen Länder Programm. Im Übrigen war mit einer unveränderten Fortgeltung des bisherigen Sonderzuwendungsrechtes schon beginnend mit dem Gesetzesantrag des Landes Berlin im November 2002 (BR-Drucksache 819/02) nicht zu rechnen; insoweit mussten sich die Beamten und Richter jedenfalls auf eine etwaige Kürzung einstellen (Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 - 1 L 453/05 -, juris-Rdnr. 177; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2007 - Az.: 4 N 76.05 -, DÖD 2007, 255). Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an Einsparungen bei der bestehenden angespannten Haushaltslage Vorrang einräumen vor dem Interesse der Beamten an der Beibehaltung der bisherigen Regelung. 20 Das Sonderzahlungsgesetz - NRW ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsgrundsatz widerspricht. Zusätzliche Leistungen wie das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld unterfallen nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Vorschriften über derartige Besoldungsteile können daher jederzeit geändert werden (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, 30. März 1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (263), und vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, juris). Die fehlende Verankerung zusätzlicher Sonderzahlungen in Art. 33 Abs. 5 GG führt dazu, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften jederzeit ändern kann. 21 Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Streichung der Sonderzuwendung durch das Sonderzahlungsgesetz NRW für das Kalenderjahr 2003 zu einer dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG widersprechenden Netto-Besoldung führt. Da die Beteiligten im Klageverfahren insoweit die Verfassungsmäßigkeit des Sonderzahlungsgesetzes nicht in Frage gestellt haben, kann auf das Urteil des Senats vom 20. Juni 2007 - 21 A 1634/05 -, NWVBl 2007, 474, das die Verhältnisses sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 behandelt, Bezug genommen werden. Dem widerspricht das Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichtes vom 10. September 2007 - 1 A 4955/05 - nicht. Auch in dieser Entscheidung wird nicht festgestellt, dass die Alimentation der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen habe. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass das Land seinen Beamten und Richtern seit dem Jahr 2003 eine sich (allenfalls) am äußersten Rande des verfassungsrechtlich Zumutbaren bewegende Besoldung gewähre. 22 Diesen Erwägungen und insbesondere auch den in Bezug genommenen Erwägungen aus dem Urteil des 21. Senats vom 20. Juni 2007 - dem Kläger als dortiger Kläger bekannt - schließt sich die Kammer an. Ihren vormaligen Standpunkt zur Frage der Rückwirkung hat die Kammer aufgegeben. Die Kammer macht sich insbesondere die Erwägungen des 21. Senats in dessen Urteil vom 20. Juni 2007 zur Notwendigkeit auch eines Beitrages der Beamten zur Entlastung der Haushalte (Seite 21 und 22 des amtlichen Urteilsabdrucks) zu eigen. Die auf eine vermeintliche Verletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) gestützten Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Dezember 2007 und vom 14. März 2008 geben aus Sicht der Kammer keinen Anlass, die mit den oben erwähnten Urteilen beantworteten Fragen neu aufzuwerfen. 23 Soweit der Kläger seine Klage mit Erwägungen begründet, die nicht bereits Gegenstand der Erwägungen des Urteils des 21. Senats (vom 16. Januar 2008, a.a.O.) sind, führen auch diese nicht zum Erfolg der Klage. 24 Eine Verletzung des Abstufungsgebots liegt nicht vor, weil die Sonderzahlung (vormals Sonderzuwendung) - wie ausgeführt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich der Alimentation gehört. Nur dort sind die allgemeinen Strukturprinzipien, zu denen auch das Abstandsgebot gehört, zwingend zu beachten. Außerhalb dieses geschützten Kernbereichs gewährte sonstige Leistungen darf der Gesetzgeber auch nach anderen, insbesondere sozialen, Kriterien bemessen. 25 Vgl. zu dem ebenfalls nach Besoldungsgruppen gestuften "Weihnachtsgeld" in Sachsen- Anhalt: Oberverwaltungsgericht Sachsen Anhalt, Urteil vom 25. April 2007, - 1 L 453/05 -, Randziffer 85 der Juris-Veröffentlichung mit weiteren Nachweisen. 26 Ob das Abstufungsgebot verletzt wäre, wenn durch die unterschiedliche Höhe einer oder mehreren Zuwendungen außerhalb der Alimentation im engeren Sinne im Jahresmittel ein Beamter einer niedrigeren Laufbahn oder Besoldungsgruppe höhere Bruttogesamtbezüge erzielt als ein Beamter einer höheren Laufbahn oder Besoldungsgruppe, kann dahin stehen. Hierfür ist nämlich nichts ersichtlich. 27 Soweit sich der Kläger auf ihm bekannt gewordene "58-er Regelungen" beruft, interpretiert er die Wirkungen, so sie in der von ihm geschilderten Art eingetreten sind, falsch. Sollte in der vom Kläger geschilderten Weise Beamten, welche die 58- er-Regelung in Anspruch genommen haben, im Jahre 2003 eine Sonderzahlung in prozentualer Höhe der Sonderzuwendung für das Jahr 2002 zugeflossen sein, so wäre dies kein Mangel des Sonderzuwendungsgesetzes NRW, welches diese Rechtsfolge gerade nicht bestimmt, sondern Folge ministerieller Erlasse, wie sich aus der vom Kläger in Bezug genommenen (intern-dienstlichen) E-Mail ergibt, welches auf ein Rundschreiben des Finanzministeriums vom 12. August 1999 verweist. 28 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 29 Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache besteht auch dann, wenn - wie hier durch den 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - das Berufungsgericht die Rechtsfrage(n) bereits entschieden hat, aber ihre höchstrichterliche Klärung - hier durch Bescheidung der Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Arnsberg durch das Bundesverfassungsgericht - noch aussteht. 30 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO § 124 Rn. 10 m.w.N. 31