Urteil
2 C 52/07
Amtsgericht Mannheim, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
12mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für einen Rechtsstreit gegen … mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Delikt sowie vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend machen will, kostendeckend Rechtsschutz zu gewähren. 1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten als Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Erteilung einer Deckungszusage für eine Klage wegen Prospekthaftung. 2 Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer des Klägers. Der Versicherungsschutz umfasst Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige. Dem Versicherungsschein Nr. R …-… liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen NRV 2001 Plus Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde. 3 In § 3 heißt es auszugweise: 4 „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit ... d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken zu bestimmenden Grundstücks, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Grundstückteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder dass dieser zu erwerben oder im Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder im Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Finanzierung eines der unter aa) und cc) genannten Vorhaben. ... (2) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften.“ 5 Im Dezember 2004 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an der .... mit einem Betrag von 16.440,00 EUR zuzüglich 5 % Agio. Das Kommanditkapital sollte unter anderem in Immobilien, Aktien, Private Equity und Hedgefonds investiert werden. Die Gesellschaft ist mittlerweile insolvent. 6 In der Folgezeit entschloss sich der Kläger, gegen die Verantwortlichen des Emissionsprospekts vorgenannter Gesellschaft Klage auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung, schuldhafter Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten sowie wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zu erheben und beauftragte seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der Vorbereitung des Klageverfahrens unter Einholung einer Deckungszusage durch die Beklagte. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 08.12.2006 mit, dass eine Deckungszusage lediglich in Höhe von 55 % erteilt werden könne und berief sich auf Risikoausschlüsse gemäß den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 7 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte zur Erteilung einer vollständigen Deckungszusage verpflichtet sei. 8 Der Kläger beantragt: 9 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für einen Rechtsstreit gegen ..., mit dem der Kläger Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Delikt sowie vorsätzlich sittenwidriger Schädigung geltend machen will, kostendeckenden Rechtsschutz zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass in Höhe von 45 % Risikoausschlüsse aus den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingriffen. Das Portfolio des Vermögensbildungsfonds erfasse zu 15,2 % Private Equity-Beteiligungen und Wagniskapital sowie zu 25,1 % Hedgefonds, Derivative Investments, Börsen- und Termingeschäfte. Die Beteiligung an einem solchen Fonds stehe in ursächlichem Zusammenhang mit Terminsgeschäften oder sonstigen vergleichbaren Spekulationsgeschäften, für die ein Risikoausschluss nach § 3 (2) f) ARB eingreife. Darüber hinaus greife der Risikoausschluss gemäß § 3 (1) d) ARB ein, da der Fonds auch in Immobilien investiere und die finanzielle Beteiligung an einem Fonds, der in Neubauten investiere und auf das Risiko der Nichteinhaltung der Fertigstellung von Neubauten hinweise, in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben stehe. 13 Dagegen wendet der Kläger ein, dass in der Beteiligung an einem Fonds zur Vermögensbildung weder ein Termingeschäft noch ein mit einem solchen Geschäft vergleichbares Spekulationsgeschäft zu erkennen sei. Gleiches gelte für den Hinweis der Beklagten auf den Ausschluss wegen Baurisikos. Jedenfalls fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den von der Beklagten benannten Ausschlussgründe, da der Kläger seine Klage, für die er Deckungszusage begehre, darauf stütze, dass der Emissionsprospekt unzutreffend sei, er unzureichend beraten worden sei und die Kommanditistin der vorgenannten Gesellschaft nicht über eine Genehmigung nach dem KWG verfügt habe. 14 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und sonstige Aktenteile. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag über eine Privathaftlichtversicherung in voller Höhe. Die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse - die übrigen Voraussetzungen sind unstreitig - greifen nicht ein. 17 1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungszusage begehrt, im Sinne von § 3 (2) f) ARB in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften steht. 18 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliches Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGHZ 65, 142, 145). 19 Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Börsentermingeschäft sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit zu erfüllen sind oder einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder ein Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 69). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Der Erwerb von Fondanteilen weist kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts auf. 20 Auch ein mit einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäfts ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Vergleichbarkeit muss sich gerade auch auf die Gefahren des Termingeschäfts beziehen. Weder der Erwerb von Aktien noch von Immobilien, Hedgefonds oder Private Equity stellen Termingeschäfte dar. Es mag sich um Spekulationsgeschäfte handeln, denen aber die Vergleichbarkeit mit den Termingeschäften und den damit verbundenen typischen Risiken fehlt. 21 Jedenfalls fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem von der Beklagten ausgeschlossenen Risikos und dem Rechtsstreit, für den die Erteilung einer Deckungszusage begehrt wird. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage vornehmlich darauf, dass die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, die Erlaubnis für das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes nach Kreditwesengesetz fehlte. Dies hat mit dem Risikoausschluss, aus den sich die Beklagte beruft, nichts zu tun. 22 2. Auch der so genannte Baurisikoausschluss, den die Beklagte unter Berufung auf den Emissionsprospekt nach § 3 (1) dd) in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwendet, greift nicht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung an einem Immobilienfonds zur Errichtung eines Gebäudes mit wenigen Fondeignern, bei dem das Projekt konkret beschrieben war. Der Kläger wollte sich an einem Fond beteiligen, der unter anderem eine Vielzahl nicht benannter Immobilien erwerben oder errichten wollte. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den der Kläger Deckung beansprucht. Denn der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts. In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalen Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen I-4U 138/05). 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage aus dem zugrunde liegenden Versicherungsvertrag über eine Privathaftlichtversicherung in voller Höhe. Die von der Beklagten eingewandten Risikoausschlüsse - die übrigen Voraussetzungen sind unstreitig - greifen nicht ein. 17 1. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungszusage begehrt, im Sinne von § 3 (2) f) ARB in ursächlichem Zusammenhang mit Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften steht. 18 Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliches Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGHZ 65, 142, 145). 19 Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Börsentermingeschäft sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit zu erfüllen sind oder einen Bezug zu einem Terminmarkt haben. Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte besteht darin, dass sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder ein Kreditbetrag einsetzen muss - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 69). Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970). Der Erwerb von Fondanteilen weist kein einziges Merkmal eines Börsentermingeschäfts auf. 20 Auch ein mit einem Termingeschäft vergleichbares Spekulationsgeschäfts ist unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Eine Vergleichbarkeit muss sich gerade auch auf die Gefahren des Termingeschäfts beziehen. Weder der Erwerb von Aktien noch von Immobilien, Hedgefonds oder Private Equity stellen Termingeschäfte dar. Es mag sich um Spekulationsgeschäfte handeln, denen aber die Vergleichbarkeit mit den Termingeschäften und den damit verbundenen typischen Risiken fehlt. 21 Jedenfalls fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem von der Beklagten ausgeschlossenen Risikos und dem Rechtsstreit, für den die Erteilung einer Deckungszusage begehrt wird. Der Kläger stützt sich bei seiner Klage vornehmlich darauf, dass die Angaben im Emissionsprospekt fehlerhaft waren und der Komplementärin der Kommanditgesellschaft, an der der Kläger als Kommanditist beteiligt war, die Erlaubnis für das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäftes nach Kreditwesengesetz fehlte. Dies hat mit dem Risikoausschluss, aus den sich die Beklagte beruft, nichts zu tun. 22 2. Auch der so genannte Baurisikoausschluss, den die Beklagte unter Berufung auf den Emissionsprospekt nach § 3 (1) dd) in ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einwendet, greift nicht ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Beteiligung an einem Immobilienfonds zur Errichtung eines Gebäudes mit wenigen Fondeignern, bei dem das Projekt konkret beschrieben war. Der Kläger wollte sich an einem Fond beteiligen, der unter anderem eine Vielzahl nicht benannter Immobilien erwerben oder errichten wollte. Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den der Kläger Deckung beansprucht. Denn der Kläger stützt seine Schadensersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts. In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um eine reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalen Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen I-4U 138/05). 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.