Urteil
21 A 4240/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf höhere Sonderzahlung kann verwirken, wenn der Beamte längere Zeit untätig bleibt und dadurch beim Dienstherrn der Eindruck entsteht, die Kürzung werde hingenommen.
• Die für Dezember 2003 gezahlte (gekürzte) Sonderzahlung war Realakt und nicht Verwaltungsakt; die Widerspruchsfristen des §70 VwGO finden daher keinen unmittelbaren Anwendung, jedoch kann nach §§126 Abs.3 BRRG und aus Verwirkungsgesichtspunkten ein zeitlich begrenztes Rechtschutzbedürfnis bestehen.
• Das Sonderzahlungsgesetz NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine verfassungswidrige Rückwirkung oder ein Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG liegt nicht vor.
• Fehlende gesetzliche Grundlage nach §2 Abs.1 BBesG für die bislang geltende Sonderzuwendung im Kalenderjahr 2003 spricht gegen den Anspruch des Klägers.
Entscheidungsgründe
Verwirkung eines Anspruchs auf höhere Sonderzahlung bei Untätigkeit des Beamten • Ein Anspruch auf höhere Sonderzahlung kann verwirken, wenn der Beamte längere Zeit untätig bleibt und dadurch beim Dienstherrn der Eindruck entsteht, die Kürzung werde hingenommen. • Die für Dezember 2003 gezahlte (gekürzte) Sonderzahlung war Realakt und nicht Verwaltungsakt; die Widerspruchsfristen des §70 VwGO finden daher keinen unmittelbaren Anwendung, jedoch kann nach §§126 Abs.3 BRRG und aus Verwirkungsgesichtspunkten ein zeitlich begrenztes Rechtschutzbedürfnis bestehen. • Das Sonderzahlungsgesetz NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine verfassungswidrige Rückwirkung oder ein Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG liegt nicht vor. • Fehlende gesetzliche Grundlage nach §2 Abs.1 BBesG für die bislang geltende Sonderzuwendung im Kalenderjahr 2003 spricht gegen den Anspruch des Klägers. Der Kläger, Oberstudienrat in Besoldungsgruppe A14, begehrte Auszahlung einer höheren Sonderzahlung für Dezember 2003 und beantragte im März 2005 die Zahlung von 84,29% der Dezemberbezüge. Das Landesamt für Besoldung lehnte ab und wertete das Schreiben als verspäteten Widerspruch. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wurde und ob das Sonderzahlungsgesetz NRW verfassungswidrig rückwirkend in die Ansprüche eingreift. • Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. • Die Dezemberzahlung 2003 war ein Realakt, kein Verwaltungsakt; deshalb laufen die formellen Widerspruchsfristen des §70 VwGO nicht, aber nach §126 Abs.3 BRRG bleibt das Erfordernis eines Widerspruchs vor Klage bestehen und kann dieses Recht durch Verwirkung entfallen. • Verwirkung setzt Zeitablauf und ein Verhalten voraus, das beim Dienstherrn die Vorstellung begründet, der Anspruch werde nicht geltend gemacht, sowie eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Dienstherrn; das Vorliegen besonderer Umstände ist zu prüfen. • Im vorliegenden Fall war der Kläger etwa 15 Monate untätig, sodass auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht erwartet werden durfte, den Anspruch binnen eines Jahres anzumelden; dadurch entstand beim Land das Vertrauen, nicht mit Nachforderungen rechnen zu müssen. • Selbst wenn man von einer unechten Rückwirkung ausgeht, ist das Sonderzahlungsgesetz NRW verhältnismäßig und mit dem Vertrauensschutz vereinbar; es diente der Haushaltskonsolidierung und die betroffenen Beamten konnten nicht auf unverminderte Fortgeltung vertrauen. • Zudem bestand für den geltend gemachten Anspruch keine einschlägige gesetzliche Grundlage nach §2 Abs.1 BBesG für das Jahr 2003, da das Land von der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat und das Sonderzuwendungsgesetz im Ergebnis nicht unmittelbar fortgalt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung verwirkt ist und es an einer gesetzlichen Grundlage nach §2 Abs.1 BBesG fehlt. Ferner ist das Sonderzahlungsgesetz NRW verfassungsgemäß; eine unzulässige Rückwirkung oder ein Verstoß gegen Art.33 Abs.5 GG wurde nicht festgestellt. Der Kläger trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wird nicht zugelassen.