Beschluss
6 Nc 197/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0122.6NC197.08.00
5mal zitiert
20Zitate
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die für das Wintersemester 2008/2009 - WS 08/09 - durch Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 12.12.2008 (GVBl. NRW S. 838) festgesetzte Zahl von 277 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. 5 Die durch die genannte Änderungsverordnung festgesetzte Zulassungszahl liegt um 5 Studienplätze über der in der ursprünglichen Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 30.6.2008 (GVBl. NRW S. 492) festgesetzten Zahl von 272 Studienplätzen. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist für das vorliegende Verfahren allein die durch die Änderungsverordnung festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Dass der Verordnungsgeber eine Neufestsetzung der Zulassungszahl vorgenommen hat, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, sondern durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW S. 544), gedeckt. In der Sache beruht die Erhöhung der Zulassungszahl darauf, dass der ursprünglich eingeplante Dienstleistungsexport der Vorklinik an einen neu einzurichtenden Studiengang Neurosciences" weggefallen ist, da der Studiengang Neurosciences" zum WS 08/09 (noch) nicht eingerichtet wurde. Diese kapazitätsrechtlich wesentliche Änderung war bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2008) eingetreten, da die Medizinische Fakultät der RFWU Bonn unter dem 18.6.2008 gegenüber dem Antragsgegner erklärt hatte, dass sich die Aufnahme des Studienbetriebs im Studiengang Neurosciences" um voraussichtlich ein Jahr verzögern werde. Sie war demgemäß in den zum Stichtag 15.9.2008 vom Antragsgegner an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - übersandten Berechnungsunterlagen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte erkennbar, die einer Berücksichtigung des Wegfalls des geplanten Dienstleistungsexports der Vorklinik an den Studiengang Neurosciences" durch den Verordnungsgeber nach § 5 Abs. 3 KapVO entgegenstünden. 6 Bei summarischer Überprüfung ergibt sich im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl von 277 Studienplätzen hinausgehende Kapazität. 7 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2008/2009 und damit auch für das WS 08/09 ist die KapVO. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln. 8 1. Lehrangebot 9 Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der LVV vom 29.5.2007 (GVBl. NRW S. 198), ergibt. 10 Das MIWFT hat durch Erlass vom 18.11.2008 - 131-7.01.02.02.06 - das Lehrangebot wie folgt ermittelt: 11 Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden W3 Universitätsprofessor 5 9 45 12 W2 Universitätsprofessor 7 9 63 13 A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 14 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15 15 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 7 4 28 16 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21 17 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (befristet) 12 4 48 18 E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32 insgesamt 43 insgesamt 270 zusätzliches Lehrangebot* 11 19 Lehrangebot (S) 281 20 * zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung. 21 Diese Festsetzung begegnet bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keinen Bedenken. 22 Sie weist gegenüber den vergangenen Studienjahren, in denen sie von der Kammer nicht beanstandet worden ist, 23 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 u.a. - und vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -, 24 lediglich insoweit eine - kapazitätsfreundliche - Veränderung auf, als das zusätzliche Lehrangebot aufgrund einer auf Dauer angelegten, vom Stellenplan abweichenden Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung um 1 DS auf insgesamt 11 DS gestiegen ist. Dies beruht nach den Angaben des Antragsgegners darauf, dass eine der Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte nach E13-15/TVÄ1-3 neu besetzt worden ist und das Lehrdeputat für nach dem 15.8.2004 eingestellte wissenschaftliche Angestellte 9 DS (statt bisher 8 DS) beträgt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV). 25 Auch im Übrigen erscheint die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate rechtmäßig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Stellen wissenschaftlicher Angestellter im befristeten Dienstverhältnis auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen persönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. einer entsprechend reduzierten Anzahl von DS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen dieser Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. Im Einzelnen gilt für die vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge der zum Stichtag 15.9.2008 auf den im Erlass des MIWFT vom 18.11.2008 ausgewiesenen 12 Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis Beschäftigten Folgendes: 26 Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung nach dem 17.4.2007 geschlossen worden sind, gilt § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) vom 12.4.2007 (BGBl. I, S. 506). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als 6 Jahre betragen haben. Darüber hinaus verlängert sich die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG). 27 Für Arbeitsverträge, die erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.2.2002 und dem 17.4.2007 - mit Ausnahme des Zeitraums 27.7.2004 bis 31.12.2004 - geschlossen worden sind, gelten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) fort. Die Regelung über die Befristungsdauer in § 57b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG entspricht dabei derjenigen in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG. 28 Gemessen hieran ist nicht ersichtlich, dass die zulässige Befristungsdauer bei einem oder mehreren der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter überschritten worden wäre. 29 Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. Kapazitätsrechtlich maßgeblich ist vielmehr regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist. 30 Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m. w. N. 31 Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, 32 vgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa auch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -, 33 u. a. ausgeführt: 34 Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. 35 Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 u.a. -. 36 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter" nach der Fünf-Jahres-grenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll." 37 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. 38 Nicht zu beanstanden ist aus kapazitätsrechtlicher Sicht schließlich, wenn befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppen C 1 bzw. A 13 und umgekehrt wissenschaftliche Assistenten (C 1) bzw. Akademische Räte auf Zeit (A 13) auf Stellen der Stellengruppe E13-15/TVÄ1-3 geführt werden, da die Stellen ein gleich großes Lehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Anstellungsverhältnis in kapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren Lehrdeputat geführt werden. 39 Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da ihnen kein Lehrdeputat zukommt. 40 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -. 41 Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie im Vorjahr - nicht vor. 42 Soweit von einigen Antragstellern geltend gemacht wird, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der KapVO. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. 43 Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 u.a. - betreffend das WS 06/07; Beschluss vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. - betreffend das WS 07/08; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.3.2006 - 13 C 97/06 - und vom 12.2.2007 - 13 C 1/07 -. 44 Als Bruttolehrangebot ergeben sich demnach die in der Tabelle ausgewiesenen 270,00 DS zuzüglich 11 DS aufgrund besonderer persönlicher Lehrverpflichtungen, als Summe mithin 281,00 DS. 45 Hiervon sind gemäß § 11 KapVO die für andere Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungen abzuziehen. Das MIWFT geht dabei in seinem Kapazitätserlass vom 18.11.2008 von folgenden Festsetzungen aus: 46 Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin 0,87 34,0 29,58 Pharmazie (Staatsexamen) 0,29 69,0 20,01 Pharmazie (Master) 0,02 14,50 0,29 Molekulare Biomedizin (Ba) 0,91 15,0 13,65 Chemical Biology (Master) 0,04 20,0 0,80 64,33 47 Die angesetzten Dienstleistungsexporte an die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie (Staatsexamen) sind gegenüber dem vergangenen Studienjahr unverändert und geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das MIWFT wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4.12.1986 - 13 A 1862/86 -, Beschlüsse vom 29.2.1988 - 13 B 4251/88 -, vom 9.11.1998 - 13 C 40/98 - und vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -. 49 Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Fall überschritten wäre, sind nicht vorhanden. 50 Der angesetzte Dienstleistungsexport an den im vergangenen Studienjahr neu eingerichteten Studiengang Chemical Biology (Master) in Höhe von 0,80 DS entspricht demjenigen des vergangenen Studienjahres, in dem er im Ergebnis weder von der Kammer noch vom OVG NRW beanstandet worden ist. 51 Vgl. Beschluss der Kammer vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -; OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -. 52 Ebenfalls keinen Bedenken begegnet der mit 13,65 DS angesetzte Dienstleistungsexport an den Studiengang Molekulare Biomedizin (Bachelor). Insbesondere bildet der angesetzte CAq von 0,91, der gegenüber dem bei der Kapazitätsberechnung des vergangenen Jahres angesetzten CAq von 0,94 etwas niedriger und damit kapazitätsfreundlicher ist, den Umfang der nach der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Biomedizin (Bachelor) vom 7.8.2007 erforderlichen und von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Lehrveranstaltungen zutreffend ab. 53 Vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -. 54 Schließlich bestehen auch gegen den (erstmaligen) Ansatz eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Pharmazie (Arzneimittelforschung/Drug Research) in Höhe von 0,29 DS bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach Angaben des Antragsgegners die Lehrveranstaltungen des Wahlpflichtmoduls 5 (WPMA5) Biochemie". Den Umfang dieser Lehrveranstaltungen hat das MIWFT auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners wie folgt ermittelt: 55 Vorlesung Funktionelle Biochemie: 2 SWS x 1 : 180 = 0,011 Seminar Biochemie für Pharmazeuten: 2 SWS x 1 : 30 = 0,067 Praktikum Biochemie für Pharmazeuten: 4 SWS x 0,5 : 30 = 0,067 56 Dies entspricht den Vorgaben in § 4 i.V.m. Anlage 3 (Modulplan) der Prüfungsordnung für den nicht-konsekutiven Masterstudiengang Arzneimittelforschung (Drug Research) vom 12.12.2008. Dass die Prüfungsordnung zum Stichtag 15.9.2008 vom Rektor noch nicht ausgefertigt und auch vom Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät noch nicht beschlossen worden war, steht der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Arzneimittelforschung nicht entgegen. Denn zum Stichtag 15.9.2008 lagen bereits ein Studienverlaufsplan, ein Modulhandbuch sowie der Entwurf einer Prüfungsordnung vor. Hinsichtlich des hier allein in Rede stehenden Wahlpflichtmoduls 5 Biochemie" stimmen Art und Umfang der vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit den Regelungen der am 29.10.2008 durch den Fakultätsrat verabschiedeten und am 12.12.2008 amtlich bekanntgemachten (endgültigen) Prüfungsordnung überein. Die Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Arzneimittelforschung im Umfang von 0,29 DS war damit vor dem Stichtag 15.9.2008 jedenfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar. 57 Von dem sich danach rechnerisch ergebenden CAq von 0,145 haben der Antragsgegner bzw. das MIWFT in einem ersten Schritt indessen lediglich einen Anteil von 10/22 berücksichtigt, da es sich bei dem Wahlpflichtmodul 5 um eines von 22 Wahlpflichtmodulen handele, von denen die Studierenden insgesamt 10 auswählen müssten. Den hiernach errechneten Wert von 0,066 haben der Antragsgegner bzw. das MIWFT in einem zweiten Schritt um weitere 2/3 auf 0,02 gekürzt, da die Fachgruppe Pharmazie derzeit davon ausgehe, dass sich die Studierenden des Masterstudiengangs Arzneimittelforschung zu 2/3 aus Absolventen des Staatsexamensstudiengangs Pharmazie und zu 1/3 aus Absolventen fachlich affiner Studiengänge zusammensetzen werden. Studierenden der Pharmazie werde das Wahlpflichtmodul 5 indessen anerkannt, da es bereits Bestandteil ihres Staatexamensstudiengangs gewesen sei. 58 Ob diese zweischrittige Kürzung" des CAq von 0,145 auf 0,02 kapazitätsrechtlich geboten war, kann die Kammer offen lassen. Denn sie ist, da kapazitätsfreundlich, jedenfalls nicht zu beanstanden. 59 Der Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik am Studiengang Arzneimittelforschung in Höhe von 0,02 ist sodann gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl des Studiengangs Arzneimittelforschung (Aq/2) zu multiplizieren. Als Studienanfängerzahl haben der Antragsgegner bzw. das MIWFT 29 Studierende angesetzt. Dies begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 2 KapVO sind beim Ansatz der Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten Studiengangs die voraussichtlichen Zulassungszahlen und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Letzteres scheidet in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um Dienstleistungsexporte an einen im streitgegenständlichen Semester neu eingerichteten Studiengang geht, von vornherein aus. Auch auf eine vom Verordnungsgeber festgesetzte Zulassungszahl konnte nicht zurückgegriffen werden, da der Masterstudiengang Arzneimittelforschung für das Studienjahr 2008/2009 nicht mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung versehen ist. Der Antragsgegner bzw. das MIWFT haben sich beim Ansatz der Studienanfängerzahl daher davon leiten lassen, dass der Masterstudiengang Arzneimittelforschung nach Angaben der Fachgruppe Pharmazie auf max. 30 Studienanfänger ausgelegt ist; dies entspricht nach Angaben des Antragsgegners im Übrigen der bei kleineren Masterstudiengängen an der RFWU Bonn üblichen Größenordnung. Diese Vorgehensweise begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere waren entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller keine Ermittlungen dahingehend veranlasst, wie viele Studierende tatsächlich im WS 08/09 für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung eingeschrieben sind. Vielmehr gestattet § 11 Abs. 2 KapVO gerade das prognostische Abstellen auf die voraussichtlichen Zulassungszahlen und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass bei der notwendigerweise im Vorfeld des jeweiligen Berechnungszeitraumes stattfindenden Kapazitätsermittlung Entwicklungen der Hochschulwirklichkeit, die sich erst im Berechnungszeitraum ergeben, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können. Die Zahl der im WS 08/09 tatsächlich im Masterstudiengang Arzneimittelforschung eingeschriebenen Studierenden kann daher allenfalls im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das nachfolgende Studienjahr 2009/2010 Bedeutung gewinnen. 60 Nach Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Arzneimittelforschung von 0,02 x 29: 2 = 0,29. 61 Diese Formel findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, in denen sich der Dienstleistungen importierende Studiengang noch im Aufbau befindet und daher im streitgegenständlichen Studienjahr von vornherein nur einen Teil der Lehrveranstaltungen (hier: Lehrveranstaltungen des 1. und 2. FS) nachfragen kann, denn anderenfalls drohte infolge der Fortschreibung der Zulassungszahlen des 1. FS in höheren Fachsemestern eine kapazitative Überlast" der Vorklinik. Zu einer vermittelnden Lösung gelangt das OVG NRW in diesen Fällen dadurch, dass es andererseits davon ausgeht, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine Dienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -. 63 Der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports steht schließlich nicht entgegen, dass der neu eingerichtete Studiengang Arzneimittelforschung (Master) zum Stichtag 15.9.2008 noch nicht akkreditiert war, sondern seinen Betrieb ab dem WS 08/09 zunächst auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung des MIWFT vom 17.7.2008 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 HG NRW aufgenommen hat. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist kapazitätsrechtlich erheblich, da sie die Notwendigkeit der durchzuführenden Veranstaltungen aufzeigt. 64 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -. 65 Gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO beträgt das Nettolehrangebot somit 66 281,00 - 64,33 = 216,67 DS. 67 2. Lehrnachfrage 68 Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Dabei geht die Kammer für das in Rede stehende WS 08/09 mit dem MIWFT von einem Teilnormwert (CAp) von 1,58 aus, der aus dem Curricularnormwert (CNW) des Studiengangs Medizin Vorklinischer Teil von 2,42 abgeleitet ist. 69 Der CNW für die Vorklinische Medizin ist durch Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Dies ist auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, die die Rahmenbedingungen der ärztlichen Ausbildung teilweise neu geregelt hat. Die Kammer und das OVG NRW haben die Erhöhung des CNW bereits im Studienjahr 2003/2004 überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben. 70 Vgl. Beschluss der Kammer vom 13.2.2004 - 6 Nc 1115/03 u.a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, 13 C 1281/04 u.a. -. 71 Entsprechendes gilt für den seit dem Studienjahr 2006/2007 vom MIWFT auf 1,58 festgesetzten CAp der Vorklinik, der gegenüber dem früheren CAp von 1,64 kapazitätsfreundlicher ist. Das Gericht hat diese Festsetzung im Studienjahr 2006/2007 im Einzelnen überprüft und nicht beanstandet. 72 Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 - 6 NC 377/06 u.a. -. 73 Diese Überprüfungen gelten auch für das streitbefangene WS 08/09. 74 Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 75 2 x 216,67 : 1,58 = 274,27, gerundet 274 Studienplätzen 76 für Studierende des ersten Semesters im Studienjahr 2008/2009. 77 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 78 Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die jährliche Aufnahmekapazität von 274 auf 277 Studienplätze. 79 Im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ein Schwundausgleich vorzunehmen, der nach den Vorgaben des MIWFT für das Studienjahr 2008/2009 1:0,99 beträgt. Er ist damit mit dem Schwundausgleichsfaktor des vergangenen Studienjahres, der sowohl von der Kammer als auch vom OVG NRW gebilligt worden ist, identisch. 80 Vgl. Beschluss der Kammer vom 21.2.2008 - 6 Nc 272/07 u.a. -; OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -. 81 Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch den beim Übergang vom SS 07 zum WS 07/08 zu verzeichnenden Anstieg der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 245 Studierenden im 2. FS auf 268 Studierende im 3. FS nicht als schwundfremden" Faktor aus der Berechnung herausgerechnet hat. Dieser Anstieg dürfte mit der Verringerung des Dienstleistungsexports der Vorklinischen Medizin infolge der Ersetzung des Diplomstudiengangs Molekulare Biomedizin durch die Studiengänge Molekulare Biomedizin (Bachelor) und Chemical Biology (Master) und - daran anschließend - der Erhöhung der Studienplatzzahlen (auch) in höheren Fachsemestern zum Studienjahr 2007/2008 zusammenhängen, die eine Aufnahme zusätzlicher Studierender ermöglicht hat. 82 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 83 vgl. Beschluss vom 16.5.2008 - 13 C 160/08 u.a. -, 84 der die Kammer folgt, ist es zulässig, in die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors eine semesterliche Übergangsquote eingeschriebener Studenten von größer als 1 einzustellen. Zur Begründung hat das OVG NRW in dem genannten Beschluss ausgeführt: 85 Denn in höheren Fachsemestern zugelassene und eingeschriebene Quereinsteiger, Hochschulwechsler, Höherstufungen etc. führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zu Grunde liegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand in anderen Fachsemestern ausgleichend gegenübergestellt werden darf. Solches ist sachlich vertretbar und nicht durch höherrangiges Recht ausgeschlossen. Wenn auch bei einem Ergebnis SF = 1 und größer ein Schwund begrifflich nicht vorliegt, schließt das eine Veränderungsquote der Studentenzahlen beim Semesterübergang von 1 und größer nicht aus, weil sie lediglich ein Rechenschritt innerhalb der Schwundberechnung ist und noch keinen Schwundausgleichsfaktor darstellt." 86 Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich mithin eine erhöhte Ausbildungskapazität von 87 274 x 1/0,99 = 276,77, gerundet 277. 88 4. Erschöpfung der Kapazität 89 Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Einschreibestatistik des Studentensekretariats vom 26.11.2008 sind im 1. FS 277 Studienplätze besetzt worden. Anlass, an der Richtigkeit dieser Statistik zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Die von einigen Antragstellern begehrte Vorlage der Namensliste aller zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Losverfahrens immatrikulierten Studenten war daher nicht erforderlich. 90 Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die durch die Änderungsverordnung vom 12.12.2008 zusätzlich festgesetzten 5 Studienplätze nicht (nur) unter den Antragstellern im gerichtlichen Eilverfahren verteilt hat. Der Antragsgegner hat die 5 zusätzlich festgesetzten Studienplätze in einem Losverfahren nach § 10 Abs. 8 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.5.2008 (GVBl. NRW S. 386) unter denjenigen Studienplatzbewerbern verlost, die bis zum 5.10.2006 bei der Hochschule die Zulassung beantragt hatten. Dies begegnet bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Einwänden. Einer Anwendung des § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW dürfte dabei nicht entgegen stehen, dass die Vorschrift des § 10 VergabeVO NRW sich ausweislich ihrer Überschrift nur auf das Auswahlverfahren der Hochschulen, nicht jedoch (auch) auf das zentrale Vergabeverfahren durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bezieht. Denn § 9 VergabeVO bestimmt ausdrücklich, dass Studienplätze in den von der ZVS vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben werden. Ob der Wortlaut der §§ 9, 10 Abs. 8 VergabeVO NRW, indem er von Studienplätzen spricht, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens bzw. nach Abschluss der Nachrückverfahren noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden", den hier vorliegenden Fall, in dem die durch die Änderungsverordnung zusätzlich festgesetzten Studienplätze trotz der der Änderungsverordnung insoweit vom Verordnungsgeber ausdrücklich beigelegten Rückwirkung tatsächlich erst nach Abschluss des Vergabeverfahrens bzw. der Nachrückverfahren erstmals verfügbar werden, nicht erfasst, lässt die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen. Denn jedenfalls spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, die Vorschrift des § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW auf einen Fall wie den vorliegenden zumindest analog anzuwenden, da es sich bei den durch die Änderungsverordnung gemäß § 5 Abs. 3 KapVO in zulässiger Weise festgesetzten zusätzlichen Studienplätzen um Studienplätze innerhalb der Kapazität handelt. 91 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2007 - 13 C 113/07 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, V, Rn. 21. 92 Ihre Vergabe darf daher den Antragstellern, soweit sie durch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein einen Studienplatz außerhalb der Kapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren hierüber erreichen wollen, als kapazitätsdeckend entgegengehalten werden. 93 Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 - 6 Nc 337/06 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 25.4.2007 - 13 C 113/07 -. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 95 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).