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Urteil

18 K 1195/06

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die in § 6 Abs. 2 AEG abschließend geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind nicht um ein ungeschriebenes Erfordernis der zivilrechtlichen Berechtigung an der Infrastruktur zu ergänzen. • Fehlt keine offensichtlich negative zivilrechtliche Ausgangslage, ist die Behörde nicht gehalten, schwierige zivilrechtliche Fragen im Genehmigungsverfahren zu entscheiden; bei mehreren Anträgen sind sachgerechte Auswahlkriterien anzuwenden. • Die Behörde hat bei der Bestimmung der Befristung nach § 6 Abs. 6 AEG Ermessen. Ein Ermessensausfall rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubescheidung.
Entscheidungsgründe
Betriebsgenehmigung nach §6 AEG: keine Tatbestandserweiterung um zivilrechtliche Berechtigung; Ermessen bei Befristung • Die in § 6 Abs. 2 AEG abschließend geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind nicht um ein ungeschriebenes Erfordernis der zivilrechtlichen Berechtigung an der Infrastruktur zu ergänzen. • Fehlt keine offensichtlich negative zivilrechtliche Ausgangslage, ist die Behörde nicht gehalten, schwierige zivilrechtliche Fragen im Genehmigungsverfahren zu entscheiden; bei mehreren Anträgen sind sachgerechte Auswahlkriterien anzuwenden. • Die Behörde hat bei der Bestimmung der Befristung nach § 6 Abs. 6 AEG Ermessen. Ein Ermessensausfall rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubescheidung. Die Klägerin betreibt als privates Eisenbahnverkehrsunternehmen die Wiehltalbahnstrecke Osberghausen–Waldbröl und beantragte eine 50-jährige Betriebsgenehmigung nach §6 AEG. Die zuständige Landesbehörde verlängerte die bestehende Genehmigung nur jeweils um einen Monat; die Klägerin klagte hiergegen. Hintergrund war, dass der für die Schienen genutzte Grund und Boden durch einen Mietvertrag mit kurzer Kündigungsfrist an Dritte gebunden war und später Teile verkauft bzw. der Mietvertrag von einigen Gemeinden gekündigt wurden. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachkundig ist; strittig war, ob die zivilrechtliche Berechtigung Voraussetzung für die Genehmigung und maßgeblich für die Befristung ist. Die Behörde argumentierte mit Akzessorietät der Genehmigung zur zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis; die Klägerin focht die kurzen Verlängerungen an und begehrte eine Festlegung auf bis zu 50 Jahre. Das Gericht prüfte materielle Voraussetzungen und das behördliche Ermessen über die Befristung. • §6 Abs.2 AEG enthält abschließend die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Fachkunde); daraus lässt sich keine zusätzliche Voraussetzung der zivilrechtlichen Berechtigung ableiten. • Die öffentlich-rechtliche Widmung und Planfeststellung belasten Grundstücke mit einer Duldungspflicht des Eigentümers, sodass das Fehlen eines zivilrechtlichen Miet- oder Nutzungsverhältnisses nicht generell den Betrieb verhindert. • Nur wenn das Fehlen der zivilrechtlichen Berechtigung offensichtlich wäre und eine Genehmigungserteilung keine Rechtsverbesserung bewirken könnte, kann davon abgesehen werden; dies war vorliegend nicht der Fall, da Kündigungsfragen und Eigentumsverhältnisse nicht abschließend geklärt waren. • Die Behörde hat nach §6 Abs.6 AEG Ermessen bei der Bestimmung der Geltungsdauer (Regelhöchstdauer 50 Jahre). Einseitige Praxis der Behörde (monatl. Verlängerungen) ohne Ermessensausübung stellt Ermessensausfall dar und ist aufzuheben. • Bei mehreren Anträgen bleibt die Entscheidung über zivilrechtliche Streitfragen grundsätzlich den zivilrechtlichen Verfahren vorbehalten; die Genehmigungsbehörde kann jedoch prüfen, ob dem Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rechtsverbesserung zukommt. • Angesichts des Eigentumsübergangs und der Kündigungen war ein Abweichen von der 50-Jahre-Regel gerechtfertigt, jedoch ist eine extrem kurze Befristung von einem Monat ungeeignet, da sie die erforderliche Investitionssicherheit und die gesetzlichen Erwägungen nicht berücksichtigt. Die Klage war insoweit begründet, als die Bescheide der Behörde über die Befristung aufzuheben sind; das Land wurde verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung zu entscheiden. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf pauschale Zuerkennung einer 50-Jahres-Genehmigung, wohl aber ein Anspruch auf eine rechtmäßige Ermessensausübung bei der Festlegung der Dauer. Die monatlichen Verlängerungen waren ermessensfehlerhaft und unzureichend; die Behörde muss neu entscheiden und dabei sowohl die öffentlich-rechtliche Widmung und mögliche Freistellungsverfahren als auch die Investitionssicherheit angemessen berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 3/4 dem beklagten Land und zu 1/4 der Klägerin auferlegt.