Urteil
4 K 443/09.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:1109.4K443.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1) und 2) je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung der Freistellung dreier Grundstücke von Bahnbetriebszwecken auf dem Gebiet der Beigeladenen. 2 Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H., Flur 2, Flurstück 153/37. Die Kläger sind Miteigentümer zu je ½ des Grundstücks Gemarkung H., Flur 2, Flurstück 153/35. Das Grundstück Gemarkung H., Flurstück 2, Flurstück 153/36 steht im Eigentum der Klägerin zu 2). Diese drei Grundstücke liegen an der DB-Strecke Köln – Gießen in der Nähe des Bahnhofes von H. im ehemaligen Bereich der Güterabfertigung. Das nur noch teilweise vorhandene und seit Jahrzehnten nicht genutzte Ladegleis 13 zweigt am Bahnhof von der Hauptstrecke ab, und verläuft auf die vorgenannten Grundstücke. Ob es dazwischen noch über das Grundstück Flur 3 Nr. 595/22 führt, welches im Eigentum des Klägers zu 1. steht, ist bisher nicht geklärt. Die Berechtigung zur Nutzung aller vorgenannten Grundstücke zur Abwicklung ihres Lieferverkehrs liegt aufgrund eines Pachtvertrages mit den Klägern vom 17.06.2007 bei der Firma W. GmbH. Diese hat auf der Grundlage eines Kauf- und Infrastrukturanschlussvertrages mit der DB Netz AG vom 07.08.2007 die von der Hauptstrecke abzweigende Anschlussweiche erworben und die Anbindung an das Netz der DB Netz AG erhalten. Die W. GmbH erhielt des Weiteren auf ihren Antrag vom 28.05.2009 von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau – Landeseisenbahnverwaltung – am 05.06.2009 die Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes einer Anschlussbahn am Bahnhof H. gem. § 7f Abs. 1 Satz 1 AEG. 3 Die Beigeladene beabsichtigt seit längerem im näheren Umfeld des Bahnhofs und damit auch auf den im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücken eine ÖPNV-Anlage zu errichten. Deshalb leitete sie ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ein, erließ eine Veränderungssperre und bemühte sich um den Ankauf der betroffenen Flurstücke von der DB AG, DB Netz AG bzw. deren Verwertungsgesellschaften. Schließlich erwarben die Kläger mit Eintragung in das Grundbuch am 30. Oktober 2007 das Eigentum (mit den oben dargelegten unterschiedlichen Anteilen) an den o.a. Grundstücken sowie den vorgelagerten Parzellen Flur 3 Nr. 595/4 und Flur 2 Nr. 153/7 (insoweit die Kläger zu 1. und 2. zu je ½). 4 Die Beigeladene beantragte beim Eisenbahnbundesamt die Freistellung der Grundstücke Flur 2, Nrn. 153/7, 153/35, 153/36 und 153/37 sowie Flur 3 Nrn. 595/4 und 595/22 und erhob gegen zwei (jeweils teilweise) ablehnende Bescheide Klage (Az.: 4 K 1226/07.KO und 4 K 1341/07.KO). Zu diesen Rechtsstreiten wurde die DB Netz AG beigeladen. Der nach Verbindung der vorgenannten Verfahren unter dem Az. 4 K 1226/07.KO in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2008 zwischen den dortigen Beteiligten geschlossene Vergleich lautete: 5 1. Die Klägerin erkennt an, dass ein Verkehrsbedürfnis für die Hauptstrecke der Beigeladenen auf den Parzellen 153/7, 595/4 und 595/22 besteht, weil hierüber derzeit die einzige befahrbare Zugangsmöglichkeit für den jetzigen Bahnsteig der Hellertalbahn erfolgt. Die Klägerin erkennt ferner an, dass auch ein Verkehrsbedürfnis im Hinblick auf die der Entwässerung der Hauptstrecke dienenden Betriebsanlagen (Entwässerungskanäle auf der Parzelle 595/22 und/oder 595/4) besteht. 6 2. Die Beklagte und die Beigeladene erkennen an, dass für die Parzellen 153/35, 153 /36 und 153/37 kein Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 23 AEG im Hinblick auf die Hauptstrecke der Beigeladenen besteht. 7 3. Die Beklagte und die Beigeladene erheben keine Einwendungen dagegen, dass die Klägerin ihr begonnenes Bebauungsplanverfahren „Bahnbrache“ fortsetzt, soweit die Planung bahnverträglich ist. 8 4. Die Klägerin verpflichtet sich, die straßenmäßige Zufahrt zum Bahnsteig der Hellertalbahn zu gewährleisten. Außerdem verpflichtet sie sich, die Entwässerungskanäle für die Hauptstrecke der Beigeladenen durch geeignete Festsetzungen zu sichern. 9 5. Die endgültige Lage des künftigen Bahnsteigs der Hellertalbahn bleibt einem selbständigen Planfeststellung- oder Plangenehmigungsverfahren nach § 18 AEG vorbehalten. 10 6. Die Beklagte hebt die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide auf. … 11 Die Beigeladene beantragte parallel zu dem Verfahren beim Eisenbahnbundesamt am 06.07.2007 bei dem Landesbetrieb Mobilität die Freistellung der Grundstücke der Grundstücke Flur 2, Nrn. 153/7, 153/35, 153/36 und 153/37 sowie Flur 3 Nrn. 595/4 und 595/22. In Folge des vorgenannten Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht änderte sie ihren Antrag am 12.08.2008 dahin ab, dass nur noch die Freistellung der Flurstücke 153/35, 153/36 und 153/37, Flur 2, Gemarkung H., begehrt wurde. Der Landesbetrieb forderte die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung vom 21.08.2008 im elektronischen Bundesanzeiger zur Stellungnahme auf. Einwendungen wurden seitens der W. GmbH mit Schreiben vom 23.09.2008 und seitens der Kläger mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.09.2008 und vom 17.11.2008 erhoben. Diese verwiesen auf die von der W. GmbH getätigten Maßnahmen, welche ihrer Auffassung nach ein ernsthaftes Betreiben der Wiederaufnahme des Bahnverkehrs demonstrierten. 12 Der Landesbetrieb Mobilität stellte durch Bescheid vom 21.11.2008 die Flurstücke 153/35, 153/36 und 153/37, Flur 2, Gemarkung H., von Bahnbetriebszwecken frei. Der Freistellungsbescheid wurde der Beigeladenen am 25.11.2009, den Prozessbevollmächtigten der Kläger und der W. GmbH jeweils am 26.11.2008 zugestellt. 13 Die gegen diesen Bescheid gerichteten Widersprüche der Kläger und der W. GmbH vom 16.12.2008, eingegangen am 18.12.2008, wies der Landesbetrieb Mobilität mit Widerspruchbescheiden an den Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die W. vom 30.03.2009, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 01.04.2009, zurück. Der Landesbetrieb führte darin aus, die Voraussetzungen für eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken gem. § 23 Abs. 1 AEG seien in formeller und materieller Hinsicht gegeben. Die Zuständigkeit des Landesbetriebs Mobilität folge aus §§ 23 Abs. 1 AEG i.V.m. 16 LEisenbG Rheinland-Pfalz i.V.m. 18 AEG. In materiell-rechtlicher Hinsicht ergebe eine an Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 AEG orientierte Auslegung, dass trotz des entgegenstehenden Normwortlauts die Voraussetzungen für eine Freistellung vorlägen. § 23 Abs. 1 AEG regele die Frage, wann die Wirkungen der Planfeststellung endeten, mit der Konsequenz, dass der Fachplanungsvorbehalt gem. § 38 Abs. 1 BauGB durch die Geltung des allgemeinen Bauplanungsrechts abgelöst werde. Der Fachplanungsvorbehalt habe seine Berechtigung, solange ein öffentliches Verkehrsbedürfnis bestehe. Ein Solches bestehe im Hinblick auf die geplante nichtöffentliche Eisenbahn der W. GmbH nicht. Sehe man dies anders, so könne jeder Private durch den Bau und Betrieb einer Eisenbahn die kommunale Planungshoheit einschränken ohne Netzzugang zu gewähren. Im Übrigen sei, selbst für den Fall, dass man ein Verkehrsbedürfnis im Hinblick auf die Entlastung der Straße durch den geplanten Bahnverkehr anerkenne, das öffentliche Interesse einer ÖPNV – Anlage, die weit mehr Menschen diene, höher zu bewerten. 14 Die Kläger haben mit Telefax vom 30.04.2009 Klage erhoben und führen aus, die Voraussetzungen für eine Freistellung der streitgegenständlichen Flurstücke von Bahnbetriebszwecken gem. § 23 Abs. 1 AEG lägen nicht vor. Dies ergebe sich aus ihrer Vereinbarung mit der Firma W. GmbH vom 17.06.2007, dem Infrastrukturanschlussvertrag mit der DB Netz AG sowie die seitens der Beklagten der Firma W. GmbH gem. § 7f Abs. 1 Satz 1 AEG erteilte Erlaubnis. Hierdurch werde dokumentiert, dass ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung bestehe. Der Infrastrukturanschlussvertrag belege auch die langfristige Nutzungsabsicht. Aus § 13 AEG ergebe sich, dass sich der Schutz auch auf Anschlussgleise erstrecke. Die weite Auslegung sei vor dem Hintergrund der von Art. 87e Abs. 4 GG bezweckten Erhaltung des Schienennetzes vorzunehmen. Der von der Beigeladenen vorgelegte Bebauungsplan sei auf der Stadtratssitzung vom 24.06.2009 abgelehnt worden. Der Beigeladenen fehle es an dem politischen Willen, eine Einrichtung des ÖPNV vorzunehmen, vielmehr stelle ihr Freistellungsantrag einen reinen Vorratsantrag dar. 15 Die Kläger beantragen, 16 den Freistellungsbescheid der Beklagten vom 21.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2009 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Freistellungs- und dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, weder aus dem Infrastrukturanschlussvertrag und der damit einhergehenden Demonstration der langfristigen Nutzungsabsicht der Kläger noch aus der Erlaubnis gem. § 7f AEG ergebe sich eine dem Schutz des Art. 14 GG unterfallende Rechtsposition, da es sich bei der von den Klägern anvisierten Nutzung um eine auf Gewinnerzielung gerichtete Verwertung handele. 20 Die Beigeladene beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie ist der Auffassung, die Klage sei schon unzulässig. Die Kläger hätten keine Klagebefugnis, da ihnen § 23 AEG keinen Drittschutz vermittele. Die Norm diene allein der Sicherung der infrastrukturellen Voraussetzungen für ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine Freistellung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vor. Ein Verkehrsbedürfnis habe nicht mehr bestanden und sei langfristig nicht mehr zu erwarten gewesen. Es habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Infrastrukturanschlussvertrages an einem ernsthaften Nutzungsinteresse der Kläger gefehlt. Die Kläger machten nur Privatinteressen geltend, die im Rahmen des § 23 Abs. 1 AEG nicht zu berücksichtigen seien, was sich auch aus § 1 Abs. 1 AEG ergebe. 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtakte 4 K 1226/07.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 24 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 25 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 26 Insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie können im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, durch die Freistellung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein die Klagebefugnis begründendes subjektives öffentliches Recht kann sich nur aus solchen Vorschriften ergeben, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm der Behörde auch der Rücksichtnahme auf einen individualisierbaren, das heißt von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985 – 8 C 43/83 –, NJW 1986, 1628, 1629; Urt. v. 03.08.2000 – 3 C 30/99 – NJW 2001, 909). § 23 Abs. 1 AEG ist nach diesen Grundsätzen zwar keine unmittelbare Schutznorm zugunsten der Kläger. Liegt ein Antrag eines der nach § 23 Abs. 1 AEG Antragsbefugten vor, so prüft die zuständige Behörde, ob ein Verkehrsbedürfnis nicht mehr vorliegt und künftig nicht zu erwarten ist. Das Verkehrsbedürfnis ist nach dem Willen des Gesetzgebers anhand der öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, zu ermitteln (BT-Drucks. 15/4419, S. 18 f.). Diese öffentlichen Belange sind, insbesondere unter Zugrundelegung des Zwecks des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AEG), in dem Interesse an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene und einem unverfälschten Wettbewerb auf der Schiene, also der Gemeinwohlfunktion des Eisenbahnbetriebs, zu erblicken. Sie sind demzufolge nicht Privaten als subjektives öffentliches Recht zugewiesen (Hermes, in: Hermes/Sellner: Beck´scher AEG-Kommentar, 2006, § 23 Rn. 53). Den Grundstückseigentümern hat der Gesetzgeber aber ein Antragsrecht im Hinblick auf eine Freistellungsentscheidung wegen der Belastung des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundeigentums durch den Fachplanungsvorbehalt eingeräumt (BT-Drs. 15/4419, S. 19). Die Freistellung beseitigt diese Belastung. Die Entscheidung ist den Eigentümern zuzustellen (§ 23 Abs. 3 S. 1 AEG). Es ist von der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt, dass auch ein im Tenor belastender Verwaltungsakt dennoch Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens sein und insoweit auch begünstigend wirken kann (Urteile vom 15.04.1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129, und vom 12. Juli 1968 - BVerwG VII C 48.66 - BVerwGE 30, 132, 133 f.; vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl., § 42 Rn. 76; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 10. Aufl., § 48 Rn. 64ff., jeweils m.w.N.). Für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Grundstücke der Kläger ist die planungsrechtliche Behandlung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 – 4 C 48/86 – BVerwGE 81, 111) durchaus von Bedeutung. Die Freistellung greift zwar nicht in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG ein, sondern befreit von dieser Belastung (durch die Planfeststellung, §§ 18-22 AEG). Jedoch gehen mit dieser Belastung auch Nutzungsvorteile einher, da nur auf planfestgestellten Strecken öffentliche Eisenbahnbetriebsanlagen gebaut werden dürfen (vgl. § 18 AEG) und die dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenwege von der Grundsteuer befreit sind (§ 4 Nr. 3 a und § 8 Grundsteuergesetz). Damit können sich die Kläger auf die von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) mit geschützte wirtschaftliche Dispositionsfreiheit stützen, da etwa im Hinblick auf die Vertragsgestaltung mit der Firma W. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Beklagten verfügte Freistellung Auswirkungen auf die langfristige Vertragsbindung hat. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass Teile der Grundstücke bei Weiterbestehen der bahnrechtlichen Zweckbindung von der Grundsteuer befreit sein könnten. 27 Der angegriffene Freistellungsbescheid des Landesbetriebes Mobilität vom 21.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Der Freistellungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 23 AEG in der durch Art. 1 Nr. 11a des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 (BGBl. I S. 1138, vgl. BT-Drs. 15/4419, S. 18f.) eingefügten Fassung. Nach dieser Vorschrift stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf entsprechenden Antrag die Freistellung von Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Antragsbefugt sind das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eigentümer des Grundstücks und die Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Freistellungsbescheides geht die Kammer davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage mangels abweichender Vorgaben des materiellen Rechts – hier des § 23 AEG – der Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2009 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1991 – 7 B 102/90 –, NVwZ-RR 1991, 236) ist. Da die angefochtene Entscheidung für die Beigeladenen begünstigende Folgen beinhaltet und ihre kommunale Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) berührt, ist eine Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf die mündliche Verhandlung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angezeigt. 29 Der Freistellungsbescheid vom 21.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2009 ist formell rechtmäßig. 30 Die Zuständigkeit des Landesbetriebes Mobilität folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LEisenbahnG, da §§ 5 Abs. 1a Nr. 2 lit. a, Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 AEG für die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde i.S.d. § 23 Abs. 1 AEG hinsichtlich nicht bundeseigener Eisenbahnen auf das Landesrecht verweist. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt waren die Gleise nicht mehr Teil der Anlagen der DB Netz AG, sondern bereits an die Kläger übereignet. 31 Der Antrag der Beigeladenen vom 06.07.2007 hat das Verfahren zur Freistellung wirksam in Gang gesetzt, da diese nach § 23 Abs. 1 AEG antragsbefugt ist. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 30.03.2009 hatte die Beigeladene auch ein ausreichendes Rechtschutzbedürfnis für ihren Antrag, da ein entsprechendes bauplanungsrechtliches Aufstellungsverfahren in Gang gesetzt war. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O., BVerwGE 81, 111, 118f.) bedurfte es vor dem wirksamen Abschuss dieses Planungsverfahrens der hier beantragten Freistellung, da gerade die Bahnbetriebszwecken gewidmeten Grundstücke mit bahnfremden Anlagen überplant werden sollten. Dem steht nicht entgegen, dass bis heute nicht geklärt ist, ob das Nebengleis auch die über die Parzelle 595/22 verläuft, die im Eigentum des Klägers zu 1. steht. Selbst wenn noch eine zusätzliche (teilweise) Freistellung für die Parzelle 595/22 herbeigeführt werden müsste, war die von der Beigeladenen ins Auge gefasste Planung zu dem beachtlichen Zeitpunkt nicht abschließend beschlossen und in Kraft gesetzt und durfte dies auch nach der vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG nicht sein. Daher konnte und kann der Stadtrat der Freistellungsentscheidung folgend seine Planung noch so ändern, dass sie sich umfassend nur auf die freigestellten Parzellen bezieht und für die Parzelle 595/22 im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (a.a.O., BVerwGE 81, 111, 118f.) bahnverträglich ausgestaltet ist. Von einer vollständigen Nutzlosigkeit der begehrten Freistellung konnte daher im maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. 32 Der Landesbetrieb Mobilität hat nach der Einleitung des Verfahrens durch die Beigeladene das Beteiligungsverfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AEG eingehalten. Insbesondere sind die Kläger als potentiell Antragsberechtigte sowie die W. GmbH als potentielle Betreiberin der Infrastruktur angehört worden. Sie haben Einwendungen erhoben, welche inhaltlich von der Beklagten beschieden wurden (§ 28 VwVfG). 33 Die nach § 23 Abs. 3 Satz 1 AEG erforderliche Zustellung des Freistellungsbescheids an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Eigentümer der Grundstücke und die betroffene Gemeinde ist ebenso erfolgt wie die Unterrichtung der Träger der Landes-und Regionalplanung gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 AEG. 34 Der Freistellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 30.03.2009 steht für die Kammer außer Frage, dass für die eisenbahnrechtlich belasteten Flächen (1) der Parzellen 153/35, 153/36, 153/37 ein aktuelles Verkehrsbedürfnis nicht besteht (2) und langfristig eine Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist (3). 35 (1) Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorbelastung ist die frühere Nutzung des Ladegleises 13 zu den dem Bahnhof H. zugeordneten Güterumschlaggebäuden auf den betroffenen Grundstücken Flur 2 Nrn. 153/35, 153/36 und 153/37. Die Bahnstrecke Köln – Gießen wurde auf der Grundlage einer Konzession des Königreichs Preußen aus dem Jahr 1855 durch die Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft errichtet und im Bereich des Bahnhofs H. im Jahre 1861 in Betrieb genommen. Damit lag – jedenfalls vor der Aufgabe der Nutzung durch die Bundesbahn – eine öffentliche eisenbahnrechtliche Nutzung im Bereich des Güterumschlags sowohl für die Gleise als auch für die Gebäude auf den vorgenannten Parzellen vor, welche – ohne dass es der Feststellung einer konkreten Planung bedürfte – einer planfestgestellten Anlage im Sinne des § 18 AEG gleichsteht. Diese unterfällt nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O., BVerwGE 81, 111, 118f.) dem Schutz der Planfeststellung und der eisenbahnrechtlichen Widmung insoweit, als damit eine öffentlichkeitsbezogene Nutzung verbunden ist. Insoweit wäre auch nach heutigem Recht eine Planfeststellung nach § 18 AEG erforderlich und angezeigt. Darin liegt auch die dem öffentlich-rechtlichen Schutz zugrundeliegende ursprüngliche Zweckbestimmung der Anlagen. Dieser Betriebszweck (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2996 – 11 A 2/96 – BVerwGE 102, 269) ist unstreitig schon seit Jahrzehnten mit der Aufgabe des Güterumschlags durch die Bundesbahn weggefallen, was die DB Netz AG auch in dem Prozessvergleich vom 02.06.2008 (4 K 1226/07.KO) in Bezug auf die Hauptstrecke der Hellertalbahn bestätigt hat. 36 (2) Ein zur Beibehaltung der planungsrechtlichen Sonderstellung erforderliches (aktuelles) Verkehrsbedürfnis für den hier betroffenen Streckenabschnitt lag zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 30.03.2009 nicht vor. Mit dem Tatbestandsmerkmal Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 1 AEG ist nach Auffassung der Kammer ein öffentliches Verkehrsbedürfnis im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 18 AEG gemeint. 37 Bei wörtlicher Auslegung des § 23 Abs. 1 AEG könnte sich ein Verkehrsbedürfnis sowohl aus rein privatnützigen Zwecken, als auch aus rein gemeinnützigen Zwecken ergeben. Da die wörtliche Auslegung keine eindeutigen Ergebnisse erbringt, müssen andere Auslegungsmethoden zu Hilfe genommen werden. Bei historischer Auslegung ist von Bedeutung, dass § 23 AEG in der heutigen Fassung erst im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 (BGBl. I S. 1138) auf der Grundlage eines Beschlusses des Verkehrsausschusses des Bundestages vom 01.12.2004 (BT-Drs. 157/4419, Seite 18 zu Art. 1 Nr. 11a) eingefügt worden ist. Ausweislich der Begründung des Verkehrsausschusses ist dabei (allein) auf öffentliche Belange abzustellen. In der Ausschussdrucksache heißt es zu Art. 1 Nr. 11 a (= § 23 AEG): 38 „… Das vorstehende von der zuständigen Planfeststellungsbehörde durchzuführende Verfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben. 39 Sie berücksichtigt das Interesse der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf ihre eigenen unternehmerischen Planungen. Die Freistellung kann nur erfolgen, wenn die Eisenbahninfrastruktur gemäß § 11 stillgelegt ist und die öffentlichen Verkehrsbedürfnisse derzeit und auch auf absehbare Zeit nicht mehr bestehen. Sie berücksichtigt zusätzlich das Interesse der Gemeinden an Rechtsklarheit, ob und wann ihre ursprünglich für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen wieder insbesondere für Zwecke der Bauleitplanung zur Verfügung stehen.“ 40 Nach der systematischen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass § 23 AEG sowohl den „actus contrarius“ zur Planfeststellung nach § 18 AEG als auch die Aufhebung der Widmung von Bahnanlagen darstellt. Eine Planfeststellung mit den damit verbundenen Auswirkungen auf die Rechte der betroffenen Grundeigentümer und dinglich Berechtigten sowie die Planungshoheit der Gemeinden ist nur dann gerechtfertigt, wenn dahinter ein gemeinnütziger Zweck steht (Vallendar in: Hermes/Sellner, § 18 AEG Rn. 90; Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, Erläuterungen zu §§ 17 ff. AEG Anm. 3, S. 232; Kramer, NVwZ 2006, 26, 31). Mithin kann eine eisenbahnrechtliche Zweckbindung nur bestehen, solange ein gemeinnütziges und damit öffentliches Verkehrsbedürfnis anzuerkennen ist. Dies ist vorliegend für das hier streitige Ladegleis entfallen, da die DB Netz AG als ehemalige Begünstigte der Planfeststellung in dem vorausgegangenen Prozessvergleich vom 02.06.2008 (4 K 1226/07.KO) ausdrücklich anerkannt hat, dass für die Parzellen 153/35, 153/36, 153/37 kein Verkehrsbedürfnis im Sinne von § 23 AEG für die Hauptstrecke (Hellertalbahn) besteht. Das Ladegleis und die auf den Grundstücken vorhandenen Gebäude sind keine öffentlichen Bahnanlagen in diesem Sinne mehr und dienen auch nicht mehr der Hauptstrecke (etwa für notwendige Betriebseinrichtungen, zum Be- und Entladen oder als Zu- oder Abgang, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 – 11 A 2/96 – BVerwGE 102, 269, 273 f.). Hinzu kommt, dass auch eine Widmung nur bei öffentlichen Verkehrsinteressen möglich ist (Kramer in: Kunz, § 23 AEG Anm. 2e, Seite 286; zur Widmung auch: BVerwG, Urteil vom 23.10.2002 – 9 A 22/01, und VG Köln, Urteil vom 26.01.2007 – 18 K 1195/06; zum – bestrittenen – Erfordernis der Widmung/Entwidmung: Schmidt, UPR 2005, 427, Kramer, NVwZ 2006, 26, Dietrich, DVBl. 2007, 567 und Raschke, DVBl. 2009, 85). Diese öffentlichen Verkehrsinteressen müssen im Umkehrschluss bei einer Entwidmung entfallen sein (Kramer in: Kunz, § 23 AEG Anm. 4, Seite 293; Kramer, NVwZ 2006, 26, 31f.; BVerwGE 102, 269, 272f.). 41 Auch eine am Sinn und Zweck des § 23 AEG orientierte Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die W. GmbH möchte ausweislich der vorliegenden Unterlagen und ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren ein allein von ihr nutzbares Anschlussgleis auf den Grundstücken der Kläger wieder in Betrieb nehmen. Nach dem geschilderten und sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Betriebszweck gehört dazu nicht der Umschlag von Gütern als Angebot an die Allgemeinheit (wie bei Terminals und Häfen), sondern lediglich die Belieferung des eigenen Betriebs und der Abtransport eigener Waren. Damit unterfällt das hier betroffene Gleis auch nicht den öffentlich-rechtlichen Sonderbindungen der §§ 13 und 14 AEG, welche an die Stelle der früher in § 3 Abs. 2 AEG enthaltenen Regelung über öffentliche Eisenbahnen getreten sind. Als Eisenbahninfrastruktur (Gleisanlage), welche ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben wird, ist sie nach § 14 Abs. 1 S. 4 AEG von der Pflicht aus § 14 Abs. 1 S. 1 AEG, der Hellertalbahn die Benutzung des Nebengleises zu gestatten, befreit. Ein Zugang nach § 13 AEG braucht nicht mehr gewährt zu werden, denn eine (Anschluss-)Weiche auf dem Bahnhofsgelände ist bereits vorhanden. Folglich ist eine öffentliche Funktion der Gleisanlage Ladegleis 13 mit den Regelungen der §§ 1 ff. AEG nicht zu begründen. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Nebengleis um eine Anschlussbahn im Sinne des § 2 Abs. 4 LEisenbG, die keine öffentliche Eisenbahn darstellt, sondern nach dem Gesetzeswortlaut ihrerseits den Anschluss an eine öffentliche Eisenbahninfrastruktur vermittelt. Private Anschlussbahnen für die Versorgung eines einzigen Betriebes können regelmäßig für sich gesehen kein öffentliches Interesse für die Planfeststellung (§ 18 AEG, ggf. auf fremdem Grund und Boden mit der Folge der Enteignungsmöglichkeit nach § 22 AEG) und deren Aufrechterhaltung (§ 23 AEG) begründen (Kramer in: Kunz, Erläuterungen zu §§ 17 ff. AEG Anm. 3, S. 232; Vallendar in Hermes/Sellner, § 18 AEG Rn. 90: Planfeststellung nur bei Gemeinwohlbezug). Sie sind auch in ihrer Herstellung, soweit sie auf eigenem Gelände oder mit Zustimmung der Grundeigentümer gebaut werden, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, nicht in jedem Fall einer Planfeststellung unterworfen und bedürften keiner Betriebsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Damit ist eine Betriebsgenehmigungspflicht nach Landesrecht (hier § 35 LEisenbahnG) ebenfalls ausgeschlossen (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/3280, S. 13 - Gesetzgebungskompetenz, 15 – zu Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a; Begr. zu den insoweit letztlich Gesetz gewordenen Ausschussempfehlungen hierzu, BT-Drs. 15/4419 S. 16 – zu Nr. 4 Buchstabe b). Schließlich bedurfte und bedarf die W. GmbH nicht einmal einer Genehmigung nach § 6 AEG. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG. Da sie inzwischen bereits im Besitz einer Betriebsaufnahmeerlaubnis (§ 7f AEG) ist, kann die W. GmbH ihr Nebengleis trotz der Freistellung betreiben. Einen – nicht aus dem Eisenbahnrecht folgenden – Gemeinwohlbezug des vorhandenen Anschlussgleises (vgl. etwa § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 BBergG i.V.m. einem zugelassenen Betriebsplan) haben weder die Kläger noch die W. GmbH dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich. 42 Im Übrigen ist bei der Auslegung des § 23 Abs. 1 AEG auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/4419 S. 19) zu berücksichtigen, dass in dem Fachplanungsvorbehalt ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG liegt (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988 – 4 C 48.86 –, BVerwGE 81, 111, 118). Die Einschränkung der Planungshoheit ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diesen Eingriff erfordern (BVerfG, Beschluss v. 07.10.1980 – 2 BvR 584, 598, 599, 604/76 –, BVerfGE 56, 298, 313 f.). Bei der Prüfung des aktuellen Verkehrsbedürfnisses ist deshalb darauf abzustellen, ob ein solches Verkehrsbedürfnis sich als schutzwürdiges Allgemeininteresse darstellt, das den fortdauernden Eingriff in die kommunale Planungshoheit (vgl. Kraft, Bauleitplanung auf Bahnflächen. DVBl. 2000, 1326, 1332 f.) und/oder das private Eigentum legitimiert. Für die Frage, ob ein aktuelles (öffentliches) Verkehrsbedürfnis gegeben ist, sind daher nicht nur die Bekundungen der interessierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen maßgeblich, sondern auch die Konzepte der Vertreter des öffentlichen Interesses an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene (Hermes, in: Hermes/Sellner, § 23 AEG, Rn. 21). 43 Daher durfte die Beklagte auch berücksichtigen, dass die Beigeladene auf den Grundstücken eine Anlage des ÖPNV zur besseren Verknüpfung des Schienen- und Busverkehrs errichten will, wohingegen die W. GmbH an einer wirtschaftlichen Verwertung im Eigeninteresse gelegen ist. Dieses Eigeninteresse vermag ein Verkehrsbedürfnis i.S.v. § 23 Abs. 1 AEG, welches sich nach dem Gemeinwohlbelang eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene richtet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AEG), nicht zu begründen. Die Interessen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen werden im Rahmen der Freistellungsentscheidung im Hinblick auf den Schutz infrastruktureller Voraussetzungen berücksichtigt (Hermes, in: Hermes/ Sellner, § 23 AEG Rn. 53), das heißt im Hinblick auf Gemeinwohlbelange. Ließe man ein bloßes Eigeninteresse genügen, so würde dem mit § 23 Abs. 1 AEG verfolgten Anliegen nicht hinreichend Rechnung getragen, den aus der kommunalen Planungshoheit abgeleiteten Anspruch der Gemeinde auf „Entwidmung“ einer Bahnfläche, deren bahnbezogene Nutzung mangels eines schutzwürdigen überörtlichen Interesses nicht mehr zu erwarten ist, umzusetzen (BT-Drs. 15/4419, S. 18f.). Der hierzu erhobene Einwand der Kläger, der Entwurf eines Bebauungsplans sei auf der Ratssitzung der Beigeladenen vom 24.06.2009 abgelehnt worden, verfängt aus drei Gründen nicht. Zum einen lag diese Ratssitzung nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2009 und ist daher für die vorzunehmende Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Freistellungsbescheides – wie bereits dargelegt – unerheblich. Zum zweiten hat der Gesetzgeber ohnehin den Schutz der kommunalen Planungshoheit nicht von der Konkretisierung einer bestimmten gemeindlichen Planung abhängig machen wollen (BT-Drs. 15/4419, S. 18 f.). Ein Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt ungeachtet der konkreten gemeindlichen Planung vor (Kraft, Bauleitplanung auf Bahnflächen, DVBl. 2000, 1326, 1332; Stüer, NVwZ 2006, 512; Bausback/Schimansky, NVwZ 2008, 247, 248). Und zum dritten durfte die Beigeladene die nicht widmungsverträgliche Planung nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O., BVerwGE 81, 111, 118f.) nicht verbindlich beschließen, bevor der Freistellungsbescheid vollziehbar geworden ist. Der Widerspruch der Kläger hat nach § 80 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung, so dass der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB bis heute nicht entfallen ist. 44 (3) Weiterhin ist langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten (§ 23 Abs. 1 a.E. AEG). Die erforderliche Prognose der künftigen Nutzung entsprechend der ursprünglichen bahnrechtlichen Zweckbestimmung muss sich hier ebenfalls auf den Sach- und Rechtsstand zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am 30.03.2009 beziehen. An die Nutzungsaussichten sind im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde gewisse Anforderungen bezüglich der Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit einer beabsichtigten Nutzung zu stellen (Hermes in: Hermes/Sellner, § 23 AEG Rn. 22). Die der Firma W. GmbH am 28.05.2009 erteilte Erlaubnis gemäß § 7f Abs. 1 S. 1 AEG folgte dem Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 zeitlich nach und kann daher keine Berücksichtigung finden. Dem Infrastrukturanschlussvertrag der W. GmbH mit der DB Netz AG und dem Pachtvertrag der Kläger mit der W. GmbH lässt sich zwar ein Interesse an einem Eisenbahnbetrieb auf den Grundstücken entnehmen. Um einen öffentlichen Belang, der dem Interesse an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 AEG dient, handelt es sich dabei jedoch – wie bereits dargelegt - nicht. Es fehlt insoweit an dem Öffentlichkeitsbezug der Nutzung, wie er dem – aufgegebenen – Güterumschlag der Bundesbahn noch innegewohnt hat. Zudem war allein aufgrund der beiden im Jahre 2007 geschlossenen Verträge, auf die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides keine weiteren Maßnahmen zur Inbetriebnahme der Infrastruktur folgten, nicht auf eine ernsthafte langfristige Nutzungsabsicht im Hinblick auf eine öffentliche Nutzung zu schließen. Schließlich ergibt sich aus Art. 87e Abs. 4 GG nichts anderes. Die darin normierte Gewährleistungsverantwortung des Bundes für einen Erhalt der Eisenbahninfrastruktur besteht gerade zum Wohle der Allgemeinheit und ist nicht geeignet, das Interesse der Kläger an einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke verfassungsrechtlich aufzuwerten. 45 Nach alledem musste der Landesbetrieb Mobilität mangels aktuellem Verkehrsbedürfnis und langfristiger Nutzungserwartung im Rahmen der bahnrechtlichen Zweckbestimmung die Freistellung der betroffenen Grundstücke von Bahnbetriebszwecken feststellen. Ein Ermessen stand ihm insoweit nach § 23 AEG nicht zu. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. 159 Satz 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), nachdem diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 47 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 709 Satz 2 und 711 Satz 1 und 2 ZPO. 48 Die Berufung war nach § 124a Abs. i.V.m. § 124 Abs. Nr. VwGO zuzulassen, da die Auslegung des § 23 AEG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Verkehrsbedürfnis“ grundsätzliche Bedeutung hat und bisher nicht obergerichtlich geklärt ist. 49 Beschluss 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO, in Anlehnung an Nr. 1.1.3, Nr. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, wobei die Kammer für jeden Kläger im Hinblick auf die gegenüber einer Planfeststellung geringeren Auswirkungen der Freistellung von der Hälfte des dort angesetzten Betrages von 15.000,- € ausgeht). 51 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.