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Urteil

10 O 396/07 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2008:0603.10O396.07.00
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Leitsätze

1. Der Abschluss eines "pactum de non petendo" führt nicht nur zu einem materiell-rechtlichen Leistungsverweigerungsrecht, sondern nimmt dem Anspruch die prozessuale Klagbarkeit, wodurch eine abredewidrig eingereichte Klage unzulässig ist.

2. (obiter dictum) Die den zivilrechtlichen Eigentümern nach einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages gegen das Eisenbahninfrastruktur- und das Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehende Herausgabe- und Unterlassungsansprüche gem. §§ 546, 1004 Abs. 1 BGB sind solange nicht fällig, als die Freistellung der betreffenden Grundstücke i. S. des § 23 AEG nicht entweder bestandskräftig oder zumindest für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Abschluss eines "pactum de non petendo" führt nicht nur zu einem materiell-rechtlichen Leistungsverweigerungsrecht, sondern nimmt dem Anspruch die prozessuale Klagbarkeit, wodurch eine abredewidrig eingereichte Klage unzulässig ist. 2. (obiter dictum) Die den zivilrechtlichen Eigentümern nach einer wirksamen Kündigung des Mietvertrages gegen das Eisenbahninfrastruktur- und das Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehende Herausgabe- und Unterlassungsansprüche gem. §§ 546, 1004 Abs. 1 BGB sind solange nicht fällig, als die Freistellung der betreffenden Grundstücke i. S. des § 23 AEG nicht entweder bestandskräftig oder zumindest für sofort vollziehbar erklärt worden ist. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND: Die Parteien streiten um die Herausgabe von denjenigen Grundstücken der Trasse der vor ca. 100 Jahren eröffneten Ytalbahn, die sich auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, einer öffentlichen-rechtlichen Gebietskörperschaft befinden. Parallel dazu betreiben die Städte Y (beim LG Köln zu Az. 14 O 505/07) und X (bei der Kammer zu Az. 10 O 400/07) gleichgerichtete Verfahren. Der Beklagte zu 1) hatte die streitgegenständlichen Grundstücke von der C AG durch Mietvertrag vom 24./26.11.1998 (Anlage K 3, Bl. 13 ff. d. A.) angemietet. Der Mietvertrag sollte ausweislich des § 2 Ziff. 2.1 ursprünglich zum 30.11.2000 enden, wobei dem Beklagten zu 1) ein zweimaliges Optionsrecht für jeweils zwei Jahre eingeräumt wurde. Danach sollte der Mietvertrag ausweislich § 2 Ziff. 2.2 auf unbestimmte Zeit laufen und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden können. Mit Vereinbarung vom 27.01./31.01.2006 wurde zwischen den Parteien des Mietvertrages davon abweichend eine Kündigungsmöglichkeit von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats vereinbart. Die Beklagte zu 2) ist ein durch Bescheid des Min. für Bauen und Verkehr NRW vom 28.02.2007 – II B 3 – 90-103/51 (Anlage B 1) nach § 6 AEG genehmigtes privates Eisenbahnverkehrsunternehmen, die sich auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages vom 13.12.1998 (Anlage B 4) mit der Beklagten zu 1) auf der Strecke P – X, die durch das Gemeindegebiet der Klägerin führt, als öffentliches Eisenbahninfrastruktur- und als Eisenbahnverkehrsunternehmen betätigt, wobei der Umfang des durchgeführten Verkehrs zwischen den Parteien streitig ist. Hinsichtlich dieser Strecke hatte das Eisenbahnbundesamt mit Bescheid vom 7.11.1997 der C AG eine Stilllegungsgenehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 4.3.1999 erteilte das Land Nordrhein-Westfalen der Beklagten zu 2) eine Genehmigung zum Betreiben einer Verkehrsinfrastruktur des öffentlichen Verkehrs auf dieser Strecke. Diese Genehmigung wurde in der Folgezeit immer wieder verlängert, zunächst bis zum 28.2.2007. Mit Schreiben vom 24.1.2006 bat die Beklagte zu 2) um Erteilung einer auf 50 Jahre befristeten Betriebsgenehmigung. Diese wurde mit Verwaltungsakten vom 31.1.2006 und vom 24.2.2006 nur jeweils um einen Monat verlängert. Gegen diese – kurze – zeitliche Befristung wendete sich die Beklagte zu 2) mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln. Das VG Köln verurteilte das Land NRW mit Urteil vom 26.01.2007 – 18 K 1195/06 – unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 31.01.2006 und 24.02.2006 dazu, den Antrag der Beklagten zu 2) neu zu bescheiden. Zu den weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ein Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Az. 20 A 802/07 anhängig. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des VG Köln vom 28.02.2007 – Az. 18 L 257/07 – (Anlage B 10) erhielt die Beklagte zu 2) vom Land NRW eine vorläufige Betriebsgenehmigung. Durch notariellen Vertrag vom 15.12.2006 vor der Notarin A in Y erwarben die Klägerin sowie die Gemeinde W sowie die Städte Y und X von der C AG die jeweils auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke der Bahntrasse der Ytalbahn, die – soweit sie auf dem Gemeindegebiet der Klägerin liegen – hier streitgegenständlich sind. Ausweislich § 5 Nr. 1 des Vertrages (S. 25 d. Vertrages, Bl. 185 d. A.) sollte der Besitz an dem Kaufgegenstand am 01.01.2007 übergehen. Ausweislich § 5 Nr. 3 des Vertrages (S. 28 d. Vertrages, Bl. 188 d. A.) trat die Klägerin mit Besitzübergang im Wege der befreienden Schuldübernahme in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag mit der Beklagten zu 1) ein. Schließlich vereinbarte die Klägerin mit den übrigen Käuferinnen (den Städten Y und X), den Mietvertrag mit der Beklagten zu 1) zum frühest möglichen Zeitpunkt zu kündigen. Die Klägerin und die übrigen am Kaufvertrag beteiligten Gemeinden – mit Ausnahme der Gemeinde W – kündigten mit anwaltlichem Schreiben vom 23.01.2007 (Anlage B 5) gegenüber der Beklagten zu 1) den Mietvertrag vom 24./26.11.1998 zum 28.02.2007, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt, wobei der unterzeichnende Anwalt mit Schreiben vom 17.01.2007 der J AG auch durch die C AG zur Kündigung des Mietvertrages ermächtigt worden war. Zwischenzeitlich und nach dem Ausspruch der Kündigung wurde die Klägerin bezüglich der aus ihrem Antrag ersichtlichen Grundstücke – mit Ausnahme der Grundstücke Gemarkung E , Flur X, Flurstück X, Flur X, Flurstück X und Flur X, Flurstück X, bezüglich der jedoch Auflassungsvormerkungen für die Klägerin eingetragen sind – als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben Ihrer späteren Prozessbevollmächtigen vom 20.02.2007 (Anlage B 34, Bl. 176 d. A.) forderten die Beklagten die Klägerin auf, "... schriftlich eingehend bis 23.02.2007, 12.00 Uhr, zu bestätigen, dass sie keine Maßnahmen treffen werden, die den Betrieb der vom Mietvertrag erfassten Eisenbahninfrastruktur behindern oder erschweren. ..." Darauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben ihre damaligen anwaltlichen Vertreter, der Rechtsanwälte D & Partner, vom 23.02.2007 (Anlage B 9), in dem zunächst ausgeführt wurde, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 26.01.2007 aus Sicht der Klägerin falsch sei und davon ausgegangen werde, dass das Land NRW Berufung einlegen werde, und es dann wörtlich heißt: "1. ... Allerdings respektieren die Gemeinde S sowie die Städte X und Y natürlich das erstinstanzliche Urteil insoweit, als dass sie jedenfalls vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Maßnahmen treffen werden, die den Betrieb der von dem Mietvertrag vom 24.11. / 26.11.1996 erfassten Eisenbahninfrastruktur behindern oder erschweren. Unberührt hiervon bleiben allerdings das Recht der Kommunen, die Rechtsposition des Landes – z. B. nach Beiladung in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren – in rechtsförmlicher Weise zu unterstützen, das Recht jedes Eigentümers zur Weiterveräußerung sowie alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der den Eigentümern in Bezug auf den erworbenen Grundbesitz obliegenden Verkehrssicherungspflicht notwendig sind. 2. Unabhängig davon halten wir jedoch folgendes fest: Wir verstehen ihr Schreiben ... dahin, dass ... [der] Eisenbahnbetrieb auf der Ytalbahnstrecke ... fortgesetzt wird, obwohl der Mietvertrag ... sein Ende finden wird. Ungeachtet aller aus öffentlichem Recht eventuell bestehender Duldungsverpflichtungen zu Lasten unserer Mandantinnen verstößt dieses Verhalten ... jedenfalls gegen die ... Rückgabeverpflichtung. ... [D]ie Nutzung ... [erfolgt] gegen den – hiermit nochmals ausdrücklich erklärten Willen des Eigentümers und ohne jede vertragliche Grundlage ... ." Auf Antrag der Klägerin stellte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 20.02.2008 – Az. 25 (67).7.3.2-4/07 – die streitgegenständlichen Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Gemarkung E Flur X, Flurstück X (wobei es sich insoweit jedoch um einen Schreibfehler im Bescheid der Bezirksregierung Köln handeln könnte) gem. § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken frei (Bl. 122 d. A.). Dieser Verwaltungsakt ist nicht bestandskräftig und auf Betreiben der Beklagtenseite unter Beiladung der Klägerin Gegenstand der beim VG L zum Az. 18 K ####/## anhängigen Anfechtungsklage. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Klage sei zulässig, insbesondere sei sie nicht durch ihre Ausführungen im Schreiben vom 23.02.2007 gehindert, die Klage zu betreiben. In diesem Schreiben sei nur zugesagt worden, tatsächliche Eingriffen gegen den Eisenbahnverkehr zu unterlassen. Die der Klägerin nach der Kündigung des Mietvertrages, die wirksam sei, zustehenden Herausgabe- und Unterlassungsansprüch seien nicht öffentlich-rechtlich überlagert. Die Klägerin beantragt mit der seit dem 19.10.2007 anhängigen sowie der Beklagten zu 1) am 02.11.2007 und der Beklagten zu 2) am 05.11.2007 zugestellten Klage, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin folgende früher zur Bahnstrecke Nr. #### P -X gehörenden Grundstücke herauszugeben: das Grundstück Gemarkung K , Flur X Flurstück X, die Grundstücke Gemarkung E, Flur X Flurstücke X, X Flur X Flurstück X Flur X Flurstück X Flur X Flurstücke X, ### , ###, ###, ### Flur X Flurstücke X, ### Flur X Flurstück X Flur X Flurstücke X, ### und Flur X Flurstück X Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, die unter Ziff. 1 aufgeführten Grundstücke zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder zur Erbringung von Verkehrsleistungen auf dem Gebiete der Personen- oder Güterbeförderung zu benutzen und der Beklagten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis sechs Monate anzudrohen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Klage sei im Hinblick auf die Zusage der Klägerin im Schreiben ihrer damaligen Anwälte vom 23.02.2007 bereits unzulässig. Unabhängig davon seien zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers solange überlagert, bis die Grundstücke bestandskräftig – oder jedenfalls solange sie nicht sofort vollziehbar – von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.05.2008 verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist unzulässig (siehe unten A). Darüber hinaus hält die Kammer die Klage aber auch für derzeit unbegründet (siehe unten B, insoweit "obiter dictum"). A) Die Klage ist im Hinblick auf die Zusage der Klägerin im Schreiben ihrer damaligen Anwälte vom 23.02.2007 unzulässig. Denn dem geltend gemachten Anspruch fehlt derzeit – und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits (VG Köln 18 K 1195/06 = OVG NW 20 A 802/07) – die prozessuale Klagbarkeit. Die von der Klägerin eingegangene Verpflichtung, "keine Maßnahmen zu treffen, die den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur behindern oder beeinflussen", ist im Zusammenhang der dazu gemachten Einschränkungen und der nachfolgend unter Ziffer 2 hinzugefügten materiell-rechtlichen Klarstellungen als Erklärung mit rein prozessualer Bedeutung auszulegen. Insbesondere aus den unmittelbar im Anschluss folgenden Einschränkungen zur fortbestehenden Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren den dortigen Berufungsführer weiterhin zu unterstützen, ergibt sich ohne weiteres, dass die nunmehr von der Klägerin vertretene Ansicht, ihre Erklärung habe sich auf tatsächliche Handlungen bezogen, unzutreffend ist. Die Erklärung ist vielmehr als "pactum de non petendo" zu verstehen mit der Verpflichtung, von einem materiell-rechtlichen Anspruch, dessen die Klägerin sich berühmt, in den vorgenannten zeitlichen Schranken prozessual keinen Gebrauch machen zu wollen. Dafür spricht auch, dass im Anschluss an die Zusage unter Ziffer 2 die materiell-rechtlich von der Klägerin eingenommene Position nochmals angeführt und bekräftigt wird, um so deutlich zu machen, dass die Zusage gerade kein materiell-rechtlicher Verzicht, sondern nur eine verfahrensrechtliche Beschränkung bewirken sollte, die es beiden Parteien ermöglicht, den Ausgang des erstinstanzlich zu Gunsten der Beklagten zu 2) entschiedenen Verwaltungsprozesses abzuwarten. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig und führt nicht nur zu einem materiell-rechtlichen Leistungsverweigerungsrecht mit der Folge, dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre, sondern schließt zeitweilig die Klagbarkeit aus mit der Folge, dass eine abredewidrig erhobene Klage unzulässig ist. Denn der Inhalt der Vereinbarung lässt den betreffenden materiell-rechtlichen Anspruch unberührt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1048, juris-Rz. 10; BGH, NJW-RR 1995, 290, juris-Rz. 6, 37; OLG Frankfurt, Urt. vom 29.11.2007 – 1 U 126/05 – juris-Rz. 44; OLG Hamm, RdL 2008, 37, juris-Rz. 31). Die hier in Rede stehende Vereinbarung hatte ersichtlich den Zweck, das weitere Schicksal der Grundstücke der Bahntrasse der Ytalbahn vom Ausgang des o. g. verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits über die Betriebsgenehmigung der Beklagten zu 2) abhängig zu machen. Die Vereinbarung sollte damit Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass vor dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Fakten geschaffen werden, die einen positiven Ausgang des Verfahrens für die Beklagten entwerten würden. Dagegen ist die Vereinbarung nicht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin materiell-rechtlich auf bestimmte Forderungen verzichten wollte. B) Die Kammer hält die Klage darüber hinaus aber auch für derzeit unbegründet, wobei die vorliegende Entscheidung im Hinblick auf die bestehende Unzulässigkeit darauf nicht beruht (obiter dictum). Die der Klägerin gegen die Beklagten nach der dieses Urteil nicht tragenden Ansicht der Kammer zustehenden Ansprüche auf Herausgabe (I.) und Unterlassung (II.) wären jedoch im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Belastungen der Grundstücke jedenfalls derzeit nicht fällig (III.). I. Der Klägerin steht zwar gegen beide Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke zu, und zwar gegenüber der Beklagten zu 1) als Mieterin des durch Kündigung beendeten abgelaufenen Mietvertrages aus § 546 Abs. 1 BGB und gegenüber der Beklagten zu 2) als Drittem, dem die Mieterin die Mietsache zum Gebrauch überlassen hatte, aus § 546 Abs. 2 BGB, jeweils in Verbindung mit § 398 Satz 2 BGB. Der Mietvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der C AG, und der Beklagten zu 1), von der auch die Beklagte zu 2) ihr zivilrechtliches Besitzrecht ableitet, ist durch die Kündigungserklärung vom 23.01.2007, die ausdrücklich auch namens des ursprünglichen Vermieters, der zum Zeitpunkt der Kündigung auch noch Eigentümer war, wirksam zum 28.02.2007 beendet worden. Mit der Beendigung des Mietvertrages entsteht der Rückgabeanspruch des Vermieters nicht nur gegenüber dem eigentlichen Mieter gem. § 546 Abs. 1 BGB, sondern auch gegenüber allen, denen der Mieter die Sache zum Gebrauch überlassen hatte, § 546 Abs. 2 BGB. Dieser so in der Person der C AG als Gläubigerin entstandene Anspruch ist seitens der C AG an die Klägerin abgetreten worden. Diese von den Beklagten – zulässiger Weise – mit Nicht-Wissen bestrittene Abtretung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus § 5 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages zwischen der C AG und der Klägerin vom 15.12.2006 – UR-Nr. #####/#### der Notarin A aus Y– (Bl. 181 ff., 188 d. A., dort rot gekennzeichnet). II. Der Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) ergäbe sich bezüglich der ganz überwiegenden Anzahl der streitgegenständlichen Grundstücke, bei denen die Klägerin inzwischen als Eigentümerin eingetragen ist, wie sich zur Überzeugung der Kammer aus den vorgelegten Grundbuchauszügen (BL. 99 – 104) ergibt, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn eine zivilrechtliche Berechtigung der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin, die streitgegenständlichen Grundstücke für Eisenbahnzwecke zu nutzen, besteht zwischen den Parteien nicht mehr. Hinsichtlich der Grundstücke, bei denen ein Eigentumsübergang noch nicht stattgefunden hat, also betreffend die Grundstücke Gemarkung E , Flur X, Flurstück X , Flur X, Flurstück X und Flur X, Flurstück X, ergäbe sich der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Denn insoweit hätte die Klägerin ein verwertbares Anwartschaftsrecht erworben, welches allein durch Handlungen der Klägerin zum Eigentum erstarken kann und in Bezug auf § 1004 Abs. 1 dem Eigentum jedenfalls dann gleich zu stellen ist, wenn der Besitz mit allen Rechten und Pflichten vom Grundstückseigentümer bereits auf den Anwartschaftsinhaber übergegangen ist (vgl. BGHZ 114, 161; Bassenge, in: Palandt, BGB, 66. Aufl., § 1004, Rz. 14, i.V.m. § 929 Rz. 43). III. Die so begründeten zivilrechtlichen Ansprüche wären jedoch im Hinblick auf die eisenbahnrechtliche öffentlich-rechtliche Überlagerung der Rechte und Pflichten an den streitgegenständlichen Grundstücken derzeit nicht fällig. Denn mit der öffentlich-rechtlichen Planfeststellung und Widmung des Eisenbahngeländes hat der Eigentümer der Grundstücke die Pflicht, das Betreiben des Eisenbahnverkehrs zu dulden. Insoweit sind die streitgegenständlichen Grundstücke – unabhängig von einer zivilrechtlichen Berechtigung – mit einer öffentlich-rechtlichen Last belegt, die nur durch eine bestandskräftige oder zumindest für sofort vollziehbar erklärte Freistellung nach § 23 AEG beseitigt werden kann (vgl. dazu VG Köln, Urt. vom 26.01.2007 – 18 K 1195/06 – veröffentl. bei juris und www.nrwe.de, juris-Rz. 24; Kunz, Eisenbahnrecht, Anmerkungen 1 und 2 zu § 23 Abs. 1 AEG und Anmerkung 2 h zu § 23 AEG). 1. Nach der im öffentlichen Sachenrecht vorherrschenden Theorie des modifizierten Privateigentums wird durch die Widmung und die faktische Indienststellung ein besonderer öffentlich-rechtlicher Status der Sache begründet. Es kommt zu einer Überlagerung der zivilrechtlichen Rechte des Grundstückseigentümers durch die öffentlich-rechtlichen Pflichten. Es entsteht eine Zweckbindung zu den durch die Widmung vorgesehenen Nutzungszwecken. Die Widmung eines Grundstückes zu öffentlichen Zwecken begründet eine öffentlich-rechtliche Last (vgl. Urteil des VG Köln vom 26.01.2007 – 18 K 1195/06-; Cramer in Kunz Eisenbahnrecht, Stand Mai 2006, § 23 AEG Anm. 2 f; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 77 Rn 1ff.). Das Rechtsinstitut der Widmung ist im Eisenbahrecht anerkannt (vgl. BVerwG DVBl. 1989, 458 ff.); es gilt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nach der Neuregelung des Eisenbahnrechts, insbesondere durch die 3.-AEG-Novelle. Zwar ist im AEG nicht die Widmung, aber in § 23 AEG die Entwidmung in Form der Freistellung von Sachen geregelt. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber das Institut der Widmung - zumindest hinsichtlich der bestehenden - anerkannt. Das Eisenbahnbundesamt und die Bezirksregierung – jeweils als eisenbahnrechtliche Genehmigungsbehörden – sprechen dem entsprechend durch Bescheide Entwidmungen von Gegenständen aus, wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage (Bl. 122 d. A.) ergibt. Die Rechtsprechung (vgl. Urteil des VG Köln vom 26.01.2007 – 18 K 1195/06 -) und die Literatur (vgl. Cramer, in: Kunz Eisenbahnrecht, Stand Mai 2006, § 23 AEG Anm. 1; widersprüchlich: Hermes, in: Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 23 Rz. 8/9, der für einen Verzicht auf die Widmung eintritt, aber die Kodifikation der Entwidmung in § 23 AEG anerkennt) geht ebenfalls von der Weitergeltung des Instituts der Widmung aus. Weder aus §§ 11, 14 AEG noch aus § 26 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz ergibt sich etwas Abweichendes: Die Genehmigung zur dauernden Einstellung des Betriebes auf einer Strecke stellt lediglich den actus contrarii zur Genehmigung nach § 6 AEG dar. Soweit sich die Klägerin für ihre Position auf die vom Eisenbahnbundesamt im Jahre 1997 gegenüber der C AG erteilten Genehmigung zur dauerhaften Einstellung des Betriebs beruft, übersieht die Klägerin außerdem, dass danach, nämlich mit Bescheid vom 04.03.1999 das Land NRW der Beklagten zu 2) wieder eine Genehmigung zum Betreiben einer Verkehrsinfrastruktur des öffentlichen Verkehrs auf dieser Strecke erteilt hat. Entscheidend ist dem gegenüber, dass "actus contrarius" zur Planfeststellung nach § 18 AEG die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG ist (vgl. Vallendar, in: Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 18 Rz 35). Die dauernde Einstellung des Betriebes nach § 6 AEG und die Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG sind zwei vollkommen unterschiedliche, von einander abzugrenzende Rechtsinstitute, die in zwei unterschiedlichen, parallel oder nacheinander durchzuführenden, selbständigen Verwaltungsverfahren geprüft werden (vgl. Hermes/Schütz, in: Beck'scher AEG-Kommentar, 2006, § 11 Rz. 94). Die Bestimmung des § 14 Abs. 6 AEG trifft keine Aussage über die Modifizierung von Privateigentum durch eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft. Gleiches gilt für § 26 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz. 2. Die streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin sind zu Bahnzwecken, gewidmet. a) Es spricht einiges dafür, dass die Grundstücke als Teil der Bahntrasse bereits im Jahre 1904 nach damaligem Recht planfestgestellt worden sind. Die von den Beklagten vorgelegten Karten mit den entsprechenden Vermerken deuten darauf hin. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Eine Widmung ergibt sich jedenfalls über das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung. Die Widmung wird nach diesem Rechtsinstitut vermutet, wenn sie innerhalb der Erinnerung der noch lebenden Generation mindestens 40 Jahre bestand und für weitere 40 Jahre davor ihr Nichtbestehen nicht nachweisbar ist (vgl. Cramer, in: Kunz, Eisenbahnrecht, Stand Mai 2006, § 23 AEG Anm. 2 f). Innerhalb der Erinnerung der noch lebenden Generation bestand mindestens 40 Jahre eine entsprechende Widmung der Grundstücke für den Eisenbahnverkehr. Anhaltspunkte für das Nichtbestehen der Widmung in den letzten 40 Jahren zuvor ergeben sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen nicht. b) Die Grundstücke sind bislang auch nicht rechtswirksam entwidmet worden. Die Stilllegungsverfügung aus dem Jahre 1997 vermag dies nicht zu bewirken, wie oben ausgeführt. Eine bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Freistellung der streitgegenständlichen Grundstücke im Sinne des § 23 AEG liegt bislang unstreitig nicht vor. Die von der Bezirksregierung Köln bewilligte Freistellung im Sinne des § 23 AEG ist Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage, der gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Bescheid der Bezirksregierung zu sofortigen Vollziehbarkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wurde dagegen nicht erlassen. Sonstige Formalakte, die eine Entwidmung beinhalten könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. C) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert : Antrag zu 1) (gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG = 12 x 769,43 DM (393,40 €) = 4.720,80 EUR Antrag zu 2) (gem. §§ 48 I 1 GKG, 3 ZPO: 10 % d. Kaufpreises) 27.495,80 EUR Gesamtstreitwert 32.216,60 EUR