OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 257/07

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:0725.14O257.07.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Verfügungsbeklagten aufgegeben worden ist, die Nutzung der M-Straße in Oberwiehl am X-Weg einschließlich des Befahrens und Betretens ihrer Grundstücke G, Flur X, Flur-stück 540 und 541 am 08.06.2007 und 09.06.2007 zu dulden. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.06.2007 - 14 O 257/07 - aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte. 1 Tatbestand 2 Anfangs des 19. Jahrhunderts wurde die Eisenbahnstrecke P1 – X in Betrieb genommen. In P2 wurde eine Haltestelle eingerichtet. Diese bestand unter anderem aus einem Ladegleis und einer M-Straße. Die M-Straße führt über die im Tenor genannten Grundstücke; diese stehen im Eigentum der Verfügungsbeklagten. Unstreitig wurde die M-Straße in der Vergangenheit von einigen Gewerbetreibenden aus G zur Beladung von Güterzügen benutzt, ob sie darüber hinaus der Allgemeinheit als Zugang zur Beladung von Güterwagen gedient hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im Jahre 1997 genehmigte die Eisenbahn-Bundesamt die dauernde Stilllegung des Betriebes auf der vorgenannten Bahnstrecke. 3 Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um ein nach § 6 AEG genehmigtes privates Eisenbahnverkehrsunternehmen. Aufgrund einer Genehmigung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2007 ist sie derzeit berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur der vorgenannten Strecke zu betreiben. Die Verfügungsbeklagte erklärte sich mit einer Nutzung dieser M-Straße durch die Verfügungsklägerin zur Verladung von Holztransporten bis zum 31.05.2007 einverstanden. Anschließend blockierte die M-Straße durch Felsbrocken. 4 Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass die M-Straße im Jahre 1904 als Teil des Haltepunktes P2 nach damals geltenden Recht Eisenbahnzwecken gewidmet worden sei. Sie sei seitdem von einer Vielzahl von Nutzern als Verlademöglichkeit genutzt worden. Das Flurstück X habe vor 1966 zum Eisenbahnsondervermögen gehört. Die Zugehörigkeit der M-Straße zum Ladegleis sei auch durch eine einheitliche Pflasterung ersichtlich. Eine Entwidmung bzw. eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken sei nicht erfolgt. 5 Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 06.06.2007 – 14 O 257/07 - entsprechend den Anträgen der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die Nutzung der M-Straße in P2 am X-Weg einschließlich des Befahrens und Betretens ihrer Grundstücke G, Flur X, Flurstück X und 541 am 08.06.2007 und 09.06.2007 zu dulden (Antrag 1 a) und zuvor die dort abgeladenen Felsblöcke zu beseitigen (Antrag 1 b). Die Verfügungsklägerin hat – wie beabsichtigt – am 08.06.2007 und 09.06.2007 die M-Straße für die Verladung von Holz benutzt. Die Verfügungsbeklagte hat zuvor die Felsbrocken aus dem Weg geräumt. Gegen den Beschluss der Kammer hat sie mit Schriftsatz vom 11.06.2007 Widerspruch eingelegt. 6 Die Verfügungsklägerin beantragt, 7 festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1a. erledigt habe, und ansonsten die von der Kammer erlassene einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten. 8 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 9 den Antrag unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 10 Sie wendet ein, dass die M-Straße nie Bestandteil der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur gewesen sei. Die eingangs erwähnten Grundstücke hätten immer in Privateigentum gestanden und nie zum Eisenbahnsondervermögen gehört. Die M-Straße habe immer nur einem abgegrenzten Nutzerkreis zur Verfügung gestanden. Das Rechtsinstitut der Widmung sei nach der Neuregelung des Eisenbahnrechts nicht mehr anzuerkennen. Der öffentliche Status der Bahnanlagen sei im übrigen durch die Stilllegungsgenehmigung im Jahre 1997 beseitigt worden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Der Antrag der Verfügungsklägerin ist zulässig und begründet. 14 1. Soweit die Verfügungsklägerin die Hauptsache in Bezug auf den Verfügungsantrag zu 1 a. (Duldung der Nutzung der M-Straße am 08.06.2007 und 09.06.2007) für erledigt erklärt hat, steht der auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässigen einseitigen Erledigungserklärung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91 a Rz. 38 m.w.N) ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO zur Seite. Erledigung ist hinsichtlich dieses Antrages durch Zeitablauf eingetreten. Bezüglich des Leistungsantrages 1 b (Beseitigung der Felsblöcke) ist keine Erledigung eingetreten, da die Entfernung zur Abwendung der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung der Kammer erfolgte (vgl. BGHZ 94, 274 ff). 15 Der auf Duldung der Nutzung der M-Straße am 08.06.2007 und 09.06.2007 gerichtete Antrag 1 a war vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. 16 Der Verfügungsklägerin stand ein Verfügungsanspruch zur Seite. Sie konnte das Unterlassen der Beeinträchtigung ihres Rechts auf Gemeingebrauch nach § 1004 Abs. 1 BGB entsprechend verlangen. Durch eine öffentlich-rechtliche Widmung gewährte Nutzungsrechte stellen ein dem Eigentum im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB gleichgesetzes Recht dar (vgl. BGH NJW 1998, 2058 ff.). Die Verfügungsbeklagte hat durch das Unterlassen der Erteilung einer Zutrittsgenehmigung und das Abladen der Felsblöcke das Recht der Verfügungsklägerin beeinträchtigt. 17 Nach der im öffentlichen Sachenrecht vorherrschenden Theorie des modifizierten Privateigentums wird durch die Widmung und die faktische Indienststellung ein besonderer öffentlich-rechtlicher Status der Sache begründet. Es kommt zu einer Überlagerung der zivilrechtlichen Rechte des Grundstückseigentümers durch die öffentlich-rechtlichen Pflichten. Es entsteht eine Zweckbindung zu den durch die Widmung vorgesehenen Nutzungszwecken. Die Widmung eines Grundstückes zu öffentlichen Zwecken begründet eine öffentlich-rechtliche Last (vgl. Urteil des VG Köln vom 26.01.2007 – 18 K 1195/06-; Cramer in Kunz Eisenbahnrecht, Stand Mai 2006, § 23 AEG Anm. 2 f; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 77 Rn 1ff.). Das Rechtsinstitut der Widmung ist im Eisenbahrecht anerkannt (vgl. BVerwG DVBl. 1989, 458 ff.); es gilt entgegen der Ansicht Verfügungsbeklagten auch nach der Neuregelung des Eisenbahnrechts, insbesondere durch die 3.-AEG-Novelle. Zwar ist im AEG nicht die Widmung, in § 23 AEG aber die Entwidmung in Form der Freistellung von Sachen geregelt. Durch diese Vorschrift hat der Gesetzgeber das Institut der Widmung - zumindest hinsichtlich der bestehenden - anerkannt. Das Eisenbahnbundesamt als Genehmigungsbehörde spricht dementsprechend durch Bescheid Entwidmungen von Gegenständen aus, wie sich aus der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Anlage 26 (Bl. 283 GA) ergibt. Die Rechtsprechung (vgl. Urteil des VG Köln vom 26.01.2007 – 18 K 1195/06 -) und die Literatur (vgl. Cramer in Kunz Eisenbahnrecht, Stand Mai 2006, § 23 AEG Anm. 1; widersprüchlich: Beck'scher AEG-Kommentar/Hermes, 2006, § 23 Rz. 8/9, der für einen Verzicht auf die Widmung eintritt, aber die Kodifikation der Entwidmung in § 23 AEG anerkennt) geht ebenfalls von der Weitergeltung des Instituts der Widmung aus. Weder aus §§ 11, 14 AEG noch aus § 26 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz ergibt sich etwas Abweichendes: Die Genehmigung zur dauernden Einstellung des Betriebes auf einer Strecke stellt lediglich den actus contrarii zur Genehmigung nach § 6 AEG dar. Actus contrarius zur Planfeststellung nach § 18 AEG ist die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG (vgl. Beck'scher AEG-Kommentar/Vallendar, 2006, § 18 Rz 35). Die dauernde Einstellung des Betriebes nach § 6 AEG und die Freistellung von Betriebszwecken nach § 23 AEG sind zwei vollkommen unterschiedliche, von einander abzugrenzende Rechtsinstitute, die in zwei unterschiedlichen, parallel oder nacheinander durchzuführenden, selbständigen Verwaltungsverfahren geprüft werden (vgl. Beck'scher AEG-Kommentar/Hermes/Schütz, 2006 § 11 Rz 94). Die Bestimmung des § 14 Abs. 6 AEG trifft keine Aussage über die Modifizierung von Privateigentum durch eine öffentlich-rechtliche Sachherrschaft. Gleiches gilt für § 26 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz. 18 Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten ist danach unerheblich, dass die M-Straße über Grundstücke verläuft, die im ihrem Eigentum stehen. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB ist im öffentlichen Sachenrecht nicht möglich (vgl. VGH München BayVBl. 1994, 441 ff.; Cramer in Kunz Eisenbahnrecht, Stand Mai 2006, § 23 AEG Anm. 2 h). Entscheidend ist demnach allein, dass eine entsprechende Widmung erfolgt und diese nicht wieder aufgehoben worden ist. 19 Die Grundstücke der Verfügungsbeklagten sind zu Bahnzwecken, d.h. dem Betrieb einer M-Straße, gewidmet. Es spricht einiges dafür, dass die M-Straße im Jahre 1904 als Teil der "Haltestelle P2" nach damaligem Recht planfestgestellt worden ist. Die von der Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 25.06.2007 vorgelegten Karten mit den entsprechenden Vermerken deuten darauf hin. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Eine Widmung ergibt sich jedenfalls über das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung vor. Die Widmung wird nach diesem Rechtsinstitut vermutet, wenn sie innerhalb der Erinnerung der noch lebenden Generation mindestens 40 Jahre bestand und für weitere 40 Jahre davor ihr Nichtbestehen nicht nachweisbar ist (vgl. Cramer in Kunz Eisenbahnrecht, Stand Mai 2006, § 23 AEG Anm. 2 f). Innerhalb der Erinnerung der noch lebenden Generation bestand mindestens 40 Jahre eine entsprechende Widmung der M-Straße. Dies hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen M (Anlage A 17, Bl. 71 GA), der versichert hat, dass die M-Straße jedenfalls in dem Zeitraum von 1947 bis 1994 für den öffentlichen Wagenladungsverkehr freigegeben gewesen sei. Eine eingeschränkte Benutzung nur für private Zwecke sei ihm nicht bekannt. Die Kammer hat keine Bedenken, dieser eidesstattlichen Versicherung zu folgen. Der Zeuge hat angegeben, seit seiner Geburt in G und Umgebung gelebt zu haben. Insbesondere aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit für die Bahn verfügt der Zeuge auch über die hinreichende Sachkenntnis, zum Vorliegen öffentlichen Wagenladungsverkehrs Angaben machen zu können. Zu berücksichtigen sind ferner die bereits erwähnten Karten sowie die Kopie aus dem Stationsverzeichnis der Eisenbahnen Europas aus dem Jahre 1936, in dem der Haltepunkt P2 als Kraftwagenanschlussstation mit einer Seitenrampe aufgeführt wird (Anlage A 18, Bl. 72 GA), welche für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen sprechen. Es erscheint wenig lebensnah, dass in einer Stadt von der Größe X der Wagenladungsverkehr in der Vergangenheit nur auf einige Unternehmen beschränkt war. Anhaltspunkte für das Nichtbestehen der Widmung in den letzten 40 Jahren zuvor ergeben sich aus den zu den Akten gereichten Unterlagen nicht. 20 Das Grundstück ist auch nicht entwidmet worden. Die Stilllegungsverfügung aus dem Jahre 1997 vermag dies nicht zu bewirken, wie oben ausgeführt. Sonstige Formalakte, die eine Entwidmung beinhalten, hat die Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 AEG sieht ein Antragsrecht des betroffenen Eigentümers für die Freistellung neben dem des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vor. Die Verfügungsbeklagte hat – anders als die Stadt G - eine Freistellung nicht beantragt. 21 Dem Begehren der Verfügungsklägerin stand auch ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Die Regelung war zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Rechts auf Gemeingebrauch im Hinblick auf die anstehenden Transporte erforderlich. 22 2. Die Anordnung der Beseitigung der auf der M-Straße abgeladenen Felsblöcke ist aufrechtzuerhalten. 23 Der Antrag der Verfügungsklägerin ist auch insofern begründet. Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch zur Seite. In entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB konnte sie von der Verfügungsbeklagten die Beseitigung der Steine verlangen, da diese ihr Recht auf Gemeingebrauch beeinträchtigten. Der Verfügungsgrund folgt aus §§ 935, 940 ZPO. Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer mit dieser Anordnung nicht getroffen. Zum einen steht es der Verfügungsbeklagten frei, die Steine außerhalb der Zeiten des Ladebetriebs der Verfügungsklägerin wieder auf die M-Straße zu legen; zum anderen war diese Anordnung notwendig, um der Verfügungsklägerin effektiven Rechtsschutz zu gewähren. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.