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Urteil

9 K 4715/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0822.9K4715.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 0, Flurstücke 000 und 000, T. Str. 00 in X. . Die beiden Flurstücke sind durch die am 14. Oktober 2003 ins Grundbuch eingetragene Teilung des ehemaligen Flurstücks 00 entstanden, das eine Gesamtgröße von 1027 qm aufwies. Das 482 qm große Flurstück 000 grenzt unmittelbar an die Straße T. an und ist mit einem 1967/68 errichteten und 1984 und 1990 durch Anbauten erweiterten Wohnhaus bebaut. Das an das Flurstück 000 angrenzende Flurstück 000 weist eine Grundstücksfläche von 545 qm auf und ist unbebaut. An der hinteren Grenze dieses Flurstücks verläuft ein Teilstück der S. Straße, zu der hin eine wegemäßige Erschließung wegen einer steilen Böschung fehlt. Das aus den Flurstücken 000 und 000 bestehende Grundstück des Klägers liegt im Bereich des 2002 erstellten Bebauungsplans 0/00 H. der Gemeinde X. , nach dessen Festsetzungen es bis zu einer Tiefe von 40 m ab der Grenze zur Straße T. im Rahmen eines allgemeinen Baugebiets mit einer Geschossflächenzahl von 0,3 und eingeschossiger Bauweise bebaubar ist. 3 In der Straße T. wurde im Zuge der Kanalisierung der Ortslage H. im Jahre 2003 ein öffentlicher Schmutz- und Regenwasserkanal im Trennsystem verlegt, dessen Betriebsfertigkeit am 7. November 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde. Wegen der von der Straße T. abfallenden Hanglage des Grundstücks und der Lage der vorhandenen Grundstückskläreinrichtung wurde das Wohnhaus in der Folgezeit an den in der S. Straße vorhandenen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Das auf den befestigten Flächen anfallende Regenwasser wird auf dem Grundstück verrieselt. Insoweit wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 14. April 2005 vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. 4 Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 zog der Beklagte den Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 9.665,62 EUR heran. Dabei legte er die Fläche der Flurstücke 000 und 000 bis zur Tiefe von 40 m gerechnet von der Grenze zur Straße T. , eine eingeschossige Bebaubarkeit sowie den für den Vollanschluss geltenden Beitragssatz von 9,97 EUR zugrunde. 5 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, soweit ein Beitrag von mehr als 3.364,36 EUR festgesetzt worden war. Zur Begründung führte er aus, eine Beitragsfestsetzung für den durch das Flurstück 000 gebildeten rückwärtigen Grundstücksteil könne nicht erfolgen, da dieses Grundstück nicht bebaubar sei. Ein Anschlussbeitrag für Regenwasser könne für die gesamte veranlagte Fläche nicht festgesetzt werden, da das Regenwasser auf dem Grundstück beseitigt werde. Mangels Inanspruchnahme könne daher auch keine Beitragpflicht entstehen. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004, zugestellt am 28. Mai 2004, zurück. 7 Am 25. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: Ein Beitrag könne für das Grundstück nicht mehr erhoben werden, weil der Beitragsanspruch bereits abgegolten sei. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Gemeinde Rosbach vom 5. Mai 1968 an den Architekten der Rechtsvorgänger des Klägers. Darüber hinaus fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, da die der Satzung des Beklagten zugrunde liegende Beitragskalkulation nicht den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung entspreche. Der für die Rechnungsperiode 1989 bis 1993 veranschlagte Aufwand könne nicht als stellvertretend für den Gesamtaufwand angesehen werden. Die vorgelegte Berechnung sei nicht geeignet zu belegen, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet worden sei, da eine Globalberechnung nicht vorgenommen und umlagefähiger Aufwand damit nicht erfasst worden sei. Es liege auch keine im Hinblick auf die Beachtung der Zwei-Kanäle-Theorie prüfbare Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils vor. Bei der Berechnung der Maßstabseinheiten sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die berücksichtigungsfähigen Flächen im Gemeindegebiet seit 1991 vergrößert hätten. Ferner sei wegen der Erhebung von Beiträgen neben der Erhebung von Abwassergebühren, die in der Gemeinde X. sehr hoch seien, auch eine Überprüfung im Hinblick darauf erforderlich, dass keine Doppelbelastung der Bürger vorliege. Im übrigen sei die zu veranlagende Grundstücksfläche falsch ermittelt worden. Veranlagbar sei allein die bebaute Parzelle 000, da das unbebaute Flurstück 000 nach dem Bebauungsplan nicht baulich nutzbar sei. Es bestehe auch keine rechtliche Zusammengehörigkeit dieser Parzellen, da sie jeweils zu unterschiedlichen Straßen hin erschlossen seien. Ihm - dem Kläger - könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Grundstücksteilung etwa rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Denn die Teilung sei im Hinblick auf Veräußerungsabsichten vorgenommen worden. Zudem habe auch der Beklagte keine Bedenken gegen die Teilung erhoben. Bezüglich des Regenwassers komme eine Beitragserhebung auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal unter gemeingewöhnlichen Umständen fehle. Ein Anschluss zur S. Straße hin sei insoweit nicht möglich. An den Regenwasserkanal in der Straße T. könne das Grundstück nur unter einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand - ca. 27.000,00 EUR lt. Gutachten vom 22. Juni 2005 - angeschlossen werden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 aufzuheben, soweit ein Beitrag von mehr als 3.364,36 EUR festgesetzt worden ist, hilfsweise, ein Sachverständigengutachten einzuholen dazu, dass der Anschluss des Grundstücks an den Regenwasserkanal einen unzumutbar hohen Aufwand verursachen würde. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt vor, eine Beitragsabgeltung liege nicht vor, da das vom Kläger vorgelegte Schreiben sich auf andere Grundstücke bezogen habe und im übrigen die damals beabsichtigte Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde Rosbach nicht zustande gekommen sei. Die innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans liegende Teilfläche des Flurstücks 000 sei zu Recht mit veranlagt worden, da sie nach den Festsetzungen dieses Plans zusammen mit dem Flurstück 000 ein einheitliches Wirtschaftsgrundstück bilde. Im übrigen bestehe eine rechtliche Zusammengehörigkeit beider Flächen, da sich bis zur Herstellung des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal dort die Grundstückskläreinrichtung befunden habe und der Kläger diese Fläche jetzt zur Verrieselung des auf der überbauten Fläche anfallenden Regenwassers benötige. Das Grundstück verfüge auch über eine Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal in der Straße T. , da das Regenwasser von den Dachflächen an der der Straße zugewandten Seite des Hauses aufgefangen und von dort trotz der unter dem Niveau der Straßenoberfläche liegenden Kellerdecke in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden könne. Die vom Kläger für das von ihm eingeholte Gutachten vorgegebene Ableitung des Regenwassers sei nicht zwingend. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 ist rechtmäßig. 17 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. §§ 1 bis 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. vom 30. Dezember 1981 (BGS) in der zum Zeitpunkt der Heranziehung geltenden Fassung. Diese Satzung ist geltendes Ortsrecht, wie die Kammer mit (rechtskräftigem) Urteil vom 21. November 2002 - 9 K 9044/98 - festgestellt hat. Das Klagevorbringen bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die vom Kläger geäußerten Zweifel, ob die der Satzung zugrunde liegende Beitragskalkulation den gesetzlichen Vorgaben sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entspricht, geben lediglich Anlass zu folgenden Hinweisen: Die in dem Gutachten des Ingenieurbüros Stelter von November 1991, das im Auftrag des Beklagten erstellt worden ist, gewählte Methode der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwandes auf der Grundlage einer Rechnungsperiode (hier für den Zeitraum 1989 bis 1993) entspricht § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte sich dabei auf die Berücksichtigung des in einem repräsentativen Gebiet angefallenen bzw. noch entstehenden Aufwandes beschränken. Auch ist der Klärbereich Rosbach zu Recht als repräsentatives Gebiet angesehen worden (so Urteil der Kammer vom 21. November 2002). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass abweichend von den im Gutachten Stelter berücksichtigten ursprünglichen Planungen für die Ortslage H. dort später nicht lediglich eine Schmutzwasserkanalisation, sondern auch teilweise Regenwasserkanäle erstellt worden sind. Denn damit ist lediglich ein zusätzlicher beitragsfähiger Aufwand verbunden, der - wäre er in der Berechnung von 1991 berücksichtigt worden - allenfalls zu einem höheren Beitragssatz hätte führen können. Eine hier nur zu berücksichtigende Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes ist damit nicht verbunden. Auch der Umstand, dass durch die spätere Ausweisung weiterer Baugebiete möglicherweise eine Erweiterung der beitragsfähigen Flächen des in der Kalkulation zugrunde gelegten Repräsentativgebietes erfolgt seine könnte, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation. Maßgebend sind nämlich insoweit allein die tatsächlichen bzw. geplanten Verhältnisse im Zeitpunkt der Erstellung dieser Kalkulation. 18 Die Beitragskalkulation weist auch keinen methodischen Mangel im Hinblick auf die Berechnung des abzusetzenden Anteils für die Straßenentwässerung auf. Aus den Erläuterungen und Berechnungen des zur Kalkulation des Beitragssatzes erstellten Gutachtens des Ingenieurbüros Stelter ergibt sich eindeutig, dass der auf die Straßenentwässerung entfallende Aufwand bei Mischwasserkanälen im Wege einer Fiktivberechnung ermittelt wurde, bei der die Kosten in dem Verhältnis aufgeteilt wurden, in dem die Kosten einer fiktiven selbständigen Regenwasserkanalisation für die Straße und die Kosten einer fiktiven selbständigen Mischwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung zueinander stehen (vgl. S. 6 des Gutachtens). Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW zur sogenannten Zwei-Kanäle-Theorie (vgl. Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -). 19 Schließlich bedarf es auch nicht der vom Kläger angeregten Überprüfung der Gebührenbedarfsberechnung im Hinblick auf eine etwaige Überschreitung des Aufwandsüberschreitungsverbotes. Es besteht nämlich kein Anlass zu der Annahme, der Beklagte könnte in die Beitragskalkulation Aufwendungen eingestellt haben, die nicht der erstmaligen Herstellung, sondern lediglich der - über die Gebühren finanzierten - Erhaltung der gemeindlichen Kanalisationsanlage dienen. Etwaige Fehler in der Gebührenbedarfsberechnung wären im übrigen beitragsrechtlich ohne Belang. 20 Das herangezogene Grundstück unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 a) BGS der Beitragspflicht, da es seit dem 7. November 2003 an die betriebsfertige Abwasseranlage in der Straße T. , an die es unmittelbar angrenzt, angeschlossen werden kann. Auch die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Das Grundstück befindet sich nämlich in einem Gebiet, in dem durch Bebauungsplan eine uneingeschränkte bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. 21 Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die beiden Flurstücke, aus denen das Grundstück des Klägers besteht, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und diese Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m ab der Front zur Straße T. veranlagt hat. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des KAG NRW ist - unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich geregelt ist - die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Dabei ist bei beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 - m. w. N.. 23 Hier legt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 0/00 H. für das aus den Flurstücken 000 und 000 bestehende Gelände bis zu einer Tiefe von 40 m ab der Grenze entlang der Straße T. ein einheitliches Baugrundstück unter Loslösung von den bestehenden Flurstücksgrenzen fest, wobei eine Erschließung dieser Fläche nur über die Straße T. vorgesehen ist. Damit behandelt der Bebauungsplan die beiden Flurstücke des Klägers als eine wirtschaftliche Einheit mit der Folge, das der aus dem Flurstück 554 bestehende unbebaute Grundstücksteil nicht selbständig baulich nutzbar ist. Die vom Kläger im Hinblick darauf erhobenen Einwände gegen die Einbeziehung des Flurstücks 000 sind beitragsrechtlich ohne Belang, da für die Beitragserhebung grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes auszugehen ist, solange dieser nicht aufgehoben oder durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden ist. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -. 25 Für das herangezogene Grundstück ist auch eine Beitragspflicht hinsichtlich der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Regenwasserkanalisation entstanden. Die Regelung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) steht insoweit nicht entgegen. Zwar fehlt es an dem für die Entstehung der Beitragspflicht erforderlichen wirtschaftlichen Vorteil, wenn der Grundstückseigentümer wegen einer Verpflichtung zur ortnahen Regenwasserbeseitigung gehindert ist, sein Grundstück an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen. Eine derartige Pflicht des Klägers besteht jedoch nicht. § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG, der unter bestimmten Voraussetzungen die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch die Grundstückseigentümer vorschreibt, greift hier nämlich schon deshalb nicht ein, weil wegen der Erstellung einer reinen Regenwasserkanalisation das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser in eine vorhandene Kanalisation abgeleitet werden kann. In einem solchen Fall (Trennsystem) besteht nach § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu ortsnaher Regenwasserbeseitigung nicht. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, ZFK 2000, 205 (206), und Beschluss vom 29. August 2002 - 15 B 1532/02 -; Urteil der Kammer vom 12. November 2004 - 9 K 5277/03 -. 27 Für die Entstehung der Beitragspflicht hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal spielt es keine Rolle, dass der Kläger inzwischen insoweit vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit worden ist und die öffentliche Regenwasserkanalisation damit tatsächlich nicht in Anspruch nimmt. Für die Entstehung des wirtschaftlichen Vorteils, dessen Abgeltung die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen dient, ist nämlich allein maßgeblich, dass für das jeweilige Grundstück entwässerungsrechtlich ein Anschlussrecht besteht und das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen, d. h. unter zumutbarem finanziellem Aufwand angeschlossen werden kann. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -. 29 Für das Grundstück des Klägers besteht ein Anschlussrecht an den öffentlichen Regenwasserkanal, da es unmittelbar an die Straße T. angrenzt, in der ein solcher Kanal betriebsfertig hergestellt worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Grundstück nicht unter zumutbarem finanziellem Aufwand an diesen Kanal angeschlossen werden könnte. Der Kläger hat zwar ein Gutachten vorgelegt, das die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung eines Regenwasseranschlusses auf ca. 27.000,00 EUR beziffert. Dieses Gutachten ist aber nicht geeignet, die finanzielle Unzumutbarkeit des Anschlusses an den Regenwasserkanal zu belegen. Denn abgesehen davon, dass die geschätzten Kosten darin lediglich pauschal beziffert werden und daher nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden können, hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Anschlussnahme allein in der in dem Gutachten unterstellten Art und Weise erfolgen kann. Wie die auf eine aktuelle Fotografie des straßenseitigen Grundstücksbereichs sowie das Aufmaß des bereits vorhandenen Grundstücksanschlusses zum Regenwasserkanal gegründeten Einwände des Beklagten zeigen, ist auch eine andere, wesentlich kostengünstigere Anschlussnahme denkbar. Angesichts dieser Sachlage bestand für die hilfsweise beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Anlass. 30 Der danach in der festgesetzten Höhe entstandene Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück des Klägers ist auch nicht zugleich mit seiner Entstehung wieder erloschen. Eine zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde Rosbach, getroffene Ablösungsvereinbarung bezüglich eines künftig entstehenden Kanalanschlussbeitrags, auf die der Kläger sich insoweit beruft, liegt nicht vor. Eine derartige Vereinbarung ergibt sich nicht schon aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Gemeindedirektors der Gemeinde Rosbach vom 14. Mai 1968 an den Architekten Arno Becker. Denn diesem Schreiben kann lediglich entnommen werden, dass diesem Architekten für ein von ihm beabsichtigtes Bauvorhaben auf 14 Grundstücken in H. der Abschluss einer Erschließungsvereinbarung angeboten wird. Nach den vom Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen ist es aber zum Abschluss dieser Vereinbarung in der Folgezeit nicht gekommen. Unterlagen, aus denen sich eine gegenteilige Schlussfolgerung ergeben könnte, z. B. Zahlungsbelege, hat der Kläger nicht vorgelegt. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Plan ergibt sich zudem, dass das Grundstück des Klägers von dieser Vereinbarung - wäre sie denn tatsächlich getroffen worden - überhaupt nicht erfasst war. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.