Urteil
15 A 2254/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die den Sitz des Gerichts nicht nennt, setzt die Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung nicht in Lauf.
• Eine Kanalanschlussbeitragspflicht entsteht erst, wenn ein Grundstück im Sinne der einschlägigen Satzung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann; hierfür reicht es nicht, dass ein Kanal in der Straße in kurzer Entfernung endet, vielmehr muss der Kanal die gedachte Grenzlinie berühren oder ein sonstiges tatsächliches Anschlussrecht bestehen.
• Bei tatsächlichem Anschluss sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser entsteht Vollbeitragspflicht; die Menge der eingeleiteten Abwässer ist hierfür unerheblich.
Entscheidungsgründe
Kanalanschlussbeitrag: Entstehen der Beitragspflicht durch tatsächlichen Anschluss und Zulässigkeit der Berufung • Ein fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die den Sitz des Gerichts nicht nennt, setzt die Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung nicht in Lauf. • Eine Kanalanschlussbeitragspflicht entsteht erst, wenn ein Grundstück im Sinne der einschlägigen Satzung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann; hierfür reicht es nicht, dass ein Kanal in der Straße in kurzer Entfernung endet, vielmehr muss der Kanal die gedachte Grenzlinie berühren oder ein sonstiges tatsächliches Anschlussrecht bestehen. • Bei tatsächlichem Anschluss sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser entsteht Vollbeitragspflicht; die Menge der eingeleiteten Abwässer ist hierfür unerheblich. Die Klägerin ist Alleinerbin und Eigentümerin eines aus früheren Flurstücken gebildeten Grundstücks mit vier Wohnhäusern und Tiefgarage. Die Stadt erteilte 1989/1990 wasser- und entwässerungsrechtliche Genehmigungen, wonach Dach- und Drainagewasser in einen Bach und Hof-, Fahr- und Parkflächenabwässer in den städtischen Mischwasserkanal einleiten dürfen; tatsächliche Kanalanschlüsse wurden 1990 erlangt. Der Beklagte setzte 1994 Kanalanschlussbeiträge für vier Miteigentumsanteile fest; diese wurden nach Widersprüchen teilweise neu bemessen. Die Klägerin focht die Bescheide an mit der Einwendung, das gesamte Flurstück sei bereits 1988 als eine wirtschaftliche Einheit beitragspflichtig geworden und die Beiträge seien teils verjährt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG prüft die Berufung des Beklagten und die Frage des Anschlussrechts und der Verjährung. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung ist trotz versäumter Frist zulässig, weil der Zulassungsbeschluss eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt; der Sitz des Gerichts (Münster) wurde im Belehrungstext nicht genannt, sodass die Begründungsfrist nach §124a VwGO nicht zu laufen begann. • Begründetheit der Berufung/Substanz: Die angefochtenen Beitragsbescheide sind rechtmäßig nach §8 KAG NRW in Verbindung mit der örtlichen Anschlussbeitragssatzung (KABS). Eine Beitragspflicht entsteht nach §9 KABS erst, wenn ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann. • Begriff des Anschließenkönnens: Maßgeblich ist, ob unter gemeingewöhnlichen Umständen ein Anschluss möglich ist; dies hängt von Zumutbarkeit der Verlegung von Anschlussleitungen und vom entwässerungsrechtlichen Anschlussrecht ab (EWS). Nach ständiger Rechtsprechung muss der öffentliche Kanal zumindest die gedachte Grenzlinie an der Grundstücksgrenze berühren. • Anwendung auf den Streitfall: Der Mischwasserkanal endet etwa 2,5 bis 4 m vor der Grundstücksgrenze; dieses Nichtberühren der Grenzlinie verhindert, dass bereits durch die Existenz des Kanals 1988 ein Anschlussrecht und damit Beitragspflicht entstanden sind. • Zeitpunkt der Beitragspflicht und Verjährung: Da kein Anschlussrecht bestand, entstand die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss 1990; damit begann die Festsetzungsfrist später, und die 1994 erlassenen Bescheide sind nicht verjährt. • Vollanschluss und Beitragshöhe: Durch den tatsächlichen Anschluss gelangten sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser (u.a. aus der Tiefgaragenzufahrt) in den Mischwasserkanal; deshalb ist eine Vollbeitragspflicht nach §§7,9 KABS begründet, die nicht von der Menge der eingeleiteten Abwässer abhängt. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage stattgegeben; die angegriffenen Kanalanschlussbeitragsbescheide sind rechtmäßig. Eine Beitragspflicht entstand nicht bereits 1988, weil der öffentliche Kanal die für ein Anschlussrecht erforderliche Grenzlinie nicht berührte; sie entstand erst mit dem tatsächlichen Anschluss 1990. Da sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal eingeleitet werden, besteht Vollbeitragspflicht. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.