Urteil
9 K 5277/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein zunächst erhobener Teilanschlussbeitrag schließt eine spätere Nachveranlagung bis zur vollen Beitragshöhe innerhalb der Festsetzungsfrist nicht aus, wenn im ersten Bescheid nur ein Teilbetrag festgesetzt wurde.
• § 51a LWG (ortsnahe Regenwasserbeseitigung) steht einer Beitragspflicht zum Teilanschluss an eine öffentliche Regenwasserkanalisation nicht entgegen, wenn eine Trennkanalisation vorhanden ist, die eine Ableitung des Niederschlagswassers ohne Vermischung mit Schmutzwasser ermöglicht.
• Der Begriff der "vorhandenen Kanalisation" in § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG ist im Sinne der tatsächlichen Existenz der Anlage auszulegen und nicht zwingend mit einem Stichtagsbezug auf den 1.1.1996 zu verbinden.
Entscheidungsgründe
Nachveranlagung von Regenwasser-Teilanschlussbeiträgen bei Trennkanalisation zulässig • Ein zunächst erhobener Teilanschlussbeitrag schließt eine spätere Nachveranlagung bis zur vollen Beitragshöhe innerhalb der Festsetzungsfrist nicht aus, wenn im ersten Bescheid nur ein Teilbetrag festgesetzt wurde. • § 51a LWG (ortsnahe Regenwasserbeseitigung) steht einer Beitragspflicht zum Teilanschluss an eine öffentliche Regenwasserkanalisation nicht entgegen, wenn eine Trennkanalisation vorhanden ist, die eine Ableitung des Niederschlagswassers ohne Vermischung mit Schmutzwasser ermöglicht. • Der Begriff der "vorhandenen Kanalisation" in § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG ist im Sinne der tatsächlichen Existenz der Anlage auszulegen und nicht zwingend mit einem Stichtagsbezug auf den 1.1.1996 zu verbinden. Die Kläger sind Miteigentümer eines 571 qm großen, im Innenbereich gelegenen Grundstücks, das mit zwei Wohnhäusern bebaut ist. 1993 errichteten sie eine private Entwässerung und leiten Niederschlagswasser in den anliegenden Steinbach. Im Dezember 1997 wurde im L.--------weg eine öffentliche Trennkanalisation fertiggestellt; die Kläger schlossen im Januar 1998 an den Schmutzwasserkanal an. Mit Bescheid vom 7.12.1998 setzte die Gemeinde einen Kanalanschlussbeitrag fest und erhob zunächst nur den Teilbeitrag für Schmutzwasser. Mit Bescheid vom 12.12.2001 forderte die Gemeinde zusätzlich den Teilbeitrag für die Anschlussmöglichkeit an die Regenwasserkanalisation. Die Kläger widersprachen und machten u.a. Doppelveranlagung, eine ordnungsgemäße ortsnahe Regenwasserbeseitigung nach § 51a LWG und Vertrauensschaden geltend. Der Beklagte hielt die Nachveranlagung für zulässig und wies den Widerspruch zurück. • Rechtsgrundlage ist § 8 KAG in Verbindung mit der örtlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; die Satzung ist geltendes Ortsrecht. • Der Bescheid vom 7.12.1998 setzte ausdrücklich nur einen Teilbeitrag für den Schmutzwasseranschluss fest; damit war der Gesamtbeitragsanspruch nicht ausgeschöpft und eine Nachveranlagung bis zur vollen Beitragshöhe innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig. • Die Annahme einer unzulässigen Doppelveranlagung greift nicht durch, weil der erste Bescheid inhaltlich und wertmäßig auf den Schmutzwasseranteil begrenzt war; aus erläuternden Formulierungen im Bescheid kann kein rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf den Regenwasseranteil abgeleitet werden. • § 51a LWG verhindert die Beitragspflicht hier nicht, weil bei bestehender Trennkanalisation das Niederschlagswasser ohne Vermischung abgeleitet werden kann und somit keine Pflicht zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung der Grundstückseigentümer besteht (kein Wegfall des wirtschaftlichen Vorteils). • Der Begriff "vorhandene Kanalisation" in § 51a Abs.4 Satz1 LWG ist nach dem Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch auf die tatsächliche Existenz der Anlage zu beziehen; ein zeitlicher Stichtagsbezug auf den 1.1.1996 ist nicht zwingend. • Die Höhe des nachveranlagten Teilbeitrags ist nicht beanstandet und zutreffend bemessen; wasserrechtliche Planungsfragen sind im beitragsrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. • Begründete zivilrechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche der Kläger wegen vorheriger Rechtsauffassungen des Beklagten sind in gesonderten Verfahren geltend zu machen und berühren die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids nicht. Die Klage wird abgewiesen; der Heranziehungsbescheid vom 12.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17.7.2003 ist rechtmäßig. Die Nachveranlagung des Teilanschlussbeitrags für die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Regenwasserkanalisation war zulässig, weil der erste Bescheid vom 7.12.1998 nur den Teilbeitrag für Schmutzwasser festsetzte und damit der Gesamtbeitragsanspruch nicht erschöpft war. Die Vorschrift des § 51a LWG stand der Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen, da wegen der vorhandenen Trennkanalisation keine Verpflichtung zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung der Grundstückseigentümer bestand. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.