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Urteil

25 K 2038/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0924.25K2038.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Mit Gebührenbescheid vom 11.12.2003 forderte der Beklagte von dem Kläger für die Erteilung eines Zeugnisses zu den Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR nach § 2 und Tarifstelle Nr. 6 b der Verwal- tungsgebührensatzung des Beklagten. Mit dagegen erhobenem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor: Der Landesbe- trieb Straßenbau NRW sei zwar formal ein organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kos- tendeckung ausgerichtet ist. Der durch eine entsprechende Formulierung im Landes- organisationsgesetz NRW (LOG) erweckte Anschein eines wirtschaftlichen Unter- nehmens werde aber in der Praxis nicht verwirklicht, so dass die in § 8 Abs. 2 Ge- bührengesetz NRW (GebG) in Gestalt eines ministeriellen Runderlasses eingeführte Gebührenfreiheit für Landesbetriebe auch im hier anwendbaren Kommunalabgaben- gesetz NRW (KAG) Anwendung finden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2004 wies der Beklagte den Widerspruch mit ausführlicher Begründung zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra- gen: Der Landesbetrieb sei fast ausschließlich auf Landesmittel angewiesen. Die im ein- schlägigen Runderlass zu § 8 Abs. 3 GebG geregelte Gebührenfreiheit sei wegen eines Redaktionsversehens des Landesgesetzgebers nicht in das vorliegend an- wendbare KAG aufgenommen worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11.12.2003 i. d. F. des Wi- derspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25.02.2004 aufzuhe- ben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Ver- waltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmä- ßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Die durch ministeriellen Erlass vom 24.03.2003 eingeführte Gebührenfreiheit für be- stimmte Landesbetriebe im Geltungsbereich des Landesgebührenrechts ist auf das vorliegend (unstreitig) anwendbare kommunale Gebührenrecht in Selbstverwaltungs- angelegenheiten der Gemeinden nicht übertragbar: § 5 Abs. 6 KAG enthält keine Regelung, die dem im genannten Erlass in Bezug genommenen § 8 Abs. 3 GebG dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck nach vergleichbar ist (dies gilt sowohl für die vor 2003 als auch nach 2002 geltende Fassung des § 8 Abs. 3 GebG). Angesichts dieser eindeutigen Nichtregelung einer Gebührenschuld bzw. Gebührenfreiheit für Landesbetriebe im KAG ist ein „Redaktionsversehen" des Gesetzgebers - so die Vermutung des Klägers - ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Erteilung eines sogenannten Negativattests bzgl. eines gemeindlichen Vorkaufsrechts eine Amtshandlung auf dem Gebiet der Bauleitpla- nung ist und bereits deshalb nicht gem. § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG gebührenfrei ist (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 01.07.1986 - 12 A 2511/84 -, zitiert bei Freygang, KStZ 1987, 86). Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist sowohl rechtlich - § 14 a LOG - als auch tatsächlich ein wirtschaftliches Unternehmen, nämlich ein „wirtschaftlich rechnender und betriebswirtschaftlich operierender Betrieb" mit „einer ergebnisorientierten Steuerung durch Budgetierung auf der Grundlage eines kaufmännischen Rechnungswesens, einer Kosten- und Leistungsrechnung", ein „Dienstleistungsunternehmen unter dem Dach der Landesverwaltung, das seine Leistungen wirtschaftlich erbringt" (Zitate aus dem Internet-Auftritt des Klägers), und damit gebührenrechtlich gegenüber ähnlich strukturierten Privatunternehmen nicht mehr privilegiert. Ob das „moderne Dienstleistungsunternehmen" Landesbetrieb aktuell Gewinne erwirtschaftet oder - wie vorgetragen - im Wesentlichen auf Haushaltsmittel des Landes angewiesen ist, ist rechtlich nicht relevant; es kommt darauf an, wie ein Unternehmen intern verfasst ist und geführt wird und wie es nach außen hin auftritt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.