Urteil
25 K 2191/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:1107.25K2191.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Das klagende Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Landesbetrieb Straßenbau NRW beantragte am 23. Februar 2011 bei der Beklagten die Erteilung einer Baumfällgenehmigung für die Fällung von drei Platanen und ca. acht Pappeln an der Landstraße L 000 – S – in E; diese Fällungen seien zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich. Die Beklagte erteilte mit an den Landesbetrieb Straßenbau NRW adressiertem Bescheid vom 2. März 2011 die Fällgenehmigung für das Fällen der zehn beantragten Bäume (sieben Pappeln, drei Platanen), ordnete die Ersatzpflanzung von sieben standortgerechten Laubbäumen (großkroniger Hochstamm, Stammumfang 18/20 cm) an und erhob für die Erteilung der Genehmigung eine Gebühr von 171,-- Euro auf der Grundlage von § 2 der Baumschutzgebührensatzung der Stadt E. Mit der am 30. März 2011 gegen die Gebührenfestsetzung erhobenen Klage macht das klagende Land geltend, der Bescheid sei an den Landesbetrieb Straßenbau NRW entweder als Grundstückseigentümer oder als Straßenbaulastträger gerichtet. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW sei nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, er sei auch nicht Straßenbaulastträger. Da der Landesbetrieb nicht rechtsfähig sei, sei ihm auch eine Zahlung nicht möglich. Zudem sei das klagende Land nach § 5 Abs. 6 KAG gebührenbefreit, da die Beklagte im Bereich des Natur- und Landschaftsrechts tätig geworden sei. Verwiesen wird ferner auf den Beschluss des OLG Hamm vom 6. Juli 2010 – I-15 Wx 118/10 – betreffend Kostenfreiheit des Landes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO in Grundbuchangelegenheiten, in denen das Land durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW vertreten war, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14. September 2009 – Verg 20/09 – betreffend Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, und auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 – 9 C 2/07 – betreffend Gebührenfreiheit eines Landes für nach § 6a StVG und § 1 GebOSt gebührenpflichtige Amtshandlungen, die vom dortigen Landesbetrieb Straßen und Verkehr beantragt worden waren. Hierdurch sei eine Entscheidung des VG Köln, auf die die Beklagte sich stütze, überholt. Das klagende Land beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. März 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Baumfällgenehmigung sei vom Landesbetrieb Straßen NRW beantragt worden, deshalb sei auch der Bescheid so zu adressieren gewesen. Das klagende Land sei nicht nach § 5 Abs. 6 KAG gebührenbefreit, da es sich um eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Straßenbaus – Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf der L 000 – gehandelt habe. Nach dem Urteil des VG Köln vom 7. April 2006 – 25 K 2862/05 – handele es sich beim Landesbetrieb Straßenbau NRW ferner um ein wirtschaftliches Unternehmen des klagenden Landes i.S.d. § 5 Abs. 6 KAG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt das klagende Land nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind §§ 1, 2, 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt E (Baumschutzgebührensatzung) vom 6. August 2001. Hiernach werden für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen nach der Baumschutzsatzung Verwaltungsgebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem zugehörigen Gebührentarif richtet; Gebührenschuldner ist, wer die Amtshandlung beantragt hat; nach dem Gebührentarif, Tarifstelle 1, ist die Erteilung von Fällgenehmigungen gebührenpflichtig; die Gebührenhöhe ist gestaffelt nach der Zahl der betroffenen Bäume, deren Fällung genehmigt wird, beginnend mit 91,-- Euro bei einem Baum und endend mit Tarifstelle 1.6: 171,-- Euro bei Fällgenehmigung für 6 Bäume und mehr. Die nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 und 5 KAG erlassene Baumschutzgebührensatzung entspricht den gesetzlichen Anforderungen und ist wirksam, vgl. im einzelnen Urteil der Kammer vom 4. Februar 2005 – 25 K 5160/04 –; gegen die Wirksamkeit der Satzung sind auch keine Bedenken erhoben worden. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes – Erteilung einer Fällgenehmigung für 10 Bäume – sind erfüllt. Kostenschuldner der Gebühr und Inhaltsadressat des angefochtenen Bescheides ist das klagende Land. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist nach § 14 a Abs. 1 LOG ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Das klagende Land ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW Träger der Straßenbaulast für die L 000. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW nimmt nach § 43 Abs. 2 StrWG NRW für das Land die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr. Dementsprechend hat er auch die Fällgenehmigung beantragt. Gebührenfreiheit steht dem klagenden Land nicht zu. Soweit das klagende Land sich im Schriftsatz vom 26. Oktober 2011 auf die Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Juli 2010 – I-15 Wx 118/10) zur Gebührenfreiheit des Landes in Grundbuchangelegenheiten, in denen das Land durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW vertreten war, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO berufen hat, ist dies für die Erhebung gemeindlicher Gebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes rechtlich unerheblich; hier geht es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, im Kern eigentlich nur darum, in welchem Einzelhaushalt des Landes (Verkehrsminister oder Justizminister) Kosten eines grundbuchrechtlichen Verfahrens anfallen. Gleichfalls für das Kommunalabgabenrecht nicht einschlägig ist die im selben Schriftsatz herangezogene Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14. September 2009 – Verg 20/09 – zur Gebührenfreiheit des durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW vertretenen Landes in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG. Ebenso nicht einschlägig ist der im selben Schriftsatz zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 – 9 C 2/07 –, der die Gebührenfreiheit des Landesbetriebes Straßen und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz bei Amtshandlungen nach §§ 6a StVG, 1 GebOSt betrifft; angemerkt sei, dass nach dem Abdruck des Beschlusses bei juris Rdn. 11 ausgeführt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines auf Landesgebührenrecht gestützten Gebührenbescheides das Rechtsmittel des klagenden Landes mit Beschluss vom 16. Februar 2006 – 10 B 86.05 – zurückgewiesen hatte. Gebührenfreiheit steht dem klagenden Land auch nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG nicht zu. Hiernach sind von Gebühren befreit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus handelt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Landesbetrieb Straßenbau NRW ein wirtschaftliches Unternehmen des Landes ist, wie es das VG Köln in seinem von der Beklagten zitierten Urteil vom 7. April 2006 – 25 K 2862/05 – und in dem hierin herangezogenen weiteren Urteil vom 24. September 2004 – 25 K 2038/04 – angenommen hat. Das klagende Land hält diese Entscheidungen nach den Ausführungen des Sitzungsvertreters für falsch; allerdings sei versäumt worden, hiergegen Rechtsmittel einzulegen. Gebührenfreiheit besteht jedenfalls nicht, da es sich bei dem beantragten Fällen der Straßenbäume um eine "beantragte sonstige Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet des Straßenbaus" handelt. Dem klagenden Land obliegt, wie ausgeführt, die Straßenbaulast für die L000. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Nach § 9a Abs. 2 StrWG NRW sind die Straßen so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Zu dieser Unterhaltung der Straßen entsprechend den Sicherheitserfordernissen gehört auch die Beseitigung von die Verkehrssicherheit gefährdenden Straßenbäumen, die als Zubehör zur öffentlichen Straße gehören, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW (Bepflanzung). Dies war auch ausdrücklich Anlass des Antrages auf Fällgenehmigung. Entgegen der Auffassung des klagenden Landes kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte bei der Erteilung der Fällgenehmigung auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsrechts (die Baumschutzsatzung beruht auf § 45 LG) tätig geworden ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das klagende Land durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW auf dem Gebiet des Straßenbaus tätig werden will; vgl. Hamacher/Lenz/Queitsch u.a., KAG NRW, § 5 Rdn. 23: " beantragte sonstige Tätigkeit auf dem Gebiet des Straßenbaus"; dies ist so selbstverständlich, dass hierzu etwa bei Driehaus, KAG, § 5 Rdn. 62, überhaupt keine Ausführungen gemacht werden. Dass es auf die rechtliche Einordnung der Qualität der Tätigkeit des Empfängers der Leistung ankommt, wird schließlich bestätigt dadurch, dass es in der ersten Alternative der Ausnahme von der Gebührenfreiheit des Landes nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG auch um wirtschaftliche Unternehmen des Leistungsempfängers geht, vgl. insoweit Driehaus a.a.O.; bei der zweiten Alternative der Ausnahme von der Gebührenfreiheit (sonstige Tätigkeit auf den genannten Rechtsgebieten) kann nichts anderes gelten. Soweit der Vertreter des klagenden Landes in der mündlichen Verhandlung schließlich ausgeführt hat, "wir zahlen niemals Gebühren", mag dies tatsächlich zutreffen, ist aber für die Gebührenerhebung durch die Beklagte rechtlich unerheblich. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.