Urteil
7 K 771/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2007:0525.7K771.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Kläranlage zu einem Jugendzeltplatz. Zugleich erhob er Gebühren in Höhe von 1.800,00 EUR. In der Begründung wird auf die Ziffern 2.4.2.1 und 2.8.1.1 lit. a. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung verwiesen. 3 Gegen den vorgenannten Gebührenbescheid erhob die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung vor, sie sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) von der erhobenen Verwaltungsgebühr befreit. Der Jugendzeltplatz F. in O. sei kein gemeindlicher Eigenbetrieb. Er diene ausschließlich - wie auch das Jugendgästehaus - zur Unterbringung von Gästen, die an der Umweltbildung im Rahmen der Programme des Naturzentrums F. teilnähmen. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, bei dem in Rede stehenden Jugendzeltplatz handele es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen der Klägerin. Darunter seien Unternehmen zu verstehen, die keine hoheitliche Gewalt ausüben würden, sondern auf Erzielung von Gewinn gerichtet seien. Der Jugendzeltplatz diene nicht ausschließlich zur Unterbringung von Gästen, die an der Umweltbildung im Rahmen des Programms des Naturzentrums F. teilnähmen, sondern sei für jedermann zugänglich. Dies sei der Benutzungsordnung für den Jugendzeltplatz zu entnehmen, wonach es den Jugendgruppen freigestellt sei, ob sie an den Programmen des Naturzentrums teilnähmen oder nicht. Mithin sei der Jugendzeltplatz keine Einrichtung des Bildungswesens. Dieser werde zudem kommerziell betrieben und sei auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. 5 Die Klägerin hat am 26. April 2006 Klage erhoben und trägt vertiefend vor, der Jugendzeltplatz sei als gemeinnützige Einrichtung anerkannt und werde als solche analog der Satzung zur Betreibung der Einrichtungen des Jugendgästehauses O. betrieben. Die erzielten Mittel würden nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwandt. Ziel sei nicht, Überschüsse zu erwirtschaften. Abgesehen davon stehe der Annahme eines nicht wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG nicht entgegen, dass eine Einrichtung wirtschaftlich geführt werde. Der Begriff der Einrichtung stehe nicht synonym für eine selbstständige Einrichtung. Aus § 107 Abs. 2 GO NRW ergebe sich, dass zum Beispiel eine Herberge kein wirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde darstelle. Der in Rede stehende Jugendzeltplatz sei einer solchen gleichzustellen. Im Hinblick auf § 8 Abs. 2 GebG NRW sei zu berücksichtigen, dass keine Kostendeckung vorhanden sei. Es bestehe mithin keine Möglichkeit, die streitigen Gebühren kostendeckend von Dritten, hier den Benutzern des Zeltplatzes, zurückzuverlangen. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. März 2006 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, es handele sich bei dem Jugendzeltplatz um ein wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde. Maßgeblich sei § 107 GO NRW. Der Zeltplatz sei faktisch beziehungsweise rechtlich selbstständig. Gemeinnützigkeit und Gewinnerzielung würden sich nicht ausschließlichen. Der Zeltplatz stehe jedermann zur Verfügung, und die Gemeinde werde insoweit am Markt tätig. Zudem könne der Zeltplatz auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29. März 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2001 und den Tarifstellen 2.4.2.1 und Tarifstelle 2.8.1.1 lit. a. 15 Gemäß der vorgenannten Tarifstelle 2.4.2.1 kann eine Gebühr in Höhe von 6 v. T. der Herstellungssumme erhoben werden für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung von in Tarifstelle 2.4.1.1 genannten Gebäuden und somit unter anderem solchen im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach der Tarifstelle 2.8.1.1 lit. a kann eine Gebühr in Höhe von der 3-fachen Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 sowie in Höhe der einfachen Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.8, 2.4.10.3, 2.4.10.8 und 2.5.3 erhoben werden für die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfung für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem sind Bedenken gegen die Höhe der streitbefangenen Gebühr ebenfalls weder geltend gemacht noch zu ersehen. 16 Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von den streitbefangenen Verwaltungsgebühren befreit, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW vorliegen. 17 Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Nach § 8 Abs. 2 GebG NRW tritt die Befreiung nicht ein, soweit die in Abs. 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. 18 Ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW vorliegen, 19 vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2874/05 -; VG Köln, Urteil vom 24. September 2004 - 25 K 2038/04 -, juris, danach auch veröffentlicht in Städte- und Gemeinderat 2005, Nr. 1-2, 38; zu § 107 Abs. 2 GO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 15 B 1889/04 -, juris, 20 muss nicht entschieden werden, weil die Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW ausscheidet. 21 Die Befreiung tritt nicht ein, weil "sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können". 22 Im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 Alt. 1 GebG NRW erfasst die mit dem ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW -) vom 15. Juni 1999 (GVBl. NRW, Seite 386) eingeführte zweite Alternative nicht nur Fälle, in denen die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten unter Wahrung ihrer "Nämlichkeit", also (zumindest nahezu) unverändert, auferlegt werden können. 23 Vgl. zu § 8 Abs. 2 GebG NRW a. F. OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 1979 - II A 1606/78 und II A 2373/78 u. a. -. 24 Vielmehr sollen mit der in Rede stehenden zweiten Alternative auch solche Fälle erfasst werden, in denen die Gebühr über eine zwischengeschaltete Stelle einem Dritten auferlegt werden kann. Dabei braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst noch nicht festzustehen. Zudem ist nicht erforderlich, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird; sie kann auch als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte einfließen. 25 So die Einzelbegründung zur Änderung des § 8 Abs. 2 GebG NRW durch den Entwurf der Landesregierung, LT-Druck S. 12/3730, S. 117, zu Art. 7 Nr. 3 des 1. ModernG NRW vom 25. Februar 1999; VG Köln, Urteil vom 8. November 2002 - 25 K 2156/01 -, juris, Rn. 22 ff.; Susenberger/Weißauer, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Loseblatt-Kommentar, § 8 Abs. 2 Anm. 19 (Stand: Dezember 2006). 26 § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW greift mithin immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Ob das Entgelt letztlich tatsächlich entrichtet wird, ist unerheblich. § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW stellt für den Ausschluss der Gebührenfreiheit lediglich auf die rechtliche Möglichkeit ab, den betreffenden Gebührenbetrag auf Dritte umzulegen. Die Vorschrift soll bewirken, dass Dritten nicht die Gebührenfreiheit eines Hoheitsträgers zugute kommt, wenn die betreffende Gebühr rechtlich auf sie abgewälzt werden kann. Allerdings ist für die Frage, ob überhaupt ("wenn") eine Verwaltungsgebühr auf Dritte umgelegt werden kann, das jeweilige Fachrecht maßgebend. Das Landesgebührengesetz trifft hierzu keine Aussage. 27 So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 -, juris; vgl. für die ähnliche Regelung des § 6 Abs. 3 GebG Bad.-Württ VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 153/02 -, juris, mit Hinweis auf die einschlägige Entstehungsgeschichte. 28 In Anwendung dieser Grundsätze lagen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW im Zeitpunkt der Amtshandlung bzw. Heranziehung der Klägerin vor. Sie kann die streitbefangene Gebühr in Höhe von 1.800,00 EUR den Besuchern des Zeltplatzes - im Jahr 2006 wurden ca. 6.800 Übernachtungen verbucht - durch die Erhebung privater Entgelte - derzeitige Tagesmiete: 3,50 EUR - auferlegen. 29 Nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts hat die Klägerin die rechtliche Möglichkeit, diesen Betrag sonstwie auf Dritte abzuwälzen. Bei dem Betrieb des streitbefangenen Zeltplatzes handelt es sich um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe aus dem Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge. Den Gemeinden steht bei der Frage, ob hierfür private Entgelte oder Benutzungsgebühren erhoben werden, ein (weites) kommunalpolitisches Ermessen zu. Zudem lassen sich weder aus der Gemeindeordnung noch aus dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine solche Umlage hier rechtlich nicht zulässig sein könnte. 30 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gemeinde möglicherweise von einer Abwälzung des gesamten Betrages absieht, etwa weil der Zeltplatz ohnehin nicht kostentragend betrieben werden kann bzw. um konkurrenzfähig zu bleiben. 31 Auf den kommunalpolitischen Willen der Gemeinde, aus welchen Gründen auch immer auf die Erhebung von (den Verwaltungsgebühren der Höhe nach entsprechenden) Entgelten zu verzichten, kommt es nämlich nicht an. In § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW wird allein darauf abgestellt, ob Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden "können". Nach dem gesetzlichen Wortlaut ist somit allein maßgeblich, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, die Verwaltungsgebühr auf Dritte umzulegen. 32 Vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.; Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Vorschriftensammlung und Kommentar zum Verwaltungskostengesetz des Bundes sowie zum Landesgebührengesetz Baden-Württemberg, Lieferung 29 (Stand: Juli 2002]), § 6 LGebG Bad.-Württ. Rn. 16. 33 Abgesehen davon folgt das Erfordernis einer Abwälzbarkeit des gesamten Betrags der Gebühr auch nicht aus der Formulierung in § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW, wonach Dritte mit dem "betreffenden Betrag" belastet werden können. Durch die Verwendung dieser Wörter sollte eine Wiederholung des in der ersten Alternative verwandten Begriffs der Gebühr vermieden werden, um zu verdeutlichen, dass der Geldbetrag gemäß § 8 Abs. 2 Alt. 2 GebG NRW gerade nicht als Gebühr bzw. nahezu unverändert auf Dritte abwälzbar sein muss. Zudem sollte lediglich ein sprachlicher Zusammenhang zwischen der (Höhe der) festzusetzenden Gebühr und dem entsprechenden (oder betreffenden) Geldbetrag hergestellt. 34 Vgl. Urteil der Kammer vom 2. Februar 2007 - 7 K 1392/06 -; VG Köln, a. a. O. 35 Schließlich hätte eine derartige (zwingende) Voraussetzung für den Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit im Gesetztext deutlicher zum Ausdruck kommen müssen. 36 Sofern die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen den Wegfall der Gebührenbefreiung etwaige Erlassgründe geltend machen will, ist anzumerken, dass eine fehlerhafte oder unterlassene Billigkeitsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung führt und dass es sich bei der Erhebung einerseits und dem Erlass aus Billigkeitsgründen andererseits, zumal ein solcher im Ermessen des Beklagten steht, um zwei gesonderte Verwaltungsakte mit entsprechenden rechtlich getrennten Verwaltungsverfahren handelt (vgl. im Übrigen § 19 Satz 2 GebG NRW, § 53 Abs. 1 KrO, § 26 GemHVO). 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.