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Urteil

25 K 2862/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0407.25K2862.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin kaufte zum Ausbau einer Bundesfernstraße, der B 256 in Marien- heide, durch notariellen Kaufvertrag vom 26. Januar 2005 ein Grundstück. Im Kauf- vertrag sind die Vertretungsverhältnisse hinsichtlich der Klägerin wie aus dem Rubrum ersichtlich aufgeführt, d.h. sie schloss den Vertrag endvertreten durch den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau NRW ab. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 beantragte der Notar bei dem Beklagten die Erteilung eines Zeugnisses zum gesetzlichen Vorkaufsrecht. Der Beklagte erteilte ein entsprechendes Negativattest und forderte mit einem an den Landesbetrieb Straßenbau NRW gerichteten Gebührenbescheid vom 08. Februar 2005 eine Gebühr in Höhe von 18,00 EUR nach §§ 1,2 sowie Tarif Nr. 5 der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Ma- rienheide. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wurde vorgetragen: Der Landesbe- trieb Straßenbau sei als für das Land bzw. den Bund handelnde Behörde anzusehen, so dass nach §§ 5,8 KAG sowie § 11 der Kostenordnung Gebührenbefreiung gege- ben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 wies der Beklagte den Wider- spruch zurück: Wie das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 24. September 2004 - 25 K 2038/04 - entschieden habe, sei der Landesbetrieb Straßenbau nicht gemäß § 5 Abs.6 KAG von Gebühren befreit. Denn der Landesbetrieb sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich ein wirtschaftliches Unternehmen des Landes. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetra- gen: Die gebührenrechtliche Stellung des Landesbetriebs Straßenbau werde durch den Beklagten falsch beurteilt. Unabhängig davon komme es vorliegend nicht darauf an, ob der Landesbetrieb Straßenbau als „wirtschaftliches Unternehmen" anzusehen sei. Denn der Landesbetrieb habe hier für die Bundesrepublik Deutschland in Auf- tragsverwaltung gemäß Art. 90 Abs. 2 GG ein Grundstück erworben. Er sei deshalb als Prozessstandschafter der Bundesrepublik Deutschland anzusehen mit der Folge, dass sämtliche Rechtshandlungen der Bundesrepublik zuzurechnen seien. Dass der Bund gemäß § 5 Abs. 6 Ziffer 2 KAG Gebührenfreiheit genieße, stehe außer Frage. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 08. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzu- heben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern der Landesbetrieb Straßenbau sei Beteiligter im Sinne des Gebührenrechts, unabhängig davon, für wen er das Grundstück erwer- be. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, weil die als Klägerin im Aktivrubrum aufgeführte Bundesrepublik Deutschland nicht klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VWGO). Denn nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, ist Adressat des angefochtenen Gebührenbescheides. Die Verfahrensbeteiligung des Landes folgt aus Art. 90 Abs. 2 GG, wonach die Länder die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes verwalten. Die Länder erfüllen damit zwar Bundesaufgaben, sie tun dies aber - dem Wesen der Auftragsverwaltung entsprechend - aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Als Kläger oder Beklagter kann in entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren deshalb grundsätzlich nicht der Bund, sondern nur das Land auftreten. vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003, 4 C 9/02, NVwZ-RR 2004, 84. Die insoweit gegebene Prozessstandschaft bedeutet gerade, dass ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bei der im dortigen Verfahren erfolgten Änderung des Rubrums von Amts nicht etwa die Bundesrepublik Deutschland, sondern das betreffende Bundesland (im dortigen Verfahren: Schleswig-Holstein) im neuen Rubrum aufgeführt. Vorliegend sieht sich die Kammer allerdings an einer Umstellung des Rubrums von Amts wegen gehindert, weil es der Klägerseite ersichtlich gerade darum geht, im Verfahren als „Bundesrepublik Deutschland" aufzutreten, um daraus Konsequenzen für die materielle Rechtslage - die geltend gemachte Gebührenfreiheit - herzuleiten. Unabhängig davon, dass die Klage bereits aufgrund der fehlenden Klagebefugnis scheitert, sind die angefochtenen Bescheide dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass Verfahrensbeteiligter im verwaltungsverfahrensrechtlichen und gebührenrechtlichen Sinne das Land NRW, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, ist. Damit kommt hinsichtlich der geltend gemachten Gebührenfreiheit § 5 Abs. 6 Ziff. 1 (nicht Ziff. 2) KAG zur Anwendung. Das Gericht hält an seiner den Beteiligten bekannten, im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegebenen Auffassung fest, dass der Landesbetrieb Straßenbau ein wirtschaftliches Unternehmen des Landes ist mit der Folge, dass gemäß § 5 Abs. 6 Ziff. 1 KAG keine Gebührenfreiheit beansprucht werden kann. Im Urteil vom 24. September 2004 - 25 K 2038/04 - hat die Kammer dazu ausgeführt: „Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist sowohl rechtlich - § 14 a LOG - als auch tatsächlich ein wirtschaftliches Unternehmen, nämlich ein „wirtschaftlich rechnender und betriebswirtschaftlich operierender Betrieb" mit „einer ergebnisorientierten Steuerung durch Budgetierung auf der Grundlage eines kaufmännischen Rechnungswesens, einer Kosten- und Leistungsrechnung", ein „Dienstleistungsunternehmen unter dem Dach der Landesverwaltung, das seine Leistungen wirtschaftlich erbringt" (Zitate aus dem Internet-Auftritt des Klägers), und damit gebührenrechtlich gegenüber ähnlich strukturierten Privatunternehmen nicht mehr privilegiert. Ob das „moderne Dienstleistungsunternehmen" Landesbetrieb aktuell Gewinne erwirtschaftet oder - wie vorgetragen - im Wesentlichen auf Haushaltsmittel des Landes angewiesen ist, ist rechtlich nicht relevant; es kommt darauf an, wie ein Unternehmen intern verfasst ist und geführt wird und wie es nach außen hin auftritt." Die Kammer sieht - auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im vorliegenden Verfahren - keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.