Beschluss
15 L 182/04
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Versetzung eines Beamten zur Vivento (PSA) ist geboten, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit der Versetzung sprechen.
• Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt für die Klagefrist § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist) statt der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO.
• Eine Versetzung zur zentralen Vermittlungsstelle Vivento ist nur rechtmäßig, wenn sie zeitlich eng begrenzt ist und konkrete organisatorische Vorkehrungen für eine baldige Eingliederung in ein amtsangemessenes Dienstpostenangebot getroffen sind.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Versetzung zur Vivento nur bei absehbarer Wiedereingliederung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Versetzung eines Beamten zur Vivento (PSA) ist geboten, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit der Versetzung sprechen. • Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt für die Klagefrist § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist) statt der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. • Eine Versetzung zur zentralen Vermittlungsstelle Vivento ist nur rechtmäßig, wenn sie zeitlich eng begrenzt ist und konkrete organisatorische Vorkehrungen für eine baldige Eingliederung in ein amtsangemessenes Dienstpostenangebot getroffen sind. Der Antragsteller, früher Referent im Geschäftsbereich Multimedia der Telekom AG, wurde im Rahmen von Umstrukturierungen der Telekom der Personalservice-Agentur Vivento (PSA) zugewiesen. Er klagte gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin, der seine Versetzung bestätigte; die Klage wurde innerhalb der Jahresfrist erhoben, da die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft war. Vivento organisiert Begrüßungstermine, kurze Einstiegsworkshops und individuelle Vermittlerkontakte; weitergehende Qualifizierungs- und Vermittlungsmaßnahmen erfolgen fallabhängig. Viele zugewiesene Beamte verbleiben ohne dauerhafte Beschäftigung; nur ein geringer Prozentsatz wurde dauerhaft vermittelt. Der Antragsteller wurde zwischenzeitlich befristet in einem Projekt eingesetzt; eine dauerhafte Eingliederung ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Versetzung zur Vivento. • Zulässigkeit: Die Klagefristen sind gewahrt; wegen irreführender Rechtsbehelfsbelehrung gilt § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist). • Anwendbare Normen: § 80 Abs. 5 VwGO (einstweiliger Rechtsschutz), §§ 26, 60 BBG (Versetzung, Grenzen/Nichtbeschäftigung), § 6 PostPersRG (vorübergehende Beschäftigung auf geringer bewerteten Posten), Art. 33 Abs.5 GG (Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung). • Rechtliche Erwägung zur Versetzung: Versetzung setzt grundsätzlich die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und die Eingliederung in die Arbeitsabläufe voraus; bloße Zuweisung an eine Vermittlungsstelle ohne amtsangemessene Beschäftigung kann das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf amtsangemäße Beschäftigung verletzen. • Prüfung der konkreten Ausgestaltung bei Vivento: Die Abläufe bei Vivento führen typischerweise nur zu kurzen Workshops, gelegentlichen Qualifizierungen und monatlichen Kontakten zu Vermittlern; die Mehrheit der zugewiesenen Mitarbeiter verbleibt ohne dauerhafte Beschäftigung. • Abwägung: Angesichts der hohen Quote nicht dauerhaft vermittelter Beamter, fehlender organisatorischer Garantien für eine zeitnahe Eingliederung und der Bedeutung des Lebenszeitbeamtenstatus überwiegen die Gründe dafür, die Versetzung für rechtswidrig zu halten. • Folge: Wegen des überwiegenden privaten Aufschubinteresses des Antragstellers ist ihm der vorläufige Rechtsschutz zu gewähren; die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist erfolgreich. Das Gericht hat überwiegende Gründe dafür gesehen, dass die Versetzung des Antragstellers zur Vivento rechtswidrig ist, weil dort regelmäßig keine amtsangemessene, dauerhafte Eingliederung gewährleistet wird und die Nichtbeschäftigung nicht als nur kurzzeitige Übergangsphase ausgestaltet ist. Vor diesem Hintergrund ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten; daher wurde die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.