OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 6226/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0106.15K6226.03.00
2mal zitiert
8Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2003 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 22.09.2003 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Sprungrevision und die Berufung werden zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 14.02.1957 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und steht als Q1. (BesGr A 15 BBesO) in den Diensten der E. U. AG als Rechts- nachfolgerin der E. C. . 3 Vor der hier streitgegenständlichen Personalmaßnahme war der Kläger seit dem 01.02.1998 auf dem Personalposten TN7A2a (BesGr. A 14/A15 BBesO) im Ge- schäftsbereich der N. (früherer Geschäftsbereich S. und C1. ) eingesetzt. Dieser Dienstposten war organisatorisch dem Fachbereich TN7A2 der Zentrale der E. U. AG in C2. zugeordnet. 4 Der Geschäftsbereich N. wurde unter Wegfall aller Arbeitsplätze aufge- löst. Die bisher in diesem Bereich wahrgenommenen Aufgaben wurden aus der E. U. AG heraus in die U1. GmbH, eine Tochter- gesellschaft der E. U. AG, verlagert. Einen Wechsel zur Nachfolgeorgani- sation unter Stellung eines Antrages gemäß § 13 SurlV lehnte der Kläger ab. 5 Der Kläger wurde daraufhin mit Verfügung der E. U. AG, U1. -D. vom 02.04.2003 vom Geschäftsbereich N. aus dienstlichen Gründen zur Q. (Q. ; heute W. ) „versetzt". Der Kläger sei am 26.03.2003 angehört wor- den. Der Betriebsrat sei beteiligt worden und habe der Versetzung zugestimmt. 6 Unter dem 10.05.2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Versetzung zur Q. . Darin rügte er, dass die Versetzung nicht habe rückwirkend ausgesprochen werden dürfen. Er sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ferner sei der Geschäftsbereich N. nicht berechtigt, ihn zu versetzen, zumal die Q. keinen amtsangemessenen Dienstposten für ihn habe. 7 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Vorstandes der E. U. AG vom 22.09.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers gemäß § 26 Abs. 1 des Bundes- beamtengesetzes - BBG - unter Beibehaltung des statusrechtlichen Amtes eines Q1. und unter Mitnahme der bisherigen Planstelle A 14 erfolgt sei. Hiernach richte sich auch die Besoldung des Klägers. Das dienstliche Bedürfnis zu seiner Versetzung ergebe sich aus dem Wegfall aller Arbeitsplätze des Geschäftsbereiches N. . Einen Wechsel zur Nachfolgeor- ganisation habe der Kläger abgelehnt. Für die nicht gewechselten Kräfte habe daher Vollbetroffenheit gemäß § 3 TV Ratio in Verbindung mit den Regelungen zum Ratio- nalisierungsschutz für Beamte bestanden. Die rückwirkende Versetzung des Klägers sei unschädlich. Ferner sei der Kläger ord- nungsgemäß angehört worden. Leider sei in der Versetzungsverfügung ein falscher Termin angegeben. Das Gespräch habe bereits am 26.02.2003 und nicht - wie fälschlich angegeben - am 26.03.2003 statt gefunden. Im Übrigen sei die Zuweisung eines neuen Dienstpostens bei der neuen Behörde grundsätzlich nicht Inhalt der Versetzungsverfügung der abgebenden Behörde. 8 Der Kläger hat am 25.09.2003 Klage erhoben und am 12.03.2004 den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Versetzungsverfügung und den Widerspruchsbescheid anzuordnen (vgl. 15 L 710/04). Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 23.06.2004 statt gegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bzw. der Beklagten blieb erfolglos, vgl. Beschluss des OVG NRW vom 28.10.2004 - 1 B 1421/04 -. 9 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass er sich bisher erfolglos um eine auf Dauer gerichtete amtsangemessene Beschäftigung bemüht habe. Bei einem Gespräch am 30.09.2003 sei ihm seitens Herrn S1. von der Q. /W. klar ge- macht worden, dass ihm wohl nur eine vorübergehende Tätigkeit angeboten werden könne. Er müsse sich lediglich zur Vermittlung bzw. zur Fortbildung bereithalten. Dies sei nicht von § 26 BBG gedeckt. Voraussetzung für die Annahme einer recht- mäßigen Versetzung sei die dauernde und damit zeitlich nicht befristete personalpoli- tische Zuordnung des Beamten zur neuen Dienststelle, so dass diese Zuordnung zur Wahrnehmung eines dem statusrechtlichen Amt oder im Falle des § 26 Abs. 2 BBG eines anderen Amtes einer anderen Laufbahn mit entsprechendem Tätigkeitsfeld erfolge, sie also auf die entsprechende Eingliederung des Versetzten in die Arbeits- abläufe der neuen Dienststelle ziele. Eine Versetzung zur Untätigkeit sei nach § 26 BBG nicht zulässig. Insoweit läge in Wirklichkeit eine Zwangsbeurlaubung gemäß § 60 BBG vor. Auch die erforderliche Bewältigung der u.a. durch die Organisations- und Aufgabenveränderungen innerhalb der E. U. AG entstandenen be- reichsbezogenen Personalüberhänge, die in einzelnen Bereichen eine amtsange- messene Weiterbeschäftigung der bisher dort eingesetzten Beamten tatsächlich un- möglich oder unzumutbar machen könne, könne den völligen Aufgabenentzug nicht rechtfertigen. Dies folge bereits daraus, dass nicht ersichtlich sei, weshalb vor einer Versetzung der Beamten nicht die Arbeitnehmer - die sich nicht auf einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung berufen könnten - versetzt worden seien. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Versetzungsverfügung der Beklagten vom 02.04.2003 und den Wider- spruchsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie vor, dass durch die Auflösung des bisherigen Geschäftsbereichs N. die dort Beschäftigten „personalwirtschaftlich überflüssig" geworden seien. Eine Integration in die bisherige Beschäftigungsdienststelle sei nicht möglich, da diese gar nicht mehr existiere und der Kläger den angebotenen Arbeitsplatz bei der Nachfolgeorganisation U1. GmbH nicht habe annehmen wollen. Bei dieser Sachlage sei es aus dienstlichen Gründen zulässig, Beamte „wegzuversetzen". Die „Zuversetzung" zu einer anderen Dienststelle habe im Regelfall die Übertragung eines Amtes im funktionellen Sinne zur Folge, aus dem sich die „amtsangemessene Beschäftigung" ergebe. Allerdings könne ausnahmsweise die Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle seines Dienstherrn auch darin bestehen, ihn für eine dauerhafte amtsangemessene Beschäftigung zu qualifizieren und zu vermitteln. Gerade dies bezwecke die Versetzung zu W. . W. trete insoweit wie eine Leiharbeitsfirma auf. Hieraus lasse sich eine für die Annahme der Versetzung erforderliche hinreichende - zeitlich nicht befristete - Eingliederung der zugewiesenen Beamten in W. als neue Dienststelle für die Zeit bis zur Vermittlung auf eine neuen dauerhaften Arbeitsplatz vertreten. 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des gerichtlichen Eilverfahrens - 15 L 710/04 -, die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das beigezogene Protokoll aus dem Erörterungstermin der Kammer vom 24.05.2004 in den Sachen - 15 L 408/04 - und - 15 L 182/04 - Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Vertreter der Beklagten hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2004 in dem Parallelverfahren 15 K 1773/03 auch in diesem Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 14.12.2004 angeschlossen. 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Die Verfügung der Beklagten vom 02.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständliche Maßnahme verändert die Rechtsstellung des Klägers, indem sein bisheriges abstrakt-funktionelles Amt, also der nach abstrakten Kriterien umschriebene und seiner statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis innerhalb einer bestimmten Behörde durch die Zuordnung zu W. entzogen wird. Sie stellt sich damit als Regelung mit Außenwirkung dar, welche als belastender Verwaltungsakt einer Rechtsgrundlage bedarf. 20 An einer solchen fehlt es hier. 21 Das Gericht folgt insoweit der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 22 vgl. Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und 29.10.2004 - 1 B 1325/04 -. 23 Danach findet sich eine Rechtsgrundlage für die mit der „Zuweisung" zu W. verbundene Arbeitsfreistellung zunächst nicht im Postpersonalrechtsrechtsgesetz (PostPersRG) vom 14.09.1994 (BGB. I S. 2325, 2353). Dieses enthält Sonderregelungen allein hinsichtlich der Beurlaubung von Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1 Postumwandlungsgesetz genannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 PostPersRG). Ferner erlaubt es den vorübergehenden Einsatz eines Beamten auf einem unterwertigen Dienstposten (§ 6 PostPersRG). Die Freistellung von der Arbeit im Falle eines Personalüberhangs oder einer organisatorischen Umstrukturierung einzelner Tätigkeitsbereiche ist demgegenüber nicht vorgesehen (Letzteres gilt im Übrigen auch hinsichtlich des - hier allerdings zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht verkündeten - ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 09.11.2004 (BGBl. I S. 2774 ff). 24 Auch kann die Maßnahme nicht auf den Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV Ratio) bzw. die entsprechenden Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte vom 02.10.2002 gestützt werden: Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, welche Mitarbeiter zur Q. /zu W. „versetzt" werden, ihr Ermessen dahin gebunden hat, tarifvertraglich ausgehandelte Auswahlkriterien zugrunde zu legen. Mithin handelt es sich um eine bestehende Verwaltungspraxis bzw. bezüglich der hier maßgeblichen Regelungen für Beamte vom 02.10.2002 um Anweisungen des Vorstandes. Letztere sind in ihrem Rechtscharakter allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung vergleichbar, 25 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und 29.10.2004 - 1 B 1325/04 -. 26 Als Regelungen im Rang von Verwaltungsvorschriften setzen sie indessen eine - hier nicht gegebene - gesetzliche Ermächtigung voraus. 27 Die Maßnahme kann auch nicht als eine - grundsätzlich im weiten organisato- rischen Ermessen des Dienstherrn stehende - Umsetzung angesehen werden. Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt würden oder die Beschäftigungsbehörde sich änderte, 28 vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 141. 29 Zum einen beinhaltet die Zuordnung zu W. wie oben erläutert eine Änderung des abstrakt-funktionellen Amtes. Zum anderen ändert sich die Beschäftigungsbe- hörde: Die W. stellt eine organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheit innerhalb der E. U. AG dar; sie ist mit einem eigenen Personalbestand und Sachmitteln ausgerüstet und in einem abgegrenzten Bereich im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben selbständig tätig, 30 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und 29.10.2004 - 1 B 1325/04 -. 31 Organisatorisch gehört die W. zu den sog. Shared Services und ist somit einer „anderen Behörde" vergleichbar. 32 Auch die Regelungen über Abordnung und Versetzung (§§ 27 und 26 Bundesbeamtengesetz (BBG)) kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht: 33 Eine Abordnung scheitert daran, dass die organisationsrechtliche Zuordnung zu der bisherigen Dienststelle nicht erhalten bleibt. 34 Aber auch eine organisationsrechtliche Versetzung im Sinne des § 26 BBG liegt nicht vor. Hierunter ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen. Die Zuweisung zur Q. /zu W. beinhaltet indes nicht die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne, also eines nach abstrakten Kriterien umschriebenen und der statusrechtlichen Rechtsstellung eines Beamten entsprechenden Aufgabenkreises. An dieser Einschätzung ändern auch die neueren von der Beklagten mitgeteilten Zahlen zur Vermittlungstätigkeit von W. nichts: Insbesondere rechtfertigen diese nicht den Schluss, die Zuweisung stelle sich als zeitlich eng begrenzte Durchgangsstation auf dem Weg zu einer auf Dauer angelegten Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes dar, 35 vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 03.06.2004 in den Eilverfahren - 15 L 408/04 - und - 15 L 182/04 -. 36 Damit kann die Zuordnung zu W. nicht als erster Teilakt einer (einheitlichen) Versetzungsmaßnahme angesehen werden. Dass eine nur kurzfristige Freisetzung vor einer bereits ins Auge gefassten Zuteilung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes nicht gewollt ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Selbstdarstellung (Leistungsportfolio) der W. . Die W. sieht ihre oberste Zielsetzung in der dauerhaften Vermittlung von Transfermitarbeitern an den externen Markt. Die Transfermitarbeiter sollen bei der Suche nach vorwiegend externen, temporären und dauerhaften Jobs unterstützt werden. In der Übergangszeit stelle die W. ein Sicherheitsnetz dar. Nach diesen Erkenntnissen bleibt es bei der Einschätzung, dass mit der Zuweisung zu W. nicht die Übertragung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes verbunden ist. 37 Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang der Auffassung des OVG NRW in den oben zitierten Beschlüssen, wonach die Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt- funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion entspringt. Das statusrechtliche Amt des Beamten ist danach dergestalt mit der Übertragung von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit an den Beamten verknüpft, dass eine dauerhafte Trennung von Status und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist. Demzufolge steht dem Beamten ein Recht auf Führung seines (abstrakt-funktionellen) Amtes zu; er ist seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäf- tigen, 38 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und 29.10.2004 - 1 B 1325/04 -. 39 Eine Versetzung im Sinne des § 26 BBG ist damit nicht gegeben. 40 Auch ist die beamtenrechtliche Regelung des § 26 BBG nicht durch einen spezifischen „postbeamtenrechtlichen" Versetzungsbegriff modifiziert, 41 vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom und 27.10.2004 - 1 B 1329/04 - und 29.10.2004 - 1 B 1325/04 - unter ausführlicher verfassungsrechtlicher Herleitung. 42 Da sich die angegriffene Maßnahme somit schon im Hinblick auf das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig darstellt, bedarf weder die Frage der ordnungsgemäßen Anhörung und Personalvertretungsbeteiligung einer näheren Erörterung, noch die Frage, wie die Bemühungen der W. zur Vermittlung des Klägers zu bewerten sind und inwieweit die Vermittlung namentlich an einer telefonischen Nichterreichbarkeit des Klägers gescheitert ist: Keiner Entscheidung bedarf es des Weiteren, inwieweit die von der Beklagten bei der Auswahl der zu W. zu versetzenden Beamten zugrundegelegten Regelungen des Ratio TV bzw. der entsprechenden Regelungen für Beamte rechtmäßig sind. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Das Gericht hat die Sprungrevision und die Berufung zugelassen, weil es die Voraus- setzungen des § 134 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und § 124a Abs. 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtssache) für gegeben erachtet, da es sich um eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage mit erheblicher Breitenwirkung handelt.