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Beschluss

15 L 710/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0623.15L710.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der am 25.09.2003 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.04.2003 (Az. ) in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 22.09.2003 (Az. ) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 15 K 6226/03 erhobenen Klage ist zulässig und begrün- det. 3 Der Antragsteller hat statthaft um Rechtsschutz im einstweiligen Rechtsschutz- verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Die Zuweisung von Beamten zu W. (vormals Q. ) stellt sich in Ermangelung anderer in Betracht kommender Rechtsgrundlagen als Maßnahme dar, die im Wesentlichen dem Rechtsinstitut der Versetzung nach § 26 Abs. 1 und 2 BBG und § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG entspricht, 4 vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 25.05.2004 - 1 B 395/04 -; vom 03.02.2004 - 1 B 1823/03 -; vom 24.07.2003 - 1 B 635/03 - und vom 01.09.2003 - 1 B 1347/03 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 Bs 536/03, Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2004 - 1 TG 140/04 - sowie VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.12.2003 - 9 G 4485/03(3). 5 Der Antrag ist auch begründet. 6 Die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchzuführende Interes- senabwägung fällt zugunsten des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers aus, weil vorliegend überwiegende Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Versetzungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist. 7 Gemäß § 26 Abs. 1 BBG kann ein Beamter bei Vorliegen eines dienstlichen Be- dürfnisses innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG ist überdies aus dienstlichen Gründen eine Versetzung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Lauf- bahn, auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn, möglich, wobei der Beamte ggf. an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung für die andere Laufbahn teilzunehmen hat (§ 26 Abs. 3 BBG). Schließlich kann im Falle der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine sei- nem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG . 8 Diese Regelungen, welche den grundsätzlich zulässigen Rahmen für Versetzungen aufzeigen, werden für den Bereich der Antragsgegnerin durch § 6 PostPersRG ergänzt. Danach kann ein Beamter vorübergehend auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwendet werden, wenn betriebliche Gründe es erfordern. 9 Im Grundsatz kann sich das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung nach § 26 Absatz 1 BBG aus einem „Wegsetzungsinteresse" bei der abgebenden oder einem „Hinsetzungsinteresse" bei der aufnehmenden Behörde ergeben. Die dienstlichen Gründe nach Absatz 2 dieser Norm sind demgegenüber strenger zu verstehen: Ne- ben dem dienstlichen Bedürfnis nach Absatz 1 darf eine Weiterverwendung beim bisherigen Dienstherrn bzw. in der bisherigen Laufbahn nicht möglich sein, 10 vgl. Summer in GKÖD, BBG Kommentar, Bd. I 2 a, § 26 Rn 16 und Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Kommentar, § 26 Rn 31 b. 11 Ein Wegsetzungsinteresse ist hier grundsätzlich gegeben. So war der Antragsteller vor seiner Versetzung zur Q. im Geschäftsbereich N. C. der Zentrale der U. AG tätig. Dieser Geschäftsbereich ist unstreitig von der U. AG auf die U1. ausgegliedert worden. Bei der U1. handelt es sich um eine Tochtergesellschaft, welche in der Rechtsform der GmbH organisiert ist. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach eine Weiterbe- schäftigung des Antragstellers als Beamter bei der U1. im Wege der Verset- zung nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich ist. Nach § 1 PostPersRG sind (allein) die Aktiengesellschaften ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzuneh- men. Für ein weiteres Delegieren dienstrechtlicher Befugnisse ist eine Rechtsgrund- lage nicht ersichtlich. 12 Trotz des damit grundsätzlich vorliegenden Wegsetzungsinteresses ist die Kammer der Auffassung, dass überwiegende Gründe für die auch bei summarischer Prüfung erkennbare Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Versetzung zu W. sprechen. 13 Eine Versetzung erfolgt nach der gesetzlichen Regelung des § 26 BBG grundsätzlich in ein neues Amt. Dem versetzten Beamten wird ein (neues) abstrakt- funktionelles Amt übertragen, d.h. ihm wird ein seiner Rechtstellung entsprechender abstrakter Aufgabenkreis im Rahmen der Behördenorganisation zugewiesen und er wird in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle eingegliedert, 14 vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rn. 88 und GKÖD, BBG Kommentar, § 6 Rn 25. 15 An einer derartigen Zuweisung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes fehlt es aber im Falle einer Versetzung zur Q. /zu W. . 16 Nach einer Versetzung zur Q. /zu W. gestaltet sich der weitere Ablauf nach den Erkenntnissen aus dem in den Verfahren 15 L 182/04 sowie 15 L 408/04 durchgeführten Beweisaufnahme- und Erörterungstermin, die in das vorliegende Verfahren einbezogen worden sind, vielmehr wie folgt: Nach der (regelmäßig zum Monatsersten erfolgenden) Zuweisung der sog. „Transfermitarbeiter" werden diese zu einem Sammelbegrüßungstermin eingeladen. Es folgt dann möglichst innerhalb von 14 Tagen ein individuelles Gespräch mit dem zuständigen Vermittler, welches dem Kennenlernen dient und bei dem die Qualifikationen des versetzten Mitarbeiters sowie seine Perspektiven erörtert werden. Im Anschluss hieran absolviert jeder Mitarbeiter einen 2 - 3-tägigen Einstiegsworkshop mit Bewerbungstraining. 17 Ob sich weitere Qualifizierungsmaßnahmen anschließen und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet sind, hängt sodann vom Einzelfall ab: So werden etwa - wie beim Arbeitsamt - generelle Fortbildungsmaßnahmen für stärker nachgefragte Qualifikationen durchgeführt. Es kann aber auch sein, dass näher spezifizierte Zusatzausbildungen erfolgen, wenn ein Mitarbeiter konkret für eine Stelle angefragt ist, und beispielsweise seinen Wissensstand zu einem bestimmten Thema aktuali- sieren muss. 18 Der weitere Ablauf sieht für die zur Q. /zu W. versetzten Mitarbeiter in der Regel so aus, dass einmal monatlich ein Kontakt zwischen dem Vermittler und dem Mitarbeiter stattfindet, bei dem der Vermittler über offenstehende feste oder zeitweise Arbeitsplätze informiert und auch der Mitarbeiter aufgefordert wird, sich nach Arbeitsmöglichkeiten - etwa über die für ihn zugängliche U. -Jobbörse - umzuse- hen. 19 Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass ein zu W. versetzter Beamter sich nach den Anfangsveranstaltungen im Wesentlichen nur noch für eventuelle Qualifikationsmaßnahmen und Vermittlungen bereit halten muss. Abgesehen von diesem „Bereithalten" im häuslichen Umfeld und dem monatlichen Kontakt zum Vermittler ist dem zuversetzten Mitarbeiter in der Regel keine „Tätigkeit" auferlegt - es sei denn, er wird übergangsweise im Bereich der U. AG oder in einer Tochtergesellschaft im Wege eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages eingesetzt. Auch in diesem Falle fehlt es jedoch an einer Eingliederung in die Arbeitsabläufe der neuen Dienststelle. 20 Auch in der neuen Behörde hat der Beamte grundsätzlich einen Anspruch auf die Übertragung eines Dienstpostens (bzw. vorgelagert nach Auffassung der Kammer auf Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes), der seinem unveränderten, oder im Falle einer statusberührenden Versetzung seinem durch diese neu übertragenen statusrechtlichen Amt entspricht, 21 vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG Kommentar, § 26 Rn 23 a. 22 Die fehlende Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei einer Versetzung zu W. führt daher dazu, dass der grundsätzlich gegebene Anspruch eines jeden Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht gewahrt sein wird. 23 Insofern gilt: Zwar hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf die Beibehaltung des ihm einmal zugewiesenen Dienstpostens. Vielmehr muss er Änderungen seines Aufgabenkreises grundsätzlich hinnehmen, 24 vgl. BVerwG Urteil vom 01.06.1995 - 2 C 20/94 -, NVwZ 1997, S. 72 und BVerwG Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, NVwZ 1992, S. 572 f. 25 Der Beamte kann jedoch verlangen, seinem statusrechtlichen Amt entsprechend eingesetzt zu werden. So kann der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten zwar aus jedem sachlichen Grund ändern, allerdings nur solange ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. 26 Das Recht eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung gehört zu der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Rechtsstellung, 27 vgl. Jochmann in v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner GG Kommentar, 4. Aufl., Art 33 Rn 52 sowie Bonner Kommentar zum GG, Art 33 Abs. 4 und 5, Ziffer 7 b - e. 28 Das Verbot der (dauernden) unterwertigen Beschäftigung beinhaltet zugleich ein Verbot der Nichtbeschäftigung, denn die Nichtbeschäftigung stellt die ausgeprägteste Form der nicht amtsangemessenen Beschäftigung dar, 29 vgl. VG Köln, Urteil vom 01.11.2002 - 15 K 5588/99 -. 30 Zwar ist grundsätzlich bei einer Versetzungsentscheidung der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung, sondern dieser Anspruch ist grundsätzlich gegebenenfalls nach einer erfolgten Versetzung geltend zu machen. Eine andere Beurteilung ist hier aber deshalb gerechtfertigt, weil sich im Zeitpunkt der Versetzung bereits abzeichnet, dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht gewahrt sein wird, indem ein Beamter - unbeschadet eventueller zeitlich befristeter Einsätze ohne organisatorische Eingliederung - gleichsam in die Untätigkeit versetzt wird. 31 Aus diesem Grunde wird in der Rechtsprechung teilweise die Versetzung zur Q. / zu W. als rechtswidrig angesehen, 32 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2004, - 1 TG 140/04 - sowie vorgehend VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.12.2003 - 9 G 4485/03(3) und VG Berlin, Beschluss vom 23.03.2004 - 28 A 333.03 -. 33 Zur Begründung wird auf die gesetzliche Wertung in § 60 BBG abgestellt, wo- nach der vollständige Entzug von Aufgaben, der faktisch einem Verbot der Führung von Dienstgeschäften gleichkommt, nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe und zudem nur zeitlich befristet möglich ist. 34 Demgegenüber haben das OVG NRW und das OVG Hamburg eine Versetzung zur Q. /zu W. als im Grundsatz zulässig, 35 vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 03.02.2004 -1 B 1823/03 -; 01.09.2003 - 1 B 1347/03 - und vom 24.07.2003 - 1 B 635/03 - sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 Bs 536/03 -. 36 bzw. mit Blick auf die bereichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge innerhalb der Deutschen U. AG für jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich vertretbar erachtet, 37 so die Formulierung im Beschluss vom 25.05.2004, - 1 B 395/04 -. 38 Dabei hat das OVG Hamburg ausgeführt, dass eine Versetzung zur Q. nur für eine vorübergehende Zeit und zur Ermittlung der weiteren Einsatzmöglichkeiten und ggf. einer Weiterqualifizierung eines Beamten gerechtfertigt sei. Die Antragsgegnerin sei gehalten, effektive Maßnahmen zu treffen, die möglichst zu einem raschen Erfolg führten. 39 Ebenso geht das OVG NRW in den vorgenannten Beschlüssen offenbar davon aus, dass die Versetzung zur W. bzw. Q. nur von vorübergehender Natur ist, denn die Zuweisung zur W. als neuer Dienststelle wird „für die Zeit bis zur Ver- mittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz mit Blick auf die Bewältigung der bereichsbezogenen, tatsächlich vorhandenen Personalüberhänge innerhalb der Deutschen U. AG (als) im Allgemeinen rechtlich vertretbar" erachtet (Hervorhebung durch die Kammer). 40 Das OVG NRW hat insoweit im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung entscheidende Bedeutung der Tatsache beigemessen, dass es Aufgabe von W. sei, Arbeitnehmer und Beamten im Endziel auf dauerhafte Arbeitsplätze zu vermitteln bzw. sie andernfalls weiter zu qualifizieren oder vorübergehenden Beschäftigungen zuzuführen. Über die Versetzung zu W. solle eine amtsangemessene Beschäftigung im Grunde doch wieder erreicht werden, 41 vgl. OVG NRW; Beschluss vom 25.05.2004, - 1 B 395/04 -. 42 Auch die Kammer hat aus dem Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin in den Verfahren 15 L 182/04 sowie 15 L 408/04 die Anschauung gewonnen, dass aufgrund der durch Rationalisierungsmaßnahmen entstandenen Personalüberhänge die Versetzung zu einer zentralen Vermittlungsstelle, welche die offenen Stellenangebote konzernweit in Form der Job-Börse verwaltet, im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Fortbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen von dort gesteuert werden und somit bedarfsgerecht ausgerichtet werden können. 43 Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung kann eine Versetzung zu einer zentralen Vermittlungsstelle ohne Zuweisung eines abstrakt-funktionellen Amtes allerdings nur dann als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie in der Weise ausgestaltet ist, dass der Verbleib dort auf einen absehbar begrenzten Zeitraum zur Feststellung der vorhandenen Qualifikation und ggf. der Weiterqualifikation bis zu einer Vermittlung auf einen dauerhaften Dienstposten ausgelegt ist. Der Verbleib darf sich mit anderen Worten nur als zeitlich eng begrenzte Durchgangsstation bis zur Vermittlung eines dauerhaften neuen Aufgabenbereichs darstellen. 44 Auch das VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.12.2003 - 9 G 4485/03(3) und der Hessische VGH, Beschluss vom 23.03.2004, - 1 TG 140/04 - halten die in einem begrenzten Übergangszeitraum erfolgende Nichtbeschäftigung im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wohl für zulässig, wenn die Übertragung eines neuen amtsangemessenen Aufgabenbereichs in absehba- rer Zeit in Aussicht steht und der Dienstherr entsprechende Bemühungen angestellt hat. In die gleiche Richtung zielen die Ausführungen des OVG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2003 - 1 Bs 536/03, wenn es eine Versetzung für eine vorübergehende Zeit und zwar für die Ermittlung der weiteren Einsatz- möglichkeiten und ggf. einer Weiterqualifizierung als rechtmäßig ansieht. 45 Denn nur in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass es im Rahmen der Versetzung zu W. darum geht, dem Beamten im Endziel auf einen dauerhaften Arbeitsplatz zu vermitteln. 46 Daran, dass die Nichtbeschäftigung nach der gebotenen generalisierenden Betrachtung nur eine kurze, vorübergehende Übergangsphase darstellt, fehlt es bei einer Zuweisung zu W. jedoch in der Regel. Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Abläufe bei W. in der Weise organi- siert und strukturiert sind, dass sie in der derzeitigen Situation der weiteren Personaleinsparungen zu einer raschen Wiedereingliederung in die Arbeitsabläufe führen. 47 Nach den Angaben der im Erörterungstermin der Verfahren 15 L 182/04 und 15 L 408/04 vernommenen Zeugen sind seit der Gründung von W. bzw. der Q. im Dezember 2002 bis April 2004 dieser Einheit rund 22.000 Transfermitarbeiter zugewiesen worden, von denen 6.000 die W. dauerhaft verlassen haben. Zu diesen 6.000 gehörten zum einen rund 3.000 Personen, welche nach Abschluss der Ausbildung ausgeschieden sind. Bezüglich der weiteren Gruppe von 3.000 Personen sind etwa 40 % nach außen weggegangen, etwa infolge von Ruhestand oder Abfindungsregelungen. Die übrigen 60 % (= 1.800) seien dauerhaft auf neue Arbeitsplätze vermittelt worden. Hinzu kämen rd. 1.000 Mitarbeiter, die in ein von W. betriebenes Call-Center vermittelt worden seien. 48 Nimmt man diese Zahlen als Richtwert, so ergibt sich dass in der Vergangenheit rund 8 % der zugewiesenen Mitarbeiter auf dauerhafte Arbeitsplätze vermittelt worden sind. Zieht man die ins Call-Center vermittelten Kräfte hinzu, so sind - unbeschadet der Frage, inwieweit die Beschäftigung hier amtsangemessen ist - rund 13 % der zugewiesenen Mitarbeiter dauerhaft vermittelt worden. 49 Hieran wird deutlich, dass bei einer Versetzung zu W. im Regelfall mit einer alsbaldigen Vermittlung und dauerhaften Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes nebst Zuweisung eines Arbeitsbereiches nicht gerechnet werden kann. 50 Unabhängig davon, dass es für die rechtliche Bewertung für die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankommt, vermögen auch die von der Antragsgegnerin dargelegten künftigen Veränderungen bei summarischer Prüfung keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Insbesondere lässt sich diesen nicht entnehmen, dass der Antragsteller alsbald mit einer dauerhaften Beschäftigung nebst Eingliederung in die organisatorischen Abläufe seiner Beschäftigungsstelle rechnen kann. Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin bzw. die W. anerkennens- werte Bemühungen unternehmen, zusätzlich zu den durch Personalfluktuationen frei werdenden Personalposten neue Betätigungsfelder innerhalb und außerhalb des Konzerns zu erschließen. Im Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin der Verfahren 15 L 182/04 und 15 L 408/04 ist insofern dargelegt worden, die W. habe eine Tochtergesellschaft zum Betrieb von Call-Center Geschäften gegründet, in welcher derzeit etwa 900 Kräfte eingesetzt werden könnten. Dieser Zweig solle bis Ende 2006 auf 6.000 Personen ausgebaut werden. Es sei geplant, einen weiteren Zweig für Montage- und Wartungsarbeiten (W. -U2. -Services), in welchem bis 2007 2.500 Mitarbeiter beschäftigt werden könnten, einzurichten. Auch sei eine Unterbringung von rund 700 schwerer vermittelbarer Bediensteter bis Ende 2005 im Bereich Sicherheitsdienstleistung beabsichtigt. Zudem seien extern - für Beamte etwa bei der Knappschaft, dem Zoll und der Bundesagentur für Arbeit - Beschäftigungsfelder aufgetan worden. 51 Hinzu komme die Schaffung von 9.832 zusätzlichen Stellen im Bereich der Zentrale, der sog. T. -Services und der als einziger der vier Divisionen rechtlich zur U. AG gehörenden U1. -D. im Rahmen des „systematischen Kapazitätsmanagements" durch eine Arbeitszeitverkürzung auf 34 Stunden pro Woche. 52 Selbst wenn man diese Schaffung neuer Stellen berücksichtigt und zusätzlich die Erschließung der neuen Beschäftigungsfelder in den Blick nimmt, stellen sich die künftigen Beschäftigungsaussichten nicht günstiger dar: So stehen den aus der Arbeitszeitverkürzung geschaffenen neuen Stellen ca. 10.400 Mitarbeiter gegenüber, welche noch in diesem Jahr zu W. versetzt werden sollen. Auf längere Sicht ist ein Abbau von insgesamt 30.000 Stellen geplant. Selbst wenn alle Planungen für künftige Geschäftsfelder und das Auftun auswärtiger Beschäftigungsfelder sich im gewünschten Ausmaß realisieren, wird die Zahl der neu geschaffenen Stellen voraussichtlich nicht - jedenfalls nicht in absehbarer Zeit - ausreichen, um diesen Abbau zu kompensie- ren. 53 Im Ergebnis stellt sich die Situation für die Kammer damit so dar, dass ein zu W. versetzter Beamter im Großen und Ganzen einem Arbeitssuchenden beim Arbeitsamt vergleichbar ist, der aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden ist, und der sich nun wieder um eine Eingliederung in den Beschäftigungsprozess bemühen muss. Dem entsprechen die Schilderungen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren (15 K 6226/03) hinsichtlich der im vorliegenden Einzelfall bisher bei W. stattgefundenen Bemühungen, eine neue Beschäftigung für ihn zu finden. Danach hat man ihm seitens des für ihn zuständigen Vermittlers in einem Gespräch am 30.09.2003 mitgeteilt, ihm könne lediglich eine vorübergehende Tätigkeit angeboten werden. Ein amtsangemessener Dienstposten stehe indes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung. Diesem Vortrag hat die Antragsgegnerin weder im vorliegenden Verfahren noch im Hauptsacheverfahren widersprochen. 54 Dabei ist der Umstand, dass sich ein Beamter selbst in Form von Bewerbungen um die Zuweisung eines Aufgabenbereiches durch Übertragung eines abstrakt- funktionellen Amtes bemühen muss, ohnehin dem Beamtenrecht wesensfremd. 55 Für die der Q. /W. zugewiesenen Beamten besteht daher im Ergebnis lediglich eine Beschäftigungschance, hauptsächlich, indem sie sich auf jeden in der Job-Börse ausgeschriebenen Posten bewerben können. Die Einräumung einer bloßen Beschäftigungschance reicht indessen nicht aus, um dem Anspruch eines jeden Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Genüge zu tun. 56 Dabei spielt es für die Bewertung der Kammer eine maßgebliche Rolle, dass die Antragsgegnerin keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, welche sicherstellen, dass dem Beamten nach einem gewissen (notwendigen) Zeitablauf zur Ermittlung seiner Einsatzmöglichkeiten oder seiner Qualifizierung wieder ein Aufgabengebiet zugewiesen wird. Eine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der W. gibt es soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich nicht. 57 Dies ist mit einem auf Lebenszeit angelegten Beamtenstatus und dem hiermit verknüpften Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht vereinbar, zumal das Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht nur auf eine formale Rechtsstellung, sondern einen aktiven Beamtenstatus zielt, 58 vgl. Maunz/ Dürig/ Herzog, GG Kommentar, Art. 33 Rn 65. 59 Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit der Privatisierung eine größere Flexibilisierung für die Antragsgegnerin beabsichtigt hat. Den Rahmen für den Einsatz von Beamten bei der Antragsgegnerin hat der Gesetzgeber in der Verfassung selbst sowie im Postpersonalrechtsgesetz vorgegeben. So hat der Verfassungsgeber in Art. 143 b Abs. 3 GG bestimmt, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden. Eine Abweichung vom Beamtenrecht hat der Gesetzgeber im Postpersonalrechtsgesetz nur insofern zugelassen, als er die Möglichkeit der vorübergehenden unterwertigen Beschäftigung vorgesehen hat. Für eine Nichtbeschäftigung fehlt es demgegenüber an einer rechtli- chen Grundlage, weshalb die vom Gesetzgeber in § 60 BBG getroffene Wertung durchschlägt. 60 Die Kammer verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, Umstrukturierungen vorzunehmen, um in einer harten Wettbewerbssituation auf dem internationalen Markt bestehen zu können. Sie kann dies allerdings nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tun, sondern muss dem in Verfassung und Gesetz vorgegebenen Rahmen bei der Ausübung ihrer Organisationsgewalt Rechnung tragen. 61 Auch der Umstand, dass dem Antragsteller anlässlich der Umstrukturierung von Aufgaben offenbar ein Wechsel zur U1. GmbH angeboten worden ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Ein derartiger Wechsel hätte eine Beurlaubung des Antragstellers nach § 13 SonderurlaubsVO erfordert. Eine Ob- liegenheit oder gar Verpflichtung des Antragstellers, sich für eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft beurlauben zu lassen, um eine Versetzung zu W. zu vermeiden, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 62 Ausschlaggebend für die Bewertung der Kammer ist insofern der Umstand, dass die strukturellen Gegebenheiten in der Q. /W. eine Ausgliederung aus dem Beschäftigungsprozess bedeuten, welche sich überdies - etwa auch im Hinblick auf Beurteilungslücken - negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken können. Insoweit unterscheidet sich diese Fallkonstellation von Fällen des Entzuges des bisherigen Aufgabengebietes unter gleichzeitiger Erteilung (immer neuer) Projektaufträge, bei denen aber die organisatorische Eingliederung in die Beschäftigungsstelle erhalten bleibt. 63 Angesichts der somit bereits aus grundsätzlichen Erwägungen folgenden überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Versetzungsverfügung bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob diese Verfügung (auch) deswegen rechtswidrig ist, weil die Versetzung des Antragstellers zu W. mit Rückwirkung angeordnet worden ist. 64 Sprechen nach alledem überwiegende Gründe für eine auch bei summarischer Prüfung erkennbare Rechtswidrigkeit der Versetzung des Antragstellers zur W. , ist nach der vorzunehmenden Interessenabwägung diesem nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. An der Vollziehung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Daran ändert auch die gesetzliche Wertung des § 126 Absatz 3 BRRG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, nichts, da diese allenfalls für den Fall der offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache Bedeutung haben kann. 65 Dem Kläger kann ein Abwarten der Entscheidung der Hauptsache auch nicht deswegen zugemutet werden, weil der Geschäftsbereich N. C. , bei dem er vor der streitbefangenen Versetzung tätig war, aufgelöst worden und damit sein Dienstposten weggefallen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, nicht auf einen bestimmten Dienstposten und auch nicht auf eine bestimmte Dienststelle beschränkt. Insoweit obliegt es der Antragsgegnerin, dem Antragsteller einen geeigneten neuen Dienstposten zuzuweisen, wenn eine Weiterbeschäftigung auf seinem alten Dienstposten wegen dessen Wegfall nicht möglich ist. Dieser Verpflichtung kann sich die Antragsgegnerin nicht durch die Zuweisung des Antragstellers zu W. entziehen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.