Urteil
26B K 1784/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2002:0606.26B.K1784.99.00
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Tenor
Soweit die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger zu 1 wurde am 06. September 1962 in V. im Gebiet T. in Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der im Jahre 1928 geborene russische Volkszugehörige Anatolij W. und die am 14. August 1931 geborene deutsche Volkszugehörige Lija W. , geborene E. . Die seit dem Jahre 1983 mit dem Kläger zu 1 verheiratete Klägerin zu 2 ist russische Volkszugehörige. Die am 19. Juni 1984 und 15. November 1984 geborenen Kläger zu 3 und 4 entstammen der Ehe der Kläger zu 1 und 2. Der Mutter des Klägers zu 1, die im September 1994 für sich und ihren Ehemann die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragt hatte, wurde unter dem 12. Dezember 1995 ein Aufnahmebescheid (Az.: W. /SU-0000000) erteilt. Am 03. Mai 1996 stellten die Kläger - durch den Onkel des Klägers zu 1, Leo E. , als Bevollmächtigten - bei der Beklagten einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab der Kläger zu 1 als seine Volkszugehörigkeit "Russe" an. Er habe als Kind im Elternhaus kein Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er ab dem 12. Lebensjahr von der Mutter und der Großmutter erlernt. Jetzt spreche er zuhause selten Deutsch und nur Russisch. Er verstehe auf Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter. Er gab ferner unter Nennung des Aktenzeichens in der dafür vorgesehenen Zeile an, dass seiner Mutter, seinem Onkel und seiner Schwester jeweils bereits ein Aufnahmebescheid erteilt worden sei. In dem dem Aufnahmeantrag in Fotokopie beigefügten Inlandspass des Klägers zu 1 vom 05. Oktober 1979 ist als seine Nationalität "Russe" eingetragen. In den am 21. Juni 1984 bzw. am 17. November 1987 ausgestellten Geburtsurkunden der Kläger zu 3 und 4 werden die Eltern jeweils mit russischer Nationalität geführt. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Bevollmächtigten der Kläger mit, das aufgrund der vorgelegten Urkunden und der Antragsangaben eine Aufnahme der Kläger als Spätaussiedler nach der geltenden Rechtslage wahrscheinlich nicht möglich sei; jedoch bestehe die Möglichkeit der Einbeziehung des Klägers zu 1 und seiner Kinder in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. Das Bundesverwaltungsamt wies ausdrücklich darauf hin, dass die Mutter des Klägers zu 1 als Bezugsperson solange im Herkunftsgebiet verbleiben müsse, bis über eine mögliche Einbeziehung für die Familie des Klägers zu 1 entschieden sei. Ferner bat es unverzüglich mitzuteilen, welcher Antrag für die Familie des Klägers zu 1 gestellt werde, und forderte die Kläger auf, anhand der beigefügten Vordrucke Angaben zu den Berufen der Eltern der Klägerin zu 2 zu machen. Diese Vordrucke wurden ausgefüllt am 09. Juni 1996 vom Bevollmächtigten der Kläger eingereicht. Die Mutter des Klägers zu 1 verließ aufgrund des ihr erteilten Aufnahmebescheides am 16. Juni 1996 das Herkunftsgebiet und reiste in das Bundesgebiet ein. Am 18. Juni 1996 wurde sie als Spätaussiedlerin registriert. Am 28. Juli 1997 erkundigte sich der Bevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf den verschlechterten Gesundheitszustand der Mutter des Klägers zu 1 nach dem Sachstand des Aufnahmeantrags. In einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. L. vom 17. Juni 1997 ist ausgeführt, dass sich die Mutter wegen einer chronischen Gastrits, einer neu entdeckten Hypertonie, einer koronaren herzerkran- kung mit Angina pectoris, einer Hepatopathie und einer Colitis in ambulanter Behandlung befinde; eine ständige ärztliche Betreuung und Überwachung der Patientin sei erforderlich. Mit Bescheid vom 04. Juni 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab, da der Kläger zu 1 nach dem Nationalitäteneintrag im vorgelegten russischen Inlandspass kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Eine Einbeziehung der Kläger zu 2 bis 4 scheide von daher ebenfalls aus. Hiergegen legten die Kläger am 17. Juni 1998 Widerspruch ein. Mit Ausnahme des Klägers zu 1 hätten bereits alle nahen Verwandten Aufnahme als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Der Kläger zu 1 sei durch seine russischen Schwiegereltern an einer früheren Ausreise gehindert gewesen. Die Mutter des Klägers zu 1 sei im Juni 1996 nach Deutschland ausgereist, weil sie wegen ihrer schweren Herzerkrankung dringend ärztlicher Behandlung bedurft hätte. Eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsgebiet sei nicht gewährleistet gewesen. Die Mutter sei gleich nach der Einreise in das Bundesgebiet in ärztliche Behandlung gekommen. Es werde von daher eine Einbeziehung der Kläger als Härtefall nach § 27 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Mutter beantragt. In einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. L. vom 12. Mai 1998 ist ausgeführt, dass die Mutter des Klägers zu 1 sich seit September 1996 wegen diverser organischer Erkrankungen regelmäßig in ambulanter Behandlung befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1999 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger zurück. Der Kläger zu 1 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG, da er kein Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben habe. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter sei nicht mehr möglich, da diese bereits am 18. Juni 1996 im Bundesgebiet registriert worden sei. Die für eine nachträgliche Einbeziehung erforderliche besondere Härte liege nicht vor. Der Kläger zu 1 habe seinen Aufnahme-/Einbeziehungsantrag erst 5 Monate nach der Erteilung des Aufnahmebescheids an die Mutter gestellt. Er habe keine Gründe dafür glaubhaft gemacht, warum ihm eine frühere Antragstellung während des seit September 1994 laufenden Aufnahmeverfahrens der Mutter bzw. zeitnah zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheids an die Mutter nicht möglich gewesen sei. Ferner sei die Mutter des Klägers zu 1 trotz der im Schreiben vom 30. Mai 1996 enthaltenen Aufforderung, bis zu einer Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ihres Sohnes im Herkunftsgebiet zu bleiben, bereits 3 Wochen später ohne vorherige Angabe von Gründen nach Deutschland eingereist. Umstände, die einen weiteren Verbleib im Herkunftsgebiet unzumutbar gemacht hätten, habe sie vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht geltend gemacht. Ebenfalls könne aufgrund der nachträglich vorgelegten ärztlichen Atteste nicht festgestellt werden, dass sie wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder wegen einer akuten Gefährdung ihrer Gesundheit nicht mehr im Herkunftsgebiet hätte bleiben können. Die Kläger haben am 06. März 1999 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus: Da vor der Ausreise der Mutter ein entscheidungsreifer Einbeziehungsantrag des Klägers zu 1 vorgelegen habe, in dem er ausdrücklich auf den Aufnahmebescheid der Mutter hingewiesen hätte, hätten er und die Kläger zu 3 und 4 noch bis zur Ausreise der Mutter ohne weiteres in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Nichterteilung des Einbeziehungsbescheides sei daher rechtsmissbräuchlich. Außerdem wäre der Mutter wegen ihres angegriffenen Gesundheitszustandes ein weiterer Verbleib im Herkunftsgebiet nicht mehr zumutbar gewesen. Eine lebensgefährliche Erkrankung der Bezugsperson sei für das Vorliegen einer Härte nicht erforderlich, es reiche vielmehr aus, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Fortbestehen des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet zu befürchten und in Deutschland eine bessere ärztliche Versorgung zu erwarten gewesen sei. Den Klägern wäre es auch weder rechtlich noch moralisch möglich gewesen, die Mutter noch bis zur Entscheidung über ihren Einbeziehungsantrag im Herkunftsgebiet "festzunageln". Die Mutter sei jetzt zudem wegen ihrer Krankheit auf die Unterstützung des Klägers zu 1 angewiesen. Hin- sichtlich der ärztlichen Behandlung der Mutter vor der Ausreise haben die Kläger eine Bescheinigung der Zentralen Poliklinik des Kreises V. zu den Gerichtsakten gereicht. Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 06. Juni 2002 zurückgenommen. Die übrigen Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 04. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1999 zu verpflichten, die Kläger zu 1, 3 und 4 in den der Mutter des Klägers zu 1, Frau Lija W. , unter dem 12. Dezember 1995 erteilten Aufnahmebescheid (Az.: W. /SU-0000000) einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Eine besondere Härte, die Voraussetzung für eine nachträgliche Einbeziehung sei, liege nicht vor. Das beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klägerin zu 2 die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Die im Übrigen lediglich noch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gerichtete Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 04. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger zu 1, 3 und 4 haben keinen Anspruch auf Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1, Frau Lija W. unter dem 12. Dezember 1995 erteilten Aufnahmebescheid. Die begehrte Einbeziehung findet zunächst keine rechtliche Grundlage in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, weil nach dieser Vorschrift eine Einbeziehung nur dann möglich ist, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat. Ständige Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 5 B 20.99 - m. w. Nachw. und vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -; OVG NRW, Urteile vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 - und vom 7. September 2000 - 2 A 193/99 -. Die hier als Bezugsperson allein in Betracht kommende Mutter des Klägers zu 1 hat aber das Aussiedlungsgebiet bereits endgültig verlassen und hält sich seit dem 16. Juni 1996 im Bundesgebiet auf. Die Kläger zu 1, 3 und 4 haben ebenfalls keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Der Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG erfasst die vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall - dass die betroffenen Personen ihr Aufnahmeverfahren regelmäßig von den Aussiedlungsgebieten aus betreiben - abweichenden und damit atypischen Fälle, in denen es unzumutbar oder in hohem Maße unbillig wäre, den Betroffenen darauf zu verweisen, er habe die Erteilung eines Aufnahmebescheides (oder wie hier die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides für Abkömmlinge) im Herkunftsgebiet abwarten müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, S. 938/939. Ist über eine Einbeziehung i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu entscheiden, so ist bei der Auslegung des § 27 Abs. 2, 2. Alt. BVFG darüber hinaus der spezifische Sinn und Zweck der Einbeziehungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen wird allein dadurch gerechtfertigt, dass eine enge familiäre Bindung zur Bezugsperson auch aufgrund eines gemeinsam erlittenen Vertreibungsschicksals besteht, die nicht zerstört werden soll. Dem Zweck des Gesetzes widerspräche es daher, wenn eine Einbeziehung von Personen, die selbst nicht Spätaussiedler werden, auch dann möglich wäre, wenn ein enger familiärer Zusammenhalt nicht oder nicht mehr besteht. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Sinn und Zweck der Einbeziehung rechtfertigen es daher, einen gemeinsamen Ausreiseentschluss von Bezugsperson und einzubeziehender Person zu fordern. Ein Indiz für den gemeinsamen Ausreiseentschluss stellt es dar, wenn die einzubeziehende Person ihren Aufnahmeantrag noch vor Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsgebiet gestellt hat. Ein Gegenindiz, das gegen den gemeinsamen Ausreiseentschluss sprechen kann, stellt es dagegen dar, wenn die Bezugsperson das Herkunftsgebiet verlässt, ohne sich um das Schicksal der einzubeziehenden Person zu kümmern, d.h. ohne die Erteilung des Einbeziehungsbescheides abzuwarten. Eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2, 2. Alt. BVFG kommt daher nur in Betracht, wenn der Entschluss der Bezugsperson, das Aussiedlungsgebiet vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides an die einzubeziehende Person zu verlassen, durch besondere Umstände gerecht- fertigt ist. Neben gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen können auch verfahrensbedingte Umstände zur Annahme einer solchen Härte führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 07. März 2002 - 2 A 3830/00 -, vom 21. März 2002 - 2 A 3245/01 - sowie vom 15. April 2002 - 2 A 1225/02 - kann auch eine Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten. Eine derartige Härte liegt hier jedoch nicht vor. Die Kläger haben ihren Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zwar zu einem Zeitpunkt gestellt, als sich die Mutter des Klägers zu 1 noch im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat. Dieser Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -; OVG NRW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A 4117/95 - und Beschluss vom 21. März 2002 - 2 A 3245/01 - zugleich ein Antrag auch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, soweit dem Antrag konkrete Hinweise auf die in Betracht kommende Bezugsperson zu entnehmen sind, was hier zweifellos der Fall war. Der Antrag der Kläger war auch ansonsten mit Eingang beim Bundesverwaltungsamt entscheidungsreif, da aufgrund der beigefügten Geburtsurkunde des Klägers zu 1 keine Zweifel am Abstammungsverhältnis zur Bezugsperson, Lija W. , bestanden. Gleichwohl lässt sich allein daraus noch keine Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens für die Bezugsperson begründen. Denn die Kläger konnten weder nach der Verwaltungspraxis der Beklagten (bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist) noch aus dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) davon ausgehen, dass über ihren Antrag bereits bis zur Ausreise der Mutter am 16. Juni 1996, also nur 44 Tage nach Stellung des Antrags entschieden wird. Es kann unentschieden bleiben, ob vorlie- gend eine verfahrensbedingte Härte wegen Nichtbescheidung des Einbeziehungsan- trags schon deswegen zu verneinen ist, weil die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 1996 auf die Folgen einer vorzeitigen Ausreise und die Gefahr des Verlustes der Einbeziehungsmöglichkeit hingewiesen hat, so VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2002 - 2 K 6611/99 -; a.A. VG Köln, Urteil vom 25. April 2002 - 13 K 4230/98 -. Denn jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, in der anders als zu den bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur verfahrensbedingten Härte entschiedenen Fällen der Aufnahme-/Einbeziehungsantrag erst nach Erteilung des Aufnahmebescheids an die Bezugsperson aber noch vor deren Ausreise gestellt worden ist, ist es der Bezugsperson trotz des ihr bereits erteilten Aufnahmebescheids grundsätzlich zuzumuten noch eine angemessene Zeit im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, bis über den Einbeziehungsantrag des Ankömmlings entschieden wird. Ein solch angemessener Zeitraum ist in Anlehnung an die Vorschrift des § 75 VwGO zumindest mit 3 Monaten anzunehmen. Dies ist der Zeitraum, der einer Behörde regelmäßig zur Bescheidung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes eingeräumt wird, ohne dass ihr der Vorwurf der Untätigkeit gemacht werden könnte. Verlässt die Bezugsperson dagegen bereits vor Ablauf dieses Zeitraums ohne Hinzutreten sonstiger besonderer Härtegründe das Herkunftsgebiet, so lässt sich aus ihrem Verhalten der Schluss ziehen, dass die Ausreise ohne Rücksicht auf das Schicksal des Einzubeziehenden und damit ohne einen gemeinsamen Ausreisewillen erfolgt. Denn der den Einbeziehungsanspruch der Kläger ausschließende Umstand, dass die Bezugsperson vor Entscheidung über den Einbeziehungsantrag das Aussiedlungsgebiet verlässt, beruht dann nicht auf der Dauer des Verfahrens, sondern maßgeblich auf dem Willensentschluss der Betroffenen. Dies schließt jedoch die Annahme einer verfahrensbedingten Härte aus. So liegt es hier, da die Mutter des Klägers zu 1 bereits 1 ½ Monate nach Stellung des Einbezie- hungsantrags ihres Sohnes das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. Besondere Härtegründe, die hier eine frühere Abreise der Mutter vor Ablauf des 3-Monats-Zeitraums rechtfertigen könnten, sind nicht festzustellen. Der von den Klägern geltend gemachte angegriffene Gesundheitszustand der Mutter des Klägers zu 1 lässt nicht erkennen, dass ein Verbleiben der Mutter in Kasachstan für weitere 1 ½ Monate für diese mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden gewesen wäre. Nach der in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. L. vom 17. Juni 1997 enthaltenen Diagnose: chronische Gastritis, Hypertonie, koronare Herzerkrankung mit Angina pectoris, Hepatopathie sowie Colitis, ist nicht ersichtlich, warum der Mutter ein weiterer Aufenthalt in Kasachstan nicht mehr zumutbar gewesen sein sollte. Diese Krankheiten hätten auch dort in geeigneter Weise behandelt werden können. Dies ergibt sich auch aus der von den Klägern im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung der Zentralen Poliklinik des Kreise V. , wonach sich die Mutter dort im Januar, März und im April 1996 wegen akuter, kolikartiger Cholezystitis in stationärer Behandlung befand. Dass keine konkrete Gesundheitsgefährdung der Mutter des Klägers zu 1 vor bzw. unmittelbar nach der Ausreise vorgelegen hat, ist überdies der vorgelegten Bescheinigung des Dr. med. L. vom 12. Mai 1998 zu entnehmen, wonach sich die Mutter erst seit September 1996, also erst ca. 2 ½ Monate nach der Ausreise, wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden in Deutschland in ambulanter ärztlicher Behandlung befindet. Schließlich rechtfertigt auch weder das Alter der Bezugsperson von 65 Jahren im Zeitpunkt der Ausreise für sich genommen noch in Verbindung mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen die Annahme eines Härtefalles. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei waren die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieses einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711 Satz 1, 708 Nr. 11 ZPO.