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Beschluss

2 A 3245/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0321.2A3245.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 12.271,- Euro (= 24.000,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Zulassungsverfahren auf 12.271,- Euro (= 24.000,- DM) festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1. bis 3. in den der Vater der Klägerin zu 1., Herrn E. H. , unter dem 19. Januar 1995 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Kläger haben ihren Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zu einem Zeitpunkt gestellt, als sich der Vater der Klägerin zu 1. noch im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat. Dieser Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ein Antrag auch auf Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, soweit dem Antrag konkrete Hinweise auf eine in Betracht kommende Bezugsperson zu entnehmen sind. Da der Vater der Klägerin zu 1., der seinerseits im März 1993 einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellt hatte, in dem Antrag der Kläger in identifizierbarer Weise aufgeführt und dem Antrag der Kläger eine Abschrift der Geburtsurkunde der Klägerin zu 1. beigefügt war, aus der das Abstammungsverhältnis ersichtlich ist, hätte den Klägern zu 1. bis 3. nach Erteilung des Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an den Vater der Klägerin zu 1. im Januar 1995 jedenfalls ein Einbeziehungsbescheid erteilt werden können. Das Bundesverwaltungsamt hätte im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) diesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage kurzfristig feststellen können, da die Klägerin zu 1. in dem Antrag ihres Vaters ausdrücklich aufgeführt ist. Davon ist im übrigen auch das Bundesverwaltungsamt selbst ausgegangen, wie die Zustimmungsanfrage vom 2. Oktober 1997 zeigt. Da der Vater der Klägerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet erst im Juli 1995 verlassen hat, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag auf Einbeziehung entschieden worden wäre, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens des Vaters einen Umstand gesehen hat, der, würde er den Klägern bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Kläger zu 1. bis 3. auf Einbeziehung im Härtewege. Dies ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar, vgl. Urt. vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Da die Voraussetzungen eines Härtefalles immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls rechtlich beurteilt werden können und insoweit die Frage, wann ein Härtefall vorliegt, einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist, ist für den ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nichts ersichtlich. Die Zulassungsschrift zeigt jedenfalls nicht auf, welche grundsätzlich klärbare Rechtsfrage sich im vorliegenden Fall stellen könnte. Bezüglich der ebenfalls geltend gemachten "Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts" fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung, von welchem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil des Verwaltungsgerichts abgewichen wird. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt von daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).