Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1996 verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) bis 5) in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1), Frau E. G. , vom 3. Februar 1995 ( ) einzubeziehen. Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) bis 5) auferlegten Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.361,34 Euro (= 32.000,00 DM) festgesetzt. Gründe: Die Berufung der Kläger zu 1)und 3) bis 5), über die der Senat gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten einstimmig durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet. Die Kläger zu 1) und 3) bis 5) haben einen Anspruch auf die mit der Berufung nur begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheides durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbeziehungsanspruch ist § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2256. Die Kläger zu 1) und 3) bis 5) haben einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Hier liegt eine verfahrensbedingte Härte darin, dass die Kläger zu 1), 3) und 4), die ihre Aufnahme in das Bundesgebiet am 15. November 1993 beantragt hatten, noch bis zur Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) am 3. Mai 1995 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren Aufnahmebescheid vom 3. Februar 1995 hätten einbezogen werden können. Denn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) primär dahin zu verstehen war, dass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wird, hilfsweise als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson möglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es von der Antragstellung der Kläger zu 1), 3) und 4) im November 1993 bis zur Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) im Mai 1995 möglich gewesen, die Kläger zu 1), 3) und 4) in deren Aufnahmebescheid vom 3. Februar 1995 einzubeziehen. Gleiches gilt auch für den nachträglich am 19. August 1994 geborenen Kläger zu 5), da dessen Geburtsurkunde nach dem Akteninhalt jedenfalls vor dem 16. März 1995 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht worden war. Eine möglicherweise abweichende Namensschreibung in dem Antrag der Kläger und dem Antrag der Mutter des Klägers zu 1) hätte die der Verwaltungspraxis der Beklagten sonst entsprechende Zusammenführung ihrer Anträge angesichts der weiteren persönlichen Daten nicht gehindert. Der Kläger zu 1) hat vielmehr in seinem Aufnahmeantrag die Daten zur Person seiner Mutter unter ihrem damaligen Familiennamen "G. " umfassend und zutreffend angegeben. Hinzu kommt, dass die Mutter des Klägers zu 1) in ihrem Aufnahmeantrag ihren Namen ebenfalls mit G. angegeben, diesen jedoch nach einem Schrägstrich lediglich eine mögliche zweite Schreibweise "G. " hinzugefügt hat, ihrerseits einen Hinweis auf das Aufnahmeverfahren der Kläger gegeben hatte, indem sie in der Rubrik "Angaben zu den Kinder ab 16 Jahren" den Kläger zu 1) eingetragen und im Übrigen als früheren Ehegatten den Vater des Klägers angegeben hatte. Dass dem Bundesverwaltungsamt eine Zuordnung des Aufnahmeantrages des Klägers zu 1) zum Aufnahmeverfahren seiner Mutter auch tatsächlich möglich war, zeigt der Umstand, dass im Aufnahmeantrag der Kläger neben den Angaben zu den persönlichen Daten seiner Mutter in der Spalte "Bestätigung der Behörde und vorgelegte Unterlagen" unter anderem deren SU-Nummer und Registriernummer sowie ihr Einreisedatum eingetragen sind. Darüber hinaus ist in derselben Spalte im Aufnahmeantrag der Mutter des Klägers zu 1) neben der Angabe des Klägers zu 1) als Kind dessen SU-Nummer aufgeführt. Aufgrund dessen hätte das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 VwVfG) diesen Sachverhalt und die damit verbundene Rechtslage kurzfristig feststellen können. Da die Mutter des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet erst mehr als siebzehn Monate nach Stellung des Aufnahmeantrages der Kläger verlassen hat, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Mutter ein Umstand zu sehen, der, würde er den Klägern zu 1) und 3) bis 5) bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Kläger zu 1) und 3) bis 5) auf Einbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.