Beschluss
2 A 1225/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0415.2A1225.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Klägerinnen zu 1. und 3. in den der Mutter des Klägers zu 1., Frau A. B. , unter dem 7. Februar 1994 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Da die Mutter der Klägerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet erst fast vier Monate nach Stellung des Aufnahmeantrages der Kläger verlassen hat, ohne dass bis dahin über den entscheidungsreifen Antrag der Kläger - soweit dieser die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zum Gegenstand hatte - entschieden worden wäre, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes seitens der Mutter einen Umstand gesehen hat, der, würde er den Klägern bezüglich ihres Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine - verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs der Kläger auf Einbeziehung im Härtewege. Dies ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar, vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, wonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, und entspricht, worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat, der Rechtsprechung des Senats. Weder dem Umstand, dass Gegenstand der Aufnahmeanträge der Kläger auch die Erteilung von Aufnahmebescheiden gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG waren - darin könnte allenfalls ein Grund gesehen werden, nicht abschließend bis zur Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1. über die Aufnahmeanträge insgesamt entschieden zu haben - noch dem Alter der Mutter der Klägerin zu 1. kommt in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu. Die Annahme eines verfahrensbedingten Härtefalles ist davon unabhängig. Dass die in § 27 Abs. 3 BVFG normierte Quotenregelung der Erteilung von Einbeziehungsbescheiden an die Klägerinnen zu 1. und 3. zu irgendeinem Zeitpunkt entgegengestanden haben könnte, wird in dem Zulassungsantrag lediglich allgemein behauptet, nicht aber bezogen auf den konkreten Einzelfall nachvollziehbar dargetan. Soweit in dem Zulassungsantrag der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemacht wird, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung, von welchem entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz einer obergerichtlichen Entscheidung das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil abgewichen sein soll. Mit dem Hinweis, das Verwaltungsgericht weite mit seiner Auffassung den Anwendungsbereich des "verfahrensbedingten" Härtefalles ganz erheblich über den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - aufgestellten Anwendungsbereich hinaus aus, ist ein solcher Rechtssatz nicht dargetan. Im Übrigen kann das Vorliegen eines Härtefalles nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls rechtlich beurteilt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).