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Beschluss

5 K 686/22.KO

VG Koblenz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0429.5K686.22.KO.00
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Leitsätze
Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Alimentation rheinland-pfälzischer Landesbeamter (hier: Besoldungsgruppen A7 und A8 in dem Zeitraum von 2012 bis 2021)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob – Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 12. April 2005 (GVBl S. 119) – LBesG 2005 – in der durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430) – DienstRÄndG – geänderten Fassung, – Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Juli 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Artikel 1 DienstRÄndG geänderten Fassung, – Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2013) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Artikel 2 DienstRÄndG geänderten Fassung, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (GVBl S. 344), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2013) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG 2013 – in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) – Dienstrechtsreformgesetz, DienstrechtsreformG –, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2014) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 3 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Artikel 8 Nummer 1 DienstrechtsreformG, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 (GVBl S. 384), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2014) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 3 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Artikel 8 Nummer 2 DienstrechtsformG, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 (GVBl S. 384), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2015) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 4DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Artikel 8 Nummer 3 DienstrechtsformG, diese in der Fassung der Bekanntmachung 15. September 2014 (GVBl S. 211), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. März 2015) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (GVBl S. 201) – LBVAnpG 2015/2016 – geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. März 2016) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2017) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 vom 30. Juni 2017 (GVBl S. 137) – LBVAnpG 2017/2018 – geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2018) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2019) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 (GVBl S. 119) – LBVAnpG 2019/2020/2021 – geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2019) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2020) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2020) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2021) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 3 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, soweit sie vom *** bis zum *** die Besoldungsgruppe A 7 und vom *** bis zum *** die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in der ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Alimentation rheinland-pfälzischer Landesbeamter (hier: Besoldungsgruppen A7 und A8 in dem Zeitraum von 2012 bis 2021) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob – Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 12. April 2005 (GVBl S. 119) – LBesG 2005 – in der durch Artikel 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430) – DienstRÄndG – geänderten Fassung, – Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Juli 2012) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Artikel 1 DienstRÄndG geänderten Fassung, – Anlage II Nummer 1 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A ab 1. Januar 2013) zu § 2a Absatz 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Artikel 2 DienstRÄndG geänderten Fassung, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (GVBl S. 344), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2013) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG 2013 – in der Fassung des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) – Dienstrechtsreformgesetz, DienstrechtsreformG –, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2014) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 3 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Artikel 8 Nummer 1 DienstrechtsreformG, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 (GVBl S. 384), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2014) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 3 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Artikel 8 Nummer 2 DienstrechtsformG, diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 (GVBl S. 384), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2015) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 4DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Artikel 8 Nummer 3 DienstrechtsformG, diese in der Fassung der Bekanntmachung 15. September 2014 (GVBl S. 211), – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. März 2015) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (GVBl S. 201) – LBVAnpG 2015/2016 – geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. März 2016) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2017) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 vom 30. Juni 2017 (GVBl S. 137) – LBVAnpG 2017/2018 – geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2018) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2019) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 (GVBl S. 119) – LBVAnpG 2019/2020/2021 – geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2019) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2020) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Juli 2020) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, – Anlage 6 Nummer 1 (Grundgehaltssätze Landesbesoldungsordnung A ab 1. Januar 2021) zu § 23 Absatz 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Artikel 3 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung, soweit sie vom *** bis zum *** die Besoldungsgruppe A 7 und vom *** bis zum *** die Besoldungsgruppe A 8 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in der ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) vereinbar sind. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. 1. Der im Jahr *** geborene Kläger ist *** und ***. Er trat am *** unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeister zur Anstellung in den Dienst der Beklagten ein. Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wurde der Kläger am *** unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 zum Brandmeister ernannt und in ein planmäßiges Anstellungsverhältnis übernommen. Zum *** verlieh ihm die Beklagte die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom *** wurde er zum Oberbrandmeister befördert und vom gleichen Zeitpunkt an in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. 2. In Rheinland-Pfalz regelte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 12. April 2005 (GVBl S. 119) – LBesG RP 2005 – die Besoldung der unmittelbaren und mittelbaren Landes-beamtinnen und Landesbeamten. Das LBesG RP 2005 enthielt nur punktuelle Regelungen des Besoldungsrechts. Im Übrigen richtete sich die Besoldung nach den gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz fortgeltenden Bestimmungen des Bundes. Die Anlagen II Nr. 1, III und IV zum LBesG RP 2005 regelten die Grundge-haltssätze in der Besoldungsordnung A, die Höhe der als Familienzuschlag gewährten Beträge sowie die Höhe der Amtszulagen, Stellenzulagen und Zulagen. Seit dem 1. Juli 2013 ist das Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (GVBl S. 157) – LBesG RP 2013 – Grundlage der Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz. Noch unter der grundsätzlichen Fortgeltung der Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes wurden mit Art. 1 Abs. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 430) – DienstRÄndG – die Grundgehaltssätze und sonstigen Besoldungsbestandteile u.a. der Besoldungsordnung A zum 1. Januar 2012 um 1,0 vom Hundert (nachfolgend: v. H.) erhöht. Für die Jahre 2013 bis einschließlich 2016 sahen die Art. 2 bis Art. 5 DienstRÄndG in gleicher Weise eine Anhebung der Bezüge um 1,0 v. H. vor, und zwar hinsichtlich der Besoldungsordnung A zum 1. Januar eines jeden Jahres. Mit dem LBesG RP 2013 (verkündet als Art. 1 des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 [GVBl S. 157]) hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber sodann eine landesrechtliche Vollkodifikation des Besoldungsrechts geschaffen. Die Grundgehaltssätze in der Landesbesoldungsordnung A sind in Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG RP 2013 ausgewiesen; die Höhe der als Familienzuschlag gewährten Beträge richtet sich nach Anlage 7 zu § 41 LBesG RP 2013 und die Höhe der Zulagen ist in Anlage 8 zum LBesG RP 2013 geregelt. Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz sind über die durch das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 festgelegten Anpassungen hinaus in den verfahrensgegenständlichen Jahren wie folgt erhöht worden: Mit Art. 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (GVBl S. 201) – LBVAnpG 2015/2016 – sind die am 31. Dezember 2014 gültigen Beträge der Grundgehaltssätze und der sonstigen Bezügebestandteile u.a. der Landesbesoldungsordnung A rückwirkend zum 1. März 2015 um 2,1 v. H. und mit Art. 2 Abs. 1 LBVAnpG 2015/2016 für das Jahr 2016 zum 1. März 2016 um 2,3 v. H. angehoben worden. Demgegenüber waren Art. 4 und Art. 5 DienstRÄndG ab 1. März 2015 nicht mehr anzuwenden. Durch das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 vom 30. Juni 2017 (GVBl S. 137) – LBVAnpG 2017/2018 – sind die Grundgehalts-sätze und die sonstigen Bezügebestandteile u.a. der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. Januar 2017 um 2,0 v. H und ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht worden. Weitere Besoldungsanpassungen regelte das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 (GVBl S. 119) – LBVAnpG 2019/2020/2021 –. Mit Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 sind die Grundgehaltssätze und sonstigen Bezügebestandteile u.a. der Landesbesoldungsordnung A rückwirkend zum 1. Januar 2019 um 3,2 v. H. und durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 ab dem 1. Juli 2019 um 2,0 v. H. erhöht worden. Für die Jahre 2020 und 2021 sahen Art. 2 und Art. 3 LBVAnpG 2019/2020/2021 eine Anhebung der Grundgehaltssätze und sonstigen Bezügebestandteile u.a. der Landesbesoldungsordnung A ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 v. H., ab dem 1. Juli 2020 um 2,0 v. H. und ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. vor. 3. Nachdem der Personalrat der Stadtverwaltung Koblenz der Beförderung des Klägers zum Oberbrandmeister bereits in seiner Sitzung am *** zugestimmt hatte, beantragte der Kläger unter dem 5. Oktober 2012, ihn für das Jahr 2012 und die Folgejahre amtsangemessen zu alimentieren. Zugleich erhob er Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge für das Jahr 2012. In der Vergangenheit habe es viele Kürzungen im Bereich der Beamtenbesoldung und der Beihilfe gegeben. Sein Einkommen genüge nicht, um einen amtsangemessenen Lebensstandard zu finanzieren. Seine Besoldung sei trotz der im Ersten Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung für die Jahre 2012 bis 2016 vorgesehenen Besoldungsanpassungen um jeweils 1,0 v. H. verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Am 8. Dezember 2017 machte der Kläger unter Bezugnahme auf höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche sowie bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung neuerlich die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation geltend. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Schreibens. Mit am 20. Dezember 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der Kläger abermals Widerspruch gegen die ihm gewährte Besoldung und beantragte eine nachträgliche Anpassung seiner Bezüge. Die gegenwärtige Höhe seiner Besoldung entspreche nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. 4. Im Zuge der in den verfahrensgegenständlichen Jahren gesetzlich geregelten Besoldungsanpassungen ging die Beklagte betreffend Widersprüche und Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation folgendermaßen vor: Im Zusammenhang mit den Bezügeanpassungen durch das Erste Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung verzichtete die Beklagte für die Haushaltsjahre 2012 bis 2016 auf die Erhebung von Widersprüchen sowie auf eine zeitnahe Geltendmachung von Besoldungsansprüchen durch ihre Beamtinnen und Beamten. Bereits anhängige Verfahren ließ sie ruhen. Damit schloss sich die Beklagte dem damaligen Vorgehen des Landes Rheinland-Pfalz an, das Musterverfahren zur Frage der Amtsangemessenheit der auf Grundlage des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung gewährtenrheinland-pfälzischen Bezüge führte. Die Beklagte versicherte, eine aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung notwendig werdende Anpassung der Bezüge werde sie rückwirkend auf alle ihre Beamtinnen und Beamten erstrecken, unabhängig davon, ob diese Widerspruch eingelegt bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt hätten. Hierüber informierte sie ihre Bediensteten im Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Beklagten Nr. 38 vom 18. Dezember 2013. Nachfolgend beschloss der Stadtvorstand der Beklagten die Ruhendstellung der von ihren Beamtinnen und Beamten für das Kalenderjahr 2017 angestrengten Verfahren auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation bis zum Ausgang (beim Bundesverfassungsgericht) anhängiger Musterverfahren und verzichtete zudem auf die Einrede der Verjährung. Für das Kalenderjahr 2017 eingereichte Widersprüche und Anträge, deren erstmaligen Eingang die Beklagte den Beamtinnen und Beamten bestätigt hatte, wertete sie auch als Anträge für das Kalenderjahr 2018 und die Folgejahre. Insoweit sah sie eine erneute Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung als entbehrlich an. Dies galt auch für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die zwischenzeitlich befördert worden waren. Diese Vorgehensweise teilte die Beklagte ihren Bediensteten im Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters Nr. 79/2018 vom 27. November 2018 mit. Gleichlautendes veröffentlichte die Beklagte in den Mitteilungsblättern des Oberbürgermeisters Nr. 73/2019 vom 22. November 2019 und Nr. 93/2020 vom 9. Dezember 2020. In den vorgenannten Mitteilungsblättern stellte die Beklagte nochmals ausdrücklich klar, dass die Beamtinnen und Beamten, die bereits gegen Ende des Kalenderjahres 2017 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Bezüge erhoben bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Alimentierung gestellt und eine Eingangsbestätigung erhalten hatten, zur Wahrung ihrer Rechte nicht erneut tätig werden mussten. Die für das Kalenderjahr 2017 erhobenen Widersprüche bzw. gestellten Anträge ließ die Beklagte auch als Widerspruch bzw. Antragstellung für die Kalenderjahre 2018, 2019, 2020 und die Folgejahre genügen. Im Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters der Beklagten Nr. 96/2021 vom 17. Dezember 2021 setzte die Beklagte ihre Bediensteten wiederkehrend über die Vorgehensweise in den auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gerichteten Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren in Kenntnis. Sie entspricht der bisherigen Praxis der Beklagten. 5. Am 14. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er werde verfassungswidrig zu niedrig alimentiert. Vor allem werde der erforderliche Mindestabstand seiner Besoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von fünfzehn Prozent nicht gewahrt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er für die Jahre 2012 bis 2021 nicht amtsangemessen (verfassungsgemäß) alimentiert worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie habe den Kläger unter Berücksichtigung des Familienstandes entsprechend der besoldungsrechtlichen Vorgaben alimentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen, die beigezogenen Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (zwei Hefte) sowie die gerichtliche Generalakte „Amtsangemessene Alimentation“ Bezug genommen, in der Daten und Berechnungen zur Jahresnettoalimentation, zu den Regelbedarfen der Grundsicherung sowie zu den Beiträgen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung enthalten sind. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 Grundgesetz – GG –, § 13 Nr. 11 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften – soweit sie vom *** bis zum *** die Besoldungsgruppe A 7 und vom *** bis zum *** die Besoldungsgruppe A 8 betreffen – mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab dem 1. September 2006 geltenden Fassung (BGBl I S. 2034) vereinbar waren. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2024 Gelegenheit gehabt, zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind erfüllt. 1. Vorlagegegenstand sind die Vorschriften, welche die Besoldung des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, also vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021, regeln. Dabei handelt es sich um nachkonstitutionelle förmliche Gesetze und somit um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. Zwar war das Bundesverfassungsgericht mit der in den Jahren 2012 und 2013 in Rheinland-Pfalz geltenden Besoldungsgesetzeslage bereits befasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris). Das damalige Verfahren betraf aber aus-schließlich die Besoldung eines Leitenden Oberstaatsanwalts in der Besoldungsgruppe R 3. 2. Für die Entscheidung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist die verfassungsrechtliche Beurteilung des Vorlagegegenstandes entscheidungserheblich (a.). Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung des Klägers in den Jahren 2021 bis 2021 maßgebenden Vorschriften überzeugt (b.). a. Auf die Vereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrelevanten Normen mit dem Grundgesetz – hier Art. 33 Abs. 5 GG – kommt es im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG bei der Entscheidung der Kammer an. Sind die besoldungsrechtlichen Regelungen ungültig, ist der Klage stattzugeben; anderenfalls ist diese abzuweisen. aa. Die Klage ist zulässig. (1) Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Dem steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Die Besoldung der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten in Rheinland-Pfalz (nachfolgend: Beamte) wird durch Gesetz geregelt (vgl. die in Rheinland-Pfalz bis zum 30. Juni 2013 gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Regelung des § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz sowie die ab dem 1. Juli 2013 maßgebliche Vorschrift in § 2 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG –). Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers kann das Gericht Beamten eine höhere Alimentation nicht zusprechen. Das gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht. Vielmehr sind die Beamten darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 –, juris, Orientierungssatz 2a; BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 17, vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, juris, Rn. 11, vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 –, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 14. November 1985 – 2 C 14.83 –, juris, Rn. 12). (2) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend nicht das Erfordernis der erfolglosen Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz, BeamtStG – (vgl. zum Verhältnis von § 126 Abs. 3 Bundesrechtsrahmengesetz und § 54 BeamtStG: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz-Kommentar, Stand: 1. Dezember 2017, Lfg. 386, § 54 BeamtStG Rn. 7) in Verbindung mit den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entgegen. Die Klage ist für die hier verfahrensgegenständlichen Jahre abweichend von § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 68 VwGO als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte eine sachliche Entscheidung im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, also eine verbindliche behördliche Entscheidung zur Hauptsache (vgl. hierzu: Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 75 Rn. 5a), zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch im späteren Verfahrensverlauf nicht getroffen hat. Der Kläger, der für die Jahre 2012, 2017 und 2021 Widerspruch gegen die Höhe seiner Bezüge erhoben bzw. Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt hat, war nicht gehalten, für die Jahre 2013 bis 2016 sowie 2018 bis 2020 erneut Widerspruch zu erheben. Der im Jahr 2012 erhobene Widerspruch gilt als Widerspruch auch für die Folgejahre 2013 bis 2021. Soweit die Beamten der Beklagten in den verfahrensgegenständlichen Jahren einmal Widerspruch erhoben bzw. einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt haben – so wie hier der Kläger unter dem 5. Oktober 2012 –, hat die Beklagte ein erneutes Tätigwerden ihrer Beamten als entbehrlich angesehen. Einen erhobenen Widerspruch bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Alimentierung hat sie als Widerspruch bzw. Antrag für die Folgejahre gewertet. Hierüber hat die Beklagte ihre Beamten in den Mitteilungsblättern des Oberbürgermeisters Nr. 79/2018, Nr. 73/2019, Nr. 93/2020 und Nr. 96/2021 in Kenntnis gesetzt. Dessen ungeachtet, war das Widerspruchsverfahren für die verfahrensgegenständlichen Jahre im vorliegenden Fall ausnahmsweise entbehrlich. Aus Gründen der Prozessökonomie ist ein Vorverfahren über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt oder wenn der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1982 – 2 A 4.78 –, juris, Rn. 20, vom 15. September 2010 – 8 C 21.09 –, juris, Rn. 24 ff., vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 35 ff., und vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris, Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 30. November 2023 – VG 26 K 251.16 –, BeckRS 2023, 38105, Rn. 25; Porsch, in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 68 VwGO Rn. 28). Die Beklagte hat sich auf den Feststellungsantrag des Klägers sachlich eingelassen und – nicht zuletzt unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung – dessen Abweisung beantragt. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass ein gegen die unzureichende Alimentation gerichteter Widerspruch des Klägers zum Erfolg geführt hätte. bb. Der Kläger hat dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen in den Jahren 2012 bis 2021 Genüge getan. Ansprüche auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation müssen zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden. Nur dann besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, juris, Rn. 69, vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris, Rn. 67, und vom 19. Ju-ni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, juris, Rn. 79 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6 f., vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, juris, Rn. 26 ff., vom 6. April 2017 – 2 C 11.16 –, juris, Rn. 49 ff., und vom 21. Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris, Rn. 32 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese zusätzliche Voraussetzung für die Realisierung von Ansprüchen auf verfassungskonforme Alimentierung für vergangene Zeiträume im Wesentlichen aus den verfassungsrechtlichen Besonderheiten des Beamtenverhältnisses und der Alimentationspflicht des Dienstherrn entwickelt. Mit der danach gebotenen zeitnahen Rüge erfüllt der Beamte die ihn treffende Pflicht zur nach den Umständen gebotenen Rücksichtnahme auf seinen Dienstherrn. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen von Beamten und Dienstherrn ergibt sich, dass es dem Beamten selbst obliegt zu entscheiden, ob er die gesetzlich gewährte Besoldung als ausreichend ansieht oder ob er sie für unzureichend hält, um einen amtsangemessenen Lebenszuschnitt zu ermöglichen. Der Beamte kann nicht erwarten, in den Genuss von Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu kommen, obwohl er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben und nicht beanstandet hat, sie reiche für eine amtsangemessene Lebensführung nicht aus. Gleichzeitig liegt die Rüge ungenügender Alimentation im berechtigten Interesse des Dienstherrn. Dadurch kann er sich auf ein mögliches Alimentationsdefizit und die daraus folgenden finanziellen Mehrbelastungen einstellen. Angesichts der geringen inhaltlichen Anforderungen ist es dem Beamten zumutbar, die Höhe seiner Alimentation zu rügen. Der Verpflichtung der zeitnahen Geltendmachung der Besoldungsansprüche ist der Kläger nachgekommen. Die Besoldungsansprüche für die Jahre 2012, 2017 und 2021 hat der Kläger zeitnah geltend gemacht, indem er mit am 5. Oktober 2012, 8. Dezember 2017 und am 20. Dezember 2021 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2012, 2017 und 2021 gestellt hat. Die Beförderung des Klägers zum Oberbrandmeister mit Wirkung vom *** hat für das Haushaltsjahr 2012 sowie die nachfolgenden Jahre 2013 bis 2016 keine erneute Rügepflicht ausgelöst. Der Kläger hat den am 5. Oktober 2012 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation nämlich in der berechtigten Erwartung seiner unmittelbar bevorstehenden Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 – der Personalrat hatte dieser Maßnahme bereits in der Sitzung am *** zugestimmt – gestellt. Außerdem hat er bei der Antragstellung (Schreiben vom 4. Oktober 2012) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die im Zuge des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung für die Jahre 2012 bis 2016 vorgesehene jährliche Erhöhung der Bezüge der Beamten um 1,0 v. H. offensichtlich und unter keinen Umständen – und damit weder für die Besoldungsgruppe A 7 noch für die Besoldungsgruppe A 8 – eine amtsangemessene Bezahlung sicherstellen. Für das Jahr 2012 sowie für die Jahre 2013 bis 2016 musste der Kläger seine Besoldungsansprüche überdies deshalb nicht neuerlich, d.h. im jeweiligen Haushaltsjahr, geltend machen (so aber Kathke, in: Schwemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, Ziffer 3.7, Rn. 64 mit Fn. 147), weil die Beklagte ausdrücklich und unmissverständlich für die Jahre 2012 bis 2016 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen durch ihre Beamte verzichtet hat (vgl. zu dieser Möglichkeit: Kathke, in: Schwemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2022, Ziffer 3.7, Rn. 64e). Obendrein sicherte sie zu, eine aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung etwaig erforderliche rückwirkende Besoldungsanpassung für alle ihre Beamten vorzunehmen, unabhängig von Widerspruchserhebung bzw. Antragstellung. Darüber hat sie ihre Beamten im Mitteilungsblatt des Oberbürgermeisters Nr. 38 vom 18. Dezember 2013 informiert. Fernerhin gilt der im Jahr 2017 gestellte Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation auch für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021, wobei der Kläger zusätzlich im Haushaltsjahr 2021 einen neuerlichen Antrag auf amtsangemessene Alimentierung eingereicht hat. Die Beklagte hat die von ihren Beamten im Kalenderjahr 2017 gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation bzw. die im Kalenderjahr 2017 erhobenen Widersprüche, deren Eingang sie – wie hier dem Kläger – bestätigt hat, auch als Antrag bzw. Widerspruch für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 gewertet. Eine nochmalige Antragstellung bzw. Widerspruchserhebung hat sie explizit als entbehrlich angesehen und damit auf ein erneutes, mithin jährliches, Tätigwerden der Beamten verzichtet. Über diese Vorgehensweise hat sie ihre Beamten in den Mitteilungsblättern des Oberbürgermeisters Nr. 79/2018 vom 27. November 2018, Nr. 73/2019 vom 22. November 2019, Nr. 93/2020 vom 9. Dezember 2020 und Nr. 96/2021 vom 17. Dezember 2021 in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, an der in den vorgenannten Mitteilungsblättern niedergelegten Verfahrensweise festzuhalten, d.h. eine gegebenenfalls erforderliche rückwirkende Besoldungsanpassung für alle Beamten vorzunehmen, ganz gleich ob diese Widerspruch eingelegt bzw. einen Antrag auf amtsangemessene Bezahlung gestellt haben. Eines besonderen Schutzes der Beklagten bedurfte es daher nicht. Gleichwohl an der Mitwirkungsobliegenheit des Klägers festzuhalten, liefe auf eine rein formalistische Betrachtungsweise hinaus, die sich als überzogen darstellte. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Erlass eines neuen Be-soldungsgesetzes – in Rede stehen hier das Landesgesetz zur Anpassung der Be-soldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (LBVAnpG 2015/2016), das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 vom 30. Juni 2017 (LBVAnpG 2017/2018) und das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 (LBVAnpG 2019/2020/2021) – möglicherweise eine erneute Rügeobliegenheit des Beamten auslösen (so VG Berlin, Urteil vom 30. November 2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 30. November 2023, a. a. O., Rn. 32). cc. Die Begründetheit der Klage hängt allein von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten Vorschriften ab. Im Falle einer durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Unvereinbarkeit der den Vorlagegegenstand bildenden besoldungsrechtlichen Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG hätte die Kammer anders über die Klage des Klägers zu entscheiden als bei ihrer Gültigkeit: Erweisen sich die für die Besoldung des Klägers ab dem 1. Januar 2012 maßgeblichen Vorschriften als verfassungswidrig, weil sie in einer dem Alimentationsgrundsatz nicht mehr genügenden Weise die Besoldung zu niedrig festsetzen, muss die Kammer der Klage stattgeben. Anderenfalls ist die Klage insgesamt abzuweisen. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte, sind nicht gegeben. Die dem Kläger bislang gewährte Besoldung entspricht dem besoldungsrechtlich allein maßgeblichen Gesetz, welches angesichts der genau bezifferten Besoldungshöhe keiner Auslegung zugänglich ist. Die Kammer darf bei ihrer Entscheidung nicht von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Vorschriften ausgehen, ohne dass das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ob sie gültig sind. b. Die Kammer ist von der Verfassungswidrigkeit der im Tenor bezeichneten Normen überzeugt. Die sich daraus für den Kläger in den Jahren 2012 bis 2021 ergebende Besoldung war mit Art. 33 Abs. 5 GG schon deshalb unvereinbar, weil sie nicht den Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau wahrte. aa. Der verfassungsrechtliche Maßstab, an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamten in Rheinland-Pfalz zu messen sind, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, juris, Rn. 70, und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 21). Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 71, und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 22). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 72, und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23). Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, juris, Rn. 112, und vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 –, juris, Rn. 64, und Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 26). Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –, juris, Rn. 53 f., und vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, juris, Rn. 35 f.; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Fe-bruar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 156, und Beschlüsse vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 –, juris, Rn. 33, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, juris, Rn. 40; zu Treue- und Fürsorgepflicht vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, juris, Rn. 74). Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 24 m. w. N.). Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Beamtenverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O., Rn. 56) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 93, und Beschlüsse vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 72, und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25, jeweils m. w. N.). Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O, Rn. 94, und Beschlüsse vom 17. November 2015, a. a. O, Rn. 73 f., und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 26, jeweils m. w. N.). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O, Rn. 95, und Beschlüsse vom 17. November 2015, a. a. O, Rn. 75., und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 27). Die für diese Gesamtschau gebotenen Prüfungsschritte und -stufen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, im Einzelnen dargelegt. Diese legt auch die Kammer ihrer Betrachtung zugrunde. Mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern wird zunächst auf der ersten Prüfungsstufe ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt. Für die Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus gibt es fünf Parameter, denen indizielle Bedeutung zukommt. Hierbei handelt es sich um eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst (1. Parameter), eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land (3. Parameter), einen systeminternen Besoldungsvergleich (4. Parameter) und einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (5. Parameter). Wenn mindestens drei der vorgenannten Parameter erfüllt sind, besteht die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, die im Rahmen einer auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführenden Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 84 f.). Ergibt die Gesamtschau, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 92; dritte Prüfungsstufe: vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., juris, Leitsatz 4 und Rn. 125; Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O., Leitsatz 4 und Rn. 108). Beim systeminternen Besoldungsvergleich (4. Parameter) ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist (sog. Mindestabstandsgebot). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990, a. a. O., Orientierungssatz 4, und vom 17. November 2015, a. a. O, Rn. 93 f.) Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m. w. N.). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48; HessVGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 101, und vom 27. Januar 2022 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 113; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023, a. a. O., Rn. 42; Schwan, ZBR 2022, 154, 156 f.; Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83, 84). Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist überdies an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung. Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten. Der Gesetzgeber ist daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz –effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, R. 163 ff., und vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 130, und Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 96 f.). bb. Unter Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998, a. a. O., Rn. 41 und 51, vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 94, und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47) geht die Kammer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen hat, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, sodass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a. a. O., HessVGH, Beschlüsse vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 95, und vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 95). Für die auf Grundlage des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 und des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 gewährte Besoldung hat das Verwaltungsgericht Koblenz bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 12. September 2013 – 6 K 445/13.KO –, juris, Rn. 48 f., betreffend die Jahre 2012 und 2013 entschieden, dass maßgebliche besoldungsrechtliche Bezugsgröße die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem auf den vorgenannten Vorlagebeschluss hin ergangenen Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Grundentscheidung des Besoldungsgesetzgebers in den vorliegend entscheidungsgegenständlichen Folgejahren 2014 bis 2021 sind nicht ersichtlich. Solche lassen sich insbesondere nicht den Materialien zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016 vom 18. August 2015 (vgl. LT-Drs. 16/5174), zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 vom 30. Juni 2017 (vgl. LT-Drs. 17/3100) sowie zum Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 vom 18. Juni 2019 (vgl. LT-Drs. 17/9144) entnehmen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Im Rahmen der Landesgesetze zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 ist der Besoldungsgesetzgeber bei der Bestimmung der Mindestalimentation selbst von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ausgegangen und hat diese seinen Berechnungen zugrunde gelegt (vgl. LT-Drs. 17/3100, S. 33, und LT-Drs. 17/9144, S. 56). Dass der Gesetzgeber von einer anderen besoldungsrechtlichen Bezugsgröße – im Konkreten der Mehrverdiener- bzw. Doppelverdienerehe – ausgegangen wäre, findet in den einschlägigen Gesetzesmaterialien keinen Niederschlag. Anhaltspunkte hierfür finden sich insbesondere nicht in den Materialien zum Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (vgl. LT-Drs. 16/281). So ist die Neustrukturierung des Familienzuschlags zum 1. Januar 2012 schon im Vorlageverfahren – 6 K 445/13.KO – und im Normenkontrollverfahren – 2 BvL 17/09 – nicht als Beleg für die Abkehr von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie angeführt worden. Durch die Umstrukturierung des Familienzuschlags ist es lediglich zu einer Umschichtung innerhalb der Bezahlungsvolumina weg vom Verheiratetenanteil und hin zum Kinderanteil gekommen; dies als Ausfluss einer „phasenweise“ Umschichtung, da sich die Ehepartner nach der damaligen Vorstellung des Besoldungsgesetzgebers „Arbeits-“ und „Erziehungsphasen“ aufteilten (vgl. LT-Drs. 16/281, S. 52). Von der besoldungsrechtlich maßgeblichen Alleinverdienerfamilie ist der Gesetzgeber dadurch aber nicht abgerückt. Hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt er zwar über einen breiten Gestaltungsspielraum. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47). Eine Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentierung der Beamten – etwa durch höhere Familienzuschläge – war mit der Umstrukturierung des Familienzuschlags zum 1. Januar 2012 indes nicht beabsichtigt. Der Besoldungsgesetzgeber ist bei Erlass des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vielmehr davon ausgegangen, die familienzuschlagsunabhängigen Besoldungsbestandteile – wie z. B. das Grundgehalt – seien bereits derart bemessen, dass eine vierköpfige Familie ausreichend alimentiert sei (vgl. LT-Drs. 16/281, a. a. O.). Wenngleich das gesellschaftliche Leitbild mittlerweile von der Mehrverdiener- bzw. Doppelverdienerehe geprägt sein mag, ändert dies nichts an der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie in den verfahrensgegenständlichen Jahren. Einer nachträglichen Begründung hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die aus dem Alimentationsprinzip fließenden prozeduralen Anforderungen u.a. betreffend die Festlegung der Besoldungshöhe in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 96 f., eine ausdrückliche Absage erteilt. Soweit demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 B 7.18 –, juris, – ohne nähere Begründung – eine gegenteilige Auffassung vertritt und in Leitsatz 3 ausführt, die vom Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zur W-Besoldung (Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 –, juris) entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen gälten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass des erstgenannten Urteils (ebenso ohne nähere Begründung: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2019 – 2 C 35.17 –, juris, Rn. 23), folgt die Kammer dem nicht. Das Prozeduralisierungsgebot ist dem Alimentationsprinzip von Verfassungs wegen immanent. Es hat seine Wirksamkeit und Bedeutung nicht erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 und die dort vorgenommene Auslegung der Verfassung gefunden. Darüber hinaus ist die sich aus dem Alimentationsprinzip ergebende Verpflichtung des Besoldungsgesetzgebers vor Augen zu führen: Die dem Beamten gewährte Besoldung muss als Ganzes nach Abzug der Steuern den amtsangemessenen Unterhalt für die Beamtenfamilie als Einheit gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 –, juris, Orientierungssatz 1 und Rn. 50 f.).Das Alimentationsprinzip fordert also, dass die amtsangemessene Alimentierung mit dem Beamtengehalt selbst gewahrt wird. Dies schon und vor allem deshalb, weil die Alimentation die Voraussetzung dafür bildet, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip eine Schutzfunktion für den Beamten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015, a. a. O., Rn. 119 m. w. N., und Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O, Rn. 104). Des Weiteren kann das Berufsbeamtentum seine Aufgabe nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit des Beamten gewährleistet ist und Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht sein sollte. Das Berufsbeamtentum wird so zur tragenden Stütze des Rechtsstaates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015, a. a. O., Rn. 103). Eingedenk dessen ist für die verfahrensgegenständlichen Jahre von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie auszugehen. cc. Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG nicht erfüllt. Die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gewährte Besoldung verstößt gegen das Mindestabstandsgebot. Sie wahrt nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau. Schon das führt zur Verfassungswidrigkeit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Das Mindestabstandsgebot verlangt, dass zwischen voraussetzungsloser staatlicher Sozialleistung und erdienter Besoldung ein quantitativer Unterschied in Form eines Mindestabstands besteht. Das absolute Besoldungsminimum hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, erstmals festgelegt. Danach ist der Dienstherr verpflichtet, auch den Beamten der niedrigsten Besoldungsgruppe sowie seine Familie mit 15 % über dem realitätsgerecht erfassten grundsicherungsrechtlichen Bedarf bezogen auf eine Bedarfsgemeinschaft von zwei Erwachsenen und zwei minderjährigen Kindern zu besolden. Das ist die niedrigste noch verfassungsgemäße Alimentation und damit der absolute Nullpunkt der Besoldung. Jede Beamtenfamilie, deren Alleinverdiener dem Staat vollzeitig seinen Dienst leistet, muss mit Blick auf die erlangte Nettoalimentation besser dastehen als eine vergleichbare Familie, die Leistungen der Grundsicherung bezieht und in der kein Erwachsener arbeitet. Wer dagegen wie der Beamte für den Staat arbeitet, muss von ihm auch mehr bekommen als derjenige, der nicht arbeitet (vgl. Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83, 84). Es bedarf also einer Bestimmung der Mindestalimentation, die sich in mehreren Schritten vollzieht. (1) In einem ersten Schritt ist das Grundsicherungsniveau zu ermitteln. Hierfür hat das Bundesverfassungsgericht für den Besoldungsgesetzgeber eine – wenn auch nicht in jeder Einzelheit verbindliche – Berechnungsgrundlage entwickelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 53 ff.; HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021, – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 109). Das Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zu dem von der Verfassung garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen. Ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden, ist unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50). Es setzt sich zusammen aus einem monatlichen Pauschalbetrag für Erwachsene und Kinder (a), den Unterkunftskosten (b), den Heizkosten (c), einem monatlichen Pauschalbetrag für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (d), „geldwerten Vorteilen“ (e), dem Corona-Kinderbonus – betreffend die Jahre 2020 und 2021 – (f) und dem Corona-Zuschlag – für das Jahr 2021 – (g). (a) Gemäß § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54). Die Kammer hat ihrer Berechnung insoweit die von der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland – in einer tabellarischen Aufstellung der Regelbedarfe für die Grundsicherung gemäß § 20 SGB II (Bedarfsstufe 2) sowie der „gewichteten“ Regelbedarfe für Kinder gemäß § 23 SGB II in der Bedarfsgemeinschaft zusammengestellten Werte zugrunde gelegt und die dort für einen Erwachsenen bzw. ein Kind ausgewiesenen Beträge verdoppelt. (b) Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ist auf die von der Bundesagentur für Arbeit statistisch ermittelten länderspezifischen Werte zurückzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 55 [vgl. auch Rn. 56: ablehnend zur Übernahme der in den Existenzminimumberichten zur Bestimmung der Unterkunftskosten angewandten Methode, auf die indes der Landesgesetzgeber bei Bestimmung der Höhe der A-Besoldung im Rahmen des LBVAnpG 2017/2018, LT-Drs. 17/3100, S. 33, und im Rahmen des LBVAnpG 2019/2020/2021, LT-Drs. 17/9144, S. 56, zurückgegriffen hat]). Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung gerecht zu werden, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 57). § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Das Bundesverfassungsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; hiernach ist die Angemessenheit in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung zu ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 57 f.). Dem schließt sich die Kammer an. Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht erfasst, wenn die von der Bundesagentur für Arbeit länderspezifisch erhobenen und in ihrer Auskunft übermittelten Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) für das Land Rheinland-Pfalz zugrunde gelegt werden. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. Damit wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 59). Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen „laufende Unterhaltskosten“ sowie „laufende Betriebskosten“ zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141, 144 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2023, a. a. O., Rn. 233, und Beschluss vom 30. November 2023, a. a. O., Rn. 81). (c) Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Diese sind ebenfalls realitätsgerecht zu ermitteln. Das Bundesverfassungsgericht folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach dem bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, Richtwerte entnommen werden können. Nur wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62 f., 141, und vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 77, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170 und 174, und vom 30. Oktober 2018 – 2 C 34.17 –, juris, Rn. 110 und 112 f.; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2023, a. a. O., Rn. 236, und Beschluss vom 30. November 2023, a. a. O., Rn. 84). Dass dabei auf bundeseinheitliche Werte des Heizspiegels abgestellt wird, steht nicht im Widerspruch zur Föderalisierung des Besoldungsrechts, weil das Grundsicherungsrecht insofern keine Regionalisierung vorsieht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 63). Das Bundesverfassungsgericht hat den Rückgriff auf den bundesweiten Heizspiegel als „realitätsgerechten Ansatz“ zur Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Heizkosten angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 63). Die Kammer schließt sich der dargestellten Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts an und hat zur Ermittlung der anzusetzenden Heizkosten die in den bundesweiten Heizspiegeln für die Jahre 2012 bis 2021 ausgewiesenen Grenzwerte für den jeweils teuersten Energieträger herangezogen (abrufbar unter https://www.heizspiegel.de/heizkosten-pruefen/heizspiegel/; zuletzt abgerufen am 29. April 2024). Einschlägig ist der für das jeweilige Besoldungsjahr geltende Heizspiegel – mit Abrechnungsdaten des Vorjahrs – (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a. a. O.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2017, a. a. O., Rn. 170, und vom 30. Oktober 2018, a. a. O., Rn. 112). Diese Methode zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Heizkosten entspricht der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen. Der Bedarf für die Heizkosten wird so erfasst, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden ihn tatsächlich anerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 57). Stellte man zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Unterkunfts- und Heizkosten demgegenüber insgesamt auf die 95 %-Perzentil-Betrachtung ab (vgl. so ohne Begründung: OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2021 – 2 LB 93/18, juris, Rn. 120; HessVGH, Beschlüsse vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, Rn. 113, und vom 27. Januar 2022 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 149), zeigt sich, dass ein erheblicher Anteil der tatsächlich anerkannten Heizkosten aufgrund der Generalisierung durch das 95 %-Perzentil unberücksichtigt bliebe. So wird beispielsweise für das Jahr 2012 ausgehend von dem 95 %-Perzentil nur ein monatlicher Betrag von 800,00 € für die gesamten Unterkunfts- und Heizkosten in einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern im Land-Rheinland-Pfalz berücksichtigt, wohingegen nach der hiesigen Betrachtungsweise ein monatlicher Betrag von insgesamt 897,00 € zugrunde zu legen ist (750,00 € [95 %-Perzentil für die Unterkunftskosten im Land Rheinland-Pfalz] und 147,00 € [Heizkosten]). Hieran wird deutlich, dass eine umfassende 95 %-Perzentil-Betrachtungsweise jedenfalls die Höhe der grundsicherungsrechtlich relevanten Heizkosten nicht ansatzweise realitätsgerecht abbildet. Die Kammer folgt auch deshalb der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 57. Die anzusetzende Wohnfläche wird aus den im jeweils in Rede stehenden Zeitraum geltenden landesrechtlichen Vorgaben für den sozialen Wohnungsbau abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 109/11 R –, juris; SG Koblenz, Urteil vom 29. Januar 2016 – S 14 AS 361/14 –, juris). Diese sind für das Land Rheinland-Pfalz den Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen vom 9. Februar 2007 – Az. 490-04/1-1-4511-, Ziffer 7.3.2, [vgl. SG Mainz, Beschluss vom 29. Februar 2008 – S 7 ER 41/08 AS –, juris, Rn. 35] und vom 23. März 2016, Az.590-04/1-1-451, Ziffer 7.4.2.1 [vgl. https://fm.rlp.de/fileadmin/04/Themen/Bauen_und_Wohnen/Wohnraumfoerderung/Landesverordnungen_und_Rundschreiben_zur_sozialen_Wohnraumfoerderung/Rundschreiben_Vollzug_der_Bindungen_von_gefoerdertem_Wohnraum_ vom_23_03_2016.pdf; zuletzt abgerufen am 29. April 2024) zu entnehmen, die für einen Haushalt mit vier Haushaltsangehörigen eine Wohnungsgröße bis zu 90 m² als angemessen ansehen. In Rückgriff auf die jeweiligen bundesweiten Heizspiegel sind zur Bestimmung der grundsicherungsrelevanten Heizkosten für die verfahrensgegenständlichen Jahre demgemäß folgende Werte zugrunde zu legen: Jahr Heizkosten/je m² und Jahr Jahresbetrag/90m² Monatsbetrag 2012 19,60 € 1.764,00 € 147,00 € 2013 21,90 € 1.971,00 € 164,25 € 2014 23,50 € 2.115,00 € 176,25 € 2015 22,30 € 2.007,00 € 167,25 € 2016 23,00 € 2.070,00 € 172,50 € 2017 22,50 € 2.025,00 € 168,75 € 2018 22,00 € 1.980,00 € 165,00 € 2019 21,31 € 1.917,90 € 159,83 € 2020 22,61 € 2.034,90 € 169,58 € 2021 22,41 € 2.016,90 € 168,08 € (d) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Diese sind in § 28 SGB II geregelt. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 64). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahrten und das Mittagessen in Gemeinschaftsverpflegung sowie die Kosten für die Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten sind in aller Regel dem Grunde nach zu berücksichtigen(vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Die Bundesagentur für Arbeit hat mangels umfassender statistischer Erfassung insoweit keine belastbaren Auskünfte zur Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe und zur Höhe der anerkannten Bedarfe erteilen können. Vor diesem Hintergrund werden im vorliegenden Verfahren nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung einbezogen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt. Eine weitere Aufklärung ist vorliegend nicht erforderlich, weil auch ohne Berücksichtigung aller Bedarfsposten feststeht, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt worden ist (so auch: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142 f.; HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 114). Dies vorausgeschickt, ist die Kammer bei dem Bedarf für Bildung und Teilhabe von folgenden Beträgen ausgegangen: (aa) persönlicher Schulbedarf Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i. V. m. § 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; VG Berlin, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 – 26 K 157/23 –, juris, Rn. 236, und vom 30. November 2023, a. a. O., Rn. 90). Für die verfahrensgegenständlichen Jahre sind danach folgende Beträge einzustellen: Jahr Schulbedarf für zwei Kinder/Jahr Anmerkung 2012 133,33 € 66,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 100 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 13. Mai 2011 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 24. März 2011) 2013 133,33 € 66,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 100 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 13. Mai 2011 und 7. Mai 2013 sowie § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 24. März 2011 und 7. Mai 2013) 2014 133,33 € 66,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 100 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 7. Mai 2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 7. Mai 2013) 2015 133,33 € 66,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 100 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 7. Mai 2013 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 7. Mai 2013) 2016 133,33 € 66,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 100 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 7. Mai 2013 und 26. Juli 2016 sowie § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 21. Dezember 2015) 2017 133,33 € 66,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 100 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 22. Dezember 2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 22. Dezember 2016) 2018 133,33 € 66,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 100 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 22. Dezember 2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 22. Dezember 2016) 2019 173,34 € 86,67 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 130 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 22. Dezember 2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 22. Dezember 2016 für die Februarzahlung [30,00 €] sowie § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 29. April 2019 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 29. April 2019 für die Augustzahlung [100,00 €]) 2020 200,00 € 100,00 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 150 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 29. April 2019 sowie § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 29. April 2019 und 1. Juli 2020) 2021 206,00 € 103,00 € pro Kind/Jahr (Bedarfspauschale 154,50 €/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i. d. F. vom 29. April 2019 und § 34 Abs. 3 SGB XII i. d. F. vom 1. Juli 2020 i. V. m. Anlage 2 zu § 34 SGB XII) (bb) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhielten Kinder aller Altersstufen in der Zeit von Januar 2012 bis Juli 2019 10 Euro monatlich und in der Zeit von August 2019 bis Dezember 2021 15 Euro monatlich (vgl. § 28 Abs. 7 SGB II i. d. F. vom 13. Mai 2011, 7. Mai 2013, 26. Juli 2016, 22. Dezember 2016 und 29. April 2019). (cc) Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Nach § 28 Abs. 6 SGB II sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, sowie für Schülerinnen und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. In § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er mindestens mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 Euro monatlich rechnete. Geht man davon aus, dass Kinder erst mit drei Jahren an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Kindergarten und Schule teilnehmen, ergibt sich ein altersgewichteter Betrag von rund 21,67 Euro je Kind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). (dd) Zusammengefasst ergeben sich für die Jahre 2012 bis 2021 somit folgende aus dem Gesetz abgeleiteten Monatsbeträge für Leistungen der Bildung und Teilhabe je Kind bzw. für zwei Kinder: Bedarfsart Jahr Persönlicher Schulbedarf Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Gesamt je Kind Gesamt für zwei Kinder 2012 5,56 € 10,00 € 21,67 € 37,23 € 74,46 € 2013 5,56 € 10,00 € 21,67 € 37,23 € 74,46 € 2014 5,56 € 10,00 € 21,67 € 37,23 € 74,46 € 2015 5,56 € 10,00 € 21,67 € 37,23 € 74,46 € 2016 5,56 € 10,00 € 21,67 € 37,23 € 74,46 € 2017 5,56 € 10,00 € 21,67 € 37,23 € 74,46 € 2018 5,56 € 10,00 € 21,67 € 37,23 € 74,46 € 2019 7,22 € 10,00 € (bis Juli) bzw. 15,00 € (ab August) 21,67 € 38,89 € (bis Juli) bzw. 43,89 € (ab August), also durchschnittlich rund 40,97 € 77,78 € (bis Juli) bzw. 87,78 € (ab August), also durchschnittlich rund 81,94 € 2020 8,33 € 15,00 € 21,67 € 45,00 € 90,00 € 2021 8,58 € 15,00 € 21,67 € 45,25 € 90,50 € (e) Ergänzend hierzu müssen bei einer realitätsgerechten Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards grundsätzlich zudem bestimmte Vergünstigungen berücksichtigt werden. Der Lebensstandard der Grundsicherungsempfänger wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen bestimmt. Ihnen werden häufig Dienstleistungen zu einem vergünstigten „Sozialtarif“ angeboten, etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder usw.). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die Kosten für die Kinderbetreuung. Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Achtes Buch). Diese geldwerten Vorteile werden in der Statistik der Grundsicherungsbehörden nicht erfasst. Gleichwohl können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich um Bedürfnisse, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsempfängern entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt. Weil die gewährten Vorteile überwiegend regional und nach den Lebensumständen der Betroffenen höchst unterschiedlich ausfallen, ist es für Gerichte kaum möglich, hierzu – zumal rückwirkend – Feststellungen zu treffen. Hinzu kommt, dass noch aufzuklären wäre, inwiefern bei der Ermittlung der Regelsätze diese Vergünstigungen berücksichtigt worden sind. Solange aber auch ohne Berücksichtigung etwaiger geldwerter Vorteile feststeht, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt ist, sind Feststellungen zu Art und Umfang der genannten geldwerten Vorteile mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69 ff.). Dementsprechend war eine weitere Aufklärung des Bedarfspostens „geldwerte Vorteile“ entbehrlich. (f) In den Jahren 2020 und 2021 wurde ein Corona-Kinderbonus gewährt. Dieser war bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für das Jahr 2020 pro Kind in Höhe von 300 Euro (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG – i. d. F. vom 29. Juni 2020 und § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz – BKGG – i. d. F. vom 29. Juni 2020) und im Jahr 2021 pro Kind in Höhe von 150 Euro (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. vom 10. März 2021 und § 6 Abs. 3 Satz 1 BKGG i. d. F. vom 10. März 2021) hinzuzurechnen. Der Corona-Kinderbonus wurde bei den Regelleistungen nicht als Einkommen angerechnet und wirkt sich folglich einkommenserhöhend aus (vgl. das Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus in der ab 1. Juli 2020 bzw. ab 10. März 2021 geltenden Fassung; Meßling, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19-Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales, 2. Auflage 2022, § 2 Grundsicherung für Arbeitssuchende, Rn. 95 f.; Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83, 86.). Umgerechnet ergibt dies für das Jahr 2020 einen Betrag von monatlich 25 Euro je Kind bzw. 50 Euro für zwei Kinder, und für das (gesamte) Jahr 2021 einen Betrag von monatlich 12,50 Euro je Kind bzw. 25,00 Euro für zwei Kinder (vgl. Hänlein, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR zum Sozialgesetzbuch (Gagel), Stand 1. Juni 2021, § 70 SGB II, Rn. 6). (g) Darüber hinaus ist der im Jahr 2021 ausgezahlte Corona-Zuschlag hinzuzusetzen, der nicht auf den Grundsicherungsbedarf angerechnet wurde, und sich damit ebenfalls einkommenserhöhend auswirkte. Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtete, erhielten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro (vgl. § 70 Satz 1 SGB II). Auf das Jahr 2021 umgelegt sind daher monatlich 12,50 Euro (ein Erwachsener) bzw. 25,00 Euro (zwei Erwachsene) hinzuzu-setzen. (2) Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten oder der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48, 75; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017, a. a. O., Rn. 175 f.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 138 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2023, a. a. O., Rn. 50). Abzustellen ist auf die niedrigste vorhandene Erfahrungsstufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 75). (a) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 73 m. w. N.). Zur Berechnung der Jahresnettoalimentation wird betreffend das Jahr 2012 pauschaliert eine jahresbezogene Betrachtung (Besoldungsgruppe A 8) und keine Spitzausrechnung vorgenommen. Bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Nettoalimentation besteht eine Vermutung für die Verletzung des Mindestabstandsgebotes, sodass es nicht erforderlich ist, den Zeitpunkt der tatsächlichen Besoldungserhöhung zum *** 2012 aufgrund der Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, 164; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 155). Die anzusetzenden Besoldungsbestandteile sind hier das Grundgehalt, die allgemeine Stellenzulage und der Familienzuschlag. Die Höhe des Grundgehalts, der allgemeinen Stellenzulage und des Familienzuschlags entwickelte sich in den Jahren 2012 bis 2021 wie folgt: (aa) Grundgehalt brutto (A 8, Stufe 2) Jahr Monat Jahr Anmerkung 2012 2.128,82 € 25.545,84 € Anlage II Nr. 1 zu § 2a Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 12. April 2005 (GVBl S. 119) – LBesG 2005 – in der durch Art. 1 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 – DienstRÄndG – geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage II Nr. 1 zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 1 DienstRÄndG geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2013 2.150,11 € 25.801,32 € Anlage II Nr. 1 zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 2 DienstRÄndG geänderten Fassung, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (Januar bis Juni) sowie Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG 2013 – i. d. F. des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 – Dienstrechtsreformgesetz, DienstrechtsreformG – (Juli bis Dezember) 2014 2.171,61 € 26.059,32 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 3 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Art. 8 Nr. 1 DienstrechtsreformG, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 2015 2.193,33 € (Januar bis Februar) und 2.217,21 € (März bis Dezember) 26.558,76 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 4 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Art. 8 Nr. 3 DienstrechtsformG, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. September 2014 (Januar bis Februar) sowie Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (März bis Dezember) 2016 2.217,21 € (Januar bis Februar) und 2.292,21 € (März bis Dezember) 27.356,52 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (Januar bis Februar) sowie Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 2 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (März bis Dezember) 2017 2.367,21 € 28.406,52 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung 2018 2.422,84 € 29.074,08 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 2 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung 2019 2.500,37 € (Januar bis Juni) und 2.550,38 € (Juli bis Dezember) 30.304,50 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2020 2.631,99 € (Januar bis Juni) und 2.684,63 € (Juli bis Dezember) 31.899,72 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 LBVAnpG 2019/ 2020/2021 geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2021 2.722,21 € 32.666,52 € Anlage 6 Nr. 1 zu § 23 Abs. 2 Satz 3 LBesG 2013 in der durch Art. 3 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (bb) allgemeine Stellenzulage Jahr Monat Jahr Anmerkung 2012 18,41 € 220,96 € Anlage IV zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 1 DienstRÄndG geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage IV zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 1 DienstRÄndG geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2013 18,59 € 223,08 € Anlage IV zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 2 DienstRÄndG geänderten Fassung, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (Januar bis Juni) sowie Anlage 8 zum LBesG 2013 i. d. F. des DienstrechtsreformG (Juli bis Dezember) 2014 18,78 € 225,36 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 3 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Art. 8 Nr. 1 DienstrechtsreformG, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 2015 18,97 € (Januar bis Februar) und 19,17 € (März bis Dezember) 229,64 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 4 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Art. 8 Nr. 3 DienstrechtsformG, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. September 2014 (Januar bis Februar) sowie Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (März bis Dezember) 2016 19,17 € (Januar bis Februar) und 19,61 € (März bis Dezember) 234,44 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (Januar bis Februar) sowie Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 2 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (März bis Dezember) 2017 20,00 € 240,00 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung 2018 20,47 € 245,64 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 2 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung 2019 21,13 € (Januar bis Juni) und 21,55 € (Juli bis Dezember) 256,08 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2020 22,24 € (Januar bis Juni) und 22,68 € (Juli bis Dezember) 269,52 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2021 23,00 € 276,00 € Anlage 8 zum LBesG 2013 in der durch Art. 3 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (cc) Familienzuschlag Jahr zwei Kinder/Monat Familienzuschlag/Jahr Anmerkung 2012 396,74 € 4.760,88 € Anlage III zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 1 DienstRÄndG geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage III zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 1 DienstRÄndG geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2013 400,70 € 4.808,40 € Anlage III zu § 2a Abs. 1 Satz 1 LBesG 2005 in der durch Art. 2 DienstRÄndG geänderten Fassung, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. September 2012 (Januar bis Juni) sowie Anlage 7 zu § 41 LBesG RP 2013 i. d. F. des DienstrechtsreformG (Juli bis Dezember) 2014 404,71 € 4.856,52 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Artikel 3 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Art. 8 Nr. 1 DienstrechtsreformG, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2013 2015 408,76 € (Januar bis Februar) und 413,22 € (März bis Dezember) 4.949,72 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 4 DienstRÄndG geänderten Fassung, geändert durch Art. 8 Nr. 3 DienstrechtsformG, diese i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. September 2014 (Januar bis Februar) sowie Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (März bis Dezember) 2016 413,22 € (Januar bis Februar) und 422,72 € (März bis Dezember) 5.053,64 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2015/2016 geänderten Fassung (Januar bis Februar) sowie Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 2 LBVAnpG2015/2016 geänderten Fassung (März bis Dezember) 2017 431,18 € 5.174,16 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 1 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung 2018 441,37 € 5.295,72 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 2 LBVAnpG 2017/2018 geänderten Fassung 2019 455,43 € (Januar bis Juni) und 464,55 € (Juli bis Dezember) 5.519,88 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2020 479,42 € (Januar bis Juni) und 489,01 € (Juli bis Dezember) 5.810,58 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Januar bis Juni) sowie Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (Juli bis Dezember) 2021 495,87 € 5.950,44 € Anlage 7 zu § 41 LBesG 2013 in der durch Art. 3 LBVAnpG 2019/2020/2021 geänderten Fassung (b) Vom ermittelten Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 79). Für die Berechnung des Steuerabzugs greift die Kammer auf die von dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz übermittelten Daten zurück. Diese sind von den Beteiligten des Verfahrens nicht beanstandet worden. Für die Jahre 2012 bis 2018 hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz einen im Internet zur Verfügung stehenden Lohnsteuerrechner eines privaten Anbieters und für die Jahre 2019 bis 2021 den im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen genutzt. Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, dass auch die Kammer so verfährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148) Der Steuerberechnung ist ein 30-jähriger verheirateter Beamter mit zwei Kindern zugrunde gelegt worden. Bei der Steuerklasse III und zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an. Deshalb kann die Frage offen bleiben, ob weiterhin ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, a. a. O., Rn. 56; offen gelassen: BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020, a. a. O.; nichtberücksichtigend: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017, a. a. O., Rn. 181; HessVGH, Beschluss vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 134). (c) Von den Bezügen überdies in Abzug gebracht werden die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 76). Insoweit hat die Kammer die nachfolgend aufgeführten, von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung für einen 30-jährigen verheirateten Beamten mit zwei Kindern angesetzt. Ob in diesem Zusammenhang bei der Berechnung der Jahresnettoalimentation der Abzug einer Kostendämpfungspauschale von den Beihilfeleistungen zu berücksichtigen ist – für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 wären dies jährlich 100 Euro –, bedarf keiner Entscheidung, weil auch ohne Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale feststeht, dass der Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht gewahrt ist. Jahr Krankenversicherung/Monat Pflegeversicherung - Beitrag für einen Erws./Monat Pflegeversicherung - Beitrag für zwei Erws./Monat Gesamtbeiträge Kranken- u. Pflegeversicherung/ Monat Gesamtbeiträge Kranken- u. Pflegeversicherung/ Jahr 2012 423,00 € 8,92 € 17,84 € 440,84 € 5.290,08 € 2013 434,00 € 8,54 € 17,08 € 451,08 € 5.412,96 € 2014 439,00 € 8,46 € 16,92 € 455,92 € 5.471,04 € 2015 447,00 € 8,51 € 17,02 € 464,02 € 5.568,24 € 2016 463,00 € 8,33 € 16,66 € 479,66 € 5.755,92 € 2017 496,00 € 10,61 € 21,22 € 517,22 € 6.206,64 € 2018 518,00 € 10,56 € 21,12 € 539,12 € 6.469,44 € 2019 537,00 € 11,55 € 23,10 € 560,10 € 6.721,20 € 2020 540,00 € 16,70 € 33,40 € 573,40 € 6.880,80 € 2021 542,00 € 26,84 € 53,68 € 595,68 € 7.148,16 € (d) Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 79). Die Höhe des in den verfahrensgegenständlichen Jahren für zwei Kinder gezahlten Kindergeldes kann nachfolgender Tabelle entnommen werden: Jahr 1. Kind/ Monat 2. Kind/Monat Kindergeld gesamt/ Monat Anmerkungen 2012 184,00 € 184,00 € 368,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 22. Dezember 2009 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 22. Dezember 2009 2013 184,00 € 184,00 € 368,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 22. Dezember 2009 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 22. Dezember 2009 2014 184,00 € 184,00 € 368,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 22. Dezember 2009 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 22. Dezember 2009 2015 188,00 € 188,00 € 376,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 16. Juli 2015 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 16. Juli 2015 2016 190,00 € 190,00 € 380,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 16. Juli 2015 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 16. Juli 2015 2017 192,00 € 192,00 € 384,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 20. Dezember 2016 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 20. Dezember 2016 2018 194,00 € 194,00 € 388,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 23. Juni 2017 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 23. Juni 2017 2019 194,00 € (bis Juni) und 204,00 € (ab Juli) 194,00 € (bis Juni) und 204,00 € (ab Juli) 388,00 € (bis Juni) und 408,00 € (ab Juli) § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 23. Juni 2017 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 23. Juni 2017 (Januar bis Juni) sowie § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 29. November 2018 und § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 29. April 2019 (Juli bis Dezember) 2020 204,00 € 204,00 € 408,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 11. Juli 2019 und vom 29. Juni 2020 sowie § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 29. April 2019 und vom 29. Juni 2020 2021 219,00 € 219,00 € 438,00 € § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. vom 1. Dezember 2020 und vom 10. März 2021 sowie § 6 Abs. 1 BKGG i. d. F. vom 1. Dezember 2020 und vom 10. März 2021 (e) Zudem war im Jahr 2020 der pro Kind in Höhe von 300 Euro (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 29. Juni 2020 und § 6 Abs. 3 Satz 1 BKGG i. d. F. vom 29. Juni 2020) sowie im Jahr 2021 der pro Kind in Höhe von 150 Euro (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 10. März 2021 und § 6 Abs. 3 Satz 1 BKGG i. d. F. vom 10. März 2021) ausgezahlte Corona-Kinderbonus hinzuzurechnen, der sich einkommenserhöhend ausgewirkt hat. (f) Ausgehend von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie war ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) bei der Bestimmung der Jahresnettoalimentation nicht hinzuzusetzen. Abgesehen davon kann es für die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung durch den Partner des Besoldungsempfängers vielfältige Gründe geben, die einer Berücksichtigung als weiteres Einkommen bei der Ermittlung der Mindestalimentation entgegenstehen. So kann es etwa sein – wofür hier vieles spricht –, dass durch das Beamtengehalt allein kein angemessener Lebensunterhalt mehr gewährt wird. Ferner kann ein sog. Minijob aufgenommen werden, um sich bzw. der Familie einen höheren Lebensstandard (z. B. ein zweiter oder teurerer Urlaub) zu ermöglichen. (3) Davon ausgehend ergibt die Gegenüberstellung von Grundsicherungsniveau und Jahresnettoalimentation, dass der Mindestabstand von 115 % zum Grundsicherungsniveau in den verfahrensgegenständlichen Jahren jedenfalls bis in die hier zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe A 8 unterschritten ist. Damit verstößt auch die deutlich unter der genannten Besoldungsgruppe liegende Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 7 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegen das Mindestabstandsgebot. (a) Der grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf und die davon abgeleitete Mindestalimentation beliefen sich danach mindestens auf die folgenden Beträge: (aa) für das Jahr 2012 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 674,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 496,00 € Unterkunftskosten 750,00 € Heizkosten 147,00 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 74,46 € Monatsbetrag 2.141,46 € Jahresbetrag 25.697,52 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.462,68 € Jahresbetrag 29.552,15 € (bb) für das Jahr 2013 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 690,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 504,00 € Unterkunftskosten 750,00 € Heizkosten 164,25 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 74,46 € Monatsbetrag 2.182,71 € Jahresbetrag 26.192,52 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.510,12 € Jahresbetrag 30.121,40 € (cc) für das Jahr 2014 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 706,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 516,00 € Unterkunftskosten 750,00 € Heizkosten 176,25 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 74,46 € Monatsbetrag 2.222,71 € Jahresbetrag 26.672,52 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.556,12 € Jahresbetrag 30.673,40 € (dd) für das Jahr 2015 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 720,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 528,00 € Unterkunftskosten 800,00 € Heizkosten 167,25 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 74,46 € Monatsbetrag 2.289,71 € Jahresbetrag 27.476,52 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.633,67 € Jahresbetrag 31.598,00 € (ee) für das Jahr 2016 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 728,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 534,00 € Unterkunftskosten 800,00 € Heizkosten 172,50 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 74,46 € Monatsbetrag 2.308,96 € Jahresbetrag 27.707,52 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.655,30 € Jahresbetrag 31.863,65 € (ff) für das Jahr 2017 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 736,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 554,00 € Unterkunftskosten 900,00 € Heizkosten 168,75 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 74,46 € Monatsbetrag 2.433,21 € Jahresbetrag 29.198,52 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.798,19 € Jahresbetrag 33.578,30 € (gg) für das Jahr 2018 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 748,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 564,00 € Unterkunftskosten 950,00 € Heizkosten 165,00 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 74,46 € Monatsbetrag 2.501,46 € Jahresbetrag 30.017,52 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.876,68 € Jahresbetrag 34.520,15 € (hh) für das Jahr 2019 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 764,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 574,00 € Unterkunftskosten 1.000,00 € Heizkosten 159,83 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 81,94 € Monatsbetrag 2.579,77 € Jahresbetrag 30.957,24 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 2.966,74 € Jahresbetrag 35.600,83 € (ii) für das Jahr 2020 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 778,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 586,00 € Unterkunftskosten 1.050,00 € Heizkosten 169,58 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 90,00 € Corona-Kinderbonus 2 Kinder 50,00 € Monatsbetrag 2.723,58 € Jahresbetrag 32.682,96 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 3.132,12 € Jahresbetrag 37.585,40 € (jj) für das Jahr 2021 Grundsicherungsbedarf Regelbedarf 2 Erws. 802,00 € Regelbedarf 2 Kinder (gewichtet) 630,00 € Unterkunftskosten 990,00 € Heizkosten 168,08 € Bildung und Teilhabe 2 Kinder 90,50 € Corona-Kinderbonus 2 Kinder 25,00 € Corona-Zuschlag 2 Erws. 25,00 € Monatsbetrag 2.730,58 € Jahresbetrag 32.766,96 € Mindestalimentation (115 % des Grundsicherungsniveaus) Monatsbetrag 3.140,17 € Jahresbetrag 37.682,00 € (b) Vergleichsgegenstand bildet die Nettoalimentation eines in der Besoldungsgruppe A 8 in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat. Für die die verfahrensgegenständlichen Jahre ist hier insgesamt die Besoldungsgruppe A 8 (Stufe 2) maßgeblich. Eine Spitzabrechnung für das Jahr 2012 war nicht erforderlich (vgl. oben zu 2. b. cc. (2) (a), S. 35). Ausgehend von den zuvor dargestellten Grundsätzen berechnet sich die Jahresnettoalimentation der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 für die Jahre 2012 bis 2021 wie folgt: (aa) für das Jahr 2012 Jahresnettoalimentation Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 25.545,84 € 220,92 € 4.760,88 € Jahresbruttobezüge 30.527,64 € - Lohnsteuer 1.676,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 5.290,08 € + Kindergeld 4.416,00 € Jahresnettoalimentation 27.977,56 € (bb) für das Jahr 2013 Jahresnettoalimentation 2013 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 25.801,32 € 223,08 € 4.808,40 € Jahresbruttobezüge 30.832,80 € - Lohnsteuer 1.678,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 5.412,96 € + Kindergeld 4.416,00 € Jahresnettoalimentation 28.157,84 € (cc) für das Jahr 2014 Jahresnettoalimentation 2014 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 26.059,32 € 225,36 € 4.856,52 € Jahresbruttobezüge 31.141,20 € - Lohnsteuer 1.652,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 5.471,04 € + Kindergeld 4.416,00 € Jahresnettoalimentation 28.434,16 € (dd) für das Jahr 2015 Jahresnettoalimentation 2015 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 26.558,76 € 229,64 € 4.949,72 € Jahresbruttobezüge 31.738,12 € - Lohnsteuer 1.724,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 5.568,24 € + Kindergeld 4.512,00 € Jahresnettoalimentation 28.957,88 € (ee) für das Jahr 2016 Jahresnettoalimentation 2016 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 27.356,52 € 234,44 € 5.053,64 € Jahresbruttobezüge 32.644,60 € - Lohnsteuer 1.818,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 5.755,92 € + Kindergeld 4.560,00 € Jahresnettoalimentation 29.630,68 € (ff) für das Jahr 2017 Jahresnettoalimentation 2017 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 28.406,52 € 240,00 € 5.174,16 € Jahresbruttobezüge 33.820,68 € - Lohnsteuer 1.936,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 6.206,64 € + Kindergeld 4.608,00 € Jahresnettoalimentation 30.286,04 € (gg) für das Jahr 2018 Jahresnettoalimentation 2018 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 29.074,08 € 245,64 € 5.295,72 € Jahresbruttobezüge 34.615,44 € - Lohnsteuer 1.986,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 6.469,44 € + Kindergeld 4.656,00 € Jahresnettoalimentation 30.816,00 € (hh) für das Jahr 2019 Jahresnettoalimentation 2019 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 30.304,50 € 256,08 € 5.519,88 € Jahresbruttobezüge 36.080,46 € - Lohnsteuer 2.198,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 6.721,20 € + Kindergeld 4.776,00 € Jahresnettoalimentation 31.937,26 € (ii) für das Jahr 2020 Jahresnettoalimentation 2020 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 31.899,72 € 269,52 € 5.810,58 € Jahresbruttobezüge 37.979,82 € - Lohnsteuer 2.502,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 6.880,80 € + Kindergeld 4.896,00 € + Corona-Kinderbonus 2 Kinder 600,00 € Jahresnettoalimentation 34.093,02 € (jj) für das Jahr 2021 Jahresnettoalimentation 2021 Grundgehalt (brutto), A 8 (Stufe 2) allg. Stellenzulage Familienzuschlag 32.666,52 € 276,00 € 5.950,44 € Jahresbruttobezüge 38.892,96 € - Lohnsteuer 2.508,00 € - Kranken- und Pflegeversicherung 7.148,16 € + Kindergeld 5.256,00 € + Corona-Kinderbonus 2 Kinder 300,00 € Jahresnettoalimentation 34.792,80 € (c) In allen verfahrensgegenständlichen Jahren wurde das Mindestabstandsgebot verletzt. Die Nettoalimentation der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 blieb in den Jahren 2012 bis 2021 hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurück. Damit verstößt auch die unter dieser Besoldungsgruppe liegende Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 7 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegen das Mindestabstandsgebot. Im Einzelnen: (aa) für das Jahr 2012 Grundsicherung 25.697,52 € Mindestalimentation (115 %) 29.552,15 € Nettoalimentation 27.977,56 € Fehlbetrag absolut 1.574,59 € in % der Mindestalimentation rd. 5,33 % (bb) für das Jahr 2013 Grundsicherung 26.192,52 € Mindestalimentation (115 %) 30.121,40 € Nettoalimentation 28.157,84 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 1.936,56 € rd. 6,52 % (cc) für das Jahr 2014 Grundsicherung 26.672,52 € Mindestalimentation (115 %) 30.673,40 € Nettoalimentation 28.434,16 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 2.239,36 € rd. 7,30 % (dd) für das Jahr 2015 Grundsicherung 27.476,52 € Mindestalimentation (115 %) 31.598,00 € Nettoalimentation 28.957,88 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 2.640,12 € rd. 8,36 % (ee) für das Jahr 2016 Grundsicherung 27.707,52 € Mindestalimentation (115 %) 31.863,65 € Nettoalimentation 29.630,68 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 2.232,97 € rd. 7,01 % (ff) für das Jahr 2017 Grundsicherung 29.198,52 € Mindestalimentation (115 %) 33.578,30 € Nettoalimentation 30.286,04 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 3.292,48 € rd. 9,80 % (gg) für das Jahr 2018 Grundsicherung 30.017,52 € Mindestalimentation (115 %) 34.520,15 € Nettoalimentation 30.816,00 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 3.704,15 € rd. 10,73 % (hh) für das Jahr 2019 Grundsicherung 30.957,24 € Mindestalimentation (115 %) 35.600,83 € Nettoalimentation 31.937,26 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 3.663,57 € rd. 10,29 % (ii) für das Jahr 2020 Grundsicherung 32.682,96 € Mindestalimentation (115 %) 37.585,40 € Nettoalimentation 34.093,02 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 3.492,38 € rd. 9,29 % (jj) für das Jahr 2021 Grundsicherung 32.766,96 € Mindestalimentation (115 %) 37.682,00 € Nettoalimentation 34.792,80 € Fehlbetrag absolut in % der Mindestalimentation 2.889,20 € rd. 7,67 % (4) Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist keiner Rechtfertigung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017, a. a. O., Rn. 144 ff.; HessVGH, Beschlüsse vom 30. November 2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 217, und vom 27. Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 212; Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83, 83 [„Der absolute Nullpunkt der Besoldung“]). Er führt für sich genommen zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48). III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schussentscheidung vorbehalten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.