Urteil
S 14 AS 361/14
Sozialgericht Koblenz, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKOBLE:2016:0129.S14AS361.14.0A
2mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 27.01. und 31.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 15.01. bis zum 31.03.2014 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Grundmiete von 256 € zu gewähren. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Mit seiner Klage begehrt der im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Kläger die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft. 2 Der alleinstehende Kläger wohnte zunächst in einem Eigenheim in S, welches im Jahre 2014 zwangsversteigert wurde. Am 13.01.2014 legte er bei dem Beklagten eine "Mietbescheinigung" über eine Wohnung in der ..straße in H. vor und begehrte die Übernahme der entstehenden Umzugskosten. Ausweislich der Bescheinigung hat die Wohnung eine Größe von 64 qm. Die monatliche Grundmiete betrage 256 €. Darüber hinaus seien Nebenkosten in Höhe von 61 €, Kosten der Zentralheizung in Höhe von 54 €, Kosten für Warmwasserbereitung über die Zentralheizung in Höhe von 10 € sowie Kosten für den Haushaltsstrom in Höhe von 40 € zu entrichten. Der Beklagte teilte dem Kläger noch am 13.01.2014 mündlich mit, eine Übernahme der Umzugskosten könne nicht zugesichert werden, weil die entsprechenden Unterkunftskosten nicht den maßgeblichen Angemessenheitskriterien entsprächen. Ungeachtet dessen schloss der Kläger noch am 13.01.2014 einen zum 15.01.2014 in Kraft getretenen Mietvertrag über die benannte Wohnung zu den in der "Mietbescheinigung" angegebenen Konditionen. 3 Durch den in Streit stehenden Änderungsbescheid vom 27.01.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.01.2014 einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,03 € sowie für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.03.2014 in Höhe von 352,99 €. Der zuletzt genannte Betrag setzt sich aus einer für angemessen erachteten Grundmiete von 230 €, Nebenkosten in geschuldeter Höhe von 61 € sowie einer als angemessen erachteten Heizkosten-Vorauszahlung inklusive zentraler Warmwasserbereitungskosten in Höhe von 61,99 € zusammen. 4 Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 31.03.2014 einen Änderungsbescheid, in welchem er eine Heizkostenvorauszahlung inklusive der Kosten der Warmwasserbereitung in der tatsächlich geschuldeten Höhe von insgesamt 64 € berücksichtigte. Im Übrigen wurde der Widerspruch, soweit er sich vor allem gegen die nur in Höhe von 230 € berücksichtigte Grundmiete sowie die ebenfalls nicht berücksichtigten Stromkosten richtete, durch Widerspruchsbescheid vom 31.03.2014 zurückgewiesen. Eine Übernahme von Stromkosten sei schon deshalb nicht möglich, weil diese nicht den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, sondern dem Regelbedarf nach § 20 SGB II zuzuordnen seien. Hinsichtlich der Grundmiete sei, zumal der Kläger ohne Zusicherung des Grundsicherungsträgers umgezogen sei, lediglich eine Übernahme angemessener Kosten möglich. Diese lägen vorliegend bei lediglich 211,50 €, so dass der gewährte Betrag von 230 € bereits zu hoch sei. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf ein im Dezember 2013 von der Firma t. in W. erstelltes "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Altenkirchen. In diesem Konzept wurde das gesamte Gebiet des Landkreises Altenkirchen zunächst in vier Cluster eingeteilt. Diese Einteilung erfolgte aufgrund eines multivariablen statistischen Verfahrens. Dem wurden folgende Faktoren zugrunde gelegt: 5 - generalisierte Bodenrichtwerte, - Gemeindeanteil am Einkommensteueraufkommen pro Einwohner, - Anteil der Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, - Veränderung der Bevölkerung gegenüber dem Vorjahr, - Bevölkerungsdichte, und - Anteil der Transferleistungsempfänger an der Gesamtbevölkerung. 6 Als Ergebnis dieser Analyse wurde der Ort H. , in dem der Kläger wohnhaft ist, dem Cluster 2 zugeordnet. Für dieses Cluster wurde sodann eine als angemessen erachtete Nettokaltmiete von 4,23 €/qm ermittelt und unter Zugrundelegung einer ebenfalls als angemessen angesehenen Wohnfläche für einen Ein-Personen-Haushalt von 50 qm eine insgesamt angemessene Grundmiete von 211,50 € errechnet. 7 Mit seiner am 02.05.2014 erhobenen Klage, durch die er eine Übernahme von Stromkosten nicht mehr begehrt, beanstandet der Kläger das Konzept des Landkreises Altenkirchen als nicht schlüssig und beansprucht deshalb eine Übernahme der Grundmiete in tatsächlicher Höhe. So habe die Firma t. den Standard der ermittelten Wohnungen nicht untersucht bzw. dargestellt. Auch könne – anders als in dem Konzept unterstellt – nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnungsstandard automatisch im Mietpreis wiederspiegele. Das sei etwa dann nicht der Fall, wenn eine Wohnung gehobener Ausstattung in einem schlechten Wohngebiet oder umgekehrt eine Wohnung schlechtesten Standards in einem Stadtzentrum liege. Zudem sei der vorgenommene Ausschluss von Wohnungen ohne Zentralheizung und Bad nicht statthaft. Die Cluster-Zuordnung sei ebenfalls mangelhaft erfolgt. Schließlich blieben wichtige Indikatoren wie die technische Infrastruktur, die Energieversorgung, die Kommunikationsversorgung oder das Vorhandensein von Bildungseinrichtungen, Betreuungseinrichtungen, Krankenhäusern oder kulturellen Einrichtungen unberücksichtigt. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung der Änderungsbescheide vom 27.01. und 31.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2014 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 15.01. bis zum 31.03.2014 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Grundmiete von 256 € zu gewähren. 10 Der Beklagte stellt den Antrag, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält das der Ermittlung der angemessenen Grundmiete zugrunde liegende Konzept für schlüssig. Der vorgenommene Rückschluss von den Grundmieten auf die Wohnungsstandards sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts statthaft. Ebenso sei es richtig, Wohnungen ohne Bad, Innen-WC und Sammel- oder Zentralheizungen nicht in die Auswertung einzubeziehen. Die Cluster-Analyse sei auf der Grundlage der verwendeten Indikatoren einwandfrei erfolgt. Infrastrukturelle Auswirkungen seien indirekt auf der Grundlage aussagekräftiger Variablen erfasst worden, von denen auf das Vorhandensein entsprechender Infrastruktur geschlossen werden könne. Zu der im vorliegenden Fall als angemessen ermittelten Netto-Kaltmiete seien in dem maßgeblichen Vergleichszeitraum tatsächlich auch genügend Wohnungen angeboten gewesen, welche der Kläger habe mieten können. 13 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2016 den verantwortlichen Mitarbeiter der Firma t. sachverständig angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Grundmiete in tatsächlicher Höhe. 16 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R). Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist zu ermitteln, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Es ist also grundsätzlich zum einen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße (erster Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis für die Wohnung, welche den beschriebenen Standard aufweist (zweiter Faktor – Mietobergrenze oder so genannte Grenzmiete) zu ermitteln. Das Produkt dieser beiden Faktoren muss angemessen sein (vgl. Urteil vom 07.11.2006, B 7 AS 10/06 R, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R). 17 Zur Beurteilung der angemessenen Wohnfläche ist für den konkreten Hilfeempfänger auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Diese sind für Rheinland-Pfalz dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen (Az: 590-04/1-1-4511) zu entnehmen. Nach Ziffer 7.3.2 dieses Rundschreibens ist für – was vorliegend relevant ist – einen Alleinstehenden eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen. 18 Zur Bestimmung des zweiten Faktors der Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkreten maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Maßgeblich ist hier ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard. Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R; Urteil vom 19.10.2010, B 4 AS 50/10 R). Die Feststellung der angemessenen Mietobergrenze hat auf der Grundlage eines so genannten "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben genannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden. 19 Ein derartiges Konzept hat zunächst einmal Vergleichsräume festzulegen. Anschließend ist zu ermitteln, wieviel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist und auf dieser Grundlage in Anwendung der Produkttheorie eine angemessene Referenzmiete zu ermitteln. Ein hiernach erstelltes Konzept ist nach der Rechtsprechung des BSG schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 20 - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Vergleichsraum erfolgen und muss diesen insgesamt erfassen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto-Netto-Miete, Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung, und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). 21 Diesen Anforderungen wird das für den Landkreis Altenkirchen erstelle Konzept nicht gerecht. Vor allem die durch Cluster gebildeten Vergleichsräume sind nicht in der Lage, verwertbare angemessene Mietobergrenzen darzustellen. 22 Das beruht allerdings nicht auf der vorgenommenen überörtlichen Cluster-Bildung an sich. Zwar ist zur Festlegung des Vergleichsraums zum Zwecke der Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete in erster Linie auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen, denn ein Umzug, der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht zu orientieren hätte. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es insbesondere in einem ländlichen Raum, wie er hier vorhanden ist, geboten sein, größere Gebiete und damit auch mehrere Gemeinden als Vergleichsräume zusammenzufassen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Jedoch sind sowohl innerhalb eines Wohnorts als auch in dem hier gebildeten, mehrere Gemeinden umfassenden, räumlichen Bereich ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 19.10.2010, B 4 AS 50/10 R). 23 Diesen Voraussetzungen wird das Konzept des Landkreises Altenkirchen nicht gerecht. In dem Konzept werden vier Cluster gebildet, welche eigene Vergleichsräume darstellen sollen. Diese Vergleichsräume sind jedoch nicht in der Lage, jeweils homogene Wohn- und Lebensverhältnisse darzustellen. In erster Linie fehlt es bereits an einem hinreichenden räumlichen Zusammenhang. Vielmehr sind die Cluster sehr zerstückelt und führen Gemeinden zu Vergleichsräumen zusammen, die tatsächlich sehr weit voneinander entfernt und durch teilweise eine Vielzahl von Gemeinden unterschiedlicher Cluster-Zuordnungen voneinander getrennt sind. Hierdurch entsteht eine letztendlich zusammenhanglose und zudem äußerst kleinteilige Aufteilung des Kreisgebiets. 24 Die jeweiligen Cluster weisen auch keine hinreichende infrastrukturelle und verkehrstechnische Verbundenheit auf. Das erschließt sich bereits aus ihrer topografischen Betrachtung. Eine derartige Verbundenheit hat das Konzept letztendlich auch nicht untersucht und begründet. Vielmehr ist dort lediglich auf der Grundlage der dargestellten mittelbaren Faktoren auf bestimmte infrastrukturelle und verkehrstechnische Begebenheiten und Verbundenheiten geschlossen worden. Das jedoch ist jedenfalls für den Landkreis Altenkirchen so nicht möglich. Inwieweit eine derartige mittelbare Herleitung im städtischen Bereich darstellbar ist, wo eine insgesamt deutlich bessere infrastrukturelle und verkehrstechnische Erschließung vermutet werden kann und die Grundversorgung meist ortsnah garantiert ist, kann dahingestellt bleiben. In einem sehr ländlich geprägten Raum wie dem Landkreis Altenkirchen jedenfalls lässt sich von einem bestimmten Mietpreisniveau nicht ohne weiteres auf bestimmte infrastrukturelle und verkehrstechnische Gegebenheiten schließen; erst Recht kann damit nicht auf entsprechende Zusammenhänge zu anderen Gemeinden geschlossen werden. Vielmehr müssen die infrastrukturellen und verkehrstechnischen Gegebenheiten konkret ermittelt werden, um auf dieser Grundlage bewerten zu können, inwieweit einzelne Gemeinden zu Vergleichsräumen zusammengefasst werden können. 25 Der hier erfolgte Versuch einer Clusterbildung auf der Grundlage mittelbarer Faktoren hat letztendlich zur Bildung von Vergleichsräumen mit Gemeinden geführt, deren Gemeinsamkeit sich in der Vergleichbarkeit der Grundmieten erschöpft. Das jedoch ist für ein schlüssiges Konzept nicht ausreichend. 26 Die aufgrund der Cluster-Bildung entstandene äußerst kleinteilige Aufteilung ist im Übrigen auch nicht in der Lage, jeweils einen hinreichend vorhandenen oder gar repräsentativen Wohnungsmarkt abzubilden. Das zeigt sich gerade im hier relevanten Cluster 2. Wie der Tabelle auf Seite 34 des Konzepts zu entnehmen ist, waren in dem für den Kläger relevanten Segment der Wohnungen bis zu einer Größe von 50 qm im Beobachtungszeitraum zwar 22 Wohnungen angeboten. Von diesen 22 Wohnungen war jedoch lediglich 4,5 %, mithin eine einzige Wohnung, zu der ermittelten Nettokaltmiete von 4,23 €/qm anmietbar. Ähnlich stellt sich das Bild im Bereich der Neuvertragsmieten dar. Im Beobachtungszeitraum wurden im Bereich des Clusters 2 lediglich drei Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 qm vermietet, von denen nur 33,3 %, mithin ebenfalls nur eine Wohnung, den Rahmen von 4,23 €/qm einhielt. Ein derart kleinteiliges Segment ist nicht in der Lage, einen den Grundsätzen der Repräsentativität gerecht werdenden Wohnungsmarkt abzubilden. Vielmehr liegt ein solches Ergebnis bereits die Vermutung nahe, dass es dem Hilfebedürftigen im Einzelfall nicht möglich ist, zu den festgelegten Mietobergrenzen hinreichenden Wohnraum überhaupt zu finden. 27 Aufgrund der aufgezeigten Mängel kann das Konzept des Landkreises Altenkirchen nicht als schlüssig betrachtet und deshalb einer Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft nicht zugrunde gelegt werden. 28 Im Rahmen einer Neukonzeption werden deshalb neue Vergleichsräume zu bilden sein, welche aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit tatsächlich und konkret nachweisbar homogene Lebens- und Wohnbereiche bilden. Die genannten Faktoren werden eigens zu ermitteln sein. Bei der Bildung der Vergleichsräume wird auch zu beachten sein, ob diese konkret in der Lage sind, gemäß dem tatsächlichen oder vermuteten Bedarf jeweils einen hinreichend großen und repräsentativen Wohnungsmarkt darzustellen. 29 Da dies zu ermitteln durch die Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht leistbar ist, ist dem Kläger die tatsächliche Grundmiete von 256 € zu gewähren. Eine Deckelung durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R) kommt hier nicht zum Tragen, denn danach stünde dem Kläger sogar der Betrag von 277,80 € und damit mehr als die tatsächlich zu zahlende Grundmiete von 256 € zu. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 31 Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).