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Urteil

2 L 153/13

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Rechtmäßigkeit eines Vorhabens außerhalb eines Vogelschutzgebiets ist nach Art. 4 Abs. 4 VRL zu prüfen, ob es das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigen kann; maßgeblich ist, ob aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an der Ungefährlichkeit besteht. • Bei Windenergievorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebiets sind Barriere- und Verriegelungswirkungen sowie kumulative Effekte zu betrachten; Abstandsempfehlungen (z. B. LAG‑VSW, NLT) bieten eine fachliche Orientierung, sind aber nicht zwingend. • Artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 BNatSchG) können Genehmigungen verhindern, wenn durch das Vorhaben ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Störungsrisiko bestimmter geschützter Arten (z. B. Rotmilan, Wiesenweihe, Kranich, Goldregenpfeifer) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. • Ist die naturschutzfachliche Zulässigkeit eines Vorhabens offen, darf das Gericht das Verwaltungsverfahren nicht immer selbst zur Spruchreife führen; nach § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO kann es die Behörde zur Neubescheidung verpflichten, damit fachlich weitergeprüft wird.
Entscheidungsgründe
Windparkerweiterung nahe Vogelschutzgebiet: Prüfpflichten zu Barrierewirkung und Artenschutz • Zur Rechtmäßigkeit eines Vorhabens außerhalb eines Vogelschutzgebiets ist nach Art. 4 Abs. 4 VRL zu prüfen, ob es das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigen kann; maßgeblich ist, ob aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an der Ungefährlichkeit besteht. • Bei Windenergievorhaben außerhalb eines Vogelschutzgebiets sind Barriere- und Verriegelungswirkungen sowie kumulative Effekte zu betrachten; Abstandsempfehlungen (z. B. LAG‑VSW, NLT) bieten eine fachliche Orientierung, sind aber nicht zwingend. • Artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 BNatSchG) können Genehmigungen verhindern, wenn durch das Vorhaben ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Störungsrisiko bestimmter geschützter Arten (z. B. Rotmilan, Wiesenweihe, Kranich, Goldregenpfeifer) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. • Ist die naturschutzfachliche Zulässigkeit eines Vorhabens offen, darf das Gericht das Verwaltungsverfahren nicht immer selbst zur Spruchreife führen; nach § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO kann es die Behörde zur Neubescheidung verpflichten, damit fachlich weitergeprüft wird. Die Klägerin beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines bestehenden Windparks um acht Anlagen (Typ Enercon E‑70, je 2,3 MW) in der Nähe des EU‑Vogelschutzgebiets Drömling. Das Vorhabengebiet liegt in einem regional ausgewiesenen Eignungsgebiet für Windenergie, ca. 1,8–2 km südlich des Drömling; südlich davon liegt die Speetzeniederung als potenzielles Rastgebiet. Im Genehmigungsverfahren legte die Klägerin mehrere avifaunistische Gutachten vor; Behörden und Naturschutzstellen beanstandeten jedoch, die Erfassungen seien lückenhaft und insbesondere Mehrjahresuntersuchungen zu Zug‑ und Rastvögeln fehlten. Das Verwaltungsamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets sei nicht hinreichend nachgewiesen und es bestehe ein Tötungsrisiko für Arten wie die Wiesenweihe. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung; das Berufungsgericht (OVG) überprüfte die naturschutzfachlichen Fragen und das Artenschutzrisiko. • Anwendbares Recht: Da das Vogelschutzgebiet Drömling nicht vollständig durch eine rechtsverbindliche Schutzerklärung nach § 32 Abs.2 BNatSchG als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen ist, gilt für das "faktische" Vogelschutzgebiet das Verbot erheblicher Beeinträchtigungen nach Art.4 Abs.4 VRL als Prüfbasis. • Maßstab der Verträglichkeitsprüfung: Vorhaben außerhalb eines Schutzgebiets sind zu prüfen, wenn sie auf das Gebiet als solches wirken können; die Behörde darf nur zulassen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel an der Nicht‑Gefährdung besteht. Die Prüfung ist mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Mitteln durchzuführen und verbleibende Unsicherheiten zu bewerten. • Abstandsempfehlungen und praktische Kriterien: Empfehlungen der LAG‑VSW und NLT (z.B. 1.200–1.340 m zu Vogelschutzgebieten, 1.000–1.500 m zu Horsten von Greifvögeln) sind fachlich orientierend; bei ca. 1,8–2 km Abstand zum Drömling ist eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung durch Verriegelung oder Barrierewirkung regelmäßig auszuschließen. • Konkrete Bewertung der Barrierewirkung: Vorliegende Gutachten (u. a. M. 2013, A./S. 2008) ergeben, dass die zusätzliche Verdichtung durch acht Anlagen die bereits bestehende Barrierewirkung nur geringfügig verstärkt und keine Verriegelung des Drömling zu erwarten ist; verbleibende Erschwernisse sind mit Kompensationsmaßnahmen mind(er)bar. • Artenschutzrechtliche Risiken (§ 44 BNatSchG): Für bestimmte Arten (Rotmilan, Wiesenweihe, Kranich, Goldregenpfeifer) ist nicht sicher auszuschließen, ob durch die Erweiterung ein signifikant erhöhtes Tötungs‑ oder Störungsrisiko entsteht; dies erfordert naturschutzfachliche Nachprüfungen (z. B. Bestandserhebung, Relevanz und Lage von Horsten/Brutplätzen, notwendige Untersuchungsradien und -zeiträume). • Offene naturschutzfachliche Fragen: Unklar sind u.a. die aktuelle Nutzung eines angegebenen Rotmilanhorstes, die Frage, ab welchem Abstand ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt (Diskussion 1.000 m vs. 1.250–1.500 m), das Vorkommen und Schutzbedarf von Wiesenweihenbrutplätzen, Lage von Kranich‑Schlafplätzen (1‑%‑Kriterium, 3.000 m) sowie die Bedeutung der Speetzeniederung für Goldregenpfeifer. • Verfahrensrechtliche Lösung: Da sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 44 BNatSchG nicht mit hinreichender Sicherheit spruchreif entscheiden lässt, ist die Klage in der Verpflichtungsrichtung abzuweisen; das OVG verpflichtet die Behörde zur Neubescheidung nach Maßgabe der Entscheidung, statt selbst die Spruchreife herbeizuführen (§ 113 Abs.5 Satz2 VwGO). Die Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für acht Windenergieanlagen wird abgewiesen, weil nicht spruchreif festgestellt werden kann, dass ein Anspruch auf Genehmigung besteht. Das Gericht stellt fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Drömling durch Verriegelung oder Barrierewirkung nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten ist; gleichwohl verbleiben wesentliche naturschutzfachliche Unsicherheiten in Bezug auf artenschutzrechtliche Verbote (§ 44 BNatSchG) insbesondere für Rotmilan, Wiesenweihe, Kranich und Goldregenpfeifer. Diese offenen Fragen (u. a. Lage und Nutzung von Horsten/Brutplätzen, erforderliche Untersuchungszeiträume, maßgebliche Mindestabstände, mögliche Nebenbestimmungen wie Abschaltkonzepte oder Habitatlenkung) sind von der Genehmigungsbehörde erneut zu prüfen. Das Gericht verpflichtet die Behörde zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der vorstehenden fachlichen Maßgaben; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.