Beschluss
1 L 2532/15.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:0404.1L2532.15.KS.0A
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Leitsätze
Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sind allein die Schutzkriterien in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Dies gilt auch, wenn die Genehmigungsbehörde die Vorprüfung anhand der Kriterien der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat.
Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG ist das besondere Artenschutzrecht nur dann von Relevanz, wenn ein Zusammenhang mit der Gefährdung konkreter Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, juris).
Weder der Dissens zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde und des Landesamtes für Denkmalpflege bei einer denkmalschutzrechtlichen Bewertung noch das Auslösen der Genehmigungspflicht i. S. d. § 16 Abs. 2 HDSchG begründen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Tenor
Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 15. Mai 2015 zur Nr. ... wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sind allein die Schutzkriterien in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Dies gilt auch, wenn die Genehmigungsbehörde die Vorprüfung anhand der Kriterien der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt hat. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG ist das besondere Artenschutzrecht nur dann von Relevanz, wenn ein Zusammenhang mit der Gefährdung konkreter Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, juris). Weder der Dissens zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde und des Landesamtes für Denkmalpflege bei einer denkmalschutzrechtlichen Bewertung noch das Auslösen der Genehmigungspflicht i. S. d. § 16 Abs. 2 HDSchG begründen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 15. Mai 2015 zur Nr. ... wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für eine ihr erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Sie beantragte unter dem 7. August 2013 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen des Typs Enercon E-101 mit einer Nennleistung von je 3.050 kW, einer Nabenhöhe von 149,00 m und einer Gesamthöhe von 199,50 m in 37218 Witzenhausen, Gemarkung Berlepsch-Ellerode, Flur .., Flurstücke .., .., .. und Flur .. , Flurstücke ../... Die Antragsunterlagen wurden am 13. Januar 2015 letztmalig ergänzt. Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Berlepsch-Ellerode, Flur .., Flurstücke .., ../., Flur .., Flurstücke ../., ../., ../., ../., ../., ../., ../.. In der Zeit vom 8. Mai 2010 bis 1. April 2013 wohnte er unter der Adresse Witzenhausen, Ortsteil Berlepsch-Ellerode, E-Straße. Bis zum 30. April 2014 war er in Hübenthal als Landwirt tätig. Die Beigeladene zu 2. ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, Gemarkung Berlepsch-Ellerode, Flur .., Flurstück ../., sowie eines als Ackerland genutzten Grundstücks, Gemarkung Berlepsch-Ellerode, Flur .., Flurstück ../.., in Witzenhausen, C-Straße. Ihr Wohnhaus befindet sich ca. 600 m entfernt zu dem geplanten Windpark und grenzt an die Autobahn A 7 an. Der geplante Windpark befindet sich ca. 1,5 km nördlich von Gertenbach, ca. 1 km von Hübenthal, ca. 2 km von Blickershausen und ca. 2,7 km von Hedemünden entfernt. Die Flächen werden derzeit als Ackerland genutzt. Die Autobahn A 7 befindet sich ca. 200 m von der nächsten geplanten Windkraftanlage entfernt. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich die geschützten Kulturdenkmäler Schloss Berlepsch, Gut Ellerode und Gut Hübenthal. In jeweils ca. 500 m Entfernung zum geplanten Standort befinden sich zudem das FFH-Gebiet 4825-302 "Werra- und Wehretal" und das FFH-Gebiet und Naturschutzgebiet 4524-303 "Kreideberg bei Ellerorde". 1,3 km entfernt liegt das FFH-Gebiet 4524-302 "Buchenwälder und Kalk-Magerrasen zwischen Dransfeld und Hedemünden (Hedemündener Wald)". In einer Entfernung von etwa 1,5 km befindet sich das FFH-Gebiet 4625-331 "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz". Darüber hinaus grenzt in 750 m Entfernung der Naturpark Münden, Landschaftsschutzgebiet Naturpark Münden bzw. Weserbergland-Kaufunger Wald an den geplanten Windpark, welcher außerdem in der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage "Brunnen Hübenthal" liegt. Mit Bescheid vom 15. Mai 2015 wurde der Antragstellerin die beantragte Genehmigung durch das Regierungspräsidium Kassel erteilt. Hiergegen hat die Beigeladene zu 2. am 8. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie bisher im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Die Klagebefugnis resultiere zum einen aus der möglichen Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wegen erheblicher Immissionen durch Geräusche und Schlagschatten. Losgelöst davon ergebe sich die Klagebefugnis zum anderen aus einer gebotenen unionsfreundlichen Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. Art 6 der UVP-Richtlinie. Die Klage sei auch begründet. Die genehmigten Anlagen führten auf dem 600 m entfernten Grundstück der Klägerin zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm. Der zulässige Grenzwert von 45 dB(A) in der Nachtzeit werde nur bei rechnerisch bedingter Abrundung des Prognosewertes von 45,4 dB(A) eingehalten. Zudem sei die Vorbelastung lückenhaft ermittelt worden, da die Schallprognose die Autobahn A7 fälschlicherweise nicht berücksichtige. Es handele sich bei der Lärmbelastung durch die Autobahn jedenfalls um sog. Fremdgeräusche, die genehmigungs-rechtlich beachtlich sein könnten und damit zu ermitteln und zu bewerten seien. Durch die Windkraftanlagen gingen auch unzumutbare Belästigungen durch Schattenwurf aus. Die verfügte Abschaltautomatik könne diesen nicht wirksam ausschließen, da unklar sei, wie genau die Abschaltung nachweisbar, etwa mittels Darstellung eines Abschaltkalenders oder der Funktionsweise der Abschaltautomatik, zu erfolgen habe. Die Berechnung des astronomisch möglichen Schattenwurfs durch eine kommerzielle Software müsse von der Genehmigungsbehörde geprüft und ggf. zum Gegenstand des Genehmigungsbescheides gemacht werden. Es hätten entsprechende organisatorische Maßnahmen hierüber getroffen werden müssen. Die Schattenwurfprognose sei darüber hinaus nicht plausibel. Die erforderliche Umweltverträglichkeits-Vorprüfung sei fehlerhaft durchgeführt worden. Der Antragsgegner sei der verfahrensleitenden Funktion der Vorprüfung nicht gerecht geworden, da er diese nicht zu Beginn des Genehmigungsverfahrens bzw. in einer frühen Phase dessen durchgeführt habe. Ausweislich der Vorbemerkung im Ergebnisvermerk des Antragsgegners vom 8. Mai 2015 habe dieser einer Bestätigung einer offenbar nicht näher definierten früheren Entscheidung zu Beginn des Verfahrens gedient, wonach schon aus damaliger Sicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich gewesen sei. Diese frühe Prüfung sei hingegen nicht dokumentiert worden, so dass sie rechtlich nicht nachvollziehbar und damit unzureichend sei. Auch der Verweis im Vermerk zur UVP-Vorprüfung auf den Inhalt der Stellungnahme der Obere Naturschutzbehörde, welche wiederum wortgleich mit dem Inhalt der Genehmigung sei, zeige, dass die verfahrensleitende Funktion der UVP-Vorprüfung nicht beachtet worden sei. Vielmehr habe eine zu intensive und "rückschauende" Prüfung der Umweltauswirkungen stattgefunden. Der Antragsgegner habe unzulässigerweise die Genehmigungsebene mit der Ebene der UVP-Vorprüfung gleichgesetzt. Insbesondere bei der Erfassung der Groß- und Greifvögel habe der Antragsgegner die Prüftiefe der überschlägigen Vorausschau verlassen und eine Erfassung vergleichbar einer UVP durchgeführt. So hätte er im Hinblick auf bereits eingereichte Erfassungen und weiterer Nachforderungen von Unterlagen zu möglichen Rotmilanvorkommen die Durchführung einer UVP fordern müssen. Soweit der Vorhabenträger bereits Gutachten vorgelegt habe, aus welchen die Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschließen könne, folge hieraus die Pflicht zur Durchführung einer UVP. Es sei widersprüchlich, wenn die Behörde eine UVP-Pflicht verneine, dann aber vertiefte Untersuchungen zu den grundsätzlich schon bekannten Problemen selbst einfordere. Dies widerspreche der verfahrenslenkenden Funktion der UVP-Vorprüfung. Es könne dahinstehen, ob im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles eine Beschränkung auf die in Anlage 2.3 angeführten Schutzkriterien zu erfolgen habe, da wegen der Auswirkungen auf das Schloss Berlepsch diese ohnehin nach dem Muster der allgemeinen Vorprüfung zu erfolgen gehabt habe. Ungeachtet dessen habe der Antragsgegner auch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt, woran dieser sich nun zu messen habe. Der Antragsgegner habe dabei den Maßstab hinsichtlich der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen verkannt. Aufgrund des Überschreitens von Grenzwerten bzw. Belastungen im oberen Bereich des Zulässigen bzgl. Lärmimmissionen und Schattenwurf seien die zu erwartenden Umwelteinwirkungen zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung erheblich gewesen. Betriebseinschränkungen und Nebenbestimmungen der Genehmigung bzgl. Schattenschlag, Schallimmissionen, Fledermäuse und Gewässerschutz zeigten, dass von erheblichen zu erwartenden Umweltauswirkungen auszugehen war und die UVP-Vorprüfung daher fehlerhaft die Notwendigkeit einer UVP verneint habe. Des Weiteren sei die Bewertung möglicher Beeinträchtigungen hinsichtlich der Bevölkerung wegen der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht nachvollziehbar, da die Schallprognose die Autobahn A 7 nicht berücksichtigt habe. Auch bzgl. der habitat- und artenschutzrechtlichen Bewertung sei die Einschätzung des Antragsgegners nicht plausibel. Es könne nicht offensichtlich und in einer frühzeitigen Gewissheit aufgrund der Vielzahl und Nähe von FFH-Gebieten davon ausgegangen werden, dass eine förmliche FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen sei. Hinzu komme, dass zu den Erhaltungszielen benachbarter Gebiete auch der Schutz von Fledermäusen gehöre, hinsichtlich derer die Vorprüfung den Prüfgegenstand verfehle, da der Antragsgegner letztlich allein auf "signifikante" Erhöhungen der Tötungsrisiken von Individuen schaue, mithin nur auf § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG.) Aus der Feststellung, dass der Rotmilan das Vorhabengebiet regelmäßig überfliege, folge die Erforderlichkeit einer UVP, da die abstrakte, generelle Möglichkeit von nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Rotmilan, insbesondere wegen des gesteigerten Tötungsrisikos nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, hierfür ausreiche. Hiervon gehe selbst der Antragsgegner aus, was aus Ziffer 6.2.4 der Genehmigung folge, wonach Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung getroffen werden sollen. Überdies sei die Bewertung auch vor dem Hintergrund der im Genehmigungsverfahren vorgebrachten kritischen Einwände des Landkreises Göttingen nicht nachvollziehbar. Aus einer nicht nachgewiesenen Brut des Rotmilans in einem Jahr seien keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine künftige Nutzung der alten Brutplätze, welche sich in der Nähe der Windkraftanlagen befänden, zu schließen. Rotmilane zeigten sich grundsätzlich reviertreu, was sich auch aus den umfangreichen Aufzeichnungen durch die Beigeladene zu 2. ergebe. Danach sei es so, dass mehrere aktuell besetzte oder nur infolge von mutwilligen Störungen aktuell nicht besetzte Rotmilanhorste in relevanten Abständen vorhanden seien. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung habe sich daher daraus ergeben, dass sich sowohl innerhalb des 1.000 m-Radius als auch des 1.500 m-Radius und somit nach den alten und neuen Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten elf durch die Beigeladene zu 2. kartierte und belegte Horststandorte befänden. Dies gelte umso mehr, als dass der Antragsgegner Kenntnis von den teilweise mutwillig herbeigeführten Störungen benachbarter Rotmilanhorste gehabt habe. Auch im Hinblick auf den Denkmalschutz sei die UVP-Vorprüfung fehlerhaft gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsgegner in der Vorprüfung auf die Begründung des Bescheides verweise, welcher im Zeitpunkt der Vorprüfung noch gar nicht erlassen gewesen sei. Wegen des systematischen Verhältnisses des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) begründe die Möglichkeit von Auswirkungen eines Umgebungsvorhabens auf den Bestand oder das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals nicht nur einen Genehmigungsvorbehalt, sondern zugleich das Erfordernis einer Abwägungsentscheidung. Hieraus folge, dass alle i. S. d. § 16 Abs. 2 HDSchG relevanten Beeinträchtigungen als zu berücksichtigende Umweltauswirkungen eine UVP-Pflicht begründeten. Ohnehin hätten die widersprechenden Stellungnahmen der unteren Denkmalschutzbehörde und des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen zur Durchführung einer UVP führen müssen. Dem Landesamt werde eine hohe Richtigkeitsgewähr beigemessen, so dass sich der Antragsgegner mit dessen Einwänden qualifiziert hätte auseinander setzen müssen. Der fachlichen Expertise des Landesamtes für Denkmalpflege komme ein Indiz für eine potentielle Beeinträchtigung zu. Die Bewertung des Antragsgegners zur Beeinträchtigung der Denkmäler sei nicht überzeugend. Vielmehr sei das Landesamt zutreffend von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schlosses Berlepsch ausgegangen. Das Schloss Berlepsch sei aufgrund seiner Lage landschaftlich hervorgehoben und damit schutzwürdig. Es sei nicht plausibel, eine technische Überprägung der Kulturlandschaft mit der bereits bestehenden Autobahn zu begründen. Auswirkungen durch das Vorhaben hätten auch für Erholungssuchende und nicht nur die Autofahrer erwogen werden müssen. Die Windkraftanlagen träten viel deutlicher hervor und könnten so das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals sehr viel eher als eine Autobahn beeinträchtigen. Die Visualisierungen der Antragstellerin könnten eine erhebliche Beeinträchtigung des Schlosses Berlepsch nicht widerlegen, da diese u. a. nicht maßstabsgetreu seien und die Windkraftanlagen nicht in Bewegung zeigten. Das Gut Ellerode werde durch die Windkraftanlagen in nur 600 m Entfernung "eingekesselt". Der Beigeladene zu 1. hat gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung am 29. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat er bisher im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Mindestabstand von 1.000 m zwischen der Windkraftanlage 5 und seinen Flurstücken "....." nicht eingehalten werde. Diese Flurstücke sollten als Baugebiete ausgewiesen werden. Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte sei gegeben, da er seit 2009 in Hübenthal Grundbesitz habe. Die erworbenen Flurstücke lägen nicht im Außenbereich, so dass eine geplante Bebauung auch genehmigungsfähig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er Gründungsmitglied der Genossenschaft Z. sei, welcher auf dem Oberhof ein Seminarhaus betreibe. Zudem würde durch die Anlagen das denkmalgeschützte Ensemble aus Schloss Berlepsch und Hübenthal erheblich gestört. Auch aus artenschutzrechtlicher Sicht hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, was sich u. a. aus den umfangreichen Beobachtungen der Beigeladenen zu 2. zu den Aktivitäten des Rotmilans ergebe. Am 21. Dezember 2015 hat die Antragstellerin den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 15. Mai 2015 gestellt. Sie trägt zur Begründung vor, dass der Sofortvollzug der Genehmigung anzuordnen sei, da das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen überwiege. Deren Klagen hätten voraussichtlich keinen Erfolg. Der Beigeladene zu 1. sei bereits nicht klagebefugt, so dass dessen Klage unzulässig sei. Es würden auch keine drittschützenden Rechte bzgl. der Beigeladenen zu 2. verletzt. Die Grenzwerte der TA Lärm würden zur Tag- und Nachtzeit eingehalten, so dass schädliche Lärmimmissionen nicht zu erwarten seien. Insbesondere sei die Autobahn A 7 nicht als Vorbelastung bei der Erstellung der Schallprognose wegen Nr 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen gewesen. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf werde aufgrund der installierten Abschaltautomatik auf das zulässige Maß von 30 Minuten pro Tag und rund 30 Stunden pro Jahr reduziert. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 2. gerügten Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung der UVP-Pflicht könne diese eine subjektive Rechtsverletzung nicht geltend machen. Sie könne sich auf eine fehlerhafte UVP-Vorprüfung nicht berufen. Die Verfahrensrechte des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vermittelten keine subjektiven Rechte. Ohnehin sei diese zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorprüfung habe weder zum falschen Zeitpunkt stattgefunden noch sei eine UVP wegen Schallimmissionen oder Schattenwurfs durchzuführen gewesen. Die Bewertung zum Denkmalschutz sei auch ordnungsgemäß. Auf Denkmalschutzaspekte könne sich die Beigeladene zu 2. aber auch ohnehin nicht berufen. Es sei unzutreffend, davon auszugehen, dass eine UVP stets dann erforderlich sei, wenn die Verletzung des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich erscheine, da mögliche Beeinträchtigungen bei der standortbezogenen Vorprüfung nur dann zu berücksichtigen seien, wenn es einen Bezug zwischen betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gebe. Dies sei bzgl. der Rotmilane nicht der Fall. Die Vorbereitungen zur Errichtung der Windkraftanlagen müssten umgehend beginnen, was ohne die Anordnung des Sofortvollzuges nicht möglich sei. Nur durch einen umgehenden Baubeginn könne eine Fertigstellung der Windkraftanlagen noch innerhalb des Jahres 2016 erfolgen. Finanzierungszusagen, Ausschreibungen und Auftragsvergaben kämen nur bei Vollziehbarkeit der Genehmigung zustande. Anderenfalles drohten erhebliche Zeitverzögerungen und damit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden im Hinblick auf die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und die daraus resultierenden sinkenden Stromerlöse. Ferner spreche für das überwiegende öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung das erklärte Ziel des Gesetzgebers, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung kontinuierlich weiter zu erhöhen und diese rasch zu fördern Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 15. Mai 2015 zur Nr. Berlepsch Erneuerbare Energien-WP Ellerode/Ri anzuordnen. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er führt aus, dass das private Interesse der Antragstellerin sich aus der weiteren Verzögerung des Projektes mit nicht zumutbaren finanziellen Einbußen ergebe. Mit der verspäteten Inbetriebnahme gehe ein Wegfall vergütungsfähiger Ertragsmonate nach dem EEG einher. Fördersätze fielen ebenfalls niedriger aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus dem Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes an einer Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien. Durch das gesetzlich immer weiter ansteigende Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen, folge, dass dieses Ziel vor allem schnell erreicht werden müsse. Durch das Projekt würden auch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen. Demgegenüber stehe das Interesse der Beigeladenen zurück, da eine Verletzung drittschützender Normen nicht ersichtlich sei. Hierzu verweist der Antragsgegner auf die Begründung des Genehmigungsbescheides und sein Vorbringen in den Klageverfahren der Beigeladenen. Hiernach sei die Klage des Beigeladenen zu 1. bereits mangels Klagebefugnis unzulässig, da dieser in E-Stadt und damit außerhalb des Wirkungsbereichs der Immissionen wohne. Im Hinblick auf die Klage der Beigeladenen zu 2. verursachten die Windkraftanlagen keine unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, da die TA Lärm die Berücksichtigung der Autobahn A 7 als Vorbelastung nicht vorsehe, so dass die Schallprognose korrekt sei. Auch das Abrunden von 45,4 dB(A) auf 45 dB(A) sei zulässig gewesen. Ohnehin sei zwischenzeitlich eine neue Schallimmissionsprognose erstellt worden, welche zu dem Ergebnis komme, das nur ein Beurteilungspegel von 44,4 dB(A) am Immissionsort H, Vorwerk Ellerode .., zu erwarten sei. Durch die Festsetzung der Nebenbestimmung zum Schattenwurf werde auch die Einhaltung einer zumutbaren Beschattung eingehalten. Es liege kein Verfahrensfehler der UVP vor. Dass die UVP-Vorprüfung erst im Verlauf des Genehmigungsverfahrens durchgeführt worden sei, stelle keinen Rechtsfehler dar. Belästigungen durch Schattenwurf und Schallimmissionen fielen allein unter Nr. 1.4 der Anlage 2 des UVPG und seien daher kein Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles. Ohnehin seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten. Es gingen unter Berücksichtigung der Erhaltungssziele und Schutzzwecke der umliegenden FFH- und Landschaftsschutzgebiete keine erheblichen Umweltauswirkungen von dem Vorhaben aus. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP folge im Hinblick auf das Artenschutzrecht weder allein aus einer Unterschreitung der Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten noch den aufgrund der von dem Vorhabenträger selbst vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Form von Nebenbestimmungen zur Genehmigung bzgl. bestimmter Fledermausarten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Verfahrensfehler der UVP-Vorprüfung allein aus den Auswirkungen auf den Rotmilan resultieren solle. Unabhängig davon, dass dies für die UVP-Vorprüfung keine Rolle spiele, habe eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Thema Artenschutz stattgefunden. Für das Jahr 2013, in welchem die Raumnutzungsanalyse durchgeführt worden sei, sei kein Rotmilan-Brutplatz im Untersuchungsgebiet festgestellt worden, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Unterschreiten des 1.000 m-Abstandes nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf den Denkmalschutz könne nicht allein aufgrund des Genehmigungserfordernisses des § 16 Abs. 2 HDSchG und der damit verbundenen Abwägung eine UVP-Pflicht folgen, da ansonsten zwangsläufig sämtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen zu einer UVP führten. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Es habe auch auf den Bescheid im Prüfvermerk verwiesen werden dürfen, da dieser mit dem Bescheid "mitwachse". Da die zuständige Genehmigungsbehörde über die UVP-Pflicht zu entscheiden habe und nicht die Fachbehörden, folge allein aus dem Dissens der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Landesamtes für Denkmalpflege keine UVP-Pflichtigkeit. Auch das Landesamt sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen innerhalb der Vorranggebiete bestehe. Das Schloss Berlepsch werde auch nicht einer ausstrahlenden Wirkung in die Landschaft beraubt, da dieses u. a. wegen der Entfernung der Anlagen schwer zu erkennen sei, nur wenige Blickbeziehungen vorhanden seien und die Geräuschkulisse durch die Autobahn überall präsent sei. Das Gut Ellerode stelle kein Denkmal mit hoher Ausstrahlung in die Umgebung dar. Der Denkmalwert liege vielmehr in der Gebäudesubstanz. Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung der aufschiebenden Wirkung der Klagen bestehen bleiben sollte, da ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung nicht vorgetragen worden sei. Die Beigeladene zu 2. beantragt, den Antrag abzulehnen. Dies begründet sie damit, dass ihr Aussetzungsinteresse aufgrund der überwiegenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragstellerin überwiege. Hierzu wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Ergänzend trägt sie zur Schattenwurfproblematik vor, dass der Genehmigungsbescheid keine Regelung über eine Überprüfung der Programmierung der Abschaltautomatik vor Inbetriebnahme enthalte, so dass der Schutz der Anwohner nicht ausreichend sichergestellt sei. Im Hinblick auf die fehlerhafte UVP-Vorprüfung sei zu berücksichtigen, dass die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 des UVPG seien. Zu diesen gehöre die Betroffenheit der dort benannten Schutzgebiete nur als eine Fallgruppe aller standortbezogenen Kriterien der Belastbarkeit der Schutzgüter Natur und Landschaft, wozu auch die standortbezogenen Belange des besonderen Artenschutzrechtes als Teilelement des Schutzgutes Tiere und Pflanzen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UVPG gehörten. Auch bei unterstellten offenem Ausgang der Hauptsacheverfahrens würde die gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen. Dies ergebe sich daraus, dass der gesetzliche Regelfall der Eintritt der aufschiebenden Wirkung sei. Das Interesse der Antragstellerin stelle sich als "normales" Vollzugsinteresse an einer zeitnahen Umsetzung eines Vorhabens dar. Es sei zu berücksichtigen, dass durch die sofortige Vollziehung der Genehmigung eine gesetzeskonforme Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit verhindert würde. Die gebotene UVP könne ihre Zielsetzung nicht mehr hinreichend erfüllen, wenn das umweltrelevante Vorhaben bereits zuvor mit teils irreversiblen Umweltfolgen errichtet würde. Daher erscheine es auch unionsrechtlich ausgeschlossen, UVP-Beteiligungs- und Berücksichtigungsfehler noch zu heilen, wenn das Vorhaben schon vollzogen worden wäre. Ein Interesse des Gesetzgebers an der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sei ohne Relevanz, da das Schicksal genau dieses geplanten Windparks keinen Einfluss auf diese Ziele habe. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse daran, eine Windkraftanlage unter Ausnutzung erhöhter Fördersätze besonders zügig zu realisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakten (2 Ordner, 5 Hefter) sowie die beigezogenen Akten in den Verfahren 1 K 1027/15.KS (2 Bände) und 1 K 1375/15.KS Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Dieser ist gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Dies ist der Fall. Die Klagen der Beigeladenen gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. Mai 2015, welcher die Antragstellerin begünstigt, haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht. Es ist für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO nicht erforderlich, dass der Antragsteller sich vorher erfolglos mit einem entsprechenden Antrag gemäß § 80a Abs. 1 VwGO an die Behörde gewandt hat. Dies folgt insbesondere nicht aus der Verweisung des § 80a Abs. 3 Satz 2 auf § 80 Abs. 6 VwGO, da § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO eine Rechtsgrund- und nicht eine Rechtsfolgenverweisung darstellt (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80a Rn. 21). 2. Der Antrag ist begründet. Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts enthält § 80a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Bescheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Daher ist auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung erforderlich. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Rechtsbehelf - hier die jeweilige Klage der Beigeladenen - Erfolg haben wird, mithin Rechte des anfechtenden Dritten verletzt sind. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist vornehmlich die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, indessen nicht in vollem Umfang, sondern im Grundsatz nur in den Grenzen der Klagebefugnis und der Rechtsverletzung des anfechtenden Dritten. Stellte man auf die objektive Rechtslage ab, würde im vorläufigen Rechtschutzverfahren ein anderer Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung der Hauptsache zugrunde gelegt als im Hauptsacheverfahren selbst. Unter weiterer Berücksichtigung von § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 13 B 1013/08 -, Rn. 7 ff., juris m. w. N.). Gemessen hieran erweisen sich die erhobenen Klagen der Beigeladenen in den Verfahren 1 K 1027/15.KS und 1 K 1375/15.KS nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich erfolglos. a) Die Klage des Beigeladenen zu 1. ist hiernach bereits unzulässig. Dieser ist nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. § 42 Abs. 2 VwGO regelt, dass die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Verletzung von eigenen Rechten muss dabei möglich, darf also nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Im Immissionsschutzrecht kommt u. a. der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nachbarschützender Charakter zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1988 - 4 N 1/87 -, BVerwGE 80, 184 Rn. 23). Zu den hiervon geschützten Nachbarn zählen Personen, die sich vorhabenbezogenen Auswirkungen nicht nachhaltig entziehen können, weil sie nach ihren Lebensumständen, die durch den Wohnort, den Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte vermittelt werden können, den Einwirkungen dauerhaft ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6/03 -, Rn. 18, juris; Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 3 Rn. 34). Der Beigeladene zu 1. ist zwar Eigentümer einiger landwirtschaftlicher Grundstücke im Einwirkungsbereich der geplanten Windkraftanlagen. Er hat jedoch nicht dargetan, dass er sich weiterhin dort regelmäßig aufhält. Vielmehr wohnte er nur bis zum 1. April 2013 unter der Adresse Witzenhausen, Ortsteil Berlepsch-Ellerode, E-Straße und war bis zum 30. April 2014 in Hübenthal als Landwirt tätig. Weder im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch jetzt besteht die Möglichkeit, dass er etwaigen Immissionen durch das geplante Vorhaben aufgrund seiner Lebensumstände - auch unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft Z. - dauerhaft ausgesetzt sein kann, da er mittlerweile in E-Stadt -und damit weit außerhalb des Einwirkungsbereich des geplanten Windparks - wohnhaft ist. Eine Klagbefugnis des Beigeladenen zu 1. ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) bzw. aus einer unionsrechtlich gebotenen Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Freiburg in seinem Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 - ausgeführt: "2.1 Die Antragsbefugnis folgt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller allerdings nicht bereits aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 i. V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG. 2.1.1 Diese Regelung räumt dem Einzelnen zwar eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition ein mit der Folge, dass (u.a.) der Verfahrensfehler einer dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügenden UVP-Vorprüfung abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründetheit der Klage führt, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften des UVP-Rechts der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts Einzelner dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 - , juris; VGH Bad.-Württ, Urteile vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - , juris, vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 - , juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 - , juris). Dessen ungeachtet bleibt es jedoch dabei, dass das Vorliegen einer Klage- bzw. Antragsbefugnis im Falle von Individualklägern bzw. -antragstellern - anderes gilt mit Blick auf Art. 11 Abs. 3 Satz 2 UVP-RL für anerkannte Umweltvereinigungen - nur dann zu bejahen ist, wenn es möglich erscheint, dass der Kläger bzw. Antragsteller durch die Zulassung des einer UVP-Vorprüfung unterliegenden Vorhabens in eigenen materiellen Rechtspositionen verletzt ist. § 4 Abs. 3 UmwRG lässt den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weitet lediglich durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern - insoweit § 47 VwGO ähnelnd - den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus. 2.1.2 Eine abweichende Auslegung des § 4 Abs. 3 UmwRG in dem Sinne, dass die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) - und damit auch die der Richtlinienumsetzung dienende Regelung des § 4 UmwRG - als Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen wären und damit unabhängig von einer Betroffenheit des Individualklägers in eigenen materiellen Rechten eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gewährten, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geboten und wird auch durch das Unionsrecht nicht gefordert. Insofern gilt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 zur Auslegung von § 4 Abs. 3 UmwRG ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 - , juris), nämlich dass § 4 Abs. 3 UmwRG nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft und für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung hat. Nach dem hier anzuwendenden Art. 11 Abs. 1 lit. b) UVP-Richtlinie kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierbei ist es gemäß Abs. 3 der Vorschrift Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, welches die Rechte sind, deren Verletzung zu einem Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten führen kann. Dass ein subjektives Recht einem Einzelnen nur zuerkannt wird, sofern er durch die Zulassungsentscheidung überhaupt betroffen wird, widerspricht, so das Bundesverwaltungsgericht, weder dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-Richtlinie), noch dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip, das ebenso wenig wie das deutsche Recht eine Popular- oder Interessentenklage erfordert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Das von den Antragstellern zitierte Urteil des EuGH vom 07.11.2013 ( - C - 72/12 - , juris) enthält zu der Frage, inwieweit die Zulässigkeit einer Klage von der Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition des Rechtsbehelfsführers abhängig gemacht werden darf, gerade keine Aussagen; vielmehr führt der EuGH ausdrücklich aus, da den Gründen der Vorlageentscheidung nicht zu entnehmen sei, ob eine Prüfung dieses Kriteriums für den Ausgangsrechtsstreit zweckdienlich sein könne, bestehe für ihn kein Anlass, sich dazu zu äußern, ob ein solches Kriterium gegen das Unionsrecht verstößt. Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Regelung wie § 42 Abs. 2 VwGO der UVP-Richtlinie widerspricht. Im Gegenteil hat der EuGH in einem die österreichische Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 16.04.2015 ( - C-570/13 - Caroline Gruber>, juris) klargestellt, dass nicht alle unter den Begriff der "betroffenen Öffentlichkeit" nach Art. 11 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtverletzung geltend machen, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es, so der EuGH, frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung i.S.v. Art. 11 UVP-Richtlinie geltend machen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können. Was der EuGH in diesem Zusammenhang lediglich forderte, war die Möglichkeit desjenigen, der die Kriterien des nationalen Rechts für das Vorliegen einer Rechtsverletzung erfüllt, die behördliche Entscheidung betreffend die Nichtdurchführung einer UVP-Prüfung anzufechten; letztere Möglichkeit war nach vom EuGH zu beurteilenden österreichischer Rechtslage - anders als im deutschen Recht gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG - nicht gegeben. Nichts anderes ergibt sich aus dem jüngst ergangenen, die deutsche Rechtslage betreffenden Urteil des EuGH (vom 15.10.2015 - C-137/14 - Kommission gegen Deutschland>, juris). Dort hat der Gerichtshof nicht nur das Erfordernis einer Klage- bzw. Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für Klagen Einzelner nicht in Frage gestellt, sondern sogar weitergehend entschieden, dass ein Mitgliedstaat dann, wenn er für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie gefallene Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, er auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Klägers abhängig machen darf, wie dies in § 113 Abs. 1 VwGO geregelt ist. Selbst Generalanwalt Wathelet, der in seinen Schlussanträgen in dieser Sache (vom 21.05.2015, Celex) eine gegenüber dem EuGH weiter gehende Ausdehnung des Rechtsschutzes vorgeschlagen hatte, stellte in seinen Schlussanträgen ausdrücklich klar, dass die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltene Zulässigkeitsvoraussetzung in Art. 11 UVP-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen sei (dies übersieht VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015-W 4 K 14.604 u.a. - , juris). Auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung ist daher daran festzuhalten, dass es keinen von einer Antrags- bzw. Klagebefugnis losgelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Aufhebungsanspruch Einzelner gibt (so aber OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 - , juris, und Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 - , juris; VG Aachen, Beschluss vom 28.11.2014 - 3 L 224/13 - , juris; in diese Richtung tendierend auch VG Würzburg, Urteil vom 19.05.2015- W 4 K 14.604 u.a. - , juris), die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs vielmehr vom Vorliegen einer Antrags- bzw. Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte abhängt (so etwa auch BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30/10 - , juris; VGH Bad.-Württ, Urteile vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 - juris, vom 30.10.2014 - 10 S 3450/11 - juris, und vom 03.07.2014 - 5 S 1282/13 - , juris; OVG Nieders., Urteil vom 08.05.2012 - 12 KS 5/10 - , juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.09.2015 -Au 4 K 14.1302 u.a. - , juris; VG Stade, Urteil vom 15.09.2014 - 1 A 2114/12 - , juris; Bunge, UmwRG, § 4 Rn. 59; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2015, § 42 Abs. 2 Rn. 214; Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl., § 42 VwGO Rn. 186; Ziekow, NuR, 2014, 299; Beier, UPR 2016, 48)." Diesen zutreffenden und überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. b) Hierauf kommt es im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klage der Beigeladenen zu 2. nicht an. Deren Klage ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich zulässig, da sie gem. § 42 Abs. 2 VwGO als Nachbarin im oben genannten Sinne klagebefugt ist. Sie wohnt ca. 600 m von der nächsten geplanten Windkraftanlage entfernt, so dass eine Beeinträchtigung in Form von Lärm- und Lichtimmissionen nicht von vornherein vollkommen ausgeschlossen werden kann. Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erscheint daher möglich. Die Klage ist jedoch voraussichtlich nicht begründet. aa) Der Genehmigungsbescheid vom 15. Mai 2015 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Beigeladene zu 2. in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Genehmigung verstößt insoweit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz der Beigeladenen zu 2. bezwecken. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat - wie bereits dargelegt - nachbarschützenden Charakter. Die Beigeladene zu 2. wäre deshalb in ihren Rechten verletzt, wenn die der Antragstellerin erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. nicht hinreichend beachten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. (1) Die Beigeladene zu 2. ist keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen ausgesetzt. Die durch den Betrieb von Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das der Beigeladenen zu 2. noch zuzumuten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998. Die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm ist auf Windenergieanlagen anwendbar (Hess. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 2936/09 - im Anschluss an: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, NVwZ 2008, 76), welcher auch im gerichtlichen Verfahren eine zu beachtende Bindungswirkung zukommt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 a. a. O.). Der Immissionsort, das zur Wohnnutzung bebaute Grundstück der Beigeladenen zu 2., befindet sich im Außenbereich. Hierfür sieht Nr. 6.1 TA Lärm keinen Immissionsrichtwert vor. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass wegen der vergleichbaren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit insoweit die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Werte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - Rn. 36, juris m. w. N.). Diese Werte werden durch das Vorhaben der Antragstellerin ausweislich des zweiten Schallgutachtens der X. GmbH, Kassel, vom 28. August 2013 eingehalten. Zwar kommt es im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids (gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids) an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 und vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235). Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Betreibers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, Rn. 74 f., juris m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B 132/97 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 113 Rn. 53). Demnach kommt es auf den ursprünglichen Immissionswert im Schallgutachten vom 13. März 2013 in Höhe von 45,4 dB(A) und die Frage der Zulässigkeit einer Abrundung auf 45 dB(A) nicht an, da ausweislich des zweiten Schallgutachtens die X. GmbH in methodisch nicht zu beanstandender Weise die Immissionswerte u. a. für den Standort Vorwerk Ellerode ... (Immissionsort H) und damit in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus der Beigeladenen zu 2. mit einem Zuschlag im Sinne des "oberen Vertrauensbereichs" berücksichtigt hat und danach die Gesamtbelastung dort bei 44,4 dB(A) und damit um 0,6 dB(A) unter dem nächtlichen Immissionsrichtwert liegt. Die Ergebnisse der X. GmbH basieren auf Berechnungen der TA Lärm, den Normen DIN ISO 9613-2 und DIN EN 50376, den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) sowie den von der Antragstellerin und dem Hersteller genannten Standort- und Anlagendaten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter bei der Ermittlung der Beurteilungspegel von den einschlägigen Normen abgewichen ist. Insbesondere kann die Beigeladene zu 2. nicht mit Erfolg rügen, dass die Vorbelastung lückenhaft ermittelt worden sei, da das Gutachten die Autobahn A 7 fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe. Denn der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass nach Nr. 2.4 der TA Lärm sich die Vorbelastung anhand der Geräuschimmissionen von allen Anlagen ergibt, für welche die TA Lärm gilt. Für Verkehrswege und somit Lärm durch Verkehr auf Autobahnen ist der Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 TA Lärm) mangels Auflistung nicht eröffnet (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.4 Rn. 43). Verkehrsgeräusche sind allenfalls nach Nr. 7.4 TA Lärm berücksichtigungspflichtig, wenn diese der Anlage zuzurechnen sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit die Beigeladene zu 2. ausführt, dass es sich bei den Immissionen durch die Autobahn A 7 um sog. Fremdgeräusche handele, die genehmigungsrechtlich beachtlich sein könnten und damit zu ermitteln und zu bewerten seien, weil sich dies auf eine Bewertung des Anlagenlärms im Fall späterer Lärmminderungsmaßnahmen auch auf die geplanten Windkraftanlagen im Hinblick auf Nr. 5.3.2.1 Abs. 5 TA Lärm auswirken könne, überzeugt dies nicht. Zum einen sind etwaige spätere Lärmminderungsmaßnahmen in Bezug auf die Verkehrsgeräusche nicht ersichtlich. Zum anderen unterliefe die Auslegung der Beigeladenen zu 2. den ausdrücklichen Anwendungsbereich der TA Lärm, welcher gerade Verkehrsgeräusche nicht umfasst und diese daher als Vorbelastung nicht zu berücksichtigen sind. (2) Auch der von den geplanten Windkraftanlagen ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für die Beigeladene zu 2. voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die "Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA" der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (WEA-Schattenwurfhinweise LAI) als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris). Danach ist eine tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr hinzunehmen (unter Berücksichtigung der Schattenwurfbeiträge aller einwirkenden WEA). Diese Werte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorliegenden Schattenwurfgutachten zugrunde liegenden worst-case-Szenario deutlich überschritten. So wird auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2., Immissionsort (IO) F, eine Beschattungsdauer von 57:07 Stunden pro Jahr bzw. 0:49 Minuten pro Tag prognostiziert. Diese Überschreitungen werden jedoch durch die Nebenbestimmungen in Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 des Genehmigungsbescheides vom 15. Mai 2015 auf ein zumutbares Maß zurückgeführt. Hiernach wird die tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr für die Schattenrezeptoren in der Schattenprognose IO D bis IO S verbindlich festgelegt (Nr. 2.2.1.). Die Antragstellerin wird verpflichtet, durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen, dass durch keine der Anlagen an den genannten Schattenrezeptoren Schattenwurf-Immissionen hervorgerufen werden, die gemeinsam die genannten Anhaltswerte überschreiten (Nr. 2.2.2.). Zudem wird verfügt, dass an allen relevanten Immissionsaufpunkten alle für die Programmierung der Abschalteinrichtungen erforderlichen Parameter exakt zu ermitteln sind (Nr. 2.2.3.) und die Aufzeichnungen der Abschalteinrichtung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind (Nr. 2.2.4.). Soweit die Beigeladene zu 2. gegen die Nebenbestimmungen vorbringt, dass unklar sei, wie genau die Abschaltung nachweisbar, etwa mittels Darstellung eines Abschaltkalenders oder der Funktionsweise der Abschaltautomatik, zu erfolgen habe, kann diese hieraus nichts für sich herleiten. Die Nebenbestimmung Nr. 2.2.2. regelt hinreichend bestimmt und ausreichend, dass überprüfbar und nachweisbar Schattenimmissionen, welche über den Anhaltswerten liegen, an den genannten Schattenrezeptoren nicht hervorgerufen werden dürfen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus der genauen Art und Weise des von der Antragstellerin geforderten Nachweises über die Abschalteinrichtung, Rechte der Beigeladenen zu 2. herleiten lassen sollen. Bedeutsam für die Beigeladene zu 2. ist nach Auffassung der Kammer lediglich, dass überhaupt eine geeignete Abschalteinrichtung einzurichten ist und die Arbeitsweise dieser überprüfbar und nachweisbar ist. Dies ist aber der Fall. Die Aufzeichnungen der Abschalteinrichtung sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus wird über die Nebenbestimmung Nr. 1.3 der Genehmigung sichergestellt, dass die Windkraftanlagen entsprechend den Maßnahmen zur Verminderung von Schattenemissionen (Bl. 319 f. d. Behördenakte - BA - Ordner 1) betrieben werden. Hierin ist die Funktionsweise der Abschalteinrichtung hinreichend beschrieben und dokumentiert. Einer vorherigen Überprüfung der zur Berechnung des astronomisch möglichen Schattenwurfes, dessen Zeiten anschließend in das Display der Windkraftanlagen programmiert werden, genutzten Software durch die Genehmigungsbehörde bedarf es hierbei entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. nicht. Sofern sich diese als fehlerhaft herausstellen sollte, besteht die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nach § 17 BImSchG, da es sich - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. - bei der Einhaltung der verfügten Anhaltswerte und der Abschalteinrichtung um eine Frage der Überwachung und nicht der Genehmigungsfähigkeit der Anlage handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2007 - 12 ME 38/07 -, Rn. 17, juris). Die Beigeladene zu 2. hat überdies nicht substantiiert dargelegt, dass die eingesetzte Standard-Software WindPro (Modul Shadow) fehlerhaft funktioniere, so dass der Antragsgegner dies zum Anlass hätte nehmen müssen, die Software im Genehmigungsverfahren zu überprüfen. Soweit die Beigeladene zu 2. ferner vorträgt, dass die Schattenwurfprognose nicht plausibel sei, kann dem im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht gefolgt werden. Allein ihre Behauptung der Beigeladenen zu 2. zu etwaigen Unstimmigkeiten der Prognose mit Verweis auf eine Beschattungsdauer von 55:22 Stunden pro Jahr und 0:45 Minuten (gemeint ist wohl Stunden) pro Tag am Immissionsort G im Vergleich zum Immissionsort H mit einer jährlichen Beschattungsdauer von 61:34 Stunden/Jahr und einer ebenfalls täglichen Belastung von 0:45 Minuten (gemeint ist wohl Stunden) genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für ihren Bezug zum Immissionsort I mit einer jährlichen Beschattungsdauer von 55:35 Stunden pro Jahr und damit einem ähnlichen Wert wie am Immissionsort G, obwohl bei ersterem eine tägliche Beschattungsdauer von 0:39 Minuten (gemeint ist wohl Stunden) pro Tag berechnet worden ist. Insofern rügt die Beigeladene zu 2., dass unklar bleibe wie sich die täglichen Beschattungszeiten bei nahezu gleichen jährlichen Beschattungszeiten so unterscheiden könnten. Dies mag auf den ersten Blick zutreffend sein. Jedoch handelt es sich bei der Ermittlung der Beschattungszeiten um ein komplexes Verfahren, bei welchem eine Vielzahl an Parametern, wie die Koordinaten, Höhenlage der Immissionsorte und der Windkraftanlagen sowie der Sonnenstand im Jahresverlauf eine Rolle spielen. Sämtliche Faktoren beeinflussen die Schattenwurfdauer. Es lässt sich daher z. B. auch nicht ohne weiteres von der jährlichen Beschattungsdauer auf die tägliche Beschattungsdauer schließen. Ermittelte man ausgehend von der jährlichen Beschattungsdauer die Beschattung pro Tag in den oben genannten Fällen, käme es stets zu Diskrepanzen. Daher kann auch dem Einwand der Beigeladenen zu 2. ohne Auseinandersetzung mit den einzelnen Eingangsparametern des Gutachtens im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht gefolgt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Schattenwurfprognose eine "worst-case-Betrachtung" zugrunde liegt, die davon ausgeht, dass die Sonne den gesamten Tag über scheint, die Rotorfläche stets senkrecht zur Einstrahlungsrichtung steht und die Windkraftanlagen konstant in Betrieb sind, was in der Realität nie der Fall sein wird. Letztlich sichern ohnehin die verfügten Nebenbestimmungen die Rechte der Beigeladenen zu 2. hinreichend ab, so dass, selbst wenn die Prognose nicht plausibel sein sollte, unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schattenwurf, welcher 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten am Tag überschreitet, nicht zulässig ist. Auch aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. dahingehend, dass der Genehmigungsbescheid keine Regelung über eine Überprüfung der Programmierung der Abschaltautomatik vor Inbetriebnahme enthalte, so dass der Schutz der Anwohner nicht ausreichend sichergestellt sei, folgt nichts anderes. Aus der Formulierung der Nebenbestimmung Nr. 2.2.2., wonach durch geeignete Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sichergestellt werden muss, dass durch keine der Anlagen die maßgebliche Beschattungsdauer überschritten werden darf, folgt eindeutig, dass die Einrichtung einer funktionierenden Abschalteinrichtung Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Anlagen ist. Im Übrigen sind die Anlagen gemäß Nebenbestimmung Nr. 1.3 entsprechend den vorgelegten und im Abschnitt III der Genehmigung genannten Unterlagen, worunter sowohl die Schattenwurfprognose als auch die Maßnahmen zur Verminderung der Schattenemissionen zählen, zu errichten und zu betreiben. Aus alledem folgt, dass jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu erwarten ist, dass die Genehmigung wegen unzumutbarer Immissionen durch Schattenwurf aufzuheben wäre. bb) Der Beigeladenen zu 2. steht voraussichtlich auch kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG zu. Dieser scheitert jedoch nicht bereits daran, dass die Beigeladene zu 2. die Verletzung von Vorschriften rügt, welche allein dem Schutz der Umwelt (u. a. Artenschutz, Denkmalschutz), nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte der Beigeladenen zu 2. zu dienen bestimmt sind. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) i. V. m. Abs. 3 UmwRG können Beteiligte im Sinne von § 61 Nr. 1, 2 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG bereits dann verlangen, wenn (u. a.) eine auf Grundlage des § 3c UVPG durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines Dritten nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15/13 -, juris, vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 -, juris und vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, juris). Für das Vorhaben war nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG wegen der insgesamt fünf beantragten und genehmigten, in engen Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen eine standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls gemäß §§ 3a, 3c Satz 2 UVPG durchzuführen. (1) Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles sind allein die Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG. Die Beigeladene zu 2. kann nicht beanspruchen, dass die Kriterien der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. sämtlichen Kriterien der Anlage 2 des UVPG im Rahmen des Anspruches aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG zugrunde gelegt werden. Für Vorhaben, die nicht der allgemeinen Vorprüfung des § 3c Satz 1 UVPG, sondern nur der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG unterfallen, ist im Regelfall keine UVP vorzunehmen, da nach der gesetzlichen Wertung eine solche aufgrund der geringen Größe und Leistung der jeweiligen Anlage im Regelfall nicht erforderlich erscheint (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 3c Rn. 16). Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG ist lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der "Schutzkriterien"; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten "Nutzungskriterien" und die in der Nummer 2.2 definierten "Qualitätskriterien". Die Nummern 2.1 bzw. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG erwähnten Nutzungs- und Qualitätskriterien sind damit nicht heranzuziehen. Fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 dieser Anlage erfasste Gebiete oder Einzelobjekte haben kann, kann die Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet werden (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, Rn. 41, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, Rn. 81, juris). Gemessen hieran waren im Rahmen der UVP-Vorprüfung ausschließlich die Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 des UVPG zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. ergibt sich nichts daraus, dass der Antragsgegner ausweislich des Ergebnisvermerks zur UVP-Einzelfallprüfung vom 8. Mai 2015 (Bl. 562 ff. BA Hefter 3) sämtliche Kriterien der allgemeinen Vorprüfung aufgeführt und berücksichtigt hat. Zum einen hat er, wie er auf Seite 1 des Vermerks ausführt, selbst erkannt, dass es sich lediglich um eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles handelte. Zum anderen ist es der Behörde auch bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nicht verwehrt, bei der Sachverhaltsermittlung die Kriterien nach Nr. 1 und 3 der Anlage 2 des UVPG zu Hilfe zu nehmen (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 36) Ohnehin kann die Beigeladene zu 2. auch dann, wenn der Antragsgegner irrtümlicherweise von der Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles ausgegangen sein sollte sollte, hieraus keine Rechte für sich herleiten. Dies würde der gesetzlichen Regelung des § 3c Satz 2 UVPG zuwiderlaufen. Allein hieran ist die Genehmigungsbehörde in dem vorliegenden dreipoligen Rechtsverhältnis zu messen. Denn der Vorhabenträger hat keinen Einfluss auf den von der Genehmigungsbehörde tatsächlich angewendeten Prüfungsmaßstab. Er kann sich vielmehr darauf verlassen, dass diese bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles auch tatsächlich lediglich die hierfür maßgeblichen Schutzkriterien der Anlage 2 des UVPG prüft. Etwaige Verfahrensfehler können daher nicht zu seinen Lasten gehen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Genehmigungsbehörde durch Zugrundelegung eines falschen Prüfungsmaßstabes und damit einhergehend auch den durch Dritte im Wege des § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG möglichen Aufhebungsanspruch eigenmächtig erweiterte. Nichts anderes folgt auch aus dem Hinweis der Beigeladenen zu 2., wonach die weitere standortbezogene Vorprüfung dem Muster der allgemeinen Vorprüfung folgt, wenn es möglich erscheint, dass geschützte Areale nach Nr. 2.3 der Anlage 2 durch Umweltauswirkungen in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 35). Dies ist indes - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht der Fall. (2) Von dem Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles ausgehend sind formelle Fehler nicht ersichtlich. Es stellt weder einen Fehler der UVP-Vorprüfung dar, dass diese ausweislich des Ergebnisvermerks vom 8. Mai 2015 erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens vollständig durchgeführt wurde, noch, dass hierfür nähere Untersuchungen vorgenommen und Gutachten angefertigt wurden. Nach § 3a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Die Genehmigungsbehörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, Rn. 29, juris). Es entspricht dabei dem gewöhnlichen Verlauf eines Genehmigungsverfahrens, wenn im Rahmen der Beteiligung von Fachbehörden bei der UVP-Vorprüfung Nachbesserungs- und Änderungsbedarf in Bezug auf die gutachtlichen Untersuchungen und damit auch der UVP-Vorprüfung selbst entstehen, und dass dazu auch weitere Gutachten angefordert und vorgelegt werden können. Denn da die UVP-Vorprüfung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz in einem Gerichtsverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11/07 -, juris sowie § 4 Abs. 1b Nr. 2 UmwRG) und damit dann gegebenenfalls auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch durchgeführt werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Ergebnis einer UVP-Vorprüfung schon zu Beginn des Genehmigungsverfahrens vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2015 - 9 B 1791/14 -, Rn. 13, juris). Gemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass hier ein "schuldhaftes" Zögern der Behörde zu einer "verspäteten" UVP-Vorprüfung geführt hat. Das Nachfordern von Unterlagen, insb. im Hinblick auf etwaige Rotmilanvorkommen war vom Einschätzungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Diese waren erforderlich, um die Genehmigungsbehörde bzw. die Obere Naturschutzbehörde aufgrund der in der Vergangenheit teils divergierenden Erfassungen des Rotmilans seit dem Jahr 2003 (vgl. Seite 11 ff. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 27. November 2015 im Verfahren 1 K 1027/15.KS, Bl. 295 ff. d. dortigen A.) in die Lage zu versetzen, das Vorhaben vollständig und ausreichend zu bewerten. Ein widersprüchliches Verhalten der Behörde bzw. ein Widerspruch zur verfahrenslenkenden Funktion der UVP-Vorprüfung ist daher - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. - darin nicht zu sehen. Ohnehin ist auf Seite 2 des Schreibens vom 13. August 2013 (Bl. 27 BA Hefter 1) zur Aufforderung der Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit dokumentiert, dass die Genehmigungsbehörde frühzeitig eine Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass eine UVP nicht durchzuführen sei, vorgenommen hat. Hierauf bezieht sich wohl auch die Vorbemerkung im Ergebnisvermerk zur UVP-Vorprüfung vom 8. Mai 2015. Daher ist schon zweifelhaft, ob das Vorbringen der Beigeladenen zu 2., wonach nicht in einem frühen Stadium des Genehmigungsverfahrens die UVP-Vorprüfung durchgeführt worden sei, zutrifft. Die Durchführung der UVP-Vorprüfung und deren Ergebnis sind zwar gemäß § 3c Satz 6 UVPG zu dokumentieren. Allerdings macht die Vorschrift keine Vorgaben zum Zeitpunkt der Dokumentation, so dass aus Sicht der Kammer nichts dagegen spricht, wenn die bereits zu Beginn des Verfahrens durchgeführte UVP-Vorprüfung erst im Ergebnisvermerk vom 8. Mai 2015 ausführlich dokumentiert worden ist. Ähnliches gilt für die Rüge der Beigeladenen zu 2., wonach der Vermerk unzulässigerweise auf den Inhalt der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde, welche wiederum wortgleich mit dem Inhalt der Genehmigung sei, verweise. Zur Art und Weise der Dokumentation bestehen - wie dargelegt - keine gesetzlichen Anforderungen, so dass entsprechende Verweise zulässig sind. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Genehmigung Bestandteile der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde übernimmt. (3) Die standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalles ist auch inhaltlich rechtsfehlerfrei. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Entscheidung zur UVP-Pflichtigkeit unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu untersuchen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis der Vorprüfung darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, sie die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, ob sie das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 - NVwZ 2015, 1223 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 70, juris, vgl. dazu auch § 4a Abs. 2 UmwRG). Bei der Frage, ob Umweltauswirkungen erheblich sind, kommt es entscheidend darauf an, ob mögliche nachteilige Umweltauswirkungen bei Anlegung der Maßstäbe des einschlägigen Fachrechts erheblich oder nicht erheblich sind. In den Fällen, in denen bei überschlägiger Prüfung festgestellt werden kann, dass die möglichen Umweltauswirkungen zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, kann eine erhebliche nachteilige Umweltbeeinträchtigung gegeben sein. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist in diesen Fällen sinnvoll, z. B. um zu prüfen, ob Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen getroffen werden können, mit denen diese Umweltauswirkungen zumindest so vermindert werden können, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben ist. Darüber hinaus ist eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen immer dann gegeben, wenn sie zwar nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, für die Entscheidungsfindung jedoch insoweit von Bedeutung sind, dass sie als gewichtige Belange in die Abwägung eingestellt werden müssen und insoweit zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen können und/oder von einer solchen Schwere, Nachhaltigkeit und Bedeutung sind, dass das Vorhaben ohne Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltbelastungen bei der in der Vorprüfung gebotenen pauschalierten Betrachtung nicht zugelassen werden kann (vgl. Schink, Die Vorprüfung in der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG, NVwZ 2004, 1182, 1187, Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, August 2015, § 3c UVPG Rn. 26). Nach diesen Grundsätzen ist die am Prüfungsmaßstab der standortbezogenen UVP-Vorprüfung ausgerichtete Einschätzung des Antragsgegners, dass keine UVP durchzuführen ist, nach summarischer Prüfung nachvollziehbar und plausibel. Der Antragsgegner hat in seiner Prüfung die in Nr. 2 Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zugrunde gelegt und in diesem Zusammenhang alle unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzkriterien auf ihr Vorliegen und ihre Relevanz für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben überprüft. (a) Die Feststellungen zu den Schutzgebieten nach Nr. 2.3.1 bis 2.3.10 sind nachvollziehbar und plausibel. Dabei stellt der Antragsgegner im Ergebnisvermerk vom 8. Mai 2015 fest, dass durch das Vorhaben FFH-Gebiete nicht direkt in Anspruch genommen werden, sondern sich diese nur im Umfeld des geplanten Windparks befinden. Unter Hinweis auf die vorgelegte FFH-Vorprüfung seien keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für die FFH-Gebiete zu erwarten. Für die Arten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus, welche als Erhaltungsziel des 500 m entfernten FFH-Gebietes "Werra- und Wehretal" (4825-302) und des 1.500 m entfernten FFH-Gebietes "Mausohr-Jagdgebiet Leinholz" (4625-331) aufgeführt sind, sei aus naturschutzfachlicher Sicht eine Betroffenheit nicht gegeben. Das Große Mausohr jage nur in geringen Höhen von 0-15 m, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht zu erwarten sei. Die Bechsteinfledermaus sei eine typische Waldfledermaus, deren Wochenstuben und Jagdgebiete sich überwiegend innerhalb geschlossener Waldflächen befänden. Zudem würde sie meist bodennah fliegen, so dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch für diese ausscheide. Auch Beeinträchtigungen von Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG, Nationalparke und nationale Naturmonumente nach § 24 BNatSchG, Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 25, 26 BNatSchG, Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, Wasserschutzgebiete nach § 51 WHG, Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten seien und Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte seien im Untersuchungsgebiet entweder nicht vorhanden oder seien nicht erheblich betroffen (vgl. Seite 3 ff. des Ergebnisvermerks vom 8. Mai 2015, Bl. 564 d. BA Hefter 3). Dass diese Feststellungen unvollständig oder unzutreffend wären, ist nicht ersichtlich. Die bloße Behauptung der Beigeladenen zu 2., dass aufgrund der Vielzahl und Nähe von FFH-Gebieten nicht offensichtlich und in einer frühzeitigen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen sei, genügt nicht, um die Einschätzung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Allein wegen der Vielzahl von FFH-Gebieten ist nicht zu erwarten, dass der Windpark sich auf diese erheblich auswirkt. Vielmehr ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass eine Betroffenheit der FFH-Gebiete ausscheidet. Diese umfassen als Erhaltungsziele neben den genannten Fledermausarten z. B. den Frauenschuh (FFH-Gebiet "Kreideberg bei Ellerode") oder den Kammmolch (FFH-Gebiet "Ermschweder Heegen") Inwiefern sich die geplanten Windkraftanlagen hierauf auswirken sollen, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beigeladene zu 2. bzgl. der geschützten Fledermausarten ausführt, dass der Antragsgegner den Prüfgegenstand der Vorprüfung verfehle, da er letztlich allein die signifikant erhöhten Tötungsrisiken von Individuen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG betrachte, werden hierdurch keine Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des Antragsgegners erweckt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Erhalt der Fledermäuse Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus, welche die jeweiligen FFH-Gebiete sichern sollen, durch etwaige Tötungen i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG beeinträchtigt werden kann, so dass der Antragsgegner seine Einschätzung hierauf maßgeblich stützen konnte. Im Übrigen ergibt sich aus der in Bezug genommen FFH-Vorprüfung (Bl. 1078 d. BA Ordner 2), dass die Schutzzwecke der FFH-Gebiete auch deshalb nicht beeinträchtigt werden, da weder geschützte Lebensraumstrukturen und -elemente entfallen noch ihre Funktionen beeinträchtigt werden. Soweit die Beigeladene zu 2. aufgrund der verfügten Nebenbestimmungen zu den Fledermausarten (z. B. Abschaltalgorithmus) das Erfordernis einer UVP schließen will, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Behörde hat im Rahmen der UVP-Vorprüfung auch in den Blick zu nehmen, ob etwa festzustellende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit Verhinderungs- und/oder Vermeidungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c Satz 3 UVPG) und aus diesem Grund keine UVP erforderlich ist. Das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltveträglichkeitsprüfung besteht daher nicht schon dann, wenn sich im laufenden Genehmigungsverfahren Verminderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen in der Gestalt von Auflagen und Nebenbestimmungen als notwendig erweisen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 9 B 1051/15, 9 E 1161/15 -, juris). Dies gilt auch für die weiteren verfügten Nebenbestimmungen. (b) Soweit die Beigeladene zu 2. umfangreich zu Auswirkungen des Vorhabens auf den Rotmilan ausführt, kann sie hiermit nicht gehört werden. Offenbar ist sie der Auffassung, die Durchführung einer UVP sei bereits immer dann erforderlich, wenn möglich erscheine, dass ein Vorhaben gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. Insofern ist sie der Ansicht, dass die Prüfung von Belangen des besonderen Artenschutzrechts auch bei Einschlägigkeit der Schutzkriterien der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG geboten sei. Zu den Schutzkriterien gehörten Betroffenheiten der in den Nr. 2.3.1 ff. genannten Schutzgebiete nur als eine Fallgruppe aller standortbezogenen Kriterien der Belastbarkeit der Schutzgüter Natur und Landschaft, wozu das besondere Artenschutzrecht als Teilelement des Schutzgutes Tiere und Pflanzen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UVPG zähle. Dies trifft nicht zu. Hierzu hat das bereits zitierte Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend ausgeführt. "Denn auch unabhängig von der Frage, ob und ggf. inwieweit sich der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG prinzipiell für die standort- und damit schutzgebietsbezogene UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG fruchtbar machen lässt (vgl. dazu mit verschiedenen Ansätzen VG Osnabrück, Urteil vom 29.07.2015 - 3 A 46/13 - , juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 - , juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 - , juris), ist im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG zu berücksichtigen, dass das Erfordernis einer UVP-Prüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des § 3c Satz 2 UVPG - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Allein der Umstand, dass durch ein Vorhaben ein Gebiet mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, löst im Rahmen der standortbezogenen UVP-Prüfung ebenso wenig gleichsam automatisch die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens aus wie eine allgemeine Umweltrelevanz des Vorhabens oder dessen mögliche Beeinträchtigung der in Anlage 2 zum UVPG Nr. 2.1 und Nr. 2.2 genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 - , juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - , juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom 10.03.2014 - 4 L 87/14.NV, juris, und vom 03.02.2014 - 4 L 17/14.NW - , juris; VG Regensburg, Urteil vom 20.11.2013 - RO 7 K 12.1328 - , juris; Schink, NVwZ 2004, 1182; Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. I, Stand 2015, § 3c UVPG Rn. 33 f.; BR-DrS. 674/00 vom 10.11.2000, S. 115 f.; s. auch "Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten", Endfassung vom 14.08.2003)." An diesem Bezug zwischen den von dem Windpark betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG fehlt es im Hinblick auf die Rotmilane. Durch eine etwaige Gefährdung des Rotmilans infolge der Errichtung und des Betriebs der geplanten fünf Windkraftanlagen dürfte nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen im Sinne einer Unvereinbarkeit mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisungen der im einzelnen im Ergebnisvermerk vom 8. Mai 2015 aufgeführten FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete mit der Folge einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens nicht eintreten. Unstreitig zählt der Rotmilan zu keinem der Erhaltungs- oder Schutzzwecke dieser Gebiete, welche durch die geplanten Anlagen gefährdet werden könnten. Eine mit dem Vorhaben potentiell einhergehende Gefährdung des Rotmilans wäre daher zwar möglicherweise im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG relevant, mit ihr ginge jedoch keine Beeinträchtigung eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien einher; nur auf die Beeinträchtigung dieser spezifischen Schutzkriterien und nicht auf allgemeine Umweltbeeinträchtigungen aber kommt es im Rahmen einer standortbezogenen Einzelfallprüfung an (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, Rn. 93, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2015 - AN 11 K 15.00630 -, Rn. 133, juris). Somit gehen sämtliche weiteren Einwände der Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf den Rotmilan, etwa bzgl. des Überfliegens des Vorhabengebietes, Rückschlüsse auf die künftige Nutzung nicht besetzter Brutplätze, Zerstörungen von Rotmilanhorsten, Vorhandensein von Brutvorkommen innerhalb eines 1.000-m bzw. 1.500-m-Radius um die geplanten Windkraftanlagen ins Leere. (c) Gleiches gilt für ihr Vorbringen bzgl. der Bewertung von Beeinträchtigungen der Bevölkerung wegen zu erwartender Lärmimmissionen. Die Frage der Betroffenheit konkreter Anwohner (Schutzgut Mensch) stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls nicht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2015 - AN 11 K 15.00630 -, Rn. 133, juris). Diese Frage stellt sich allenfalls in der hier nicht einschlägigen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles im Rahmen der Nr. 1.4 und Nr. 3.1 der Anlage 2 des UVPG. (d) Die UVP-Vorprüfung begegnet auch im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Bewertung des Schlosses Berlepsch und des Gutes Ellerode nach § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 des UVPG keinen rechtlichen Bedenken. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass von dem geplanten Windpark diesbezüglich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist nachvollziehbar und plausibel. Dass dieser hierzu auf die Begründung des Bescheides verweist, ist unbedenklich, da § 3c Satz 6 UVPG - wie bereits ausgeführt - keine Vorgaben zur Art und Weise der Dokumentation macht, so dass hieraus entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. kein Fehler der Vorprüfung resultiert. Die Beigeladene zu 2. kann jedoch zunächst im Rahmen des Aufhebungsanspruches aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG denkmalschutzrechtliche Aspekte rügen, da diese Bestandteil der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls betreffen. Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG nennt ausdrücklich in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, wozu das Schloss Berlepsch und das Gut Ellerode unstreitig zählen. Ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab zur Erheblichkeit von Umweltauswirkungen ist die Bewertung des Antragsgegners zu den Auswirkungen des geplanten Windparks auf das Schloss Berlepsch unter Beachtung seiner Einschätzungsprärogative nachvollziehbar und plausibel. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt. Dass dieser bei seiner Bewertung den richtigen rechtlichen Maßstab verkannt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 16 Abs. 2 HDSchG bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals u. a. Anlagen errichten will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. Nach § 16 Abs. 3 HDSchG soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Die Behörde hat sowohl private als auch öffentliche Interessen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie den Grad der Schutzwürdigkeit der Denkmäler in angemessener Weise zu berücksichtigen. Durch die Regelung des § 16 Abs. 2 und 3 HDSchG wird materielle Norm und formelle Erlaubnispflicht verquickt. Es genügt für das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, wenn die Möglichkeit nachteiliger Wirkungen auf den Bestand des Kulturdenkmales oder dessen Erscheinungsbild besteht. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ist eine Frage der Genehmigungsfähigkeit, die nach § 16 Abs. 3 HDSchG zu beurteilen ist (vgl. Viebrock, HDSchG, 3. Aufl., § 16 Rn. 16). Im Rahmen des § 16 Abs. 3 HDSchG ist zu prüfen, welche öffentlichen und privaten Interessen und mit welcher Gewichtung diese in die Abwägung einzustellen sind. Das Gewicht der denkmalpflegerischen Interessen ist im Wesentlichen danach zu bestimmen, inwieweit die beabsichtigte Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führt. Fehlt es an einer derartigen Beeinträchtigung oder ist die zu befürchtende Beeinträchtigung des Kulturdenkmals geringer zu bewerten als die Interessen, die für eine Veränderung sprechen, stehen überwiegende Gründe des Gemeinwohls der Maßnahme nicht entgegen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. März 1995 - 4 UE 3505/88 -, Rn. 58 f., juris). Ob eine geplante Maßnahme das Kulturdenkmal nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt, ist gerichtlich voll überprüfbar und ist nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters (so Viebrock, a. a. O., § 16 Rn. 26 m. w. N.), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 2. März 2006 - 4 UE 2636/04 -, Rn. 25, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 1990 - 1 S 2998/89 -, Rn. 21, juris). Hiervon ist auch der Antragsgegner bei seiner Bewertung ausgegangen. Dabei ist er nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Windpark gemäß § 16 Abs. 2 HDSchG auf die Kulturdenkmäler Schloss Berlepsch und das Gut Ellerode auswirken kann. Hieraus folgt jedoch entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. noch keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Denn hieraus resultiert allein - wie aufgezeigt - das Genehmigungserfordernis nach § 16 Abs. 3 HDSchG. Zutreffend verweist der Antragsgegner darauf, dass die Ansicht der Beigeladenen zu 2. bereits deshalb nicht überzeugen kann, weil hiernach stets von einer UVP-Pflicht bei Windkraftanlagen bzw. sonstigen Vorhaben, für welche eine UVP-Vorprüfung durchzuführen ist, auszugehen wäre. Denn solche bedürfen einer Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, welche durch § 13 BImSchG gebündelt werden. Ginge man in diesen Fällen stets von der Pflicht zur Durchführung einer UVP aus, würde Sinn und Zweck der UVP-Vorprüfung bzw. die Kategorisierung von Vorhaben in Anlage 2 des UVPG unterlaufen. Ferner übersieht die Beigeladene zu 2., dass § 16 Abs. 2 HDSchG die Genehmigungspflicht bereits bei einem bloßen "Auswirken" der Anlage auf ein Kulturdenkmal auslöst. Prüfungsmaßstab der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG ist hingegen die Prognose, ob erhebliche Umweltauswirkungen nach dem obigen Maßstab zu erwarten sind. Sodann ist der Antragsgegner bei seiner weiteren Prüfung plausibel und im Einklang mit dem richtigen rechtlichen Maßstab zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmäler nicht gegeben ist, so dass es einer weitergehenden Abwägung i. S. d. § 16 Abs. 3 HDSchG und damit einer UVP offensichtlich nicht bedurfte. Diese Wertung ist nicht bereits deshalb unplausibel, weil die untere Denkmalschutzbehörde keine Bedenken gegen die Errichtung von fünf Windkraftanlagen geäußert hat (Bl. 368 ff. d. BA Hefter 2), während das Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalpflegerische Zustimmung nicht erteilte (Bl. 135 ff. d. BA Hefter 1). Allein dieser Dissens hätte den Antragsgegner nicht zur Durchführung einer UVP veranlassen müssen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, Rn. 15, juris). Hierfür spricht schließlich, dass zwar dem Landesamt für Denkmalpflege ausweislich seiner Aufgabenzuweisung in § 4 HDSchG eine hohe Fachkompetenz zukommt. Allerdings ist für Genehmigungen nach § 16 Abs. 3 HDSchG grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 HDSchG zuständig. Hierbei haben die Denkmalschutzbehörden die Denkmalfachbehörden gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 HDSchG zu beteiligen. Kommt kein Einvernehmen zustande, ist die Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen. Vorliegend obliegt jedoch die Frage der Auswirkungen eines Vorhabens auf das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde. Daher hat allein diese die fachrechtlichen Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 und 3 HDSchG zu prüfen und dementsprechend im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles überschlägig zu berücksichtigen. Dabei war auch zu beachten, dass das Landesamt für Denkmalpflege von zum Teil nicht mehr zutreffenden Tatsachen ausging und daher deren rechtliche Bewertung zu Recht durch den Antragsgegner kritisch zu würdigen war. Das Landesamt für Denkmalpflege bemängelte u. a., dass allein die südlichste der fünf Windkraftanlagen innerhalb des geplanten Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie liege. Dies war nach der zweiten Offenlegung des Teilregionalplans Energie Nordhessen indes nicht mehr zutreffend. Hiernach liegen nunmehr sämtliche Anlagen innerhalb des geplanten Vorranggebietes, so dass ausgehend von der ursprünglichen Argumentation des Landesamtes für Denkmalpflege - entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 2. - weder das Ziel einer Konzentration von Windkraftanlagen verfehlt, es noch zu einer Einkreisung von Ortschaften kommen wird. Ferner sei nach der Auffassung des Landesamtes eine Wohnnutzung des Gutshofs Ellerode möglich, was im Sinne des Denkmalschutzes sei. Insofern wurde kritisiert, dass die Errichtung von zwei Windkraftanlagen den Mindestabstand von 600 m zu Wohnen im Außenbereich unterschreite. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner zutreffend darauf hinweist, dass eine Wohnnutzung keinen Einfluss auf den Denkmalwert hat, findet eine solche seit 15 Jahren nicht mehr statt und ist auch künftig nicht geplant (vgl. Stellungnahme des Eigentümers Herr Y. vom 12. September 2014, Bl. 233 d. BA Hefter 2). Im Übrigen ist die gegenüber der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege gegensätzliche Wertung des Antragsgegners auch in der Sache plausibel. Der Antragsgegner ist für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine gravierende Beeinträchtigung der Ansicht des Schlosses Berlepsch nicht vorliegt. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Schloss Berlepsch den Charakter als hochgelegene Landmarke mit kulturlandschaftsprägender Wirkung verlöre bzw. aus westlicher sowie nordwestlicher Richtung und aus Richtung der Autobahn A 7 diese nur noch zu erahnen sei. Diesen Schluss hat das Landesamt für Denkmalpflege aufgrund des Fotos 5 der Visualisierung gezogen. Dem ist der Antragsgegner plausibel nicht gefolgt. Das Schloss tritt aus diesem Blickwinkel wegen des dahinter liegenden bewaldeten Berges fast vollständig in den Hintergrund (vgl. Foto 5 der Fotomontage, Bl. 1118 d. BA Ordner 2). Es ist lediglich bei genauerem Hinsehen erkennbar. Dass aus nordwestlicher Richtung tatsächlich eine das Landschaftsbild beherrschende Stellung des Schlosses vorliegt, hat der Antragsgegner daher schlüssig verneint. Auch aus Blickrichtung der A 7 ist keine Beeinträchtigung zu erkennen. In sich stimmig verweist der Antragsgegner darauf, dass die Autofahrer den Schwerpunkt ihrer Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr und nicht die Aussicht legen werden und im Übrigen weder ein Aussichtspunkt noch ein Parkplatz vorhanden ist. Aufgrund der Autobahn im näheren Umfeld ist es auch nachvollziehbar, dass diese Blickrichtung selten von Erholungssuchenden - etwa Fußgängern - genutzt werde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Windkraftanlagen ausgehend von Blicken vom Schloss in die Umgebung das Bild dominieren. Sie sind allenfalls mit Blickrichtung Westen bzw. ins Werratal erkennbar, wobei sie ausweislich Foto 7 der Visualisierung von Bäumen nahezu vollständig verdeckt würden oder der Blick auf eine einzelne Anlage (Foto 8) nicht erheblich ins Gewicht fiele. Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung der Beigeladenen zu 2., wonach die Visualisierungen für die Bewertung ungeeignet seien. Unabhängig davon, ob die Visualisierungen im Einzelnen stets maßstabsgetreu sind, zum Teil verzerrt, Höhenmesspunkte nicht angeben seien oder die Platzierung der Windkraftanlagen teilweise, z. B. auf Foto 11 deplatziert wirken, genügen diese zur überschlägigen Prognose und Bewertung im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles, da sie jedenfalls für die hier maßgeblichen Fragen der Beeinträchtigung des Schlosses Berlepsch und des Gutes Ellerode eine zureichende Darstellung, insbesondere durch das Foto 5, der geplanten Anlagen darstellen. Plausibel hat der Antragsgegner auch den Einwand des Landesamtes für Denkmalpflege, wonach es zu einer technischen Überprägung der Landschaft durch die Windkraftanlagen komme, mit dem Argument der sechsspurigen Autobahn A 7 zurückgewiesen. Diese mag - worauf die Beigeladene zu 2. zwar zu Recht hinweist - nicht derart hervorgehoben in die Landschaft wirken wie knapp 200 m hohe Windkraftanlagen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass durch die ständig von der Autobahn A 7 ausgehende Geräuschkulisse im Vorhabengebiet der störungsfreie Genuss der Ansicht des Schlosses Berlepsch ohnehin massiv beeinträchtigt wird. Ferner konnte der Antragsgegner im Einklang mit der unteren Denkmalschutzbehörde bei seiner Bewertung auch auf die Anzahl der geplanten Windkraftanlagen abstellen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2. ist es nachvollziehbar, dass die Anzahl der geplanten Anlagen sich auf die Beeinträchtigung eines Denkmals auswirken kann, denn je mehr Windkraftanlagen geplant und gebaut werden, umso eher können geschützte Kulturdenkmäler beeinträchtigt werden. Insbesondere im Hinblick auf das Schloss Berlepsch bestünde die Gefahr einer erheblichen Sichtbeeinträchtigung, welche im vorliegenden Fall - wie dargelegt - nachvollziehbar noch nicht gegeben ist. Ausweislich des Fotos 5 ist der Beigeladenen zu 2. zwar darin zuzustimmen, dass die geplanten Windkraftanlagen um das Gut Ellerode eine prägende und hervorgehobene Stellung einnehmen werden. Allerdings führt der Antragsgegner hierzu plausibel aus, dass es sich bei dem Gut Ellerode um kein Denkmal mit hoher Ausstrahlung in die Umgebung handelt, sondern der Denkmalwert vielmehr in der Gebäudesubstanz liegt. Auch diesbezüglich war die Nähe der Autobahn als technische Vorprägung zu berücksichtigen. Im Übrigen wird unter Verweis auf § 4 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf die nachvollziehbaren und plausiblen weiteren Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27. November 2015 im Verfahren 1 K 1027/15.KS zur denkmalschutzrechtlichen Bewertung Bezug genommen. Aus alledem folgt, dass auch ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, welcher zur Durchführung einer UVP hätte führen können, fernliegt. c) Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung fällt sodann zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die von den Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 15. Mai 2015 eingereichten Klagen werden nach dem oben Gesagten voraussichtlich erfolglos bleiben. Deshalb überwiegen nach Auffassung der Kammer die öffentlichen und privaten Interessen der Antragstellerin daran, die fünf Windkraftanlagen bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu errichten, das Interesse der Beigeladenen an einem Aufschub. Eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs wäre gegenüber der Antragstellerin unbillig. Ob allein das Interesse der Antragstellerin an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme des Windparks ein besonderes Vollzugsinteresse begründen könnte, erscheint zwar fraglich. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienstchancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Antragstellerin gehören; der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Antragstellerin können deshalb wohl im Regelfall nicht dazu führen, dass der Beigeladenen der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt ihrer Rechtsmittel verloren geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, Rn. 22, juris m. w. N.). Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges ergibt sich im vorliegenden Fall indes aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern. Dieses Ziel hat im EEG seinen Ausdruck gefunden, dessen Zielsetzung darin besteht, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung zu verringern, Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern; um dies zu erreichen soll der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 40% bis 45% betragen (vgl. § 1 EEG). Durch die Errichtung der Anlagen werden auch noch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, denn sie können wieder entfernt werden, wenn die Klagen der Beigeladenen doch erfolgreich sein sollten. Darüber hinaus kann etwa von diesen Anlagen ausgehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen auch durch Auflagen und Betriebsbeschränkungen Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 9 B 121/11 -, Rn. 7, juris) 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Eine Kostenbeteiligung des Beigeladenen zu 1. kam indes nicht in Betracht, da dieser keine eigenen Sachanträge gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Daher waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. aus Billigkeitsgründen nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demnach wäre je Hauptsache (Verfahren 1 K 1027/15.KS und 1 K 1375/15.KS) ein Streitwert von 15.000 € zugrunde zu legen. Diese Werte sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges jeweils zu halbieren, weshalb insgesamt ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 € festzusetzen war.