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Beschluss

9 B 2936/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0121.9B2936.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2009 - 6 L 1287/09.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Oktober 2009 - 6 L 1287/09.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss bleibt ohne Erfolg, da die von den Antragstellern in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. November 2009 dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Senats in diesem Rechtsmittelverfahren bestimmen und zugleich auch begrenzen, weder eine Aufhebung noch eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2009 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Ein Nachbar, der, wie hier, eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz angreife, könne mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt werde, wobei als nachbarschützende Norm insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht komme. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen sei in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert, bezüglich der Geräuschimmissionen sei auf die TA Lärm sowie die dort genannten Grenzwerte zurückzugreifen. In der Praxis der Verwaltungsbehörden sowie der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werde die generelle Eignung der Regelungen der TA Lärm für die von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass Lärmimmissionen aufgrund der Form und Funktionsweise von Windenergieanlagen durch die TA Lärm nicht hinreichend erfasst und bewertet werden könnten, lägen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. Bei Anwendung der TA Lärm bestimmten sich die Immissionsrichtwerte nach der Art der baulichen Nutzung am Immissionsort, welche ausweislich des einschlägigen Bebauungsplans einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. In allgemeinen Wohngebieten betrügen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A). Nach dem schalltechnischen Prognosegutachten der Firma IEL GmbH vom 9. Mai 2008 würden diese Werte eingehalten. Die Ergebnisse des Gutachtens seien nicht zu beanstanden. Auch das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme werde durch die Errichtung der beiden Windkraftanlagen nicht verletzt. Vorliegend betrage der Abstand zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den Windkraftanlagen bei einer Gesamthöhe der Anlagen von insgesamt 179 m mehr als das Siebenfache der Gesamthöhe. Auch eine Einzelfallbetrachtung könne bei einer solchen Entfernung nicht zu der Feststellung führen, dass die Windenergieanlagen eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung auf das Haus der Antragsteller hätten. Eine Beeinträchtigung durch die Nachtkennzeichnung der beiden Anlagen mit Hindernisfeuern sei bei dieser Entfernung ebenfalls nicht gegeben. Die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerde nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellen könnte. In ihrer Beschwerdebegründung führen die Antragsteller aus, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf das Gutachten vom 9. Mai 2008 stützen dürfen, da es sich insoweit um ein Parteigutachten handele. Erforderlich sei vielmehr die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens gewesen, was das Verwaltungsgericht jedoch unterlassen habe und deshalb nochmals ausdrücklich beantragt werde. Darüber hinaus werde bestritten, dass allein aufgrund der Entfernung der Windkraftanlagen zum Grundstück der Antragsteller keine übermäßige Schallbelastung auftreten könne. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte es auch insoweit einer gutachterlichen Überprüfung bedurft, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des Infraschalls. Soweit schließlich das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot betroffen sei, sei zu bemängeln, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die Örtlichkeiten in Augenschein zu nehmen. Ein Ortstermin hätte dem Gericht die tatsächlichen Sichtbeziehungen zu den geplanten Anlagen offenbart, insbesondere auch im Hinblick auf die Nachtkennzeichnung mit Hindernisfeuern. Es werde deshalb nochmals die Einvernahme eines Ortsaugenscheins beantragt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht schädliche Umwelteinwirkungen infolge von Lärmimmissionen durch die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen verneint (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Dabei konnte es sich auf das schalltechnische Gutachten vom 9. Mai 2008 stützen, das hinsichtlich der darin enthaltenen Schallprognosen nach den Vorgaben der TA Lärm erstellt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm auf Windenergieanlagen anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76). Konkrete Einwendungen gegen die Methodik und die gefundenen Ergebnisse des Gutachtens vom 9. Mai 2008 wurden von den Antragstellern auch nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wo es insoweit heißt (vgl. Seite 7 des Beschlussabdrucks): „Soweit die Antragsteller das Gutachten bereits deswegen in Zweifel ziehen, weil es von der Beigeladenen beigebracht worden ist, verkennen sie die gesetzlichen Anforderungen des Genehmigungsverfahrens. Nach der Systematik des Bundesimmissionsschutzgesetzes obliegt es dem Betreiber einer Anlage, den Nachweis zu erbringen, dass seine Anlage den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genügt. Die Behörde hat die Ermittlungen weder selbst durchzuführen noch bei einem Sachverständigen in Auftrag zu geben. Sie kann nach §§ 26, 28 BImSchG lediglich Ermittlungen durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle anordnen. Zur Gewährleistung der Qualitätssicherung und Gleichbehandlung hat der Länderausschuss für Immissionsschutz eine Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes verabschiedet. Bei der Firma IEL GmbH handelt es sich um eine nach dieser Richtlinie vom Land Niedersachsen bekannt gegebene Messstelle i. S. d. §§ 26, 28 BImSchG. Liegt ein Gutachten einer bekannt gegebenen Messstelle i. S. d. §§ 26, 28 BImSchG vor, ist es unzureichend, die Ergebnisse des Gutachtens einfach zu bestreiten. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens sind in konkreter Auseinandersetzung beispielsweise mit den gewählten Methoden oder dem Messaufbau substantiiert darzulegen. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragsteller nicht gerecht.“ Hieraus folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten war, das vorgelegte schalltechnische Gutachten einer näheren Überprüfung durch einen weiteren Sachverständigen zu unterziehen. Denn das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, verwehrt es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird. Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 A 70.01 -, NVwZ 2004, 100). Im Übrigen verkennen die Antragsteller den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Diese besteht in einer Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Das Gericht hat sich in der Regel mit einer summarischen Sachverhaltsaufklärung zu begnügen. Es ist nicht Aufgabe des Eilverfahrens, die Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorweg zu nehmen. So ist etwa eine Ortsbesichtigung in baurechtlichen Eilverfahren nicht zwingend geboten (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rdnr. 916 m. w. N.). Die von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abhandlungen geben ebenfalls keinerlei Anlass, die grundlegende Anwendbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung von Schallimmissionen durch Windkraftanlagen in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kommen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zu dem Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weggebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre z. B. die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemein gültigere Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (vgl. insbesondere Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30. November 2005). Mit den Studien wird lediglich aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm wird jedoch nicht plausibel dargelegt. Warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Schallpegel nähmen mit der Entfernung zur Schallquelle hin ab, von den Antragstellern in Zweifel gezogen wird, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch die befürchteten Infraschallauswirkungen sind nicht substantiiert dargelegt. Warum der - zumal nicht hörbare - Infraschall auf dem Grundstück der Antragsteller bedeutsamer als der hörbare Schall sein sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Deshalb geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - zu Recht - davon aus, dass jedenfalls moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem belästigenden Ausmaß nicht erzeugen (vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 - Juris, dort Rdnr. 72). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zutreffend darauf abgestellt, dass vor dem Hintergrund eines Abstandes zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den beiden Windkraftanlagen von mehr als dem Siebenfachen der Gesamthöhe der Anlagen auch eine Einzelfallbetrachtung nicht die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen begründen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (dort Seite 9 Mitte bis Seite 11 oben) Bezug genommen. Soweit die Antragsteller rügen, die Umstände des Einzelfalles seien nicht berücksichtigt worden, die geplanten Windkraftanlagen lägen nämlich in Hauptblickrichtung und die nächtliche Befeuerung der Anlagen führe zu Beeinträchtigungen, kann dem nicht gefolgt werden. Da die beiden Anlagen 1.330 m bzw. 1.470 m vom Grundstück der Antragsteller entfernt liegen, lassen sich die von diesen geäußerten Befürchtungen nicht nachvollziehen. Aufgrund dieser großen Entfernung kann auch ein Blinkfeuer an den Blattspitzen der Rotoren nicht die befürchtete Störungsintensität erreichen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 22 CS 08.3194 - Juris). Damit musste sich dem Verwaltungsgericht auch keine weitere Aufklärung etwa in Form einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten aufdrängen. Schließlich kann offen bleiben, ob - wie die Antragsteller meinen - entgegen der Festsetzung im einschlägigen Bebauungsplan, der das fragliche Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist, es sich faktisch um ein reines Wohngebiet handelt. Denn selbst der Eigentümer eines in einem faktischen reinen Wohngebiet an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks kann grundsätzlich nicht verlangen, dass eine Windkraftanlage, die in diesem Außenbereich errichtet werden soll, zu seinem Schutz die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm einhält. Dem durch die besondere Lage seines Grundstücks bedingten verminderten Schutzbedürfnis des Eigentümers ist in der Regel durch die Einhaltung des Immissionswertes für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm genügt (vgl. Beschluss des 6. Senats vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, Juris), was hier der Fall ist (vgl. Seite 6 des angefochtenen Beschlusses). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den auch im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG und folgt den Erwägungen des Gerichts erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).