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Beschluss

1 L 481/14.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2014:1002.1L481.14.KS.0A
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zum Abschluss einer neu treffenden Auswahlentscheidung - untersagt, die im Staatsanzeiger Nr. … ausgeschriebene Stelle der Regierungsvizepräsidentin/ des Regierungsvizepräsidenten beim Regierungspräsidium B-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.385,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - bis zum Abschluss einer neu treffenden Auswahlentscheidung - untersagt, die im Staatsanzeiger Nr. … ausgeschriebene Stelle der Regierungsvizepräsidentin/ des Regierungsvizepräsidenten beim Regierungspräsidium B-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.385,80 € festgesetzt. Der von dem Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten am 6. März 2014 bei Gericht angebrachte Eilantrag ist zur Sicherung seiner Rechte statthaft. Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren zu sichern, in dem er unterlegen ist. In einer solchen Fallkonstellation entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der nicht berücksichtigte Mitbewerber seinem auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden sog. Bewerbungsverfahrensanspruch nur mittels einer einstweiligen Anordnung - hier in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - zur Durchsetzung verhelfen kann. Allein auf diese Weise - so auch die seit Jahren gefestigte Kammerrechtsprechung - kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl nicht erledigt. Auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens kann der Unterlegene dabei regelmäßig deshalb nicht verwiesen werden, weil aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden kann (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 BvR 3/03 -, Juris; Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 B 1284/11 - und Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2011 - 1 L 173/11.KS -, nicht veröffentlicht). Der auch im Übrigen zulässige Antrag erweist sich zudem als begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die begehrte Sicherungsanordnung erweist sich als eilbedürftig. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren um die ausgeschriebene Stelle der Regierungsvizepräsidentin/ des Regierungsvizepräsidenten beim Regierungspräsidium B-Stadt für den Beigeladenen entschieden und beabsichtigt, den streitbefangenen Dienstposten mit diesem zu besetzen. Hiervon wurde der Antragsteller in Form einer sog. Konkurrentenmitteilung, datiert auf den 18. Februar 2014, in Kenntnis gesetzt. Von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu vereiteln, hat der Antragsgegner allein aufgrund des anhängig gemachten Eilrechtsschutzgesuchs Abstand genommen. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat als Richter das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten, auch um einen solchen im Beamtenstatus, zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. In diesem sog. Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend: Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, Juris), ist der Antragsteller durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung verletzt worden. Bei einer beamtenrechtlichen Personalauswahlentscheidung hat der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Der letzten aktuellen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, ZBR 2004, 45 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 -, ZBR 2005, 162 f.). Die auf dieser Basis getroffenen Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Zudem muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. sie muss vom Gericht nachvollziehbar sein. Die gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen zur Vergabe öffentlicher Ämter anhand des beschriebenen Kontrollmaßstabs ist angesichts der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, d. h. zu prüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. zu allem Hess.VGH, a. a. O. sowie Beschluss vom 21. März 1995 - 1 TG 2377/94 -, HessVGHRspr. 1996, 51). In Anwendung des damit vorgegebenen Beurteilungsmaßstabs kommt das Gericht vorliegend zu dem Ergebnis, dass die zugunsten des Beigeladenen ausgefallene Auswahlentscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten kann. Die durch die Hessische Landesregierung am 17. Februar 2014 getroffene Entscheidung, die streitbefangene Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, die in dem Auswahlvermerk vom 3. Februar 2014 ihren Niederschlag gefunden hat, genügt den nach vorstehenden Ausführungen zu beachtenden Anforderungen nicht. Die Auswahlentscheidung ist zunächst bereits deshalb rechtswidrig, weil sich der Antragsgegner entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Auswahlentscheidung nicht an dem angestrebten Statusamt, sondern an Anforderungen des Dienstpostens orientiert hat. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13–, juris) darf die Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Beförderungsdienstposten grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen, sondern muss sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne beziehen. Ausnahmen sind nach dieser Rechtsprechung nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und zumutbarer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Wie schon der Hess. VGH (Beschluss vom 11. April.2014 – 1 B 1913/13 -, juris) und weitere Obergerichte (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 M 51/14–; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2014 – 2 EO 252/13 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 4 S 2153/13 -; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 B 343/13–; anders jedoch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. März 2014 – 2 B 518/13 –; offen gelassen vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2014 – OVG 7 S 20.14 –; alle zit. nach juris) schließt sich auch das erkennende Gericht dieser Rechtsprechung an und folgt nicht der entgegenstehenden Rechtsmeinung des VG Frankfurt/Main (Beschluss vom 26. August 2013 – 9 L 2542/13.F, juris). Letzteres vertritt die Auffassung, dass ein Abstellen auf das Statusamt gegen die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 HGlG (bzw. der inhaltsgleichen Norm des Bundesrechts) verstoße. Nach § 10 Abs. 1 HGlG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Qualifikation) entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen. Zur Überzeugung des Gerichts steht die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dieser Regelung jedoch nicht im Widerspruch. § 10 Abs. 1 HGlG regelt lediglich die Auswahlentscheidung an sich, die sich an den Anforderungen der Stelle oder des Amtes zu orientieren hat. Davon zu trennen ist die Frage, welche verbindlichen Anforderungen der Dienstherr in ein Anforderungsprofil aufnehmen darf. Hier bestand bislang weitgehend Einigkeit dahingehend, dass das Anforderungsprofil von den Gerichten lediglich dahingehend überprüft werden darf, ob es zielgerichtet personenbezogene Anforderungen enthält, um bestimmte Beamtinnen oder Beamte zu fördern oder zu benachteiligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110; VG Göttingen, Beschluss vom 01.11.2002 – 3 B 3467/02 -; Bay. VGH, Beschluss vom 13.11.2006 – 15 CE 06.2651 -). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr deshalb abgerückt, weil zum einen der Dienstherr jederzeit einem Beamten einen anderen amtsangemessenen Dienstposten zuweisen kann. Aus diesem Grund kann der derzeitige Zuschnitt des ausgeschriebenen Dienstpostens kein Kriterium für eine Auswahlentscheidung sein. Zum anderen, und dies ist für das Gericht vorrangig entscheidend, gilt es, Missbräuchen entgegenzutreten, denn nach der bisherigen Rechtsprechung ist es dem Dienstherrn möglich, ein Anforderungsprofil gezielt auf den „gewünschten“ Bewerber zuzuschneiden, ohne dass dies angesichts des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen würde. Die nach oben zitierter Rechtsauffassung vorzunehmende Missbrauchskontrolle führt nur in seltenen Fällen zu Stattgaben in einem Konkurrentenstreitverfahren. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Darlegungslast nunmehr umgekehrt: Nicht mehr der nicht berücksichtigte Konkurrent muss nachweisen, dass einzelne Merkmale des Anforderungsprofils unangemessen und willkürlich sind, sondern der Dienstherr muss nachweisen, dass geforderte Kenntnisse und Fähigkeiten bei dem auszuwählenden Bewerber ausnahmsweise zwingend gegeben sein müssen und auch nicht auf dem Dienstposten erworben werden können. Dies hält das Gericht für sachgerecht. Ausgehend von dieser Rechtsprechung erweist sich das Anforderungsprofil für den Dienstposten der Regierungsvizepräsidentin/ des Regierungsvizepräsidenten beim Regierungspräsidium B-Stadt deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsgegner dort als zwingende Voraussetzung „gute Kenntnisse… auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien“ gefordert hat. Insoweit unterscheidet sich dieses Anforderungsprofil von dem gleichzeitig veröffentlichten Anforderungsprofil für den entsprechenden Dienstposten bei dem Regierungspräsidium F-Stadt. Dort werden solche Kenntnisse nicht verlangt, stattdessen aber die Befähigung zum Richteramt. Eine zufriedenstellende Erklärung für diese unterschiedlichen Anforderungsprofile vermochte der Antragsgegner nicht zu geben. Es ist zunächst nicht so, dass die „guten Kenntnisse… auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien“ lediglich beispielhaft genannt werden, wie dies der Antragsgegner vorträgt. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Auslegung des Ausschreibungstextes, geht am Wortlaut vorbei. Das Wort „insbesondere“ bedeutet genau das Gegenteil: Dadurch wird nämlich deutlich gemacht, dass die umfassende Berufserfahrung sowie die fundierten und weitgefächerten Kenntnisse sich auf alle Fachgebiete beziehen sollen, besonders aber auf zwei, nämlich die neue Verwaltungssteuerung und die erneuerbaren Energien. Diese beiden Gebiete werden damit herausgestellt und ihre Bedeutung betont. Letztlich stimmt die von dem Antragsgegner vorgenommene Auslegung des Ausschreibungstextes auch nicht mit den Feststellungen im Auswahlvermerk überein. Denn dort wird gerade ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen dadurch begründet, dass er über umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien verfüge. Wäre dies nur eine beispielhafte Aufzählung, hätte dieses Kriterium nicht in die Auswahlentscheidung aufgenommen werden dürfen. Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die von dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgesehene Ausnahme von dem Verbot konstitutiver Merkmale berufen, denn für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse auf dem Gebiet der regenerativen Energien zwingend erforderlich wären für die Ausübung des Amtes des Regierungsvizepräsidenten. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum ein Bewerber, der bislang noch nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, nicht in der Lage sein sollte, diese – mit Unterstützung seiner Mitarbeiter – zu erwerben. Dass dies nicht möglich sei, wird von dem Antragsgegner stets behauptet, jedoch nicht belegt. Von einem Verwaltungsbeamten kann ebenso wie von einem Richter erwartet werden, dass er sich auch in abgelegene Rechtsmaterien einarbeiten und sich die notwendigen Fachkenntnisse verschaffen kann, zumal hier zu berücksichtigen ist, dass dem Regierungsvizepräsidenten auf dem Gebiet der regenerativen Energien Fachleute zur Verfügung stehen, die ihn diesbezüglich beraten können. Soweit ferner angeführt wird, dieses Merkmal sei eingefügt worden, weil es dem Ziel der Hessischen Landesregierung entspreche, derartige Energien weiter zu fördern und auszubauen, so vermag dies eine Aufnahme als konstitutives Merkmal in das Anforderungsprofil nicht zu begründen. Politische Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Letztlich verhält es hier nicht anders als bei dem für den Regierungsvizepräsidenten F-Stadt geforderten Merkmal „Befähigung für das Richteramt“. Diese Anforderung fehlt, anders als sonst üblich, bei der hier streitbefangenen Stelle, was zur Folge hat, dass der Beigeladene, der das 2. Juristische Staatsexamen nicht absolviert hat, überhaupt ausgewählt werden durfte. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Befähigung für das Richteramt nicht erforderlich sei, weil sich der Regierungsvizepräsident für juristische Tätigkeiten seiner Fachleute bedienen könne. Nichts anderes muss dann auch im Bereich der erneuerbaren Energien gelten. Das Argument des Antragsgegners, bei der Aufnahme der umfangreichen Kenntnisse im Bereich der regenerativen Energien in das Anforderungsprofil habe der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens gehandelt, vermag daher nicht durchzudringen. Dieses fehlerhafte Anforderungsprofil hat auch auf die Auswahlentscheidung maßgeblichen Einfluss gehabt. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 3. Februar (dort Bl. 7) wurde bei dem Beigeladenen ausdrücklich angeführt, dass er ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes des Regierungspräsidiums B-Stadt als Abteilungsleiter II derzeit für das Gebiet der erneuerbaren Energien zuständig sei und dadurch stetig mit der Materie der erneuerbaren Energien konfrontiert werde. Weiter heißt es, bei dem Antragsteller fehlten nachgewiesene Erfahrungen und Kenntnisse auf diesem Gebiet. Damit hat dieses Merkmal des Anforderungsprofils die Auswahlentscheidung zumindest mitbeeinflusst, so dass aus diesen Erwägungen ein Fehler des Anforderungsprofils vorliegt, der auch auf das Abwägungsergebnis durchgeschlagen hat. Die Auswahlentscheidung ist ferner aus einem weiteren Grund fehlerhaft. Dieser betrifft die Leistungsauswahl anhand der eingeholten dienstlichen Beurteilungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420; Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 1 WB 6/07–, juris; Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7/09–BVerwGE 141, 361 ff) ist eine Auswahlentscheidung dann rechtswidrig, wenn sie nicht auf Grundlage hinreichend differenziert und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen getroffen ist. Wenn die Beurteilungen auf Grund unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien mit unterschiedlichen Notensystemen erstellt werden, muss sich aus dem Auswahlvermerk hinreichend ergeben, auf welche Art und Weise ein Vergleich zwischen den dienstlichen Beurteilungen hergestellt und wie die verschiedenen Notensysteme miteinander kompatibel gemacht wurden (so auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. November 2007 – 3 CE 07.2163–, juris). Daran fehlt es jedoch vorliegend. Zwar werden auf Seite 8 2. Absatz des Auswahlvermerks die Unterschiede zwischen den dienstlichen Beurteilungen für Beamte und für Richter herausgearbeitet, die daraus notwendigerweise zu ziehende Konsequenz fehlt jedoch. Vielmehr wird im folgenden lediglich ausgeführt, dass der Beigeladene die bestmögliche Beurteilung und der Antragsteller lediglich die zweitbeste Stufe als Gesamturteil erreicht hätten. Weitere Ausführungen zur Vergleichbarkeit finden sich nicht. Insbesondere enthält der Auswahlvermerk auch keine Hinweise darauf, in wie weit möglicherweise die Beurteilungspraxis im Bereich des Regierungspräsidiums B-Stadt und diejenige im Bereich des OLG D-Stadt voneinander abweichen und welche Bedeutung die zweithöchste Benotung im Fall des Antragstellers im Vergleich zu der höchsten Benotungsstufe des Beigeladenen hat. Hier hätte berücksichtigt werden müssen, wie oft und unter welchen Voraussetzungen im Bereich der Justiz die höchste Notenstufe vergeben wird und wie sich dies im Bereich der allgemeinen Verwaltung darstellt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2000 – 12 B 328/00–, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. November 2007 – 3 CE 07.2163–, juris) sind auch Unterschiede bei der prozentualen Verteilung der jeweiligen Notenstufen bei dem Leistungsvergleich zu berücksichtigen. Auch wird in dem Auswahlvermerk nicht dargelegt, welche einzelnen Befähigungen und Kenntnisse aus dem Bereich der Justizverwaltung und richterlichen Tätigkeit des Antragstellers welchen einzelnen Qualifikationsmerkmalen auf Seiten des Beigeladenen gegenübergestellt werden oder ob auf eine sonstige Art und Weise die Vergleichbarkeit beider Beurteilungen hergestellt wurde. Nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 K 2140/09–, juris, m.w.N) ist der Dienstherrn dazu verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistungen der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen. Dies wird teilweise unter dem Begriff „wertende Vergleichsanalyse“ zusammengefasst (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 13 B 6174/09 –, juris), ohne dass von Seiten der Gerichte dem Dienstherrn hierzu jedoch konkrete Vorgaben gemacht werden. Nach Auffassung des Gerichts kann eine dieser Möglichkeiten für die Erstellung einer wertenden Vergleichsanalyse darin bestehen, dass die jeweiligen Einzelmerkmale der Beurteilungen erfasst und unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils miteinander verglichen werden. Insofern ist es nicht zutreffend, dass, wie der Antragsgegner ausführt, ein Heranziehen von Teilelementen der Begründung der dienstlichen Beurteilung im vorliegenden Fall nicht geboten, sondern sogar unzulässig sei. Begründet wird dies von Seiten des Antragsgegners damit, dass damit den Einzelmerkmalen eine Bedeutung zugemessen werde, die ihnen nicht zukomme. Für den Regelfall einer Auswahlentscheidung, bei der die dienstlichen Beurteilungen aufgrund eines einheitlichen Maßstabes erstellt wurden, ist dies zutreffend. Wenn aber, wie vorliegend, die Gesamtnoten auf Grund unterschiedlicher Notenmaßstäbe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie nicht miteinander verglichen werden können, kann ein Vergleich der Einzelmerkmale eine Möglichkeit sein, um eine mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Leistungsauswahl zu gewährleisten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. November 2007 – 3 CE 07.2163–, juris). Alternativ werden von der Rechtsprechung in solchen Fällen aber auch andere Wege der Leistungsauswahl für zulässig erachtet, so beispielsweise ergänzende Auswahlgespräche (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 29. August.2013 - 4 L 712/13 MZ -,PersV 2014, 30). Da es hierauf nicht ankommt, lässt es das Gericht dahingestellt, auf welche Art und Weise der Antragsgegner eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen hätte herstellen können bzw. müssen. In jedem Fall ist ein schlichter Vergleich der Gesamtnoten nicht ausreichend und damit rechtswidrig. Aufgrund dieser Mängel des Auswahlverfahrens ist der Ausgang des gegebenenfalls neu durchzuführenden Auswahlverfahrens in der Gesamtschau als offen anzusehen und die Auswahl des Antragstellers zumindest möglich (vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245). Als unterlegender Teil hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und somit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Da er dem unterlegenen Antragsgegner nicht beigetreten ist, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihn an den Verfahrenskosten zu beteiligen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 GKG. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, die auf die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle abzielen, beträgt der Streitwert nach der aktuellen Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 6. August 2014 - 1 E 1218/14 -), der die Kammer folgt, 1/4 des nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG maßgeblichen Betrages.