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Beschluss

1 TG 2377/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0321.1TG2377.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht hat, hat der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben als mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (BVerfG (3. Kammer), Beschluß vom 19.9.1989, DVBl. 1989, 1247) verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.2.1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172, vom 12.10.1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26.10.1993 - 1 TG 1585/93 -, DVBl. 1994, 593, jeweils m.w.N.), ist von dem Antragsgegner beachtet worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner nicht dadurch Rechte des Antragstellers verletzt, daß er ihm, obwohl der Personalrat der Übertragung des Abteilungsleiterdienstpostens an den Beigeladenen noch nicht zugestimmt hatte, mit Schreiben vom 8.3.1994 mitgeteilt hat, daß er beabsichtige, den Beigeladenen mit der kommissarischen Wahrnehmung der ausgeschriebenen Funktionsstelle zu beauftragen. Mit diesem Schreiben hat der Antragsgegner nicht zum Ausdruck gebracht, daß er die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht beachten und keinen Antrag auf Zustimmung des Personalrats stellen wolle. Er hat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, daß die Dienstpostenübertragung unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Personalrats stehe. Diese Formulierung bedeutet auch nicht zwingend, daß das Regierungspräsidium Kassel nicht mehr offen ist für Argumente, die von dem Personalrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts zulässigerweise geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, daß der Personalrat nur prüfen darf, ob durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt werden (BVerwG, Beschluß vom 11.2.1981 - 6 P 3.79 -, Buchholz 238.36 § 67 NdsPersVG Nr. 3). Ihm steht kein Recht zu, an der Auswahlentscheidung mitzuwirken. Sie ist als Teil der Personalpolitik allein Aufgabe der Verwaltung und nicht der Personalvertretung. Der Personalrat kann die getroffene Auswahlentscheidung im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts billigen oder ablehnen; er ist jedoch nicht befugt, über sein Mitbestimmungsrecht eine eigene Auswahlentscheidung durchzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 12.8.1983 - 6 P 9.81 -, PersV 1985, 248 f., und Beschluß vom 30.11.1994 - 6 P 11.93 -, DVBl. 1995, 204; Hess. VGH, Beschluß vom 16.3.1995 - 1 TG 2575/94 -). Bei seiner Entscheidung hat der Personalrat darüber hinaus zu beachten, daß dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 26.3.1986 - HPV TL 9/85 -). Gemäß § 69 Abs. 2 HPVG hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Eine Maßnahme ist beabsichtigt, sobald sich die Planung des Dienststellenleiters zu einem Entschluß verdichtet hat, der die Veränderung eines bestehenden Zustandes, bei personellen Maßnahmen eine unmittelbare Einwirkung auf das Dienstverhältnis bezweckt. Als Maßnahme ist unter Bezugnahme auf die Beteiligungstatbestände jede Handlung und Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Bediensteten berühren. Dagegen sind bloß vorbereitende Tätigkeiten, die nicht bereits eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme festlegen oder beeinflussen, keine Maßnahme im Sinne des Gesetzes (Grabendorff/ Windscheid/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage 1991, § 69 Rdnr. 7 m.w.N.; Lorenzen/Haas/ Schmitt, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: Januar 1995, § 69 Rdnrn. 13, 13 c). Durch die Mitteilung an den Antragsteller, daß beabsichtigt sei, den Beigeladenen mit der kommissarischen Wahrnehmung der ausgeschriebenen Abteilungsleiterstelle zu beauftragen, sind noch keine Beteiligungsrechte des Personalrats verletzt worden. In dem Schreiben vom 8.3.1994 wird lediglich das Ergebnis des Auswahlverfahrens und der verwaltungsinternen Meinungsbildung mitgeteilt; es werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die Mitteilung der Besetzungsabsicht ist noch keine Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 2 HPVG, sondern erst die tatsächliche Übertragung des Abteilungsleiterdienstpostens durch die entsprechende Verfügung des Regierungspräsidiums Kassel. Teilt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber, wie im vorliegenden Fall, schon vor Zustimmung des Personalrats das Ergebnis der verwaltungsinternen Meinungsbildung mit, so liegt hierin zwar keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs; er ist jedoch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, dem unterlegenen Bewerber nach Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens und rechtzeitig vor der Umsetzung der Personalmaßnahme eine weitere Mitteilung zukommen zu lassen. Hierdurch wird dem unterlegenen Bewerber ermöglicht, auch die Rechtmäßigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu überprüfen und bei dessen Fehlerhaftigkeit vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist auch im übrigen nicht zu beanstanden. Der verfassungsrechtlich verankerte Leistungsgrundsatz, der einfach-rechtlich in § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG und nunmehr auch in § 10 Abs. 2 HGlG vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 729) seine normative Ausprägung gefunden hat, besagt, daß die Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt ausschließlich nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorzunehmen ist. Diese materiellen Auswahlkriterien sind dem Dienstherrn mit bindender Wirkung unmittelbar durch die Verfassung vorgegeben. Für seine Auswahl hat er einen Vergleichsmaßstab festzulegen. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt daher ein Anforderungsprofil voraus, soweit es nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschriften vorgegeben ist. Diesem Erfordernis trägt jetzt auch ausdrücklich § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG Rechnung, wonach bei Auswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Qualifikation) entsprechend den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen sind. Orientiert sich die Auswahlentscheidung nicht an dem auf den jeweiligen Dienstposten bezogenen Anforderungsprofil als Maßstab, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Dienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Ferner hat er auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten, wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens (vgl. für den Streitfall § 33 der Dienstordnung für Lehrkräfte u.a. vom 8.7.1993, ABl. S. 691) einem Vergleich zu unterziehen und eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Damit wird nicht nur eine Selbstkontrolle des Auswählenden ermöglicht, sondern es werden auch die nicht berücksichtigten Bewerber in die Lage versetzt, aufgrund einer Einsichtnahme in die entsprechenden Auswahlvorgänge sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die zu ihren Ungunsten ausgefallene Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen. Vor allem dient das Erfordernis der schriftlichen Begründung der Auswahlentscheidung aber der Gewährleistung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes im Rahmen ihrer Überprüfung (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -, NVwZ 1990, 284 m.w.N. und vom 19. Januar 1993 - 1 TG 2034/92 -; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1992, JZ 1993, 798, 799 f.). Zudem muß die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 ff. ), d.h. für das Gericht nachvollziehbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 26.10.1993, a.a.O.). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab und unter Berücksichtigung der dem Gericht lediglich zustehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz bei der Kontrolle von Personalentscheidungen der vorliegenden Art ist die Auswahl des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung ist nach Einholung eines Berichts des zuständigen Staatlichen Schulamtes über die Schulsituation, aufgrund von Würdigungsberichten über die Bewerber und nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens (Hospitation einer Unterrichtsstunde und anschließende Besprechung, Gespräch über pädagogische schulorganisatorische und schulrechtliche Fragen, Kurzreferat vor der Abteilungskonferenz und anschließende Diskussion) getroffen worden. Die Auswahl des Beigeladenen kann auch inhaltlich nicht beanstandet werden. Hierbei ist zu beachten, daß das persönlichkeitsbedingte Eignungsurteil des Dienstherrn der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang unterliegt. Bei derartigen Werturteilen besteht für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" des Eignungsurteils nicht im einzelnen überprüfen oder dieses gar durch ein eigenes ersetzen darf. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 f.; Hess. VGH, Urteil vom 25.10.1978 - I OE 93/75 -, ESVGH 29, 40). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung der Bewerber und der Auswahl unter ihnen diese Grundsätze nicht beachtet hat. In dem ausführlichen Auswahlvermerk des Regierungspräsidiums vom 21.2.1994 werden die persönliche und fachliche Eignung von Antragsteller und Beigeladenem und ihre Leistungen im Überprüfungsverfahren einem Vergleich unterzogen und eine wertende Abwägung und Zuordnung vorgenommen. Zusammenfassend wird ausgeführt, es sei wegen des Schwerpunkts des Einsatzes des Beigeladenen im berufsbezogenen Unterricht des Bereichs "Zahntechnik" davon auszugehen, daß der Beigeladene im Hinblick auf die als Leiter der Abteilung VI wahrzunehmenden Aufgaben ein wesentlich größeres Erfahrungspotential einbringen könne als der Antragsteller. Durch seine bisherigen Aktivitäten habe der Beigeladene auch durchgängig eindrucksvoll unter Beweis gestellt, wie gut er diese Erfahrungen in konkreten Situationen des Schulalltags nutzen könne. Da der Schulleiter der, sein ständiger Vertreter und die vorhandenen fünf Abteilungsleiter das Lehramt an beruflichen Schulen in den Berufsfeldern Metalltechnik bzw. Elektrotechnik hätten, wäre es sicher von Vorteil, wenn auch der große Bereich der Gesundheitsberufe mit seinen spezifischen Problemen fachkompetent in der erweiterten Schulleitung repräsentiert wäre. Diese Auswahlerwägungen, in denen schlüssig die bessere Eignung des Beigeladenen dargelegt wird, sind sachgerecht und liegen innerhalb des gerichtlich nicht voll nachprüfbaren Beurteilungsspielraums. Es ist auch sachlich durchaus nachvollziehbar, daß sich der zuständige Abteilungsleiter im Regierungspräsidium Kassel wegen der besseren Noten des Beigeladenen in den Staatsprüfungen, des im einzelnen dokumentierten Ergebnisses des Auswahlverfahrens und der wünschenswerten Fachvertretung in den Gesundheitsberufen für den Beigeladenen entschieden hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch davon auszugehen, daß seine bisherigen Leistungen umfassend gewürdigt worden sind. Es ist nicht erforderlich, daß jede seiner dienstlichen Leistungen im einzelnen in dem Auswahlvermerk aufgeführt werden. Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 (analog) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der seit 1.7.1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.6.1994 (BGBl. I S. 1325). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).