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Beschluss

4 S 2153/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber kann im einstweiligen Rechtsschutz die erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn bei fehlerfreier Wiederholung des Auswahlverfahrens dessen Erfolg möglich erscheint. • Art. 33 Abs. 2 GG bindet schon vorgelagerte Auswahlentscheidungen, wenn diese eine Vorwirkung auf spätere Statusamtsvergaben entfalten. • Ein genereller Ausschluss von Hausbewerbern ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen; ein Erfordernis des Ortswechsels kann dies grundsätzlich nicht rechtfertigen. • Fehlerhafte Anforderungsprofile führen zur Unzulässigkeit des Auswahlverfahrens, weil sie den Leistungsvergleich verzerren.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Ausschluss von Hausbewerbern bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens • Ein Bewerber kann im einstweiligen Rechtsschutz die erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn bei fehlerfreier Wiederholung des Auswahlverfahrens dessen Erfolg möglich erscheint. • Art. 33 Abs. 2 GG bindet schon vorgelagerte Auswahlentscheidungen, wenn diese eine Vorwirkung auf spätere Statusamtsvergaben entfalten. • Ein genereller Ausschluss von Hausbewerbern ist nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen; ein Erfordernis des Ortswechsels kann dies grundsätzlich nicht rechtfertigen. • Fehlerhafte Anforderungsprofile führen zur Unzulässigkeit des Auswahlverfahrens, weil sie den Leistungsvergleich verzerren. Der Antragssteller bewarb sich um einen als Sachgebietsleiter (Besoldungsgruppe A13) ausgeschriebenen Dienstposten beim Finanzamt T. Der Antragsgegner traf eine Auswahlentscheidung und wollte den ausgewählten Bewerber mit dem Dienstposten betrauen; der Antragsteller wurde nicht zu Auswahlgesprächen zugelassen, weil nach dem Anforderungsprofil ein Wechsel des Finanzamts als zwingend vorausgesetzt wurde (Ausschluss von Hausbewerbern). Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und erhielt vom Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, die Besetzung des Dienstpostens bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung zu untersagen. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit des Anforderungsprofils und die Frage, ob das Auswahlverfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. • Zulässigkeit der Beschwerde: Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Rechtlicher Prüfungsmaßstab: Auch im einstweiligen Rechtsschutz ist auf die Möglichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache abzustellen; offenstehende Erfolgsaussichten begründen einen Anordnungsgrund. • Vorwirkung von Auswahlentscheidungen: Vorgelagerte Auswahlentscheidungen, die Bewährungsvorsprünge für spätere Statusamtsvergaben begründen, unterliegen Art. 33 Abs. 2 GG. • Fehler im Anforderungsprofil: Die hierige Auswahlentscheidung beruhte auf einem unzulässigen Anforderungsprofil, weil der geforderte Wechsel des Finanzamts Hausbewerber ohne sachlichen Grund ausschließt und damit den Leistungsvergleich verfälscht. • Bestenauslese und Leistungsgrundsatz: Anforderungsprofile dürfen nur echte, für das Statusamt erforderliche Merkmale enthalten; Anforderungen müssen aus der Ausschreibung klar hervorgehen. • Beurteilungen als Bezugsgröße: Der Leistungsvergleich hat sich primär an aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu orientieren; Anforderungen des konkreten Dienstpostens dürfen in Vorwirkungsfällen nicht den Maßstab bilden. • Ausnahmen nur bei zwingenden Erfordernissen: Besondere Kenntnisse, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht innerhalb angemessener Zeit erlangen kann, könnten einen Ausschluss rechtfertigen; dies wurde hier nicht dargelegt. • Konsequenz: Es erscheint möglich, dass bei fehlerfreier Wiederholung des Verfahrens der Antragsteller den Dienstposten erhalten würde; daher war die einstweilige Anordnung gerechtfertigt. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die einstweilige Untersagung der Besetzung des Dienstpostens bis zur endgültigen Entscheidung über die Bewerbung, weil die Auswahlentscheidung höchstwahrscheinlich auf einem rechtswidrigen Anforderungsprofil beruht und somit den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Ein genereller Ausschluss von Hausbewerbern war nicht hinreichend begründet; insoweit wurde der Leistungsvergleich verzerrt. Es ist möglich, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens den Dienstposten erhalten würde, weshalb der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit den genannten Ausnahmen.