Beschluss
12 B 328/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0524.12B328.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen trägt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel setzen nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Antragsteller in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis Erfolg haben wird. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Endnoten der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen nach wie vor die Auffassung vertritt, er sei besser qualifiziert als die Beigeladene und bereits aus diesem Grunde dieser vorzuziehen, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr stimmt der Senat dem Verwaltungsgericht darin zu, dass die fraglichen Beurteilungsnoten wegen der unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe im Geschäftsbereich der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf einerseits und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf andererseits nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Bereits die sich aus der im ersten Rechtszug überreichten Beurteilungsübersicht ergebenden deutlichen Unterschiede in der prozentualen Verteilung der Endnoten rechtfertigen in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe. Für die Vermutung des Antragstellers, Beamte der Besoldungsgruppe A 10 seien in der Arbeitsgerichtsbarkeit generell wesentlich leistungsstärker als solche in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Des Weiteren ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken im Hinblick darauf, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei der ihm als für die zu besetzende Stelle zuständigem Dienstvorgesetzten obliegenden wertend gewichtenden Ausrichtung "externer" Beurteilungen an den für seinen Geschäftsbereich geltenden Maßstäben den Antragsteller im Ergebnis in rechtserheblicher Weise benachteiligt hätte. Vielmehr hat hierzu bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, es ergäben sich weder aus dem Text der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers noch aus sonstigen Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser zu der kleinen (1,35 %) Gruppe der absoluten Spitzenbeamten der Besoldungsgruppe A 10 gehört, für die nach dem (strengen) Beurteilungsmaßstab im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf das Prädikat "gut" vorbehalten ist. Die Zulassungsschrift geht hierauf nicht näher ein. Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte tragend nicht auf den Gesichtspunkt der Frauenförderung gestützt werden dürfen, weil die betreffende Gesetzesbestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG mit höherrangigem nationalem Recht, nämlich Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, nicht im Einklang stehe, ergeben sich auch daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11. November 1997 - C-409/95 - (Marschall) gehen nämlich beide für das Beamtenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Kern übereinstimmend davon aus, dass § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG in der Auslegung, die er - namentlich betreffend die sog. Öffnungsklausel - durch die Rechtsprechung des EuGH erfahren hat, keinen durchgreifenden, den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Bedenken des innerstaatlichen Rechts (mehr) unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 -, DÖD 1999, 89 = RiA 1999, 144; Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -, RiA 2000, 99. Hieran wird für das vorliegende Verfahren festgehalten. 2. Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt - seine hinreichende Darlegung unterstellt - ebenfalls nicht vor. Denn die in der Zulassungsschrift aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nichtig ist, ist nach dem oben Gesagten hier nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.