Urteil
2 L 8/23
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1029.2L8.23.00
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Leitsätze
1. Ist ein Ausländer wegen einer Vergewaltigung verurteilt worden, kann eine Ausweisung auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden, wenn die Vergewaltigung einen besonderen Schweregrad aufweist.(Rn.43)
2. Bei der Frage, ob das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, bilden die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 4 StGB und die doppelte Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB den maßgeblichen Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens ist neben der Art der vom Ausländer begangenen Straftaten von Bedeutung, ob sie wiederholt begangen wurden und ob sie öffentlichkeitswirksam waren.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 30. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Ausländer wegen einer Vergewaltigung verurteilt worden, kann eine Ausweisung auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden, wenn die Vergewaltigung einen besonderen Schweregrad aufweist.(Rn.43) 2. Bei der Frage, ob das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, bilden die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 4 StGB und die doppelte Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB den maßgeblichen Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens ist neben der Art der vom Ausländer begangenen Straftaten von Bedeutung, ob sie wiederholt begangen wurden und ob sie öffentlichkeitswirksam waren.(Rn.47) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 30. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. In dem für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12, m.w.N.) ist die Ausweisung des Klägers rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 1. Die Verurteilung des Klägers zu einer Jugendstrafe von einem Jahr wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB) begründet gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Die vom Kläger zuvor im November 2015 begangene Körperverletzung stellt darüber hinaus einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, der nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ist der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht, ist deshalb ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG entbehrlich (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26). 2. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017, a.a.O.). Der Aufenthalt eines Ausländers stellt eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zum einen dann (noch) dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - juris Rn. 23) ist für die ausländerbehördliche Prüfung der Wiederholungsgefahr vor allem eine etwaige strafrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung. Allerdings besteht für die Ausländerbehörde unbeschadet dessen, dass sie in der Regel von der Richtigkeit der strafrichterlichen Entscheidung ausgehen darf, keine rechtliche Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und an die Beurteilungen des Strafrichters. Das gilt auch bezüglich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Trotzdem ist diese für die Ausländerbehörde von tatsächlichem Gewicht. Sie stellt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit zugleich für die Erforderlichkeit der Ausweisung dar. Die Ausländerbehörde wird zwar berücksichtigen, dass dem Strafrecht und dem Ausländerrecht unterschiedliche Gesetzeszwecke zugrunde liegen. Sie muss aber der sachkundigen strafrichterlichen Prognose bei ihrer Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentliche Bedeutung beimessen und wird von ihr grundsätzlich nur bei Vorliegen überzeugender Gründe abweichen. Solche können zum Beispiel dann gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Dies gilt namentlich bei einer Strafaussetzung nach § 56 StGB, während die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Sinne des § 57 StGB ausweisungsrechtlich geringeres Gewicht hat. Jedenfalls soweit die Prognose der Wiederholungsgefahr Bedeutung im Rahmen einer grundrechtlich erforderlichen Abwägung hat, bedarf es einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Einschätzung abgewichen werden soll (zum Ganzen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36, m.w.N.). Dass bestimmte Deliktsgruppen eher Rückfälle nahelegen als andere und dass dies vor allem bei Sexualdelikten Erwachsener der Fall sein mag, steht dem nicht entgegen. Solche Deliktsgruppen sind nicht etwa von der Strafaussetzung zur Bewährung ausgenommen. Betrifft die Verurteilung des Ausländers eine solche Straftat, so kann folglich der die Strafaussetzung bewilligenden Entscheidungen nicht jeder Aussagewert für die Frage der Wiederholungsgefahr abgesprochen werden. Von der Regel, dass die begründete Erwartung künftiger Straflosigkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB mit einer die Ausweisung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr nicht vereinbar ist, lassen sich jedoch Ausnahmen nicht ausschließen. Sie kommen vor allem dann in Betracht, wenn wegen der Schwere des möglichen Schadens die ausländerbehördliche Maßnahme geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraussetzt. Wenn unter solchen Umständen Strafaussetzung überhaupt gewährt werden sollte, kann im Einzelfall trotzdem eine die Ausweisung zulassende Wiederholungsgefahr zu bejahen sein. Das kann vor allem bei Verurteilungen wegen Gewalttaten der Fall sein (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 - I C 91.76 - juris Rn. 17 f.). aa) Gemessen daran ist eine Gefahr, dass der Kläger erneut ein Sexualdelikt, insbesondere eine Vergewaltigung begehen wird, nicht anzunehmen. Aufgrund des bislang ermittelten Sachverhalts liegen überzeugende Gründe, von der positiven strafgerichtlichen Prognose des Amtsgerichts Magdeburg in seinem Urteil vom 11. Juli 2018 abzuweichen, nicht vor. Die Erwartung der Strafrichterin, dass der Kläger sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, hat sich bestätigt. Die Strafe wurde im August 2020 nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Kläger ist auch in der Zeit danach nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die von der Beklagten für eine Wiederholungsgefahr angeführten Gründe reichen zur Überzeugung des Senats nicht aus, um die strafrichterliche Prognose zu entkräften. Soweit sie auf das Verhalten und die Einlassungen des Klägers vor seiner Verurteilung abstellt, insbesondere auf das Bestreiten des fehlenden Einverständnisses der Geschädigten mit den sexuellen Handlungen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Amtsgericht diese Umstände bereits bei der Bemessung der Strafe und auch bei der Frage, ob dies einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung entgegensteht, berücksichtigt hat. Ungeachtet der Einlassungen des Klägers hat das Amtsgericht seine positive Prognose u.a. darauf gestützt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Begehung der Tat sexuell unerfahren gewesen sei und wegen der besonderen Umstände der Tat und seiner Entwicklung davon auszugehen sei, dass er gleichartige oder andere Straftaten nicht mehr begehen werde. Auch der Umstand, dass der Kläger die Bewährungsauflage, an sechs Gesprächen binnen drei Monaten teilzunehmen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat, vermag die positive Prognose des Amtsgerichts nicht grundlegend zu erschüttern. Da das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 27. August 2020 über den Erlass der Strafe nach der Bewährungszeit keinen Grund für den Widerruf der Strafaussetzung erkannt hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger diese Bewährungsauflage - wenn auch mit Verzögerung - erfüllt hat. Beizupflichten ist der Beklagten zwar darin, dass gerade der sexuelle Missbrauch und die Vergewaltigung von Minderjährigen hochgradig persönlichkeits- und sozialschädlich sind und der Schutz von Kindern vor solchen Straftaten ein wichtiges Anliegen ist. Dies mag dazu führen, dass die Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer solcher Straftaten geringer anzusetzen sind als bei anderen Straftaten. Dies entbindet die Behörden und die Gerichte aber nicht davon, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass nach der Einschätzung des Amtsgerichts die im Zeitpunkt der Tatbegehung bestehende sexuelle Unerfahrenheit des Klägers für die Wiederholungsgefahr von Bedeutung ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Zeitpunkt der Tat 17 Jahre alte Geschädigte nach den Feststellungen im Strafurteil am Tattag vor der Vergewaltigung in verschiedenen Clubs Zärtlichkeiten mit dem Kläger ausgetauscht hatte und diese in dem auf dem Weg zum Hauptbahnhof liegenden Toilettenhäuschen, in das sich die Geschädigte freiwillig mit dem Kläger begab, im Vorraum zunächst einvernehmlich fortgesetzt wurden. Dies vermag - wie bereits das Verwaltungsgericht betont hat - die weiteren gegen den Willen der Geschädigten vorgenommenen sexuellen Handlungen, insbesondere die Vergewaltigung durch den Kläger in keiner Weise zu entschuldigen oder zu relativieren. Die Verurteilung des Klägers zu einer Bewährungsstrafe, die Teilnahme an Gesprächen bei der Organisation "Pro Mann" und der Umstand, dass der Kläger auch nach Ablauf der Bewährungszeit strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, lassen aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erwartung zu, dass der Kläger als Erwachsener künftig das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung respektiert und danach handelt. Einen anderen Eindruck hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom Kläger nicht gewonnen. Soweit die Beklagte dem Kläger vorhält, er habe häufig keine Bereitschaft gezeigt, Weisungen der Ausländerbehörde zu folgen, und mehrfach ohne Erklärung die Termine für die Verlängerung seiner Duldung verstreichen lassen, handelt es sich um Umstände, denen keine strafrechtliche Relevanz zukommt und die deshalb für die Frage, ob der Kläger erneut Sexualstraftaten begehen wird, keine Bedeutung haben. bb) Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der vom Kläger am 30. November 2015 begangenen Körperverletzung vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Auch insoweit ist der Kläger nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. b) Die Ausweisung des Klägers lässt sich auch nicht mehr allein auf generalpräventive Gründe stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann zwar eine Ausweisung im Einzelfall auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). An allein generalpräventiv begründete Ausweisungen sind allerdings im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Auch Vergewaltigungen kommen als Anlasstaten für eine rein generalpräventiv begründete Ausweisung in Betracht, wobei allerdings auch bei Delikten dieser Art besondere individuelle Umstände nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 2 B 330/20 - juris Rn. 25, m.w.N.). Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 23 f.; a.A.: NdsOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 13 LB 148/22 - juris, Rn. 45). Dabei ist auch die „Öffentlichkeitswirksamkeit“ der Tat ein zu berücksichtigendes Kriterium (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 27; OVG Bremen, Urteil vom 12. März 2020 - 2 B 19/20 - juris Rn. 31). Im Grundsatz nicht anders als bei der Würdigung der von dem Ausländer künftig ausgehenden Gefahren im Rahmen spezialpräventiv motivierter Ausweisungen genügt es insbesondere nicht, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007, a.a.O. Rn. 25, m.w.N.). Das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung kann bei einzelnen Straftaten unterschiedlich sein. Namentlich bei „Affekttaten“ oder reinen „Beziehungs- oder Leidenschaftstaten“ kann es einer Ausweisung an einer generalpräventiven Wirkung fehlen, weil nach kriminologischen Erfahrungen je nach konkreter Konstellation nicht damit zu rechnen ist, dass sie gleichen oder ähnlichen Delikten vorbeugen könnte. Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge, aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt, was etwa auch dann angenommen wird, wenn es an einem rational gesteuerten Verhalten fehlt (zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 88, m.w.N.). So kann es auch bei einer Vergewaltigung an einer abschreckenden Wirkung fehlen, wenn die Straftat in einer Situation begangen wurde, die durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt war, sodass sie aufgrund dieser individuellen Prägung kein tauglicher Ansatzpunkt ist, um allgemeine verhaltenssteuernde Wirkungen im Hinblick auf andere Ausländer zu erzielen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2021, a.a.O. Rn. 25). aa) Gemessen daran ließ sich hier eine Ausweisung des Klägers wegen der von ihm begangenen Vergewaltigung allein auf generalpräventive Gründe stützen. Der Ausweisung kam eine verhaltenssteuernde Wirkung für andere Ausländer zu, insbesondere war die Situation, in der die Vergewaltigung stattfand, nicht durch Besonderheiten in der Täter-Opfer-Beziehung gekennzeichnet. Vielmehr wird es gerade auch bei sexuell noch unerfahrenen Jugendlichen nicht selten Situationen geben, in denen bereits kurze Zeit nach dem Kennenlernen (unter Alkoholeinfluss) einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht werden, die Geschädigte aber weitergehende sexuelle Handlungen, insbesondere Geschlechtsverkehr, ausdrücklich ablehnt. Gerade in solchen Fällen wird einer Ausweisung verhaltenssteuernde Wirkung für andere (jugendliche) Ausländer insoweit zukommen, als ihnen aufgezeigt wird, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen regelmäßig schwerwiegende Sanktionen auch ausländerrechtlicher Art zur Folge habt, auch wenn der Täter sich dahingehend einlässt, die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Die vom Kläger begangene Vergewaltigung weist auch den besonderen Schweregrad auf, der eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung rechtfertigen kann. Insoweit genügt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht, dass ein solches Sexualdelikt nach der Typisierung in § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe c AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. Von der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang einnehmen und - insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - staatliche Schutzpflichten auslösen (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 15). Eine besondere Schwere im Einzelfall wurde bei einer Vergewaltigung angenommen, wenn sie mit besonderer Brutalität begangen wurde, so dass es zu schweren Verletzungen der von den Tätern unter Alkohol gesetzten Geschädigten kam (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 7 A 10866/18 - juris Rn. 12). Unter generalpräventiven Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung ist auch ein Geschehen im Vorfeld der Tat und insbesondere die sich daraus ergebende Einstellung von Tätern über ein archaisches Frauenbild, welches mit dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnis von der Rolle der Geschlechter nicht in Einklang zu bringen ist (OVG Rh-Pf, Beschluss 23. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 13 f.). Auch bei mehrfacher Vergewaltigung wird die erforderliche besondere Schwere der Tat zu bejahen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 10 ZB 13.1137 - juris Rn. 9). Aus den polizeilichen Protokollen über die Vernehmung der Geschädigten, die in der von der Beklagten in Kopie zur Verfügung gestellten Strafakte enthalten sind, ergibt sich - zusammengefasst - folgendes Bild über das Geschehen vor und nach der Tat: Die Geschädigte, eine zur Tatzeit 17-jährige Austauschschülerin aus Finnland, lernte den Kläger am Tattag, dem 3. März 2017 in einer Shisha-Bar kennen. Der Kläger fragte sie dort wiederholt, ob sie ihm in der Toilette einen „Blowjob“ machen könne. Dies lehnte sie ausdrücklich ab, war aber damit einverstanden, dass der Kläger sie küsste und an ihren bedeckten Brüsten und auch an ihrem Po berührte. In einem stark angetrunkenen bzw. betrunkenen Zustand verließ sie kurz vor 24.00 Uhr die Shisha-Bar, um den letzten Zug zu ihrem Wohnort erreichen zu können. Der Kläger bot an, sie bis zum Bahnhof zu begleiten, womit sie einverstanden war, und wählte einen Weg, der an einem Toilettenhäuschen vorbeiführte. Er zog sie in das Toilettenhaus, wo er sie wieder küsste. Er zog ihr T-Shirt nach oben und ihren BH nach unten und streichelte und küsste ihre Brüste, womit die Geschädigte nicht mehr einverstanden war. Gleichwohl folgte sie ihm in die Toilettenkabine. Nachdem er die Tür verschlossen und mit seinem Körper versperrt hatte, zwang er die Geschädigte dort zum Oral-, Anal- und Vaginalverkehr, was ihr erhebliche Schmerzen bereitete. Als der Kläger bemerkte, dass sie blutete, ließ er von ihr ab und zeigte sich verärgert darüber, dass sie ihm nicht mitgeteilt habe, dass sie noch Jungfrau sei. Anschließend rief der Kläger ein Taxi, mit dem beide zum Hauptbahnhof fuhren, und forderte die Geschädigte auf, niemandem von der Tat zu erzählen. Unter Berücksichtigung dieser Tatumstände weist die vom Kläger begangene Vergewaltigung einen Schweregrad auf, der eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung rechtfertigt, auch wenn ihr einvernehmliche Küsse und Berührungen über der Kleidung vorausgingen und sie nicht mit besonderer, zu schweren Verletzungen führender Brutalität begangen wurde. Wie oben ausgeführt, nehmen die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen, insbesondere wenn Minderjährige betroffen sind, staatliche Schutzpflichten aus. Die Geschädigte war zur Tatzeit noch 17 Jahre alt. Der Kläger handelte nicht "im Affekt", sondern brachte die Geschädigte, die dem Kläger nach dem Kennenlernen in der Shisha-Bar mehrfach und unmissverständlich die Grenzen der von ihr noch akzeptierten Handlungen aufzeigte, durch ein planvolles Vorgehen in eine Situation, in der sie sich insbesondere auch aufgrund ihrer Trunkenheit und der Enge und Abgeschiedenheit der Toilettenkabine letztlich nicht zur Wehr setzen konnte. Der Kläger zwang sie dort zum Oral-, Anal- und Vaginalverkehr und bereitete ihr ganz erhebliche Schmerzen. Insgesamt lässt das Verhalten des Klägers die Einstellung zu Tage treten, junge Frauen im europäischen Kulturkreis, die allein ausgehen, seien bei genügender Hartnäckigkeit „leicht zu haben“, insbesondere wenn sie angetrunken oder betrunken sind. Setzt sich bei anderen jungen Ausländern der Eindruck fest, bei sexuellen Handlungen der vom Kläger vorgenommenen Art gegen den erklärten Willen der Frau handele es sich um eine Bagatelle (Zitat Kläger: "Es ist doch alles nur Spaß"), birgt dies eine hohe Gefahr für die Gesellschaft. bb) Das wegen der Vergewaltigung bestehende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aktuell gewesen. Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das noch aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist; denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Die Ausschöpfung dieses Fristenrahmens kann wegen der Art der vom Ausländer begangenen Straftaten sowie aufgrund der Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum öffentlichkeitswirksam begangen wurden, gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O. Rn. 22). Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 18 f., m.w.N.). Gemessen daran besteht in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung kein generalpräventives Interesse mehr an der Ausweisung des Klägers. Einem Fortbestehen dieses Ausweisungsinteresses stehen zwar nicht die Tilgungsfristen des § 46 BZRG entgegen. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 177 StGB zehn Jahre, wenn es sich um Fälle der Nr. 1 Buchstabe a bis f handelt, mithin auch in dem vorliegenden Fall der Verurteilung zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, wie sie hier ausgesprochen wurde. Die Anwendung des § 46 Abs. 1a BZRG, der durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. 2021 I 1810) mit Wirkung zum 1. Juli 2022 eingefügt wurde, scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verurteilung des Klägers vor dem Inkrafttreten dieser Regelung erfolgte. Nach der Übergangsregelung in § 69 Abs. 4 BZRG werden Verurteilungen wegen einer Straftat u.a. nach § 177 StGB, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wurden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist aber bei Heranziehung der hier maßgeblichen Verjährungsfristen mittlerweile entfallen. Der Straftatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB), der im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist, unterliegt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von fünf Jahren. Dieser Zeitraum ist in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats verstrichen. Die absolute Verjährung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB von zehn Jahren ist zwar für die am 3. März 2017 begangene Vergewaltigung noch nicht eingetreten. Angesichts der hohen Bedeutung der Generalprävention bei Sexualdelikten erscheint es einerseits nicht sachgerecht, sich für die Aktualität des Ausweisungsinteresses an der unteren Grenze dieses Fristenrahmens zu orientieren. Andererseits hält es der Senat im vorliegenden Fall auch nicht für gerechtfertigt, eine Frist im oberen Bereich dieses Rahmens zugrunde zu legen oder diesen auszuschöpfen. Denn es handelt sich um eine einmalige Straftat des Klägers, die er als Minderjähriger begangen hat. Auch fehlt es an einer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ der Tat. Dem Kläger kam es sehr darauf an, dass andere Personen möglichst nicht von der von ihm begangenen Vergewaltigung erfahren. In der mündlichen Verhandlung hat er insoweit vorgetragen, dass seine Freunde bis heute nichts von der Vergewaltigung wüssten. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht fand in nichtöffentlicher Sitzung statt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mehr als 7 ½ Jahre nach der Tat nicht mehr besteht. cc) Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger am 30. November 2015 begangenen Körperverletzung. Es fehlt insoweit bereits an der dafür erforderlichen Schwere der Straftat. Dies folgt schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 45 Abs. 1 JGG (i.V.m. § 153 StPO) wegen Geringfügigkeit von der Verfolgung abgesehen hat. 3. Fehlt es nach alldem an einem aktuellen Ausweisungsinteresse, bedarf es keiner Prüfung, ob dem Kläger ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG zur Seite steht, und keiner Abwägung der beiden gegenläufigen Interessen. 4. Erweist sich demnach die Ausweisung des Klägers in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, können auch die auf der Ausweisung aufbauenden weiteren Entscheidungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die in Nr. 2 und 4 des angefochtenen Bescheides jeweils verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote auch im Fall der Rechtmäßigkeit der Ausweisung aufzuheben gewesen wären, weil es an einer dafür erforderlichen Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie fehlt (vgl. dazu NdsOVG, Urteil vom 6. März 2024 - 13 LC 116/23 - juris Rn. 101, m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO). V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 29. Oktober 2024 beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisungsverfügung der Beklagten. Der am … 2000 in Libyen geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste Anfang 2014 als unbegleiteter Minderjähriger in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 26. August 2014 erkannte ihm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen als unbegründet ab. Auf dieser Grundlage erhielt er zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2014 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg das Bundesamt dazu, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Mit Bescheid vom 25. November 2014 setzte das Bundesamt die Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid um. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 erteilte ihm daraufhin die Beklagte eine bis zum 25. Februar 2018 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG. Am 21. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Magdeburg ein Verfahren gegen den Kläger wegen einer am 30. November 2015 begangenen Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein. Mit seit dem 19. Juli 2018 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 11. Juli 2018 wurde der Kläger wegen einer am 3. März 2017 begangenen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 27. August 2020 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt. Aufgrund der Verurteilung widerrief das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. September 2019 die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter und nahm die Zuerkennung subsidiären Schutzes zurück. Zudem stellte es das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien fest. Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 lehnte die Beklagte den bereits am 23. Januar 2018 gestellten Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zugleich erteilte sie dem Kläger aufgrund des Vorliegens des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syriens eine Duldung. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2022 (Az. 9 A 25/21 MD) ab. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. November 2020 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und ordnete ein auf sieben Jahre ab dem Tag der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 2). Ferner forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Bestands-/Rechtskraft dieser Entscheidung, zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in einen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, wobei sie feststellte, dass er aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Für den Fall der Abschiebung ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, welches sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus dem Bundesgebiet auszuweisen, da aufgrund seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorliege und das Verhalten des Klägers auch gegenwärtig die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik gefährde. Da sie als zuständige Ausländerbehörde eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr des Klägers zu treffen habe, stünden die Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg zur (vermeintlich fehlenden) Wiederholungsgefahr dieser Annahme nicht entgegen. Denn eine hinreichende Wiederholungsgefahr ergebe sich schon aus der Schwere der von ihm begangenen Tat und den konkreten Umständen der Tatbegehung. Außerdem sei gerade bei Sexualstraftätern eine besonders hohe Rückfallwahrscheinlichkeit festzustellen. Der Kläger habe sich im Anschluss nicht mit dem Unrecht seiner Tat auseinandergesetzt und sich auch nicht glaubhaft von dieser distanziert. Die Ausweisung sei zugleich aus generalpräventiven Gründen geboten. Demgegenüber seien keine (besonders) schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers festzustellen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 25. Januar 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. ausgeführt hat: Sein Interesse am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiege unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung. Seine rechtskräftige Verurteilung könne zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, aber keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen, da die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat bereits vier Jahre zurückliege und eine etwaige zu bejahende Gefährdung mit zeitlichem Ablauf zunehmend verblasse. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr. Zum einen habe das Amtsgericht Magdeburg sein Gefährdungspotential im Hinblick auf die Begehung neuer Straftaten als sehr gering eingeschätzt, und zum anderen sei die Bewährungszeit bereits abgelaufen, ohne dass er weitergehende Straftaten begangen habe. Darüber hinaus könne die Beklagte ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht hinreichend begründen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Straftat mit einer Strafe am untersten Rand einer möglichen Bestrafung geahndet worden und eine besondere Schwere der Tat nicht zu erkennen sei. Der erwünschten Abschreckung anderer Ausländer sei schon damit genüge getan, dass er seine Flüchtlingszuerkennung und Asylanerkennung verloren habe und er nunmehr nur noch über eine Duldung verfüge. Die Straftat sei damit bereits hinreichend sanktioniert. Zudem verkenne die Beklagte, dass er sich gut in die Bundesrepublik integriert habe. Er könne sich sehr gut in deutscher Sprache verständigen und sei seit Januar 2021 als Friseur in einem Barber-Shop angestellt. Die Beklagte könne ihm auch nicht das schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG absprechen, da er nur deshalb keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitze, weil sie ihm die Beklagte (aus den gleichen Gründen) entzogen habe. Dies spreche für eine unzulässige Doppelverwertung. Einer Ausweisung sei auch das bestehende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien entgegenzuhalten. Sowohl die Ausweisung als auch die Androhung der Abschiebung seien vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2021 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. vorgetragen, das schwerwiegende Interesse an der Ausweisung des Klägers bestehe ungeachtet des Zeitablaufs fort. Es sei weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, da der Kläger sich nach wie vor nicht mit dem Unrecht seiner Tat auseinandergesetzt habe. Die Tat sei als schwere Straftat zu bewerten und deshalb auch im Rahmen der Generalprävention zu berücksichtigen. Ein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse sei auch unter Berücksichtigung des Erlernens der deutschen Sprache und des nunmehr vorgelegten Arbeitsvertrages nicht erkennbar. Vielmehr stelle die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein verfahrensangepasstes Verhalten dar. Entgegen der Auffassung des Klägers könne eine Ausweisung grundsätzlich auch dann verfügt werden, wenn eine Abschiebung nicht möglich sei. Insbesondere sei ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht als Bleibeinteresse im Sinne des § 55 AufenthG zu würdigen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung angegeben: Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. In der Person des Klägers liege zwar wegen seiner Verurteilung grundsätzlich ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a. lit.c) AufenthG und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Es sei aber nicht zu erkennen, dass von ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch immer) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, sodass das Ausweisungsinteresse gegenwärtig nicht mehr von spezialpräventiven Erwägungen getragen werden könne. Bei der ordnungsrechtlichen Gefahrenprognose sei zwar zunächst zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gleich zweimal gegen geltende Straf- und Rechtsvorschriften verstoßen habe. Insoweit sei gegen ihn wegen einer im November 2015 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung ein Strafverfahren eingeleitet worden. Soweit die Staatsanwaltschaft B-Stadt dieses Verfahren im Jahr 2017 nach § 45 Abs. 1 JGG wegen Geringfügigkeit eingestellt habe, spreche dies nicht gegen die Verwirklichung des Tatvorwurfes, sodass das strafrechtliche Fehlverhalten auch im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus sei zu Lasten des Klägers insbesondere die Schwere der dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 11. Juli 2018 zugrundeliegenden Vergewaltigung im März 2017 zu berücksichtigen. Die Schwere der Tat habe das Amtsgericht ausdrücklich bejaht. Bei der gegenüber einer 17-jährigen und demnach minderjährigen Person begangenen Vergewaltigung handele es sich um einen besonders schweren Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch die konkreten objektiven Umstände der Tat stellten sich als sehr schwerwiegend und insoweit zu seinen Lasten berücksichtigungsfähig dar, da er die Geschädigte nach den Ausführungen des Strafurteils unter Anwendung körperlicher Kraft gegen ihren Willen zu mehreren und verschiedenen sexuellen Handlungen gezwungen habe und ihn weder der Umstand, dass die ihm bekannte, minderjährige Geschädigte unter Alkoholeinfluss gestanden habe, noch der Umstand, dass sie zum Tatzeitpunkt - so wie der Kläger selbst - noch Jungfrau gewesen und sie unter anderem deshalb großen und äußerlich erkennbaren Schmerzen ausgesetzt gewesen sei, von seinem rücksichtslosen Verhalten hätten abhalten können. Insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere und Rücksichtslosigkeit der konkreten Tat und der damit einhergehenden Verletzung eines besonders hohen Rechtsguts - der körperlichen Unversehrtheit und sexuellen Selbstbestimmung anderer Personen - dürften an die Wahrscheinlichkeit des erneuten Schadenseintritts jedenfalls keine überhöhten Anforderungen zu stellen sein. Gleichwohl sei unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und des insoweit moderaten Maßstabes eine hinreichende Wiederholungsgefahr nicht zu erkennen. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt im März 2017 selbst noch minderjährig gewesen sei und die Tat bereits mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliege. Sowohl das junge Alter des Klägers zum Tatzeitpunkt als auch der beachtliche Zeitablauf seit der Tat seien im Rahmen der Gefahrenprognose nicht außer Acht zu lassen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Amtsgericht Magdeburg mit der Jugendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei, nicht nur eine Strafe ausgeurteilt habe, die sich am untersten Rand des möglichen Strafmaßes hinsichtlich einer Vergewaltigung bewege, sondern zugleich die besonderen subjektiven Umstände der Tat (Alter von 16 Jahren zum Tatzeitpunkt, fehlende sexuelle Erfahrung des Klägers, vorheriger Austausch von Zärtlichkeiten zwischen Kläger und Geschädigten) gewürdigt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Begehung von gleichartigen oder anderen Straftaten des Klägers nicht mehr zu erwarten sei. Aber auch bei einer eigenständigen Prognose sprächen objektive und hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger in Zukunft keine Gefahr der Wiederholung vergleichbarer Straftaten ausgehe. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Kläger zur Tatzeit noch minderjährig und sexuell unerfahren gewesen sei. Diesbezüglich lasse das Gericht zwar das von Rücksichtslosigkeit geprägte Tatverhalten nicht außer Acht. Ebenso berücksichtigt werden müsse aber, dass der Kläger die Situation (jedenfalls auch) infolge seiner fehlenden sexuellen Erfahrungen und dem vorherigen einvernehmlichen Austausch von Zärtlichkeiten (aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen) zumindest anfänglich missinterpretiert habe. Soweit der Kläger die Geschädigte im Anschluss an die von ihm begangene Tat zum Bahnhof begleitet habe, deute dies auch darauf hin, dass er sich des Unrechts seiner Tat nicht hinreichend bewusst gewesen sei. Gegen die Gefahr einer erneuten (einschlägigen) Straffälligkeit des Klägers spreche vor allem sein Nachtatverhalten. Seit der Vergewaltigung am 3. März 2017 sei er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Daher habe sich die von der Beklagten angenommene Wiederholungsgefahr innerhalb dieses erheblichen Zeitraums von mehr als fünfeinhalb Jahren in objektiver Hinsicht nicht konkretisiert. Der Kläger habe auch innerhalb der zweijährigen Bewährungszeit kein Fehlverhalten an den Tag gelegt und sei den ihm erteilten Auflagen nachgekommen. Insoweit sei davon auszugehen, dass er sich und sein strafrechtliches Fehlverhalten auch infolge der Verurteilung und der Aussetzung der Jugendstrafe während der Bewährungszeit ausreichend reflektiert habe. Für die von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass sich der Kläger nicht mit dem Unrecht der von ihm begangenen Straftat auseinandergesetzt habe, fehle es an konkreten Anhaltspunkten, die eine sachliche und kritische Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen widerlegen könnten. Allein der Umstand, dass er den Tatvorwurf der Vergewaltigung während des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Magdeburg noch von sich gewiesen habe, genüge nicht, um auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein des Klägers auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren bereits mehr als vier Jahre zurückliege und der Kläger zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 18 Jahre alt gewesen sei. Dass er den Tatvorwurf damals nicht zugegeben habe, lasse jedenfalls nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass ihm das Unrecht seiner Tat auch gegenwärtig noch nicht bewusst wäre. Diese Annahme werde schon durch sein Nachtatverhalten hinreichend widerlegt. Der Umstand, dass er im Erwachsenenalter nicht mehr straffällig geworden sei, lasse darauf schließen, dass er von der in der Straftat zutage getretenen Haltung in Form der Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung Abkehr genommen und in einer hinreichenden Weise an seiner Persönlichkeit und einem zukünftigen Wohlverhalten gearbeitet habe. Soweit die Beklagte auf eine (im Allgemeinen bestehende) besonders hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bei Sexualstraftätern verweise, rechtfertige auch dies nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr, da es sich bei dem Kläger gerade nicht um einen „gewöhnlichen“ Sexualstraftäter handele. Dieser habe - ohne dass damit die Schwere der Tat bagatellisiert werden solle - im Gegensatz zu „typischen“ Sexualstraftätern nur eine einzige Sexualstraftat im Alter von 16 Jahren begangen, die augenscheinlich auf einer subjektiven Fehleinschätzung seinerseits beruht habe und daher nicht mit dem sexuell motivierten und sich zahlreich wiederholenden Fehlverhalten von Sexualstraftätern gleichzusetzen sei. Dagegen werde das Ausweisungsinteresse durch generalpräventive Gründe getragen. Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet stelle ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und sei geeignet, auf potenzielle weitere Täter abschreckend zu wirken bzw. diese von der Begehung von Gewaltdelikten abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse sei aus generalpräventiven Gründen vor dem Hintergrund der Schwere der konkret begangenen Straftat gegeben. Insbesondere entfalle dieses Interesse nicht schon deshalb, weil der Kläger infolge der abgeurteilten Tat bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylanerkennung und damit einhergehend die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG verloren habe, da die Ausweisung mit drastischen Folgen für den Ausländer verbunden und demnach besonders zur Abschreckung anderer Ausländer geeignet sei. Den (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stünden keine besonders schwerwiegenden Bleibeintressen des Klägers im Sinne des § 55 AufenthG gegenüber. Ein gesetzlich normiertes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse ergebe sich nicht aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da der Kläger infolge des Bescheides der Beklagten vom 10. Februar 2020 im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitze. Die Entscheidung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem Verfahren 9 A 25/21 MD rechtmäßig und demnach nicht zu beanstanden. Anderweitige (ggf. nicht normierte) besondere Bleibeinteressen des Klägers seien nicht ersichtlich. Bei der gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiege unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedoch trotzdem das Interesse des Klägers an einem Verbleib in der Bundesrepublik. Zwar könne nicht außer Acht gelassen werden, dass dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. c AufenthG) und dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) insoweit keine besonderen gesetzlich normierten Bleibeinteressen des Klägers gegenüberstünden. Da die Aufzählung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen in §§ 54, 55 AufenthG aber nicht abschließend sei und nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Interessen denkbar seien, habe dies nicht zwangsläufig zur Folge, dass sich eine Ausweisung im Sinne des § 53 AufenthG als verhältnismäßig erweise. Zu den insoweit gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigenden Einzelfallumständen zählten die Aufenthaltsdauer, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten habe. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände seien jedoch nicht abschließend. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zur Wahrung des Rechts des von einer Ausweisung Betroffenen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vielmehr eine umfassende Prüfung aller Gesamtumstände des Einzelfalls erforderlich. Im Lichte dieser Gesamtumstände erweise sich die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet nicht als verhältnismäßig, da seine Interessen an einem Verbleib in der Bundesrepublik das öffentliche und nur auf generalpräventive Erwägungen zu stützende Ausweisungsinteresse überwögen. Sowohl die beachtliche Aufenthaltsdauer als auch die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass er sich in den vergangenen fünfeinhalb Jahren straffrei verhalten habe, stünden der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung entgegen. Der nunmehr 22 Jahre alte Kläger halte sich bereits seit knapp neun Jahren im Bundesgebiet auf und habe damit fast die Hälfte seines bisherigen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland verbracht, wo er auch bis 2017 die Schule besucht habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt auch deshalb in Deutschland, weil sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister gemeinsam mit ihm hier lebten, sich also die gesamte Kernfamilie des Klägers im Bundesgebiet befinde. Zu seinen Gunsten sei auch zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet mindestens über sieben Jahre rechtmäßig gewesen sei, da er zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG, sodann im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG und im Zeitraum vom 10. Februar 2020 bis jedenfalls März 2021 in Besitz einer Duldung gewesen sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Kläger über sichere Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und er sich im Gebiet der Bundesrepublik gut verständigen könne. Seit ca. zwei Jahren gehe er einer grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeigneten Erwerbstätigkeit nach. Damit sei von einer hinreichenden Verwurzelung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass sich das persönliche, familiäre sowie soziale Umfeld des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland befinde und dieser bereits im Alter von 13 Jahren aus Syrien ausgereist sei, sei auch von einer Entwurzelung in Bezug auf sein Heimatland auszugehen. Ferner habe das Bundesamt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien festgestellt: Der Kläger müsste im Fall seiner Ausreise oder Abschiebung in ein anderes, ihm nicht bekanntes und fremdes Land einreisen, wo er voraussichtlich gänzlich auf sich alleine gestellt wäre. Dies erscheine vor allem deshalb als unverhältnismäßig und unzumutbar, weil seine Ausweisung ausschließlich mit einer bereits mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegenden Straftat begründet werde und allein auf generalpräventiven Erwägungen beruhe. Die Ausweisung sei im Lichte der nicht vorhersehbaren Konsequenzen für den Kläger (unbekannter Zielstaat, keine Kontakte etc.) und des beachtlichen Zeitablaufs hinsichtlich der die Ausweisung begründenden Tat sachlich nicht gerechtfertigt. Die vom Senat auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung hat die Beklagte wie folgt begründet: Der Kläger lebe zwar seit knapp 9 Jahren (davon 6 Jahre erlaubt) im Bundesgebiet und habe hier eine Schule besucht. Auch könne davon ausgegangen werden, dass er über deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Ebenso verfüge er über einen festen Wohnsitz im Haushalt der Eltern, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhielten. Die weitergehenden Voraussetzungen einer Verwurzelung erfülle der Kläger jedoch nicht. Seinen Lebensunterhalt könne er eigenständig nicht sichern. Zudem sei er erst in einem Alter von 14 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe daher den Großteil seines Lebens nicht in Deutschland verbracht. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei es ihm nicht gelungen, straffrei zu bleiben. Er habe keinen Schulabschluss nachgewiesen und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen oder auch nur begonnen. Die Zeitspanne des erlaubten Aufenthalts von 6 Jahren sei viel zu kurz, um überhaupt von einer Verwurzelung im Sinne der EMRK ausgehen zu können. Kontakte außerhalb der Kernfamilie des Klägers bestünden nicht. Zwar hielten sich die Eltern sowie die Geschwister des Klägers erlaubt im Bundesgebiet auf. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er oder seine Familie aufeinander im besonderen Maße angewiesen wären. Dem Kläger sei es überdies zumutbar, nach vollziehbarer Aufhebung des Abschiebungsverbots bezüglich seines Heimatlandes auch dort zu leben. Es sei darüber hinaus weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es dem Kläger unmöglich sein sollte, in Libyen zu leben. Er sei dort geboren und lediglich aufgrund seiner Abstammung syrischer Staatsangehöriger. Er sei in Libyen sozialisiert und aufgewachsen. Der Vater des Klägers habe angegeben, 25 Jahre vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in Libyen selbständig gearbeitet zu haben. Die Familie müsse demnach ein Aufenthaltsrecht besessen haben. Der Kläger habe es zudem versäumt, Angaben zu weiteren verwandtschaftlichen Verhältnissen im In- oder Ausland zu tätigen. Auch sei weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger habe zu keiner Zeit reuiges Verhalten gezeigt. Eine Auseinandersetzung mit der eigenen Tat sei nicht zu erkennen, wie sich aus den polizeilichen Vernehmungsprotokollen und dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sei der Kläger bereits volljährig gewesen. Dennoch habe er auch dort die in der polizeilichen Vernehmung getätigten Aussagen wiederholt und angegeben, die sexuellen Handlungen seien freiwillig erfolgt. Dies spreche erheblich gegen eine günstige Gefahrenprognose. Dem Kläger sei mit Bewährungsbeschluss aufgegeben worden, an sechs Gesprächen binnen drei Monaten bei "Pro Mann" teilzunehmen. Am 14. Dezember 2018 und damit mehr als fünf Monate nach Rechtskraft des Urteils habe er diese Gespräche noch nicht absolviert und der Jugendgerichtshilfe mitgeteilt, dass er die Auflage vergessen habe. Erst im Jahr 2019 habe er die Gespräche absolviert. Dass der Kläger innerhalb des Bewährungszeitraums von zwei Jahren nicht erneut straffällig geworden sei, könne das Entfallen einer Wiederholungsgefahr allein nicht rechtfertigen. Gerade der sexuelle Missbrauch und die Vergewaltigung von Minderjährigen seien hochgradig persönlichkeits- und sozialschädlich. Der Schutz von Kindern vor solchen Straftaten sei eine wichtige Aufgabe, die zudem ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Insbesondere auch im ausländerrechtlichen Verfahren habe der Kläger immer wieder deutlich gezeigt, dass er nicht bereit sei, Weisungen der Ausländerbehörde zu folgen. So habe er mehrfach ohne Erklärung die Termine für die Verlängerung seiner Duldung grundlos verstreichen lassen. Jedenfalls sei das generalpräventive Ausweisungsinteresse nach wie vor aktuell. Da zumindest dieses in die Abwägung der gegenläufigen Interessen einfließe, überwiege nach Feststellung, dass der Kläger sich nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert habe, das Ausweisungsinteresse. Das Verwaltungsgericht gehe nicht darauf. ein, dass es sich hier lediglich um eine inlandsbezogene Ausweisung handele, die nicht Grundlage für die Rückführung des Klägers in seinen Herkunftsstaat sein könne und bei der es Bleibeinteressen im engeren Sinne nicht gebe, da keine Aufenthaltsbeendigung im Raum stehe, sondern nur das Interesse, die Folgewirkung der Ausweisung zu vermeiden. Für die Führung eines Privatlebens im Bundesgebiet einschließlich der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung bedürfe es keines Aufenthaltstitels. Ein solches sei auch auf der Grundlage einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (i.V.m. einer Beschäftigungserlaubnis) möglich. Ein solches Interesse an der Vermeidung der Folgewirkung einer Ausweisung habe der Kläger schon nicht geltend gemacht und es sei auch objektiv nicht erkennbar. Die verfügte Ausweisung ziele nicht auf eine Aufenthaltsbeendigung durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung, sondern sei wegen derzeit bestehender Abschiebungshindernisse darauf gerichtet, den bestehenden Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zu vernichten. Dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung voraussichtlich rechtswidrig gewesen sei, weil sie keinen konkreten Zielstaat bezeichne, lasse die Ausweisung als solche unberührt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.