Beschluss
1 S 1849/21
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG erfordert konkrete, zum Zeitpunkt des Erlasses erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; bloße Vermutungen oder unverknüpfte Strafanzeigen genügen nicht.
• Gefahren, die erst nach Beendigung einer Versammlung eingetreten sind, sind der Versammlung nur ausnahmsweise und bei besonderer Begründung zuzurechnen.
• Schärfere, polemische oder überspitzte Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt; die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 130 StGB ist nur bei deutlich feindseliger, entwürdigender und hetzerischer Sprache überschritten.
• Bei Infektionsschutzrisiken kann eine Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen eine geeignete, den Eingriff ersetzende Maßnahme sein; ein pauschales Verbot ist nur zulässig, wenn die Nichteinhaltung der Auflage konkret zu befürchten ist.
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot nur bei konkreter, nachvollziehbarer Gefahrenprognose rechtmäßig • Ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG erfordert konkrete, zum Zeitpunkt des Erlasses erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; bloße Vermutungen oder unverknüpfte Strafanzeigen genügen nicht. • Gefahren, die erst nach Beendigung einer Versammlung eingetreten sind, sind der Versammlung nur ausnahmsweise und bei besonderer Begründung zuzurechnen. • Schärfere, polemische oder überspitzte Meinungsäußerungen sind durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt; die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 130 StGB ist nur bei deutlich feindseliger, entwürdigender und hetzerischer Sprache überschritten. • Bei Infektionsschutzrisiken kann eine Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen eine geeignete, den Eingriff ersetzende Maßnahme sein; ein pauschales Verbot ist nur zulässig, wenn die Nichteinhaltung der Auflage konkret zu befürchten ist. Die Antragstellerin meldete für den 05.06.2021 einen Friedensmarsch für unterdrückte Völker (Palästina, Uyguren) mit etwa 300 Teilnehmern an. Die Antragsgegnerin erließ am 02.06.2021 ein Verbot der Versammlung unter Anordnung des Sofortvollzugs. Als Gründe wurden Vorfälle bei einer früheren Versammlung am 15.05.2021 angeführt, darunter Angriffe auf Polizeibeamte, das Zeigen eines Banners mit der Aufschrift „Kindermörder Israel“ sowie Flaggenverbrennungen und mehrere Strafanzeigen. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sie wies darauf hin, Auflagen zum Infektionsschutz einhalten zu wollen und nur Palästina-Flaggen zuzulassen. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab; der Senat hat die Beschwerde zugelassen und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. • Rechtliche Maßstäbe: § 15 Abs. 1 VersG ermöglicht ein Versammlungsverbot nur bei einer unmittelbar zu befürchtenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; dabei sind die besonderen Schutzanforderungen der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG zu beachten. Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und die Folgen der Suspendierung gegeneinander abzuwägen (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Zur Darlegungsanforderung: Es müssen konkrete, nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die eine unmittelbare Gefährdung mit hoher Wahrscheinlichkeit begründen; aus früheren Versammlungen folgen nur dann belastbare Indizien, wenn sie in Motto, Ort, Zeitpunkt, Teilnehmendenkreis und Organisationsstruktur vergleichbar sind. • Zu den konkreten Vorfällen der Vorversammlung: Vereinzelte Auseinandersetzungen mit der Polizei nach dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes können nicht ohne Weiteres der Versammlung zugerechnet werden; eine Zurechnung erfordert besondere Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine natürliche Fortsetzung des Versammlungsgeschehens handelt. Solche Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen. • Zur Meinungsäußerung: Das Zeigen des Banners ‚Kindermörder Israel‘ überschreitet nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht die Schwelle zur Strafbarkeit nach § 130 StGB; überspitzte oder polemische Kritik bleibt durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, solange keine auf Stufe der Volksverhetzung liegenden qualifizierten Angriffe nachweisbar sind. • Zu Flaggenverbrennungen: Zwar kann Flaggenschändung strafbar sein und damit die öffentliche Sicherheit berühren; im vorliegenden Fall fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der anstehenden Versammlung Flaggenverbrennungen zu erwarten sind, zumal die Veranstalterin das Mitbringen nur bestimmter Flaggen gefördert hat. • Zu Infektionsschutz: Eine Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wäre in der Regel geeignet, die coronabedingten Gefahren zu mindern; es sind keine konkreten Hinweise, dass diese Auflage bei der geplanten Versammlung nicht befolgt würde. • Abwägungsergebnis: Unter Berücksichtigung der summarischen Erfolgsprüfung und der zu erwartenden Folgen überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt; das Verbot ist voraussichtlich rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen. Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Verbot der Versammlung wiederhergestellt, weil die Verfügung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend konkrete und zum Zeitpunkt des Erlasses erkennbare Tatsachen vorgetragen, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG belegen würden. Insbesondere sind Vorfälle, die erst nach Beendigung der früheren Versammlung auftraten, nicht ohne besondere Begründung der geplanten Versammlung zuzurechnen, provozierende Parolen und ein kritisches Banner überschreiten nach summarischer Prüfung nicht die Schwelle strafbarer Hetze, und konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Flaggenverbrennungen fehlen. Auch im Hinblick auf infektiologische Risiken genügen die tatsächlichen Anhaltspunkte nicht, zumal eine Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen als geeignet erscheint und die Antragstellerin deren Einhaltung angesichts vorliegender Hinweise nicht in Frage gestellt hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt.