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Beschluss

2 K 378/12

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.02.2012 gegen die Auflage Nr. 3 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2012 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.02.2012 gegen die „Auflage“ Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2012 wiederherzustellen, 3 ist zulässig und begründet. 4 Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung gebührt dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angegriffenen Auflage verschont zu bleiben, Vorrang gegenüber dem gegenläufigen öffentlichen Interesse. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Verbot des Mitführens von Fackeln rechtswidrig, weil es einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG darstellt. 5 Nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die vom Antragsteller angegriffene, auf diese Bestimmung gestützte Auflage Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2012 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 Die Verfügung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers allerdings in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Antragsgegnerin als untere Verwaltungsbehörde die für die Durchführung des Versammlungsgesetzes zuständige Kreispolizeibehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VersGZuVO, § 62 Abs. 3 PolG, § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG, § 131 Abs. 1 GemO). Ob die Behörde die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG zu Recht bejaht hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Denn dies ist eine Frage der materiellen und nicht der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung. 7 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG liegen hier voraussichtlich nicht vor. 8 Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind im Hinblick auf das streitgegenständliche Mitführen von Fackeln nach den erkennbaren Umständen nicht ersichtlich. Dies wird von der Antragsgegnerin, die die Auflage Nr. 3 ausschließlich mit einer Verletzung der öffentlichen Ordnung begründet hat, auch nicht geltend gemacht. 9 Die angegriffene Auflage lässt sich sehr wahrscheinlich auch nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung stützen. 10 Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen, Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, d. h. der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, zu verfügen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 = NJW 2004, 2814 m. w. N.; bzgl. eines Versammlungsverbots: BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315). Jedoch sind auch Auflagen am strengen Maßstab des Art. 8 Abs. 1 GG und des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu messen (vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983). 11 Ist die Versammlung - wie vorliegend - inhaltlich unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ausgerichtet, kommt eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit nur dann in Betracht, wenn über ihren bloßen Inhalt hinaus Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung bzw. besondere Begleitumstände der Demonstration gegeben sind, etwa wenn die befürchtete Gefahr auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven Begleitumständen beruht, die einen Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004, a. a. O.; Beschl. v. 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, 2072). 12 Ein derartiger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung kann etwa angenommen werden, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, 558). Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es ferner zuwider, wenn sich ein Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.09.2003, a. a. O.). Das Mitführen von Fackeln verstößt demnach nicht schon als solches gegen die öffentliche Ordnung, sondern erst dann, wenn diese als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in aggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5.09.2003, a. a. O.). 13 Gemessen an diesen Grundsätzen kann vorliegend aller Voraussicht nach eine Gefahr für die öffentliche Ordnung weder im Hinblick auf die Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe noch unter dem Aspekt der spezifischen Provokationswirkung eines symbolträchtigen Datums (vgl. hierzu: Roth, VBlBW 2003, 41) angenommen werden. 14 Aufgrund der konkreten Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Fackeln als typische Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in agressiv-kämpferischer Weise einsetzen wird und hierdurch ein Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft entstünde (vgl. insoweit bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 -). Denn die geplante Mahnwache findet nicht in der Innenstadt und damit im unmittelbaren Bereich der zeitgleich stattfindenden Lichterkette zum Gedenken der Bürger an den Jahrestag des Bombardement von Pforzheim, sondern wie bereits in der Vergangenheit auf dem Aussichtsplateau im Bereich des Parkplatzes Wartbergallee in einiger Entfernung vom Stadtzentrum statt. Insofern ist eine unmittelbare Konfrontation mit den im Zentrum dem Bombenangriff gedenkenden Bürgern, unter anderem auch den Mitgliedern des „...“ nicht zu befürchten. Auch eine Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren, in denen der Antragsteller stets Fackeln bei der stillen Mahnwache mitführte, lässt derzeit keinen Raum für die Annahme, dass durch die Verwendung von Fackeln nationalsozialistische Veranstaltungsrituale aufgegriffen würden, die bei der Bevölkerung Assoziationen an paramilitärische Aufmärsche hervorrufen könnten. Die Antragsgegnerin führte in ihrer Verfügung vom 03.02.2012 aus, dass sich zwar im Jahre 2006 Mitglieder des „...“ nicht an die vereinbarte Anmarschroute gehalten, die weiteren Teilnehmer der letztjährigen Mahnwachen - und damit auch der Antragsteller - sich ansonsten jedoch zurückhaltend und unauffällig verhalten hätten. 15 Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist auch nicht unter dem Aspekt des Symbolschutzes des 23. Februar erkennbar. 16 Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001, a. a. O.). Ein solch symbolträchtiges Datum hat das BVerfG jedoch - soweit ersichtlich - bislang allein für den Holocaust-Gedenktag (27. Januar) angenommen und dies damit begründet, dass mit der Begehung dieses Gedenktages Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert wird, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Darüber hinaus hat das BVerfG ausdrücklich offengelassen, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn der Aufzug - wie hier - zu einem in seiner Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001, a. a. O.). 17 Da der 23. Februar keinen Gedenktag darstellt, der eindeutig an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05; Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -), lässt sich die streitgegenständliche Auflage nicht mit einer (nationalen) Symbolwirkung des gewählten Versammlungstermins rechtfertigen. 18 Der 23. Februar besitzt keinen derart unmittelbaren Bezug zu den NS-Verbrechen, dass sich der angemeldeten Mahnwache des Antragstellers eine Provokation für die Menschen, die der Opfer des Nazi-Regimes gedenken, entnehmen ließe (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.02.2005 - 1 S 421/05 -). Wenngleich die Bombardierung Pforzheims eindeutig die Folge der nationalsozialistischen Kriegsführung war, so wird in der öffentlichen Auseinandersetzung immer wieder auch die Frage gestellt, ob die flächendeckende Bombardierung durch die Alliierten kurz vor Ende des Krieges, die militärisch keine Bedeutung mehr besaß, noch gerechtfertigt war (vgl. Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 -). In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der 23. Februar für die Bürger der Antragsgegnerin ein offizieller Gedenktag der Stadt ist, der dem friedlichen Gedenken an die Opfer des Bombenangriffs auf die Stadt Pforzheim dient und dass nach dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin der Sinngehalt und die Symbolkraft dieses Tags in dem Bekenntnis zu Frieden, Gewaltverzicht, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus, Toleranz, Völkerverständigung und der Abkehr von der gewaltbereiten, radikalen Ideologie, die diesem Bekenntnis zuwiderlaufen, liegen. Für einen Erlass der streitgegenständlichen Auflage allein wegen der historischen Bedeutung des 23. Februar für die Bürger der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 5 GG aber kein Raum. Anders kann es nur dann liegen, wenn es nicht um die Unterdrückung der positiv oder negativ symbolisierten Aussage geht, sondern um die Abwehr von Gefahren für ein davon ablösbares schutzfähiges Rechtsgut. Dies würde indes voraussetzen, dass die Meinungskundgabe darauf zielt, die Würde und den sozialen Geltungsanspruch der Personen, derer an dem Ort gedacht wird, in Abrede zu stellen und sie zu entwürdigen (Beschl. d. Kammer v. 21.02.2005 - 2 K 394/05 - m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein. 19 Dass dieses Jahr ebenfalls am 23. Februar um 10:30 Uhr eine zentrale Gedenkfeier für die Opfer der fremdenfeindlichen Mordserie des NSU in Berlin stattfinden soll, vermag an vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Denn weder ist der 23. Februar aufgrund der erstmals erfolgenden Feier nunmehr zum offiziellen Gedenktag erhoben, noch besteht ein direkter inhaltlicher Bezug der zentralen Gedenkfeier in Berlin zur geplanten Mahnwache des Antragstellers. Letztere hat wie auch in den Jahren zuvor (nur) das Bombardement von Pforzheim zum Gegenstand und bezieht zur Mordserie des NSU keine Stellung. Zudem erfolgt in zeitlicher Hinsicht keine Überschneidung der beiden Veranstaltungen, da die Gedenkfeier am späten Vormittag, die Mahnwache hingegen erst abends durchgeführt werden soll. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dies Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.