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Urteil

1 C 23/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich die Einreise mit dem für den beantragten Aufenthalt erforderlichen nationalen Visum erforderlich (§ 5 Abs. 2 S.1 AufenthG). • § 39 Nr. 3 AufenthV berechtigt nur, wenn die für den Anspruch kennzeichnende Tatbestandsvoraussetzung (hier: die Eheschließung) erst nach der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden ist. • Die kurzfristige Eheschließung in einem anderen Schengen-Staat begründet nicht ohne weiteres einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch; für die "Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus ist eine nachhaltige Nutzung der Freizügigkeit erforderlich. • Das Ermessen nach § 5 Abs. 2 S.2 AufenthG ist rechtmäßig dahin auszuüben, dass eine offensichtliche Umgehung des Visumverfahrens nicht durch Absehen vom Erfordernis des nationalen Visums belohnt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Ehegattennachzug bei Einreise nur mit Schengen-Visum • Für die Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich die Einreise mit dem für den beantragten Aufenthalt erforderlichen nationalen Visum erforderlich (§ 5 Abs. 2 S.1 AufenthG). • § 39 Nr. 3 AufenthV berechtigt nur, wenn die für den Anspruch kennzeichnende Tatbestandsvoraussetzung (hier: die Eheschließung) erst nach der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden ist. • Die kurzfristige Eheschließung in einem anderen Schengen-Staat begründet nicht ohne weiteres einen unionsrechtlichen Nachzugsanspruch; für die "Mitnahme" des Freizügigkeitsstatus ist eine nachhaltige Nutzung der Freizügigkeit erforderlich. • Das Ermessen nach § 5 Abs. 2 S.2 AufenthG ist rechtmäßig dahin auszuüben, dass eine offensichtliche Umgehung des Visumverfahrens nicht durch Absehen vom Erfordernis des nationalen Visums belohnt wird. Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, reiste mit einem Schengen-Kurzaufenthaltsvisum nach Deutschland ein. Kurz nach der Einreise heiratete er eine deutsche Staatsangehörige in Dänemark und beantragte in Deutschland eine auf Ehegattennachzug gerichtete Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht mit dem für den Daueraufenthalt erforderlichen nationalen Visum eingereist und habe das Visumverfahren umgangen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, § 5 Abs. 2 AufenthG sei nicht erfüllt und § 39 AufenthV schütze nur, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach der letzten Einreise entstanden seien. Der Kläger rügte in der Revision unter anderem, dass die Auslegung unionsrechtliche Vorgaben und den Zweck von § 39 Nr. 3 AufenthV missachte. • Anwendbares Recht: Der Antrag ist nach nationalem Aufenthaltsrecht zu beurteilen; ein Rückkehrerfall nach EuGH-Rechtsprechung liegt nicht vor, weil die Ehefrau nicht nachhaltig von Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. • Erteilungsvoraussetzung (§ 5 Abs.2 S.1 AufenthG): Der Kläger ist nur mit einem Schengen-Kurzaufenthaltsvisum eingereist; für den beantragten Daueraufenthalt hätte vor Einreise ein nationales Visum zu erlangen und die maßgeblichen Angaben im Visumantrag zu machen gewesen sein. • Ausnahmeregelung (§ 39 Nr.3 AufenthV): Diese Vorschrift berechtigt nur, wenn die für den Anspruch kennzeichnende Voraussetzung (hier: Eheschließung) erst nach der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden ist. Eine Einreise in den Schengen-Raum genügt nicht; sonst würde das nationale Visumverfahren umgangen und das Steuerungsinteresse des Staates entwertet. • Unionsrechtliche Prüfung: Selbst bei Heranziehung unionsrechtlicher Vorgaben steht § 39 Nr.3 AufenthV der Ungleichbehandlung nicht entgegen, weil die Vorschrift auf objektiven, sachlichen Erwägungen beruht und verhältnismäßig ist; der Visumerfordernis dient der präventiven Kontrolle und bewirkt nur eine Verzögerung des Nachzugs. • Ermessensausübung (§ 5 Abs.2 S.2 AufenthG): Die Behörde durfte nicht aus Ermessensgründen vom Visumerfordernis absehen, weil keine besonderen Umstände vorliegen, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machten; die Annahme einer Umgehungsabsicht war sachgerecht. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, weil er nicht mit dem erforderlichen nationalen Visum eingereist ist und die für eine Ausnahme nach § 39 Nr.3 AufenthV erforderlichen Voraussetzungen (Entstehung des Anspruchs nach der letzten Einreise) nicht vorliegen. Die Behörde durfte im Rahmen ihres Ermessens das Visumserfordernis nicht außer Anwendung lassen, da keine unzumutbaren Einzelfallgründe vorlagen und eine offensichtliche Umgehung des Visumverfahrens zu vermeiden war. Der ablehnende Bescheid einschließlich der Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig.