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Beschluss

12 K 2039/24

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1024.12K2039.24.00
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Leitsätze
Bewerbungsfristen in Stellenausschreibungen sind grundsätzlich mit zwei Wochen zu bemessen, es sei denn ein dienstliches Bedürfnis verlangt kürzere Ausschreibungsfristen.(Rn.70) (Rn.76)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Leiterin des Servicebereichs Recht und Corporate Governance, Stellenausschreibung Nummer XXX, zu ernennen, solange nicht im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 19.191,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bewerbungsfristen in Stellenausschreibungen sind grundsätzlich mit zwei Wochen zu bemessen, es sei denn ein dienstliches Bedürfnis verlangt kürzere Ausschreibungsfristen.(Rn.70) (Rn.76) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Leiterin des Servicebereichs Recht und Corporate Governance, Stellenausschreibung Nummer XXX, zu ernennen, solange nicht im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 19.191,63 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Nichteinbeziehung in ein Auswahlverfahren um ein öffentliches Statusamt. Die am XXX geborene Antragstellerin ist seit dem 1. März 2014 bei der Antragsgegnerin, einer Technischen Universität des Lands Baden-Württemberg und einem nationalen Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft in der Rechtsnatur einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und staatlichen Einrichtung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KITG), als Arbeitnehmerin, zunächst befristet und ab dem 1. Oktober 2015 unbefristet, zuletzt in der Tarifgruppe E 15 beschäftigt. Am 1. Dezember 2014 wurde die Antragstellerin zur „Beauftragten für Compliance und Korruptionsprävention am KIT“ bestellt. Sie ist Leiterin der Stabsstelle Compliance („COMP“) bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin schrieb am 19. März 2024 mit der Stellenausschreibung Nummer XXX die Stelle der „Leitung Servicebereich Recht und Corporate Governance (w/m/d)“ aus. Zur Beschreibung wurde wörtlich ausgeführt: „Im Zuge der Weiterentwicklung der Führungsstruktur des KIT werden im Ressort Finanzen, Personal und Infrastruktur des KIT Serviceeinheiten gebildet, in denen jeweils Aufgaben und Organisationseinheiten auf der Ebene unterhalb der Ressortleitung (Leitungsebene 2) gebündelt werden.“ Die Leitung der ausgeschriebenen Serviceeinheit wird in der Rolle als „Chief Compliance Officer im Compliance Management System (CMS)“ dem nach der Geschäftsordnung des Präsidiums jeweils für das „CMS“ verantwortlichen Präsidiumsmitglied fachlich direkt unterstellt, da nach der Konzeption der Antragsgegnerin mit Dienstantritt ihres neuen Präsidenten die Gesamtverantwortung für das „CMS“ bei diesem angesiedelt werden soll. Dieser Leitungsstelle werden die Leitungen der derzeitigen Organisationseinheiten Recht („RECHT“) und Compliance („COMP“) unterstellt sein. Weiter wurde ausgeführt, dass die Stelle im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 16) zu besetzen sei, abhängig von der Erfüllung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen. Die Position könne ausschließlich im Beamtenverhältnis besetzt werden. Es wurde eine Bewerbungsfrist bis zum 26. März 2024 festgelegt. Die streitgegenständliche Leitungsstelle ist Teil einer umfassenden Weiterentwicklung der Führungsstruktur bei der Antragsgegnerin. In diesem Rahmen wurden vier neue Leitungsstellen geschaffen (sogenannte L 2-Stellen, Leitungsebene 2), die zwischen dem Präsidiumsmitglied Finanzen, Personal und Infrastruktur und den zugeordneten administrativen Dienstleistungseinheiten und zentralen Einrichtungen sowie Stabstellen der Leitungsebene 3 angesiedelt wurden. Die Stellen werden als Serviceeinheiten bezeichnet. Die Serviceeinheit Finanzen („SE 1“) und die Serviceeinheit Infrastruktur („SE 4“) wurden zwischenzeitlich mit Angestellten besetzt. Zuvor war in einer Beschlussvorlage für die 32. Aufsichtsratssitzung der Antragsgegnerin am 9. November 2022 unter „TOP 4b Konzept für die Vergütung und Bewertung von Führungspositionen im nicht wissenschaftlichen Bereich des KIT in Weiterentwicklung des ‚Konzepts für die Bewertung und Besetzung von Führungspositionen (W3 und B2-/B3-Stellen) im Großforschungsbereich des Karlsruher Instituts für Technologie‘“ zur Zielstellung der Vorlage und der Notwendigkeit für den Beschluss Folgendes ausgeführt worden: „Mit der vom Aufsichtsrat beschlossenen Einrichtung des erweiterten Ressorts Finanzen, Personal und Infrastruktur sollen zur Straffung der Verwaltung vier neue Positionen (L2, Leitung Serviceeinheit) geschaffen und besetzt werden. Die Umsetzung soll im Rahmen des Projektes „Weiterentwicklung der Führungsstruktur am KIT (UP P6)“ erfolgen, über das der Präsident im Rahmen dieser AR-Sitzung berichtet. Um diese Positionen adäquat vergüten zu können, müssen mit den Finanzmittelgebern entsprechende Instrumente geschaffen werden. Die Vorabstimmung hat ergeben, dass aufgrund unterschiedlicher Personalsystematik und aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben in der GFA und UA hier schrittweise vorgegangen werden sollte. In der GFA steht das mit dem „Konzept für die Bewertung und Besetzung von Führungspositionen (W3- und B2-/B3-Stellen) im Großforschungsbereich des Karlsruher Instituts für Technologie“ ein entsprechendes Instrument zur Verfügung. Gegenstand dieser Vorlage ist die Anpassung dieses Konzeptes und der Beschluss über die unterjährige Anpassung der BStellen im Wirtschaftsplan der GFA. Die Anpassung muss aus vorhandenen Mitteln des KIT finanziert werden und ist damit finanzneutral.“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass in der 28. Sitzung des KIT-Aufsichtsrates am 20. Mai 2021 beschlossen worden sei, dass im erweiterten Ressort Finanzen, Personal und Infrastruktur zur Straffung der Verwaltung eine Bereichsstruktur (Leitungsebene 2) mit drei fachlich gebildeten Bereichen eingeführt werde. Weiter wurde ausgeführt: „Die Vorgespräche mit den Finanzmittelgebern haben ergeben, dass - eine gemischte Finanzierung von Personen aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsregularien für das Personal in GFA und UA nicht möglich ist - für die Großforschungsaufgabe mit dem „Konzept für die Bewertung und Besetzung von Führungspositionen (W3- und B2-/B3-Stellen) im Großforschungsbereich des Karlsruher Instituts für Technologie“ (im Weiteren mit „B-Stellenkonzept“ bezeichnet) ein geeignetes Instrument für die GFA zur Verfügung steht - für das Land wegen unterschiedlicher Personalsystematik und aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben eine Umsetzung dieses Konzeptes nicht umsetzbar ist - der Finanzmittelgeber Bund nicht die Möglichkeit sieht, alle Funktionen über die Großforschungsaufgabe zu finanzieren. Es wird daher vorgeschlagen, die neuen L2-Funktionen in der Finanzierung zuzuordnen (Finanzen und Infrastruktur GFS, Personal und Zentrale Aufgaben Administration UA) und die Umsetzung schrittweise vorzusehen. Unter der Annahme, dass die Besetzung mindestens einer der neuen Leitungsstellen durch internen Personalwechsel erfolgt, wäre die Änderung im GFA bezüglich der Anzahl der im Wirtschaftsplan eingestellten Stellen neutral. Tritt dieser Fall nicht ein, so wäre eine befristete Aufstockung der Stellenzahl um eine […] Stelle notwendig.“ Im Rahmen einer Präsidiumssitzung der Antragsgegnerin vom 14. August 2023 wurde nach der vorgelegten Beschlussvorlage für TOP 7.7 (Weiterentwicklung der Führungsstruktur Einrichtung der Serviceeinheit Recht und Corporate Governance) unter anderem die Gründung der Serviceeinheit „Recht und Corporate Governance“ (SE 3) auf Leitungsebene 2 im Ressort Finanzen, Personal und Infrastruktur gemäß Anlage 1a und b der Vorlage beschlossen (Nummer 1) sowie die Einzelbewertung der Leitungsstelle der Serviceeinheit „Recht und Corporate Governance" und die Zuweisung einer A 16-Stelle gemäß Anlage 2 dieser Vorlage (Nummer 2). In Anlage 1a wird unter anderem ausgeführt, dass „eine Konzentration von SE3 auf die Themen Recht und Corporate Governance, die Einrichtung einer Koordinationsfunktion Recht [wohl: erfolgen soll] und eine entsprechend fachlich qualifizierte Besetzung […] deshalb sinnvoll [ist]“. Anlage 1b enthält Ausführungen zu organisatorischen Änderungen und personellen Zuordnungen. In einem zu dieser Beschlussvorlage erstellten Dokument des Vizepräsidenten XXX vom 9. August 2023 wurde unter anderem wörtlich ausgeführt: „Die Leitungsfunktion der SE 3 ist gemäß Beschluss des Aufsichtsrates der Universitätsaufgabe zuzurechnen und muss mit entsprechenden Vergütungsmöglichkeiten realisiert werden. In Abstimmung mit dem Präsidenten des KIT soll hierfür die bisher für die Leitung der ehemaligen Dienstleistungseinheit „Strategische Entwicklung und Kommunikation“ vorgesehene A 16 Stelle verwendet werden. Die Funktion der Leitung der Serviceeinheit „Recht und Corporate Governance“ muss daher nach der Besoldungsgruppe A 16 bewertet werden. Eine entsprechende, auf Basis der im Jour Fixe der Finanzmittelgeber behandelten Beschreibung und mit PSE abgestimmte Einzelbewertung ist als Anlage 2 beigefügt.“ Hinsichtlich der hier ausgeschriebenen Stelle wurde in einer „Einzelbewertung der Funktion „Leiter/in der Serviceeinheit Recht und Corporate Governance“ (SE 3) zur Präsidiumssitzung vom 14. August 2023 zu der Beschlussvorlage für TOP 7.7 (Weiterentwicklung der Führungsstruktur Einrichtung der Serviceeinheit Recht und Corporate Governance) zu den Punkten „allgemeine Leitungsaufgaben“, „Unterstellung(en)“, „besonders hervorzuhebende Aufgaben“, „besondere persönliche Funktionen“ und „Komplexität und Bedeutung der Funktion“ ausgeführt. Zu den „besonderen persönlichen Funktionen“ wurde wörtlich ausgeführt: „Der Leiter/ die Leiterin der Serviceeinheit Recht und Corporate Governance nimmt die Funktion des/der Chief Compliance Officers gemäß der jeweils gültigen Ausgestaltung von Compliance und Korruptionsprävention am KIT sowie die Koordinationsfunktion von rechtlichen Fragen von besonderer Bedeutung und entsprechende rechtliche Auseinandersetzungen im KIT wahr.“ Zu der „Komplexität und Bedeutung der Funktion“ wurde unter anderem erläutert, dass die Aufgaben dieses Servicebereichs von zentral-strategischer Bedeutung für das gesamte KIT seien. Daher hätten die Aufgaben der Leitung besonders hohes Gewicht nach innen und nach außen. Der Leiter/die Leiterin agiere vielfach als Bindeglied innerhalb von Administration und Infrastruktur und zwischen Administration und Infrastruktur, den wissenschaftlichen Bereichen, der KIT-Leitung sowie den Finanzmittelgebern. Als abschließende Bewertung wurde wie folgt ausgeführt: „Insgesamt hebt sich die Funktion des Leiters/der Leiterin der Serviceeinheit Recht und Corporate Governance aufgrund der zentralen Bedeutung und der damit verbundenen erheblichen Verantwortung und erforderlichen Fachkenntnisse deutlich ab von einer Stelle der Besoldung nach A 15. Die zuvor dargestellten Aufgaben rechtfertigen daher die Besoldung nach A 16“. Mit nicht datiertem Schreiben bewarb sich die Beigeladene auf die streitgegenständliche Stelle unter Beifügung eines auf den 20. März 2024 datierten Lebenslaufs. Sie leitet derzeit die Dienstleistungseinheit Rechtsangelegenheiten („RECHT“) der Antragsgegnerin im Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 4. April 2024, bei der Antragsgegnerin am 8. April 2024 eingegangen und als „Auswahlvermerk Ausschreibung XXX Leitung Servicebereich Recht und Corporate Governance“ bezeichnet, teilte der Vizepräsident der Antragsgegnerin XXX mit, dass er, da nur eine Bewerbung eingegangen und ihm die Beigeladene bestens bekannt sei sowie sie sämtliche Anforderungen erfülle, kein Bewerbungsgespräch geführt habe, sondern seine Auswahlentscheidung gestützt auf die bisherigen Regelbeurteilungen anhand einer Bewertungsmatrix getroffen und dokumentiert habe. Er habe die Beigeladene am 28. März 2024 über seine Besetzungsentscheidung informiert und mit ihr ein Gespräch zu den nun anstehenden Umsetzungsfragen geführt. Danach habe er nach § 4 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Präsidiums die im Präsidium vorzunehmende Beteiligung an der konkreten Personalentscheidung durch Einholen des Einvernehmens seiner Präsidiumskollegin und -kollegen am 3. April 2024 [sic!] im Präsidiumsworkshop sichergestellt, um weiteren Zeitverzug zu vermeiden. Es lägen alle Voraussetzungen für die Besetzung vor. Er bitte die zuständige Einheit („PSE“) um entsprechende schnellstmögliche Umsetzung. Dem Schreiben war eine entsprechende Bewertungsmatrix ohne konkrete Bezeichnung beigefügt. Die Beigeladene war zuletzt mit Regelbeurteilung zum Stichtag des 1. September 2023 beurteilt worden, wobei diese Beurteilung am 29. März 2024 durch den Vizepräsidenten XXX als Endbeurteiler erstellt und der Beigeladenen am 19. April 2024 bekanntgegeben wurde. Am 9. April 2024 bewarb sich die Antragstellerin auf die streitgegenständliche Stelle. Mit E-Mail vom 15. April 2024 und Schreiben vom 16. April 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre Bewerbung keine Berücksichtigung mehr finden könne, da die Bewerbungsfrist bereits abgelaufen sei. Da das Auswahlverfahren zum Zeitpunkt ihres Bewerbungseingangs bereits abgeschlossen gewesen und eine Entscheidung für die Besetzung der Position bereits getroffen worden sei, würde die Beachtung ihrer Bewerbung zu einer erheblichen Verzögerung führen. Die Auswahlentscheidung sei auf die Beigeladene gefallen, die demnächst ernannt werden würde. Gegen dieses Schreiben erhob die Antragstellerin unter dem 18. April 2024 Widerspruch. Am 30. April 2024 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie trägt unter entsprechender eidesstattlicher Versicherung im Wesentlichen vor, dass ihr in der Administrationsrunde vom 4. April 2024 mitgeteilt worden sei, dass die „SE 3“ demnächst gegründet würde und deren Leitung die Funktion des Chief Compliance Officer innehaben werde. Die damit einhergehende Funktion habe bis dato ihr als zentrale Beauftragte für Compliance und Korruptionsmanagement bei der Antragsgegnerin oblegen, weshalb sie sich daraufhin an ihre Vertrauensperson im Personalrat gewandt habe. Diesbezüglich habe sich ihre Vertrauensperson erkundigen wollen. Am Morgen des 9. April 2024 habe sie von dieser eine E-Mail erhalten mit der streitgegenständlichen Stellenausschreibung. Sie sei im Zeitraum vom 25. März bis zu dem 27. März 2024 erkrankt gewesen. In das Stellenportal der Antragsgegnerin habe sie – ohne Erfolg – am 18. März 2024 und am 28. März 2024 hineingeschaut. Die Bewerbungsfrist von lediglich einer Woche verletze ihren Bewerberverfahrensanspruch ebenso wie die abgelehnte nachträgliche Zulassung ihrer Bewerbung. Zunächst sei die Bewerbungsfrist von lediglich einer Kalenderwoche für eine an interne sowie auch externe gerichtete Bewerber gerichtete Stellenausschreibung unangemessen kurz. Sie bestreite, dass die Ausschreibungsfrist von einer Woche bei Stellenausschreibungen der Antragsgegnerin der Regelfall sei. Nach ihrer Kenntnis gelte beispielsweise im Bereich des Campus Nord eine Ausschreibungsfrist vom mindestens zehn Tagen. Teilweise gebe es auch wesentlich längere Bewerbungsfristen. Die hier zu kurze Bewerbungsfrist verletze ihre Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG. Im Übrigen bestreite sie, dass das Auswahlverfahren zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Bewerbung bereits abgeschlossen gewesen sei und die Berücksichtigung ihrer Bewerbung zu einer erheblichen Verzögerung des Stellenbesetzungsverfahrens geführt hätte. Die Umorganisation der Führungsstruktur sei ihr im Hinblick auf die von ihr geführte Stabstelle Compliance („COMP“) nicht bekannt gewesen. Die Umorganisation sei im Übrigen rechtswidrig. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, dass sie wegen ihres Alters nicht mehr in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden könne, könne ihr dies nicht entgegengehalten werden. Denn diese Beschränkung sei rechtsunwirksam, da den Akten der Antragsgegnerin nicht ansatzweise eine Mindestdokumentation zu der Frage zu entnehmen sei, dass das Präsidium oder der Aufsichtsrat einen Beschluss zu der Frage gefasst hätten, dass die Leitung der „SE 3“ ausschließlich mit einem Beamten oder einer Beamtin besetzt werden solle. Zudem sei diese Beschränkung schlicht sachwidrig und willkürlich. Im Übrigen seien sowohl die für die Beigeladene erstellte Bewertungsmatrix wie die letzte Regelbeurteilung als auch die für sie selbst erstellte Bewertungsmatrix rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt zuletzt wörtlich, „[d]em Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Funktionsstelle der Leitung des Servicebereichs Rechts und Corporate Governance durch Beförderung der Mitbewerberin XXX in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 durch Ernennung oder Aushändigung der Ernennungsurkunde oder auf andere, den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin beeinträchtigenden oder beendenden Art und Weise zu besetzen, bevor über die mit Widerspruch der Antragstellerin gegen die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser Funktionsstelle des Antragsgegners vom 16.02.2024 geltend gemachte Verletzung ihres Bewerberverfahrensanspruchs rechtskräftig entschieden worden ist.“ Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass die Bewerbungsfrist nicht unangemessen kurz gewesen sei. Die Ausschreibungsfrist von einer Woche sei bei ihren Stellenausschreibungen der Regelfall, insbesondere bei den häufig zu besetzenden Stellen von akademischen Räten. Nur in Ausnahmefällen werde ausnahmsweise auf Wunsch etwa eines Instituts eine Zwei-Wochen-Frist gewählt. Auch die letzten drei Stellen im Verwaltungsdienst seien mit einer Frist von einer Woche ausgeschrieben worden. Es habe auch der Antragstellerin bekannt sein müssen, dass die Bewerbungsfrist grundsätzlich eine Woche betrage. Soweit die Antragstellerin auf teilweise längere Bewerbungsfristen bei ihren Ausschreibungen verweise, liege dies zum einen daran, dass Ausschreibungen für die Großforschungsaufgabe jeweils für zehn Tage erfolgt seien. Allerdings sei die dieser Übung zugrundeliegende Dienstvereinbarung gekündigt worden und habe keine Nachwirkung mehr. Im (davon zu unterscheidenden) Bereich der Universitätsaufgabe sei – abgestimmt mit dem Personalrat – die Ausschreibungsfrist von fünf Arbeitstagen die Regel. Dass die Bewerbungsfrist ausreichend lang gewesen sei, zeige sich bereits daran, dass die Beigeladene sich innerhalb der Frist auf die Stelle beworben habe. Die Bemessung der Frist sei auch deshalb ausreichend gewesen, da die Umorganisation allgemein und vor allem auch der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass bereits zwei L 2-Stellen besetzt worden seien habe von allen Interessierten damit gerechnet werden müssen, dass auch die weiteren Stellen kurzfristig ausgeschrieben würden. Da die Ausschreibung auch extern erfolgt sei, habe die Antragstellerin ohne Weiteres auch während ihrer zweitägigen Erkrankung die Stellenanzeige zur Kenntnis nehmen können. Die Antragstellerin habe zudem zuvor kein Interesse gegenüber ihr, der Antragsgegnerin, an der Stelle bekundet, sodass sie eine erhöhte Eigenverantwortung zur Begleitung der Stellenausschreibungen gehabt habe. Das Bewerbungsverfahren sei zum Zeitpunkt der Bewerbung der Antragstellerin nach dem Schreiben ihres Vizepräsidenten vom 4. April 2024 an die Dienstleistungseinheit „PSE“ (nach vorheriger Einholung der zustimmenden Kenntnisnahme des Präsidiums) auch abgeschlossen gewesen, sodass eine Einbeziehung zu einer nennenswerten Verzögerung geführt hätte. Eine Einbeziehung der Bewerbung der Antragstellerin hätte zu einer unverhältnismäßigen Verfahrensverzögerung geführt. Das Auswahlverfahren hätte mit einem Leistungsvergleich der Antragstellerin und der Beigeladenen fortgeführt werden müssen. Anschließend wäre eine erneute Zustimmung des Präsidiums einzuholen gewesen. Sie habe die Stelle auch im Beamtenverhältnis ausschreiben dürfen, da dies durch ihr Präsidium und ihren Aufsichtsrat beschlossen worden sei. Sie verweise darauf, dass die Antragstellerin die Stelle nicht wahrnehmen könne, da sie keine Beamtin sei und keine realistische Möglichkeit habe, noch Beamtin zu werden. Hinsichtlich der besseren Qualifikation der Beigeladenen werde darauf hingewiesen, dass der Antrag bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne, da die Antragstellerin keine Aussicht habe, im Rahmen einer erneuten Besetzungsentscheidung berücksichtigt zu werden. Hierzu habe ihr Vizepräsident die erstellte Bewertungsmatrix auch für die Antragstellerin ausgefüllt. Ein Vergleich der beiden Bewertungsmatrizes gehe klar zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert. Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin in elektronischer Form vor. Auf diese wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ebenso ergänzend verwiesen wie auf die Schriftsätze der Beteiligten. II. 1. Der Antrag, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (dazu unter a)), hat überwiegend Erfolg (dazu unter b)). a) Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch für alle Mitbewerber – unabhängig von ihrem Status als Arbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte – einen einheitlichen öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn der von der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG für ein Statusamt Betroffene entweder unterlegener Beamter ist oder er als beamteter oder nichtbeamteter Antragsteller um Rechtsschutz gegen die Auswahl des erfolgreichen Beamten nachsucht. In einem solchen Fall ist nämlich – unabhängig vom Ergebnis der konkreten Auswahlentscheidung – der verfahrensrechtliche Sonderstatus eines zum Bewerberkreis um das öffentliche Amt gehörenden Beamten unmittelbar betroffen. Die Auswahl eines Dritten bei der Vergabe des öffentlichen Amtes berührt sein Sonderstatusverhältnis als Beamter unmittelbar. Seine Bewerbung um dieses Amt bleibt unberücksichtigt. Umgekehrt ist ein ausgewählter Beamtenbewerber ebenso unmittelbar von der Auswahlentscheidung betroffen, wenn ein unterlegener Dritter, gleich welchen Status, diese angreift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - juris, Rn. 20 ff.). So liegt der Fall hier. Es handelt sich um ein Konkurrentenstreitverfahren um die Vergabe eines öffentlichen Statusamts, in dem der aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitete Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Antragstellerin als Arbeitnehmerin gegen die ausgewählte Beigeladene als Beamtin verfolgt wird und für das daher der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. b) Der Antrag ist zulässig (dazu unter aa)) und überwiegend begründet (dazu unter bb)). aa) Der Antrag ist zulässig. Dabei versteht die Kammer den von der Antragstellerin zuletzt wörtlich gestellten Antrag, „[d]em Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Funktionsstelle der Leitung des Servicebereichs Rechts und Corporate Governance durch Beförderung der Mitbewerberin XXX in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 durch Ernennung oder Aushändigung der Ernennungsurkunde oder auf andere, den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin beeinträchtigenden oder beendenden Art und Weise zu besetzen, bevor über die mit Widerspruch der Antragstellerin gegen die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser Funktionsstelle des Antragsgegners vom 16. Februar 2024 geltend gemachte Verletzung ihres Bewerberverfahrensanspruchs rechtskräftig entschieden worden ist“, bei sinngemäßer Auslegung ihres rechtlichen Interesses (§ 88 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen ist, die Beigeladene zur Leiterin des Servicebereichs Recht und Corporate Governance, Stellenausschreibung Nr. XXX, zu ernennen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts rechtskräftig entschieden ist. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 2. Oktober 2024 angesichts ihres ursprünglich formulierten Antrags, „dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Funktionsstelle der Leitung des Servicebereich Recht und Corporate Governance mit Frau XXX oder anderweitig zulasten der Antragstellerin zu besetzen, bevor über die mit Widerspruch der Antragstellerin gegen die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung dieser Funktionsstelle des Beklagten vom 16. April 2024 geltend gemachte Verletzung ihres Bewerberverfahrensanspruchs rechtskräftig entschieden worden ist“, um klarstellende Mitteilung gebeten worden war, ob aus ihrer Sicht die vorläufige Besetzung eines (förderlichen) Dienstpostens oder die vorläufige Untersagung der Ernennung in ein Statusamt mit der Besoldungsgruppe A 16 im Streit steht. Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass nicht die vorläufige Besetzung eines förderlichen Dienstpostens im Streit stehe, sondern ihr Rechtsschutzziel der dargestellte Antrag sei. Aufgrund dessen geht die Kammer weiter davon aus, dass vorliegend nicht eine vorläufige Untersagung einer Umsetzung der Beigeladenen auf die streitgegenständliche Stelle – für die es im Übrigen keine Anhaltspunkte gibt – streitgegenständlich ist. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin statthaft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich allein mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sichern. Der abgelehnte Bewerber muss vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Ziel, die Stelle bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch freizuhalten, um zu verhindern, dass angesichts des Grundsatzes der Ämterstabilität durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - juris, Rn. 16, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. März 2019 - 4 S 177/19 - juris, Rn. 5, vom 15. Februar 2021, - 4 S 3347/20 - juris, Rn. 22, und vom 12. Mai 2021 - 4 S 4256/20 - juris, Rn. 21, m. w. N). bb) Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist überwiegend begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Die einstweilige Anordnung ergeht, wenn der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zusteht (dazu unter (1)) und sie sich auf einen Anordnungsgrund berufen kann (dazu unter (2)). (1) Es liegt zunächst der erforderliche Anordnungsanspruch vor. Denn der Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch) der Antragstellerin ist durch die Ablehnung der Einbeziehung ihrer Bewerbung in das Bewerbungsverfahren auf die Stelle der „Leitung Servicebereich Recht und Corporate Governance (w/m/d)“ der Antragsgegnerin verletzt worden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Damit ist ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris, Rn. 31). Ein Bewerber, der nicht in das Bewerbungsverfahren mit einbezogen worden ist, kann wie ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, eine Neubescheidung seiner Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei der erneuten Auswahl offen sind, das heißt seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 11 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - juris, Rn. 22, m. w. N.). Hierbei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 32). Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Diensts grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen und muss insbesondere dem Grundsatz der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG, entsprechen. Denn Art. 33 Abs. 2 GG begründet das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 4 S 1978/23 - juris, Rn. 9 f., m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin nicht in das Bewerbungsverfahren einzubeziehen, als rechtfehlerhaft. Zunächst sind die Erfolgsaussichten der Antragstellerin nicht als erkennbar chancenlos einzustufen (dazu unter (a)). Da die Bewerbungsfrist vorliegend zu kurz bemessen war, konnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin auch nicht aus dem Grund ohne Einbeziehung in das Verfahren zurückweisen, dass sich hieraus wesentliche Verfahrensverzögerungen ergeben hätten (dazu unter (b)). (a) Einem Anordnungsanspruch der Antragstellerin steht keine offensichtliche Chancenlosigkeit der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat das konstitutive Kriterium der Besetzung der Stelle im Beamtenverhältnis nicht in einer dem Bewerbungsverfahrensanspruch genügenden Weise zum Gegenstand ihrer Ausschreibung gemacht (dazu unter (aa)). Auch sonst ist für eine erkennbare Chancenlosigkeit der Antragstellerin nichts ersichtlich (dazu unter (bb)). (aa) Die Antragsgegnerin hat die Organisationsgrundentscheidung, die Stelle im Beamtenverhältnis zu besetzen, nicht hinreichend dokumentiert. Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt als Ermessensentscheidung zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleitet hat. Für die Organisationsgrundentscheidung ist allerdings – ähnlich der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerberverfahrensanspruchs – ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden, da mit der Organisationsgrundentscheidung eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen wird. Ein Nachweis muss deshalb schriftlich jedenfalls in Form eines entsprechenden Vermerks in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden können, um dergestalt die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 4 S 1978/23 - juris, Rn. 20, m. w. N.). Hiervon ausgehend wurde die Dokumentationspflicht über die vorherige Entscheidung, die Stelle im Beamtenverhältnis auszuschreiben, zwar bereits durch die Stellenausschreibung, die dies als zwingend aufführt, erfüllt. Denn durch die Aufnahme in die Stellenausschreibung wurde in Bezug auf dieses Kriterium verhindert, dass Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden. Wenn eine Stelle beschränkt ausgeschrieben wird, ist nachgewiesen, dass zuvor eine entsprechende Organisationsgrundentscheidung getroffen worden ist (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris, Rn. 33). Allerdings wurden die Gründe für diese Organisationsgrundentscheidung nicht hinreichend dokumentiert. Da mit der beschränkten Ausschreibung die zuvor getroffene Organisationsgrundentscheidung niedergelegt worden ist, eröffnet nur eine Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen, die zeitlich vor der beschränkten Ausschreibung erfolgt, den Verwaltungsgerichten die effiziente Möglichkeit der Prüfung, ob die seinerzeit für die Beschränkung maßgeblichen Kriterien sachlich gerechtfertigt sind und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss einzelner Bewerber führen; wäre der Dienstherr nicht gehalten, die maßgeblichen Erwägungen für seine das Bewerberfeld beschränkende Organisationsgrundentscheidung zeitlich vor der Ausschreibung zu dokumentieren, würde der gerichtliche Rechtsschutz des ausgeschlossenen Bewerbers in unzumutbarer Weise erschwert (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris, Rn. 33). Jedenfalls sofern der sachliche Grund offensichtlich (evident) ist, bedarf es allerdings über den Vermerk über die Einengung des Bewerberfelds hinaus keiner weiteren Dokumentation der Begründung hierfür (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 4 S 1978/23 - juris, Rn. 22, m. w. N.). Ausgehend davon, dass bei der Antragsgegnerin, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KITG ausdrücklich das Recht hat, Beamte und privatrechtlich Beschäftigte zu haben, solche jeweils auch tatsächlich beschäftigt und zudem einen Teil der neu geschaffenen Leitungsstellen bereits mit Arbeitnehmern besetzt hat, ist hier eine entsprechende Evidenz für die Gründe einer Ausschreibung im Beamtenverhältnis nicht gegeben. Eine vorherige Dokumentation der maßgeblichen Gründe, die der Kammer eine entsprechende Überprüfung gemäß der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Maßstäbe erlauben würde, ist vorliegend nicht erfolgt. Zunächst enthält der Ausschreibungstext keine dahingehenden Ausführungen, sondern beschränkt sich darauf, die ausschließliche Besetzung im Beamtenverhältnis festzuhalten. Auch aus der Beschlussvorlage für die Aufsichtsratssitzung vom 9. November 2022 ergibt sich durch den Verweis auf verschiedene haushaltsrechtliche Vorgaben im Großforschungsbereich und im Universitätsbereich keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, warum gerade die streitgegenständliche Stelle im Beamtenverhältnis ausgeschrieben wurde. Der Beschlussvorlage für die Präsidiumssitzung am 14. August 2023 lässt sich nur entnehmen, dass die ausgeschriebene Stelle wegen der sich aus der beigefügten und zu Grunde gelegten Einzelbewertung eine Besetzung in der Besoldungsgruppe A 16 rechtfertige. In Abstimmung mit dem Präsidenten des KIT solle hierfür die bisher für die Leitung der ehemaligen Dienstleistungseinheit „Strategische Entwicklung und Kommunikation“ vorgesehene A 16-Stelle verwendet werden. Die Funktion der Leitung der Serviceeinheit „Recht und Corporate Governance“ müsse daher nach der Besoldungsgruppe A 16 bewertet werden. Die Einzelbewertung führt zwar nachvollziehbar zu der zentralen Bedeutung und der damit verbundenen erheblichen Verantwortung und den erforderlichen Fachkenntnissen der ausgeschriebenen Stelle aus. Hieraus lässt sich aber nur entnehmen, warum die Stelle, eine Besetzung im Beamtenverhältnis bereits gedanklich vorausgesetzt, eine Besoldungsstufe A 16 und nicht A 15 rechtfertigt. Weshalb die Stelle im Beamten- und nicht im Beschäftigtenverhältnis besetzt werden muss, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Soweit die Antragsgegnerin hierzu im gerichtlichen Verfahren unter anderem ausgeführt hat, dass es sich bei der streitgegenständlichen Stelle um eine Funktion mit zentraler Bedeutung für sie und damit verbundener erheblicher Verantwortung sowie dem Erfordernis von herausragenden Fachkenntnissen handle, wobei die Ausübung mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Daueraufgaben verbunden sei, weshalb der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG greife, hat sie diese Erwägungen nicht bereits vor Ausschreibung der Stelle im Rahmen der getroffenen Organisationsgrundentscheidung dokumentiert. (bb) Einem Anordnungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin keine Aussicht hätte, im Rahmen einer erneuten Besetzungsentscheidung berücksichtigt zu werden. Zwar kann ein Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Aussichten in einem weiteren Auswahlverfahren ausgewählt zu werden zumindest offen sind, das heißt wenn die Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - juris, Rn. 13). Dass die Antragstellerin – bis auf das bislang nicht wirksam einbezogene konstitutive Merkmal der Ausschreibung der Stelle im Beamtenverhältnis – weitere konstitutive Merkmale der Stelle nicht erfüllt, wurde indes nicht geltend gemacht und auch für die Kammer sind keine dahingehenden Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass sich aus einer für die Antragstellerin nachträglich im gerichtlichen Verfahren erstellten Anlassbeurteilung ergebe, dass diese der Beigeladenen unterlegen sei, dringt sie damit nicht durch. Zwar hat der Vizepräsident der Antragsgegnerin XXX anlässlich des gerichtlichen Verfahrens auch für die Antragstellerin eine Bewertungsmatrix mit den Untergliederungen „Aufgaben“, „Qualifikation fachlich“ und „Qualifikation überfachlich“ erstellt, die mit einer Punktzahl von 10, 13 und 7 Punkten deutlich hinter der jeweiligen Punktzahl der Beigeladenen von 23, 20 und 18 Punkten zurückbleibt. Indes kann dies der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden. Denn diese „Bewertungsmatrix“ begegnet als Anlassbeurteilung – wie auch die für die Beigeladene erstellte – bereits deshalb rechtlichen Bedenken, weil es vollständig an der Formulierung eines Gesamtergebnisses im Hinblick auf das angestrebte Statusamt fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - juris, Rn. 58 ff.). Dort wäre auch zu erklären gewesen, wie die Einzelbewertungen der Bewertungsmatrix mit der sehr guten Beurteilung der Antragstellerin in dem Zwischenzeugnis der vormaligen Vizepräsidentin XXX vom 31. Oktober 2022 korreliert. (b) Aufgrund der vorliegend zu kurz bemessenen Bewerbungsfrist durfte die Antragsgegnerin die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbung der Antragstellerin nicht zurückweisen. Es wird allgemein angenommen, dass es sich bei der Bewerbungsfrist im öffentlichen Interesse an der Gewinnung des bestgeeigneten Kandidaten regelmäßig – eine Ausnahme ist die Frist des § 6b BNotO – nicht um eine Ausschlussfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsfrist handelt und die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Allerdings kann der Dienstherr die Einbeziehung in das laufende Besetzungsverfahren nach Ablauf der Bewerbungsfrist ablehnen, wenn dies zu einer nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Verfahren bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, das heißt der Leistungsvergleich, dokumentiert durch den Auswahlvermerk, stattgefunden hat (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - juris, Rn. 50, m. w. N.). Ausgehend hiervon kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das laufende Bewerbungsverfahren schon ein solches Stadium erreicht hatte, dass eine Einbeziehung der Bewerbung der Antragstellerin eine wesentliche Verfahrensverzögerung dargestellte hätte. Denn die hier eingeräumte Bewerbungsfrist vom 19. März 2024 bis 26. März 2024 war vorliegend nach Überzeugung der Kammer zu kurz bemessen, sodass sich die Antragsgegnerin auf eine etwaige wesentliche Verfahrensverzögerung nicht berufen kann. Das baden-württembergische Landesbeamtengesetz, das nach § 13 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 KITG auf die Beamten der Antragsgegnerin Anwendung findet, trifft in der maßgeblichen Vorschrift zu Auswahlverfahren und Stellenausschreibung – § 11 LBG – hierzu keine ausdrückliche Regelung. In der Rechtsprechung finden sich bislang nur wenige Ausführungen zu der Frage, ob es eine Mindestausschreibungsfrist für Stellenausschreibungen gibt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass für eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG ein Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen im Regelfall nicht als unangemessen kurz anzusehen ist (BAG, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 7 ABR 18/09 - juris, Rn. 18). Hinsichtlich verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auf Grundlage der bayerischen Landesgesetze ist zu beachten, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayBG für Stellenausschreibungen eine Mindestbewerbungsfrist von zwei Wochen vorsieht, die – soweit ersichtlich – allerdings auch als ausreichend angesehen wird (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11. Januar 2022 - AN 1 E 21.01970 - juris, Rn. 54, m. w. N.). Gleiches wurde von dem Verwaltungsgericht Frankfurt bezüglich der Stellen der Beigeordneten auf Gemeindeebene angenommen (VG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 7 K 6369/17.F - juris, Rn. 39). Für die erforderliche Dauer einer Stellenausschreibung und für die in diesem Zusammenhang erforderliche Berücksichtigung von individuellen Abwesenheitszeiten von Beamten beziehungsweise Beschäftigten gilt, dass Zeiten der Abwesenheit bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wenig wie infolge von Urlaub oder aufgrund sonstiger persönlicher Umstände (etwa bei Inanspruchnahme von Elternzeit, Sonderurlaub oder Freistellung) eine generell längere Dauer der Stellenausschreibung erfordern. Grundsätzlich ist von dem – für alle Beamten beziehungsweise Beschäftigten gleichen – dienstlichen Normalzustand auszugehen, bei dem die Beamten beziehungsweise Beschäftigten im Dienst anwesend sind und von Stellenausschreibungen durch betriebsübliche Informationsquellen Kenntnis erhalten können. Abwesenheitszeiten von Beamten beziehungsweise Beschäftigten beruhen meist auf individuellen Umständen und sind von ganz unterschiedlicher Dauer. Deshalb obliegt es den Beamten beziehungsweise Beschäftigten in diesen Fällen, ihr generelles Interesse an Ausschreibungen während der Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten bei der Personalführung oder beim Personalrat zu bekunden oder selbst oder durch Kollegen für eine zeitnahe Information Sorge zu tragen (so zur internen Stellenausschreibung VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2019 - 2 K 2374/17 - juris, Rn. 25 ff., das einen Verstoß bei einer Ausschreibungsfrist vom 2. bis 17. Januar 2017 verneint hat). Hiervon ausgehend ist bei Stellenausschreibungen grundsätzlich eine Bewerbungsfrist von zwei Wochen als erforderlich anzusehen. Ihre Rechtsauffassung schöpft die Kammer dabei aus der Praxis der Verwaltungsgerichte, die vom Dienstherrn im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG in der Regel verlangt, nach erfolgter Auswahlentscheidung und Mitteilung des Ergebnisses an die Bewerber mit der Übergabe der Ernennungsurkunde für zwei Wochen zuzuwarten, um gerichtlichen Eilrechtsschutz zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - juris, Rn. 3 f., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 34). Eine solche Frist ermöglicht es den potenziellen internen wie externen Bewerbern im Rahmen eines normalen Dienstbetriebs, von einer Ausschreibung Kenntnis zu erlangen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie sich bewerben möchten, und gegebenenfalls die für die Bewerbung erforderlichen Schritte einzuleiten. Zugleich führt eine solche Frist dazu, dass nicht vorhersehbare, kurzfristige Ausfälle – wie im Falle der Antragstellerin, die mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht hat, sowohl am 18. März 2024 als auch am 28. März 2024 das Stellenportal der Antragsgegnerin kontrolliert zu haben und lediglich wenige Tage, nämlich vom 25. März 2024 bis 27. März 2024 erkrankt gewesen zu sein – potenziellen Bewerbern nicht die Möglichkeit nehmen, von einer Ausschreibung zuverlässig Kenntnis zu erlangen. Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die erfolgte Bewerbung der Beigeladenen diese Voraussetzungen bei einer gewählten Frist von sechs Werktagen wohl als erfüllt ansieht, dringt sie damit nicht durch. Denn eine Bewerbungsfrist muss nicht nur – letztlich zufällig – einer potenziellen Bewerberin die Chance auf Kenntnisnahme der Ausschreibung eröffnen, sondern allen Interessierten im Rahmen des dargelegten Normalzustands. Zwar dürften von diesem Grundsatz bei entsprechendem dienstlichem Bedürfnis auch Ausnahmen möglich sein, die kürzere Ausschreibungsfristen erlauben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 - juris, Rn. 4). Dass ein solcher Fall hier gegeben war, ist aber nicht vorgetragen und für die Kammer auch nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist im vorliegenden Fall der konkrete Stellenbesetzungsvorgang ein Mosaikstein in einem größeren Umstrukturierungsprozess bei der Antragsgegnerin. Dies unterstreicht ganz im Sinne der Bestenauslese, die Bewerbungsfrist hinreichend lang zu bemessen, um den am besten geeigneten Kandidaten für die ausgeschriebene Stelle finden zu können. Im Übrigen sind die Gründe für die Verkürzung der Bewerbungsfrist im Gleichlauf zu der Darlegungspflicht der Gründe von Organisationsgrundentscheidungen vor Ausschreibung der Stelle zu dokumentieren, um auf diese Weise eine gerichtliche Überprüfung dieser Gründe überhaupt erst zu ermöglichen. An einer solchen vorherigen Dokumentation fehlt es vorliegend indes. (2) Auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund besteht überwiegend. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist notwendig, um die zu besetzende Planstelle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache „freizuhalten“, da die geplante Besetzung im Wege der Beförderung mit dem ausgewählten Beigeladenen das Stellenbesetzungsverfahren abschließen würde und dieses auch wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig zu machen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 4 S 3347/20 - juris, Rn. 22, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 30). Die Eilbedürftigkeit resultiert in Konkurrentenstreitverfahren daher aus der grundsätzlich nicht revidierbaren, drohenden Besetzung der streitbefangenen Stelle mit einem Konkurrenten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Indes bedarf die Antragstellerin in zeitlicher Hinsicht nicht der Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig bis zur der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine Ernennung der Beigeladenen zu untersagen. Sollte die Auswahlentscheidung in einem erneuten Stellungsbesetzungsverfahren, welches die Kammer als zeitlichen Anknüpfungspunkt als maßgeblich ansieht, zu ihren Lasten ausgehen, ist es ihr möglich und zumutbar, innerhalb von zwei Wochen erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - juris, Rn. 31 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 7 L 218.18 - juris, Rn. 47). Insoweit war daher der Antrag abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Antragstellerin nur geringfügig – was die zeitliche Geltung der einstweiligen Anordnung angeht – unterlegen ist, sind die Kosten der Antragsgegnerin – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO) – insgesamt aufzuerlegen. 3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und in Orientierung an Abs. 6 Satz 4 GKG. Da die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Konkurrentenstreitverfahren im Wege des Eilrechtsschutzes nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist nach der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 VR 3.23 - juris, Rn. 72; VG Freiburg, Beschluss vom 11. Januar 2024 - 3 K 2508/23 - juris, Rn. 45; a. A., die wegen der Funktion des Eilverfahrens als Hauptsacheverfahrens eine weitere Halbierung des Streitwerts ausschließt, VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 - 4 S 1776/22 - juris, Rn. 22, und vom 17. März 2020 - 4 S 54/20 - juris, Rn. 30). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von dreimal 6.397,21 Euro (Eingangsstufe 4 der baden-württembergischen Besoldungsgruppe A 16 der ausgeschriebenen Stelle), mithin 19.191,63 Euro.