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Beschluss

4 S 1978/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0206.4S1978.23.00
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Leitsätze
1. Art. 33 Abs. 2 GG begründet (auch) das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. (Rn.10) 2. Sachliche Gründe für die Einengung des Bewerberkreises liegen bei einer auf Richterinnen und Richter auf Probe beschränkten Ausschreibung von Lebenszeitrichterstellen (sog. Assessorenvorbehalt) vor, wenn die Zahl der beschränkt ausgeschriebenen Stellen die Zahl der ernennungsreifen Proberichter nicht übersteigt. (Rn.13) 3. Die Einengung des Bewerberkreises ist grundsätzlich aktenkundig zu machen. Sie kann sich aber auch aus dem Text der veröffentlichten Stellenausschreibung ergeben. Einer Dokumentation der Begründung hierfür bedarf es im Fall des Assessorenvorbehalts nicht.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2023 - 12 K 4252/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 33 Abs. 2 GG begründet (auch) das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen. (Rn.10) 2. Sachliche Gründe für die Einengung des Bewerberkreises liegen bei einer auf Richterinnen und Richter auf Probe beschränkten Ausschreibung von Lebenszeitrichterstellen (sog. Assessorenvorbehalt) vor, wenn die Zahl der beschränkt ausgeschriebenen Stellen die Zahl der ernennungsreifen Proberichter nicht übersteigt. (Rn.13) 3. Die Einengung des Bewerberkreises ist grundsätzlich aktenkundig zu machen. Sie kann sich aber auch aus dem Text der veröffentlichten Stellenausschreibung ergeben. Einer Dokumentation der Begründung hierfür bedarf es im Fall des Assessorenvorbehalts nicht.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2023 - 12 K 4252/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 1. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Unterlassung der Einbeziehung in die Stellenausschreibung für zwei Funktionsstellen eines/r Richters/in am Verwaltungsgericht bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zurecht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keinen Anlass. a. Das Verwaltungsgericht hat zurecht angenommen, dass die beiden ausgeschriebenen Stellen unter einem sog. Assessorenvorbehalt stehen und daher einer Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren nicht zugänglich sind. aa. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, Juris Rn. 22; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Juris Rn. 32), der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, Juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 06.06.2017 - 4 S 1055/17 -, Juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 16.12.2019 - 4 S 2980/19 -, Juris Rn. 11), ist das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Auslegungsmaßstab zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass der Inhalt bzw. Text einer Stellenausschreibung mit dem vorgegebenen Anforderungsprofil, welches die Grundlage für die Auswahlentscheidung bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135 = Juris Rn. 23), am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientiert auszulegen ist. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente geben keine Veranlassung dazu, an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. bb. Auch der Senat geht davon aus, dass die Auslegung der Stellenausschreibung auf dieser Grundlage ergibt, dass sie sich „nur“ an Proberichter richtet. Dies kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend deutlich durch den Zusatz „Besonderheiten: Die Ausschreibung richtet sich an Richterinnen und Richter auf Probe (w/m/d) aus dem Geschäftsbereich des baden-württembergischen Ministeriums der Justiz und für Migration.“ zum Ausdruck. Damit kann bei verständiger Würdigung nur gemeint sein, dass sich auf die ausgeschriebenen Stellen nur Proberichter bewerben können. Wäre dem nicht so, käme dem Zusatz überhaupt keine Bedeutung zu, was auch aus der Perspektive eines objektiven Empfängers ersichtlich nicht gewollt sein kann. Insoweit erweist sich der Zusatz auch nicht als missverständlich. Es ist für einen potentiellen Bewerber auch hinreichend ersichtlich, dass sich der Zusatz „Besonderheiten“ auf die Stellenausschreibung selbst bezieht. Denn er ist auf der Homepage des Justizministeriums, auf der die Stellenausschreibungen veröffentlicht werden, unmittelbar unter der Überschrift, mit der die jeweilige Stelle ausgeschrieben wird, angebracht. Es wird damit klar, dass sich die „Besonderheiten“ nur auf die darüber befindliche Stellenausschreibung beziehen können. Mitnichten ist es damit so, wie es die Beschwerde darstellen will, dass es sich lediglich um eine Art Fußnote oder Sternchenzusatz handelt, der der Bezug zur Stellenausschreibung selbst nicht zu entnehmen ist. Das Gegenteil ist der Fall. Dass der Antragsgegner - vermutlich aufgrund der Erfahrungen aus dem vorliegend Rechtsstreit - nunmehr in aktuellen Stellenausschreibungen formuliert, dass sich die Ausschreibung „ausschließlich“ an Richterinnen und Richter auf Probe richtet, ändert an der Richtigkeit der gefundenen Auslegung durch das Verwaltungsgericht nichts. Denn mit der Umformulierung des Ausschreibungstextes wird die Beschränkung des Bewerberkreises nur noch klarer im Sinne von eindeutiger; sie war aber auch schon zuvor hinreichend klar und damit nicht missverständlich. cc. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Einschränkung des Bewerberkreises auf Assessoren rechtens ist. (1) Die Anforderungen, die an die Einengung des Bewerberkreises um öffentlich ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 2 GG abstrakt zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts soweit geklärt: Zwar dient die Einrichtung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Er kann etwa wählen, ob er eine Stelle im Wege der Beförderung oder der Versetzung vergeben will (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, BVerfGK 12, 184-189 = Juris Rn. 13 mit Verweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 101, 112 (114) = Juris Rn. 18). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist die öffentliche Verwaltung aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen und muss insbesondere dem Grundsatz der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG, entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 -, Juris; Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 (201); Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, Juris Rn. 6, 11; Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, Juris Rn. 14). Denn Art. 33 Abs. 2 GG begründet das grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 (153) = Juris Rn. 11 mit Verweis u. a. auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 (201); ebenso wiederum BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, Juris Rn. 14; zuletzt erneut BVerwG, Beschluss vom 06.10.2023 - 2 VR 3.23 -, Juris Rn. 37). Die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt auch der gerichtlichen Kontrolle, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen. Fehler im Anforderungsprofil führen daher grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, BVerfGK 12, 184-189 = Juris Rn. 15). Diese abstrakten Obersätze gelten auch im vorliegenden Auswahlverfahren ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin bereits auf Lebenszeit ernannt ist. Hieraus folgt zwar grundsätzlich, dass sich ein Versetzungsbewerber im Hinblick auf die Auswahlentscheidung nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37.09 -, BVerwGE 136, 204-211 = Juris Rn. 22; Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237 = Juris Rn. 18 m. w. N.), wobei bei einer Gleichbehandlung von Beförderungs- und Versetzungsbewerbern gleichwohl im Auswahlverfahren insgesamt der Grundsatz der Bestenauslese anzuwenden ist (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/0ß6 -, Juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17/03 -, BVerwGE 122, 237-244 = Juris Ls. 2, Rn. 18). Hier ergäbe sich für die Antragstellerin allerdings eine Statusveränderung, da sie im Falle ihrer erfolgreichen Bewerbung das konkret-funktionelle einer Richterin am Verwaltungsgericht innehätte. Hinzu kommt aber vor allem Folgendes: Von der Frage des Prüfungsmaßstabs im Auswahlverfahren zu trennen ist die diesem vorgelagerte Organisationsgrundentscheidung über den Zuschnitt des Bewerberkreises, die an Art. 33 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl zu messen ist, weil mit der Festlegung des Anforderungsprofils ein wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung vorweggenommen wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, Juris Rn. 10; Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, BVerfGK 12, 184 = Juris Rn. 14 f.; BVerwG, Beschluss vom 06.10.2023 - 2 VR 2.23 -, Juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135 = Juris Rn. 22; v. Roetteken, ZTR 2008,522; OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 12; ebenso für eine nachträgliche Beschränkung des Bewerberkreises auf Proberichter OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2020 - 1 B 1710/19 -, Juris Rn. 15; offen gelassen für ein von vornherein auf Proberichter beschränktes Auswahlverfahren OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.06.2019 - 4 S 21.19 -, Juris Rn. 5). (2) Hieran gemessen legt die Beschwerde nicht dar, dass das Verwaltungsgericht in seiner Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles zu Unrecht das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Beschränkung des Bewerberkreises angenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die gerade zur auch hier in Rede stehende Beschränkung des Bewerberkreises auf Assessoren ergangen ist (BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, Juris Rn. 12 f.; ferner BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018 - 2 BvR 780/16 -, Juris Rn. 62 ff.), dargetan, warum die Beschränkung des Bewerberkreises auf Proberichter und damit mittelbar der Ausschluss bereits auf Lebenszeit ernannter Richterkollegen sachlich gerechtfertigt ist. Auf diese Ausführungen kann der Senat verweisen und dabei offen lassen, ob ein sachlicher Grund in diesem Sinne lediglich ein mit Verfassungsrang ausgestatteter Belang sein kann (in diesem Sinne Hartung, VBlBW 2023, 45 (50) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Einstellungshöchstaltersgrenze vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19, der als Abkehr von der bis zum Herbst 2007 ständigen Rechtsprechung zu begreifen sei; in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 (153) = Juris Rn. 12., da sich aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass dies bei dem Assessorenvorbehalt der Fall ist. Dem setzt die Beschwerde nichts Substanzielles entgegen. Sofern darin angenommen wird, eine Beschränkung des Bewerberkreises könne nicht mittels Beschränkung des Anforderungsprofils erfolgen, weil mit dem Anforderungsprofil allenfalls eine Definition (Engführung) der Tätigkeit auf der ausgeschriebenen Stelle bewirkt werden könne, so ist dem unter Verweis auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts (zudem: BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 1 WB 23/03 -, Juris Rn. 4), zu widersprechen. Es ist gerade (und nur) das Anforderungsprofil, mit dem der Dienstherr eine Steuerung des Bewerberkreises - und gerade nicht nur des zu übernehmenden Tätigkeitsfeldes - vornehmen kann und darf, sofern er hierfür - Art. 33 Abs. 2 GG entsprechend - sachliche Gründe anführen kann (v. Roetteken, ZTR 2008, 522 Text zu Fn. 29; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2015 - 1 B 1314/14 -, juris; OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.06.2019 - OVG 4 S 21.19 - juris; zur Beschränkung des Bewerberfeldes auf „Landeskinder“ NdsOVG, Beschluss vom 03.12.2018 - 5 ME 141/18 -, Juris Rn. 24; zur Beschränkung auf Proberichter aus „derselben“ Gerichtsbarkeit OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.06.2019 - OVG 4 S 21.19 -, Juris Rn. 9). Soweit die Beschwerde moniert, zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung habe noch nicht festgestanden, dass sich mehr als zwei ernennungsreife Proberichter auf die beiden Stellen bewerben würden, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang (BA S. 10 oben) lediglich wortgleich die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, Juris Rn. 13) übernommen hat (die dort wegen der nachträglichen Beschränkung des Bewerberkreises zurecht so getroffen wurde), und es vorliegend auf die Prognose zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ankommt (vgl. auch OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 17.06.2019 - 4 S 21.19 -, Juris Rn. 10: bewerben können). Hier durfte und musste der Dienstherr angesichts der Vielzahl der an den Verwaltungsgerichten des Landes eingesetzten Proberichter davon ausgehen, dass sich mehr ernennungsreife Proberichter auf die beiden beim Verwaltungsgericht Karlsruhe bzw. auf die insgesamt acht landesweit ausgeschriebenen Lebenszeitstellen (für eine landesweite Betrachtung OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2020 - 1 B 1710/19 -, Juris Rn. 8) bewerben werden, als Stellen verfügbar sind, sodass es zu einem Überhang und damit verbunden zu einer notwendigen Auswahlentscheidung kommen musste. Diese Prognose hat sich retrospektiv bestätigt und nur darauf hat das Verwaltungsgericht mit seiner Formulierung, die die Beschwerde moniert, abgehoben. Zu Unrecht zieht die Beschwerde des Weiteren die Legitimation für die Beschränkung des Bewerberkreises und damit indirekt das Vorliegen eines sachlichen Grundes in Zweifel. Sofern die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, es sei in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sich Versetzungsbewerber anderer Gerichtsbarkeiten auf die ausgeschriebenen Stellen (in großer Zahl) bewürben, und dem Antragsgegner daher ohne Zweifel möglich, den Proberichtern die Umsetzung ihres Rechtsanspruchs aus § 12 Abs. 2 DRiG zu ermöglichen, hat die Vergangenheit gezeigt, dass letzteres gerade nicht so ist und verkennt die Antragstellerin vor allem, dass es hierauf gar nicht ankommt. Denn nach den dargestellten Maßstäben muss der Dienstherr nicht die konkrete Gefahr darlegen, dass Proberichter - überhaupt - nicht auf Lebenszeit ernannt werden können, weil zu wenige Haushaltsstellen verfügbar sind, um Versetzungsbewerber aus dem Verfahren auszuschließen. Vielmehr genügt als sachlicher Grund, Proberichter so schnell wie möglich auf Lebenszeit zu ernennen, weil der Einsatz von Proberichtern generell die Ausnahme bleiben muss (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, Juris Rn. 13; weitergehend wohl OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2020 - 1 B 1710/19 -, Juris Rn. 21 ff.). Gerade das vorliegende Verfahren zeigt, dass sich dieser abstrakt legitime Grund im vorliegenden Ausschreibungsverfahren auch konkret realisiert hat. Auch die Annahme der Beschwerde, Versetzungsbewerber würden gegenüber Proberichtern nur in wenigen Ausnahmefällen im Sinne der Bestenauslese überlegen sein und es würde sich ohnehin nur auf ganz wenige Einzelfälle beschränken, ist zurückzuweisen. Denn typischerweise wird man annehmen müssen, dass Versetzungsbewerber allein schon aufgrund ihrer längeren Dienstzeit „bessere“ Leistungsmerkmale aufweisen und gegenüber Assessoren mithin „strukturell“ bzw. systematisch im Vorteil sind. Und selbst wenn es sich nur um wenige Einzelfälle handeln würde, genügte bereits der erste/einzige, um den Assessorenvorbehalt zu rechtfertigen. Selbst wenn ein Versetzungsbewerber durch seine Versetzung die bisherige Stelle „für den Proberichter“ freimachen würde, wäre damit gegebenenfalls eine weitreichende und zeitaufwändige Personalrochade verbunden, die es ausweislich der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts gerade zu verhindern gilt. (3) Sofern die Beschwerde des Weiteren sinngemäß einwendet, die Organisationsgrundentscheidung, die insgesamt acht Lebenszeitstellen nur mit Proberichtern besetzen zu wollen, sei nicht hinreichend dokumentiert worden, greift auch dieser Vortrag in der Sache nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin mangels subjektiver Begünstigungswirkung keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat, zutrifft. Denn es bestand vorliegend jedenfalls keine Verpflichtung des Dienstherrn, seine Organisationsgrundentscheidung (d. h. die Entscheidung für den Assessorenvorbehalt) weiter zu dokumentieren. Die Organisationsgrundentscheidung unterliegt dabei zwar nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet hat (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 41; Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, Juris Rn. 31; OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 12). Für die Organisationsgrundentscheidung ist allerdings - ähnlich der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerberverfahrensanspruches - ein Nachweis zu fordern, der verhindert, dass die Grundlagen der Auswahlentscheidung nachträglich zu Lasten einzelner Bewerber verändert werden, da mit der Organisationsgrundentscheidung eine (Vor-)Entscheidung über den Auswahlmaßstab getroffen wird. Ein Nachweis muss deshalb schriftlich jedenfalls in Form eines entsprechenden Vermerkes in den Akten des Auswahlverfahrens geführt werden können, um dergestalt die Funktion, eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zu verhindern, erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, Juris Rn. 31 f.; Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135 = Juris Rn. 23). Die Entscheidung über die Beschränkung des Bewerberkreises auf Proberichter war hier schon zum Zeitpunkt der Organisationsgrundentscheidung getroffen und dokumentiert gewesen, wie sich aus der Verfahrensakte ergibt. Damit ist ausgeschlossen, dass sie nachträglich zulasten der Antragstellerin abgeändert wurde. Darüber hinausgehende Dokumentationspflichten bestanden für den Antragsgegner vorliegend nicht: Jedenfalls sofern der sachliche Grund offensichtlich (evident) ist, bedarf es über den Vermerk über die Einengung des Bewerberfeldes hinaus keiner weiteren Dokumentation der Begründung hierfür (zu diesem Gesichtspunkt in Bezug auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes zum Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, Juris Rn. 23 w. n. N.; BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - BVerwG 1 WB 56.14 -, Juris Rn. 32; wie hier Thüringer OVG, Beschluss vom 14.11.2013 - 2 EO 838/12 -, Juris Rn. 27f.; NdsOVG, Beschluss vom 03.12.2018 - 5 ME 141/18 -, Juris Rn. 33; weitergehend womöglich OVG LSA, Beschluss vom 29.04.2021 - 1 M 17/21 -, Juris Rn. 13 ff.). Von einer solchen Evidenz ist hier auszugehen, denn die Gründe, die für den sog. Assessorenvorbehalt im Sinne einer sachlichen Rechtfertigung streiten, sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im September 2007 allgemein akzeptiert und wurden auch seither von keinem Oberverwaltungsgericht, welches über den sog. Assessorenvorbehalt zu befinden hatte, in Zweifel gezogen. Es stellte daher einen bloßen Formalismus dar, müsste der Dienstherr diese Erwägungen bei jeder Stellenausschreibung mit Assessorenvorbehalt neuerlich wiederholen. dd. Zurecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin zu ihren Gunsten geltend gemachte Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bewerbungsverfahren keine Rolle spielen darf, weil Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vorgibt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, Juris Rn. 7). Über die Rechte, die Art. 33 Abs. 2 GG in diesem Zusammenhang begründet, geht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung nicht hinaus (BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56/14 -, Juris Rn. 27 m. w. N. auch zum Beamtenrecht). Dem kann die Beschwerde nicht mit Berechtigung entgegenhalten, dass der Fürsorgegesichtspunkt mittelbar dahingehend zu berücksichtigen ist, dass einem Versetzungsbewerber die Möglichkeit eröffnet werden muss, eine andere Richterstelle in einem anderen Gerichtszweig zu erhalten. „Persönliche Gründe“ mögen Motivation für die jeweilige Bewerbung sein, sie können aber weder bei der Organisationsgrundentscheidung über den Zuschnitt des zu vergebenden Dienstpostens bzw. über die Festlegung des Anforderungsprofils, noch bei der dem nachgelagerten Auswahlentscheidung eine Rolle spiele. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (so die ständige Rechtsprechung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts für Soldaten unter Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2015 - 1 WB 56/14 -, Juris Rn. 26; Beschluss vom 25.03.2010 - 1 WB 37/09 -, BVerwGE 136, 204-211 = Juris Rn. 21; Beschluss vom 25.04.2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329 (332) = Juris Rn. 43 m.w.N.). Vor allem aber ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Beamten gegenüber im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet, das Vorliegen eines (mit Verfassungsrang ausgestatteten) sachlichen Grundes zu negieren bzw. zu überlagern. b. Der „Hilfsantrag“ ist unzulässig und er kann auch nicht „geltungserhaltend“, d. h. sachdienlich, dahingehend ausgelegt werden, dass er darauf beschränkt wird, die ausgeschriebene Stelle für die Dauer von (nur) zwei Wochen nach Entscheidung über den Widerspruch „offenzuhalten“. In der Sache handelt es sich bei diesem Begehren nicht um einen Hilfsantrag, sondern um einen über den Hauptantrag hinausgehenden, weiteren Antrag. Mit diesem wird nämlich sinngemäß begehrt, es dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, das Auswahlverfahren formal abzuschließen und die ausgewählten Proberichter auf Lebenszeit zu ernennen, solange nicht endgültig über die erforderliche Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren entschieden wurde. Für diesen über den Hauptantrag hinausgehenden Antrag fehlt es der Antragstellerin an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, auch wenn zwischenzeitlich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners (ohne Einbeziehung der Antragstellerin) getroffen, aber noch nicht vollzogen wurde. Denn der Antragsgegner hat zugesagt, die ausgewählten Proberichter so lange nicht zu Richtern am Verwaltungsgericht zu ernennen, wie nicht über den vorliegenden Eilantrag entschieden wurde. Auch über das vorliegende Verfahren hinaus reicht das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren nicht: Wäre der Hauptantrag der Antragstellerin begründet, müsste sie in das Bewerbungsverfahren mit einbezogen werden und verletzte die Auswahlentscheidung (gleich zugunsten welcher Proberichter) ihren Bewerberverfahrensanspruch (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, Juris Rn. 15). Dann müsste der Antragsgegner (von sich aus) das Auswahlverfahren abbrechen bzw. die Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin wiederholen. Wäre der Hauptantrag unbegründet, bestünde kein Recht auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren, weshalb es Art. 33 Abs. 2 GG auch nicht geböte, die Stellenbesetzung weiter „offenzuhalten“. c. Rechtfertigt nach alledem das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht, kommt es auf die Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners nicht mehr entscheidungserheblich an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist für den Hauptantrag der (ungekürzte) Auffangstreitwert (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2023 - 6 E 682/23 -, Juris Rn. 5; für den Streit um den rechtmäßigen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bereits Senatsbeschlüsse vom 25.03.2019 - 4 S 497/19 -, und vom 20.02.2020 - 4 S 3299/19 -; jew. Juris; verallgemeinernd Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, Juris Ls. 3 a. E.) und für den Hilfsantrag der halbierte Auffangstreitwert anzusetzen, weil in Bezug auf diesen Streitgegenstand schon nicht von einem Anordnungsgrund auszugehen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, Juris Ls. 3 a. E.) und zudem aufgrund der Vorläufigkeit der mit dem Antrag verfolgten Regelung eine Halbierung entsprechend Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs angezeigt erscheint. Im Ergebnis erweist sich damit die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als zutreffend. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).