Beschluss
9 L 159/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0607.9L159.23.00
1mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 447/23 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2023, Aktenzeichen 000/00-0-00000, hinsichtlich der Ziffern 1. - 5. wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 7. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 6. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss nur einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 8 B 905/20 –, juris Rn. 11 f., m. w. N. Diesen Maßstäben wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1. - 5. noch gerecht. Die Begründung ist zwar sehr knapp gehalten. Es wird aber deutlich, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst ist. Auch ist ein hinreichender Einzelfallbezug zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass dem Interesse der Allgemeinheit und dem damit verbundenen Recht auf Einhaltung von rechtlichen Vorschriften der Vorzug zu geben ist, d.h. es soll ein negativer Nachahmungseffekt und eine Besserstellung des rechtsuntreuen gegenüber dem rechtstreuen Betreiber einer Anlage verhindert werden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes in ihre Überlegung mit eingestellt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klage 9 K 447/23 gegen Ziffern 1. - 5. sowie gegen Ziffer 7. der Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angegriffene Ordnungsverfügung vom 17. Januar 2023 als offensichtlich rechtmäßig. Zunächst hat der Aussetzungsantrag hinsichtlich der Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung keinen Erfolg. Gemäß Ziffer 1. der Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung, nach Zustellung der Ordnungsverfügung, den Betrieb einzustellen und ihr wird untersagt gefährliche Abfälle auf ihrem Betriebsgelände anzunehmen, zwischenzulagern, zu behandeln oder zu lagern. Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1. ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift hat sie die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. In formeller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar hat die Antragstellerin geltend gemacht, die ursprüngliche Anhörung sei fehlerhaft erfolgt, da das Schreiben vom 9. Dezember 2022 nicht an die Firmenadresse der Antragstellerin, sondern an die Betriebsadresse gerichtet gewesen ist. Es kann jedoch dahinstehen, ob darin ein Anhörungsmangel zu sehen ist. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit behördlichem Schreiben vom 20. Januar 2023 eine „nachträgliche Anhörung“ durchgeführt und der Antragstellerin noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ausweislich der E-Mail vom 26. Januar 2023 hat die Antragsgegnerin auch die Einwendungen der Antragstellerin, die diese mit E-Mail vom 23. Januar vorgetragen hat, zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt (vgl. Bl. 78, 84 des Verwaltungsvorgangs). Ungeachtet dessen, wäre die Möglichkeit einer späteren Heilung der Anhörung bis zur letzten Tatsacheninstanz im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. 13. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anordnung in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG lagen vor, weil die Anlage der Antragstellerin ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet und betrieben wurde. Welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen, richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Satz 2 bestimmt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen. Dem ist die Bundesregierung durch Erlass der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) nachgekommen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 der Verordnung genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Vorliegend ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage der Antragstellerin aus Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1. Danach sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr genehmigungsbedürftig. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. Zur Bestimmung des rechtlich möglichen Betriebsumfangs ist vor allem auf den Inhalt von eventuell schon bestehenden Genehmigungen und sonstigen rechtsverbindlichen Beschränkungen abzustellen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2014 – 10 S 1920/14 –, juris Rn. 10 m.w.N. Der Begriff des rechtlich möglichen Betriebsumfangs in § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV geht in eine andere Richtung als der Begriff der Genehmigungsfähigkeit. Die Zielsetzung des § 20 Abs. 2 BImSchG liegt darin, dass durch die Anknüpfung an die formelle Illegalität ermöglicht werden soll, dass eine Anlage in der Zeit stillgelegt werden kann, in der in einem regelmäßig aufwendigen Genehmigungsverfahren geprüft wird, ob sich die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potenzielle Gefährlichkeit der Anlage realisieren kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 1998 – 10 S 1741/98 –, juris Rn. 3. Zur Bestimmung des tatsächlich möglichen Betriebsumfangs im Sinne einer Kapazität ist nicht notwendig auf die abstrakt denkbare Leistungsfähigkeit der Anlage, sondern vor allem auf den konkreten Zuschnitt des Gesamtbetriebs abzustellen. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 22 B 97.565 –, juris Rn. 14 m.w.N. Der tatsächlich mögliche Betriebsumfang ist nicht der denkbar größte. Er muss vielmehr auf einer realistischen, die konkreten Verhältnisse der Anlage berücksichtigenden Prognose beruhen. Dabei sind Art und Größe der vorgesehenen Anlage, in erster Linie des Kernbestandes zu berücksichtigen, ggf. auch den tatsächlichen Betriebsumfang eingrenzende Nebeneinrichtungen. Vgl. Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 221. AL, Stand: März 2022, 4. BImSchV, § 1 Rn. 11 ff. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine genehmigungspflichtige Anlage nach Ziffer 8.12.2 angenommen hat. Mangels Vorliegen spezieller Genehmigungen oder sonstiger rechtswirksamer Erklärungen ist der rechtlich mögliche Betriebsumfang nicht gesondert zu bestimmen. Hinsichtlich des tatsächlich möglichen Betriebsumfangs hat die Antragsgegnerin im Rahmen der medienübergreifenden Überwachung vom 9. November 2022 Abfallmengen von über 300 t festgestellt. Im Einzelnen hat sie 25 m 3 Aluabfälle, 60 m 3 Holzabfälle, 280 m Mischabfälle, 70 m 3 Bauschutt, 60 m 3 Boden, 60 Altreifen, 6 m 3 Wärmetauscher und 5 Batterien vor Ort festgestellt. Diese Feststellungen beruhen auf eine Schätzung durch die Antragsgegnerin. Dass die Antragsgegnerin bei der Schätzung der Tonnagen willkürlich vorgegangen ist, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundenen Anhäufungen sind nach den Angaben der Antragsgegnerin durch ihre Mitarbeiter abgeschritten worden. Die Abfälle wurden bildlich dokumentiert und die Maße angegeben. Die Umrechnung der ermittelten Volumina erfolgte anhand der einschlägigen Umrechnungsfaktoren. Nach Umrechnung ist die Antragsgegnerin auf eine Abfallmenge von etwas über 300 Tonnen gekommen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Schätzung der Antragsgegnerin sei um ein Vielfaches zu hoch und hierzu Entsorgungsnachweise vorlegt, dringt sie damit im Ergebnis nicht durch. Auch nach den Angaben bzw. der Aufstellung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 lagen die vorgefundenen Abfallmengen – ohne Berücksichtigung des „Bodens“ – bei 101,91 Tonnen, und damit über der Kapazitätsgrenze von 100 Tonnen. Dabei wurde in der Übersicht der Antragstellerin für die Aluabfälle keine konkrete Menge angegeben, sodass diese mit etwa 1 Tonne, wie von der Antragsgegnerin angegeben, noch hinzuzurechnen sind. Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, es handele sich bei dem von der Behörde vorgefundenen „Boden“ nicht um Abfall, sondern um von ihr zugekauften Mutterboden, welcher in kleineren Einheiten weiterverkauft werde, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Nach Aktenlage spricht Vieles dafür, dass es sich bei dem vorgefundenen „Boden“ um Bodenaushub und damit um entsorgungsbedürftige Abfälle handelt, sodass diese Mengen noch hinzuzurechnen wären. Im Rahmen des Vor-Ort-Termins wurde soweit ersichtlich nicht vorgetragen, dass es sich bei dem vorgefundenen Boden um Mutterboden handelt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinerlei Nachweis darüber vorgelegt, dass es sich bei dem „Boden“ um unbelasteten Mutterboden handelt. Letztlich kann die Frage, ob es sich bei dem vorgefundenen Boden um Abfall handelt oder nicht, aber auch offen gelassen werden, da die Abfallmengen bereits nach den eigenen Angaben der Antragstellerin, d.h. auch ohne die Berücksichtigung des streitgegenständlichen Bodenaushubs, die Kapazitätsgrenze von 100 Tonnen überschritten haben. Der tatsächlich mögliche Betriebsumfang liegt damit über der in Ziffer 8.12.2 Anhang 1 zur 4. BImSchV festgelegte Kapazitätsgrenze. Eine danach erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung liegt nicht vor. Die Ordnungsverfügung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt genug, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Darüber hinaus muss der Bescheid eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, juris Rn. 10. Dies zugrunde gelegt lässt sich der Ordnungsverfügung hinreichend klar entnehmen, was von der Antragstellerin verlangt wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es ihr auch möglich, eine Ziffer zu befolgen, ohne gegen eine andere zu verstoßen. Aus dem Wortlaut der Ordnungsverfügung wird hinreichend deutlich, dass sich die Anordnungen in den Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung (Untersagung gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfall anzunehmen, zwischenzulagern, zu behandeln, oder zu lagern) auf solchen Abfall beziehen, der durch den Betreiber neu aufgenommen werden könnte und die Ziffern 3. bis 5. (Anordnung den vorhandenen gefährlichen bzw. ungefährlichen Abfall nicht abzutransportieren oder zu sortieren) sich auf den „ vorhandenen“ Abfall bezieht. In Ziffern 3. - 5. wird explizit auf den vorhandenen Abfall abgestellt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Betrieb der Anlage insgesamt stillzulegen ist, d.h. es sollen bis zur Vorlage einer eventuellen Genehmigung keinerlei Arbeiten auf dem Gelände stattfinden. Schließlich sind hinsichtlich der Stilllegungsverfügung in Ziffer 1. Ermessensfehler nicht ersichtlich, § 114 VwGO. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Behörde der Antragstellerin in der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung den Betrieb insgesamt stillgelegt hat und in Satz 2 der Anordnung näher konkretisiert hat, dass es der Antragstellerin untersagt ist, gefährliche Abfälle anzunehmen, zwischenzulagern, zu behandeln, oder zu lagern. Zwar werden die Kapazitätsgrenzen für gefährliche Abfälle nach der Ziffer 8.12.1.1 bzw. 8.12.1.2 im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ist ein Vorhaben nur deswegen nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig, weil der Betreiber eine in der 4. BImSchV festgelegte Kapazitätsgrenze überschreitet, braucht die Behörde die Stilllegungsanordnung nicht auf das Gebot zu beschränken, die Kapazitätsgrenzen einzuhalten. Denn der Betrieb der Anlage ist in einem derartigen Fall insgesamt formell illegal. Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 201. AL, Stand: Februar 2018, BImSchG, § 20 Rn. 57. Da die Anlage der Antragstellerin die Leistungsgrenze der Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1 überschreitet, war die Antragsgegnerin berechtigt, die Anlage insgesamt, also auch mit Blick auf die weitere Annahme bzw. die Behandlung von gefährlichen Abfällen, stillzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten vor, soll die zuständige Behörde gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Stilllegung oder Beseitigung anordnen. Wegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen einräumt, und wegen der Bedeutung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses Ziels ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten Anlage anzuordnen. Darin liegt zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten. Hat die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also lediglich formell illegal, kann von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung abgesehen und dem Betreiber aufgegeben werden, unverzüglich die zur Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorausgesetzte Regelfall oder ein atypischer Sonderfall vorliegt, keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Der Schutz dieser Rechtsgüter vor möglichen Gefahren wiegt ungleich schwerer als das Interesse des Betreibers, den möglicherweise nicht gefährlichen Betrieb einer ungenehmigten Anlage vorerst fortsetzen zu dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2016 – 8 B 1395/15 –, juris Rn. 70; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 – 8 B 892/13 –, juris Rn. 8 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Es lag insbesondere kein atypischer Fall vor, den die Antragsgegnerin zum Anlass hätte nehmen müssen, ein milderes Mittel als die verfügte Stilllegung in Erwägung zu ziehen oder von einem Eingreifen sogar gänzlich abzusehen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben immissionsschutzrechtlich offensichtlich genehmigungsfähig ist, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragstellerin beantragten Baugenehmigung. Zum einen handelt es sich dabei schon nicht um die immissionsschutzrechtlich erforderliche Genehmigung. Zum anderen ist auch nicht ausreichend sicher, dass die baurechtliche Genehmigung erteilt werden wird. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses konnten die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht abschließend geprüft werden, da die eingereichten Bauantragsunterlagen noch nicht vollständig gewesen sind. Auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich keine andere Bewertung. Im Gegenteil, ausweislich eines Vermerks vom 1. Februar 2023 (Bl. 71 ff. des Verwaltungsvorgangs) fällt die Stellungnahme zum Bauantrag negativ aus. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach der Überprüfung der Bauantragsunterlagen die dort dargestellte Sortierung der Bau- und Abbruchabfälle, mit Bagger und Hand, nach der Gewerbeabfallverordnung nicht zulässig sei. Eine solche Sortierung bedürfe einer technischen Mindestanforderung der Anlagenkomponenten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV. Danach ist der Bauantrag jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zweifel gehen nach den oben angeführten Maßstäben zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht bei der Prüfung, ob ein atypischer Sonderfall vorliegt, keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Die Anordnung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Soweit die Antragstellerin meint, die Stilllegung würde ihren Ruin bedeuten und eine Insolvenz drohen, ist dies in keiner Weise substantiiert dargelegt. Außerdem ist es an ihr, ihre wirtschaftliche Betätigung erst dann aufzunehmen, wenn sie eine Genehmigung besitzt bzw. sie muss in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dafür Sorge tragen, dass die Anlage nicht unter die Genehmigungspflicht fällt. Im Übrigen hat der Aussetzungsantrag auch hinsichtlich der Ziffern 2. bis 5. keinen Erfolg. Die Untersagung, nicht gefährliche Abfälle anzunehmen, zwischenzulagern, zu behandeln oder zu lagern (Ziffer 2.), die vorhandenen gefährlichen und ungefährlichen Abfälle nicht abzutransportieren (Ziff. 3. und 4.), sowie die Anordnung die vorhandenen gefährlichen und ungefährlichen Abfälle nicht zu sortieren (Ziffer 5.) sind ebenso offensichtlich rechtmäßig wie die Stilllegungsverfügung in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die Ziffern 2. bis 5. stellen sich als Ausprägung der Stilllegungsverfügung unter Ziffer 1. dar und teilen deren rechtliches Schicksal. Die Anordnung der Stilllegung stellt ein Verbot dar, die ungenehmigte Anlage weiter zu betreiben und ist damit nichts anderes, als eine Untersagung den Betrieb weiter zu führen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 13 L 2040/17 –, n.v.; Jarass, BImSchG, 8. Auflage, § 20 Rn. 33. Damit ist der Stilllegung des gesamten Betriebs bereits das Verbot immanent, keine weiteren Abfälle anzunehmen, zwischenzulagern zu behandeln, oder zu lagern (Ziffern 1. und 2.). Das gleiche gilt für das Abtransportieren und die Sortierung des auf dem Grundstück bereits vorhandenen Abfalls (Ziffern 3. bis 5.). Dass die Antragsgegnerin diese Verbote gewissermaßen konkretisierend in eigenen Ziffern der Ordnungsverfügung klargestellt und zusätzlich auf § 62 KrWG gestützt hat, ist rechtlich unerheblich und beschwert die Antragstellerin nicht zusätzlich. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 13 L 2040/17 –, n.v.; zum Konkurrenzverhältnis des § 62 KrWG und § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vgl. Kropp, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.01.2023, § 28 KrWG Rn. 24; Spoerr, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 28 Rn. 99. An der sofortigen Vollziehung der in den Ziffern 1. bis 5. zum Ausdruck kommenden Stilllegungsverfügung besteht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ein besonderes öffentliches Interesse an einer Stilllegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG wird in der Regel dann gegeben sein, wenn der Betrieb der Anlage Nachbarn oder sonst die Umwelt konkret gefährdet. Auch wenn eine derartige konkrete Gefährdung nicht nachgewiesen ist, hindert dies die Behörde nicht die sofortige Vollziehung der Stilllegungsverfügung anzuordnen. Denn der Betrieb ungenehmigter Anlagen ist stets als eine Quelle erheblicher Gefahren anzusehen. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. September 2020 – 9 B 1175/20 –, juris Rn. 7; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 201. AL, Stand: Februar 2018, BImSchG, § 20 Rn. 26. Mit Blick auf die abstrakte Gefährdung, die von einer ungenehmigten Anlage ausgehen kann, ist eine Eilbedürftigkeit im vorliegenden Fall gegeben. Auf eine konkrete Gefährdung, wie die Antragstellerin meint, kommt es indes nicht an. Darüber hinaus ist der Zweck der Betriebsuntersagung, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er gegenüber gesetzestreuen Bürgern durch die ungenehmigte Errichtung der Anlage erzielt, um so der gesetzlichen Ordnung Geltung zu verschaffen. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. September 2020 – 9 B 1175/20 –, juris, Rn. 7; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 201. AL, Stand: Februar 2018, BImSchG, § 20 Rn. 26. Diesen Gesichtspunkten hat die Antragstellerin nichts Erhebliches entgegen gebracht. Hinsichtlich der in Ziffer 7. angeordneten Zwangsgeldandrohung bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll, vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Auch gegen die Höhe der Zwangsgeldandrohung bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken. Die Behauptung einer wirtschaftlichen Gefährdung durch ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR wird durch nichts Greifbares gestützt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs wurde der Streitwert wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.