Beschluss
9 B 2522/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0725.9B2522.16.0A
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Leitsätze
Da Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine abschließende Regelung darstellt, ist sie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, aber gleichermaßen schutzbedürftige Gebiete. Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -).
Die in Nr. 2 Buchstabe c) des Anhangs III der UVP-Richtlinie genannten "Bergregionen und Waldgebiete" begründen keine darüber hinaus gehende eigenständige Schutzkategorie
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine abschließende Regelung darstellt, ist sie richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, aber gleichermaßen schutzbedürftige Gebiete. Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet vorliegt, ist auf enge Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -). Die in Nr. 2 Buchstabe c) des Anhangs III der UVP-Richtlinie genannten "Bergregionen und Waldgebiete" begründen keine darüber hinaus gehende eigenständige Schutzkategorie Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA E1, E3-E5), Typ ENERCON E-115 mit einer Nennleistung von 3 MW bei einer Nabenhöhe von ca. 135 m und einem Rotordurchmesser von ca. 116 m, in der Gemeinde Neckarsteinbach, Ortsteil Grein, wiederherzustellen, abgelehnt. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem allgemeinen Wohngebiet 1.080 Meter von der nächstgelegenen Anlage entfernt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Antragstellerin nicht. Ob das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Das Gericht ist dabei nicht an die von der Behörde angeführten Gründe gebunden. Der angefochtene Verwaltungsakt räumt der Beigeladenen eine Rechtsposition ein, die ihr die Antragstellerin streitig macht. Bei Konstellationen dieser Art stehen sich nicht allein das öffentliches Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch den Verwaltungsakt begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung der ihr eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 - mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz, die Interessen der Antragstellerin überwögen nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit, da der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2016 insoweit offensichtlich rechtmäßig und sein Vollzug eilbedürftig sei, nicht in Frage zu stellen. 1. Die Geltendmachung der Verletzung naturschutzrechtlicher - insbesondere auch artenschutzrechtlicher - Belange vermag dem Begehren der Antragstellerin schon deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es sich bei diesen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfassten Belangen des Naturschutzes um ausschließlich öffentliche Belange handelt. Selbst wenn etwa ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG erfüllt wäre, würde die Antragstellerin dadurch daher nicht - wie es gemäß § 113 Abs. 1 VwGO für die Begründetheit einer Anfechtungsklage erforderlich wäre - in ihren subjektiven Rechten verletzt. Zwar kann sich ein Antragsteller über § 4 Abs. 3, 1 UmwRG auch auf eine Verletzung naturschutzrechtlicher - und damit ihrem Wesen nach allein öffentlicher - Belange im Hinblick auf eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bzw. UVP-Vorprüfung berufen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 UmwRG ist jedoch kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Rahmen von Nachbarrechtsbehelfen; sie entbindet Nachbarn außerhalb ihres Anwendungsbereichs insbesondere nicht von der Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechtspositionen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 -, juris Rn. 54 ff. mit weiteren Nachweisen). Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin weiterhin angeführten raumordnerischen bzw. raumplanerischen Belange im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, deren Verletzung die Antragstellerin ebenfalls nicht rügen kann. Im Übrigen hat die Regionalversammlung Südhessen am 18. Dezember 2015 einer Abweichung von den Festlegungen des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die WKA Greiner Eck zugestimmt (vgl. S. 82 des Genehmigungsbescheids vom 11. Februar 2016). 2. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind auch nicht geeignet, die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine geräuschbedingte schädliche, die Antragstellerin beeinträchtigende Umwelteinwirkung der Windenergieanlagen nicht gegeben sei, in Frage zu stellen. Die Antragstellerin beanstandet die Lärmprognose der Beigeladenen und führt aus, dass anstelle eines Sicherheitszuschlags auf die Gesamtbelastung für jede einzelne WKA angesichts dessen, dass der Anlagentyp noch nicht dreifach schalltechnisch vermessen sei, ein Sicherheitszuschlag von mindestens 2 dB(A) auf den von dem Hersteller prognostizierten Schallleistungspegel von 106 dB(A) hätte erfolgen müssen, zumal der an ihrem Grundstück einzuhaltende Grenzwert der TA Lärm von 40 dB(A) in der Nacht nahezu ausgeschöpft werde. Das Gericht erster Instanz hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit diesen Einwänden bereits auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, dass in dem Gutachten der 3P EnergiePlan GmbH vom 19. September 2014 über die Erstellung der Lärmprognose die für das Grundstück der Antragstellerin zunächst rechnerisch ermittelte voraussichtliche Lärmbelastung in Höhe von 34,3 dB(A) für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung im oberen Vertrauensbereich auf 39 dB(A) festgelegt worden sei, und angesichts der Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlags von letztlich 4,7 dB(A), von dem allein 3 dB(A) auf die Unsicherheit wegen einer Standardabweichung aufgrund der Reproduzierbarkeit/Messgenauigkeit für den noch nicht vermessenen Anlagentyp entfielen, die auf diese Prognose gestützte Feststellung des Antragsgegners, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin keine die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm überschreitende Lärmbelastung zu erwarten sei, keine Rechtfehler erkennen ließen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragsbegründung nicht hinreichend konkret auseinander und vermag deren Richtigkeit daher auch nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr, da - wie die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung vom 31. März 2016 angegeben hat - die Lärmprognose vom September 2014 die Errichtung von insgesamt fünf Anlagen zugrunde gelegt hat, die von der Antragstellerin angegriffene Genehmigung vom 11. Februar 2016 sich jedoch nur auf vier Anlagen erstreckt. Darauf, ob der in dem Schalltechnischen Bericht über eine Dreifachvermessung von Kötter Consulting Engineers vom 8. April 2016 genannte Anlagentyp Enercon E-115 mit TES mit dem hier streitgegenständlichen Anlagentyp Enercon E-115 identisch ist und sich die Ergebnisse übertragen lassen, kommt es daher nicht an. Die weitere Rüge der Antragstellerin, dass Schallreflexionen in der Lärmprognose keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist ebenfalls Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen. Danach fehlt es insoweit von vornherein an daraus resultierenden nachteiligen Folgen für die Antragstellerin, da in Anwendung des Prognosemodells nach der DIN ISO 9613-2 die maximale Schallabstrahlung für alle Richtungen zugrunde gelegt und eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen berechnet worden sei. Gründe dafür, warum diese Einschätzung fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Im Übrigen ist jedenfalls im gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass eine Schallprognose dann "auf der sicheren Seite" liegt, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris Rn. 28; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 64 ff.). Soweit die Antragstellerin zudem geltend macht, dass die Lärmprognose erhebliche Vorbelastungen an ihrem Grundstück, die ein von ihr vorgelegtes Gutachten durch Messungen ermittelt habe, nicht berücksichtigt habe, hat das Verwaltungsgericht bereits dargelegt, dass diese Lärmmessungen nicht geeignet seien, die gutachterliche Feststellung in der Lärmprognose, dass hinsichtlich ihres Grundstücks keine relevanten - anlagebedingten - Vorbelastungen feststellbar seien, zu erschüttern. Zutreffend hat das Gericht erster Instanz darauf verwiesen, dass diese Annahme auch in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Büros für Umweltmessungen Johannsen vom 18. Oktober 2014 bestätigt werde, wonach am Tag der Messung im Haus der Antragstellerin Anlieger-Verkehrslärm subjektiv nicht wahrnehmbar gewesen sei und die in der Nacht aufgezeichneten Lärmspitzen nicht einer konkreten Lärmquelle zuzuordnen gewesen seien. Unabhängig davon kommt diesem Gutachten angesichts dessen, dass ihm nur eine einzige Messung zugrunde liegt und zudem eine Fremdgeräuschkorrektur nach DIN 45645-1 ausdrücklich nicht erfolgt ist, ohnehin nur ein begrenzter Aussagewert zu. Bei dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin gehe davon aus, dass diese Vorbelastung von gewerblichen Betrieben in der Umgebung verursacht werde, handelt es sich um eine in keiner Weise belegte Vermutung, zumal die Antragstellerin nicht einmal Betriebe benennt, die nach ihrer Ansicht als Verursacher in Betracht kommen könnten. Zu weiteren Ermittlungen in diesem Zusammenhang bestand und besteht daher keine Veranlassung. 3. Ausgehend von ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin voraussichtlich auch keinen Anspruch auf die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 UmwRG. 3.1 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG), wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Zwar steht es einem auf § 4 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 UmwRG beruhenden Aufhebungsanspruch der Antragstellerin nicht bereits entgegen, dass sie die Verletzung von Vorschriften rügt, die allein dem Schutz der Umwelt, nicht aber der Gewährleistung eigener materieller subjektiver Rechte dienen. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b), Satz 2 i.V. mit Abs. 3 UmwRG können Beteiligte im Sinne von § 1 Nr. 1, 2 VwGO die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 UmwRG unter anderem bereits dann verlangen, wenn eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist bzw. eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Daraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung bzw. aufgrund einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung getroffen worden ist, auf Antrag eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzte Vorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Insoweit wird der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrunde zu legende gerichtliche Prüfungsmaßstab nach § 4a Abs. 3 UmwRG dahingehend modifiziert, dass die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs voraussetzt, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 -, juris Rn.11). Diese Modifikation dient dazu, im Zusammenhang mit der europarechtlich gebotenen Ausweitung der Verbandsklage einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung von Verbandsklagen einerseits und den Belangen der von Verbandsklagen Betroffenen andererseits sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18). 3.2 Der Antragsgegner hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Soweit die Antragstellerin Fehler dieser UVP-Vorprüfung rügt, verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat nach Auffassung des beschließenden Senats zutreffend darauf abgestellt, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 UVPG - nur eine solche war vorliegend für das genehmigte Vorhaben der Antragstellerin gemäß Nr. 1.6.3 (Spalte 2) der Anlage 1 zum UVPG geboten - zu berücksichtigen ist, dass das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung stets einen Bezug zwischen den betroffenen Umweltbelangen und den Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG voraussetzt. Mögliche Beeinträchtigungen sind im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung - anders als bei der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG - also nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-) spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten ist. Auszugehen ist daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzes. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung im Einzelfall nach § 3c Satz 2 UVPG ist daher lediglich der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Durch den Gebrauch des Begriffs "Schutzkriterien" in § 3c Satz 2 UVPG bringt das Gesetz trotz der Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 im Ergebnis eindeutig zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Denn im Unterschied zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG wird für den Fall der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles aufgrund der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens zugrunde gelegt, dass von solchen Vorhaben im Regelfall keine nachteiligen Umweltwirkungen ausgehen. Der gesetzlich vorgesehene Prüfungsumfang wird weiter dadurch eingeschränkt, dass zudem verlangt wird, dass - allein - aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Maßgeblich für die standortbezogene UVP-Vorprüfung sind damit nicht die Kriterien der gesamten Anlage 2 zum UVPG, sondern nur die in Nummer 2.3 dieser Anlage definierten Schutzkriterien. Allein diese Nummer enthält eine gesetzliche Definition des Begriffs der "Schutzkriterien"; sie treten insoweit klar abgegrenzt neben die in der Nummer 2.1 der Anlage 2 ebenfalls einer gesetzlichen Begriffsbestimmung zugeführten "Nutzungskriterien" und die in der Nummer 2.2 definierten "Qualitätskriterien". Es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des betreffenden Gebiets befürchten lassen. Dabei sind nur solche Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stehen weder die Verwendung des Wortes "insbesondere" in Satz 1 der Nr. 2 der Anlage 2 noch der Umstand, dass bestimmte ökologisch empfindliche Lebensräume, die in Nr. 2 des Anhangs III der UVP-Richtlinie genannt sind - wie die von der Antragstellerin angeführten "Bergregionen und Waldgebiete", in der Anlage 2 nicht ausdrücklich erwähnt werden, dieser Einschätzung entgegen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in Nr. 2 des Anhangs III der UVP-Richtlinie angegebenen Gebiete zu einem großen Teil in ausgewiesenen Schutzgebieten liegen, die der Kriterienkatalog in Nr. 2.3 der Anlage 2 erfasst (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 28. April 2016 - 2 A 89/14 -, juris Rn. 118). Berücksichtigung finden können diese Lebensräume aber auch im Zusammenhang mit den in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien. Die Aufzählung der in Nr. 2.3.1 ff angeführten Schutzgebiete bzw. Einzelobjekte ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung nämlich nicht abschließend. Vielmehr ist Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nach Auffassung des Senats richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass zu den Schutzkriterien zwar nicht nur die in Nr. 2.3.1 ff. genannten formell ausgewiesenen Schutzgebiete zählen, sondern auch nicht explizit genannte, die aber gleichermaßen schutzbedürftig sein müssen. Dies führt aber nicht zur Gleichstellung des gesetzlich eingeschränkten Prüfungsmaßstabes nach § 3c Satz 2 UVPG mit dem für eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG geltenden weiterreichenden Maßstab. Die Annahme, dass ein solches gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet im zuvor beschriebenen Sinne vorliegt, kann nach Auffassung des Senats nur auf enge Ausnahmefälle beschränkt sein, etwa auf den Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung zu verwischen drohte; zu denken wäre insoweit etwa an ein sog. "faktisches Vogelschutzgebiet" in Bezug auf eine bestimmte Vogelart (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 10). Zu Recht hat die Beigeladene daher darauf hingewiesen, dass die in Anhang III Nr. 2 Buchstabe c) genannten "Bergregionen und Waldgebiete" nicht - wie dies die Antragstellerin meint - eine darüber hinausgehende eigenständige Schutzkategorie begründen, so dass sich auch die Frage nicht stellt, ob der Antragsgegner insoweit seine Dokumentationspflichten erfüllt hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner seinen Dokumentationspflichten in dem gesetzlich geforderten Umfang nachgekommen ist und es entgegen der Ansicht der Antragstellerin einer Dokumentation darüber, wie die der durchgeführten Vorprüfung zugrunde gelegten Stellungnahmen auf ihre Plausibilität überprüft worden sind, nicht bedarf. Konkrete Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Diesem Verständnis des in der Regelung definierten Begriffs "Schutzkriterien" steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. September 1999 (- C-392/96 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 70 ff.) nur verlangt, dass bei der Aufstellung von Kriterien und/oder Schwellenwerten zur Bestimmung derjenigen Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, auch Umständen wie der Art oder dem Standort der Projekte Rechnung zu tragen ist, etwa durch Festsetzung mehrerer Schwellenwerte für verschiedene Projektgrößen, die je nach Art oder Standort des Projektes anwendbar sind. Dem ist mit der Definition von Schutzkriterien und der Hervorhebung einer erforderlichen besonderen Empfindlichkeit des Gebietes im Standort nach § 3c Satz 2 UVPG und Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG auch hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 14). 3.3 Hinsichtlich des von der Antragstellerin angeführten landesweiten Biotopverbundes für Hessen hat die Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Biotopverbund gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG die dort in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bestandteile umfasst, zu denen auch Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete gehören (Nr. 2). Das Gericht erster Instanz hat insoweit ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, welche über die Erhaltungsziele als Natura 2000/FFH-Gebiet und des von dem Antragsgegner ausdrücklich in den Blick genommenen Vogelschutzgebietes "Unteres Neckartal bei Hirschhorn" hinausgehenden Belange des landesweiten Biotopverbundes durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten vier Windenergieanlagen betroffen sein könnten, und allein der Umstand, dass der Planungsraum in einem der letzten unzerschnittenen, zusammenhängenden, großräumigen und verkehrsarmen Waldgebiete liege, die das Grundgerüst darstellten, das den Verbund der Populationsareale und die länderübergreifende Vernetzung besonders wirksam sicherstelle, in Relation zu der in Anspruch genommenen Waldfläche für sich genommen noch keine Beeinträchtigung von über die Erhaltungsziele als Natura 2000/FFH-Gebiet hinausgehender Belange des Biotopverbundes begründe. Konkrete Gesichtspunkte, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, zeigt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht auf, so dass ihr Vorbringen die Richtigkeit der Einschätzung des Gerichts erster Instanz nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten "Wald- und Bergregion" im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie i.V.m. Nr. 2 Buchstabe c) des Anhangs III. Die Beschwerdebegründung legt auch insoweit nicht dar, dass unter diesem Gesichtspunkt ausnahmsweise ein gleichermaßen schutzbedürftiges Gebiet anzunehmen ist, das eines eigenständigen, über den Schutz der berücksichtigten Natura 2000/FFH-Gebiete hinausgehenden Schutzes bedarf. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraum Typ 9119 "Hainsimsen-Buchenwald" erfolgt ist. Dieser gehört - wie das Verwaltungsgericht angemerkt hat - zu den in den Gebietsfestlegungen bestimmten Erhaltungszielen aller drei betroffenen NATURA 2000/FFH-Gebiete. Wie die Beigeladene ausgeführt hat, hat die FFH-Verträglichkeitsprüfung dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass es sich bei dem FFH-Gebiet "Odenwald am Hirschhorn" um ein großflächiges, unzerschnittenes Waldgebiet auf Buntsandstein handelt, zu den Tälern teilweise steil abfallend mit Buntsandstein-Abbruchkanten zum tief eingeschnittenen Neckar und seinen Seitentälern. Die Antragstellerin beanstandet zwar, dass diese Auseinandersetzung nur isoliert bezogen auf den Hainsimsen-Buchenwald "mit dem Taschenrechner" erfolgt sei, legt über ihre pauschale Kritik hinaus aber keine konkreten Umstände dar, die geeignet sein könnten, insoweit ausnahmsweise ein weitergehendes faktisches Schutzgebiet zu begründen. 3.4 Artenschutzrechtlichen Belange sind nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nur dann relevant, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Nr. 2.3.1 ff explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist. Der Schutz des Rotmilans und des Uhus ist den von der Antragstellerin nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge weder von den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes "Unteres Neckartal bei Hirschhorn" noch der betroffenen drei Natura 2000/FFH-Gebiete erfasst und auch im Leitfaden "Landesweiter Biotopverbund für Hessen" des HMWVL vom 25. März 2013 nicht als Schutzziel benannt. Soweit in der Beschwerdebegründung darauf verwiesen wird, dass auch diejenigen Tierarten, die keinen Schutz nach den einschlägigen FFH-Bestimmungen genössen, überwiegend Tierarten sein dürften, die prägend für die "Wald- und Bergregion" im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit deren Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs III seien, zeigt die Antragstellerin damit eine Ausnahmesituation einer sich förmlich aufdrängenden Erforderlichkeit der Unterschutzstellung des der hier vorgenommenen UVP-Vorprüfung zugrunde liegenden Untersuchungsgebietes als einem Lebensraum oder Habitat, das für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitrüge oder prioritäre Lebensraumtypen beherberge, nicht auf. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zu diesen Vogelarten sind daher nicht erheblich, da die Antragstellerin insoweit selbst im Falle eines Verstoßes gegen einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG nicht in eigenen Rechten verletzt wäre. Dies gilt auch in Bezug auf die Haselmaus, die nach den von der Beschwerdebegründung nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht von dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen der Schutzgebiete erfasst wird, da auch insoweit eine Ausnahmesituation im vorgenannten Sinne nicht dargelegt wird. 3.5 Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass die von dem Antragsgegner durchgeführte UVP-Vorprüfung inhaltlich fehlerhaft ist, weil sie zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach § 3a Satz 4 UVPG dann, wenn die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Gemäß § 3c Satz 1 UVPG muss die zuständige Behörde einschätzen, ob das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 3c Satz 3 UVPG ist bei der Vorprüfung auch zu berücksichtigen, inwieweit durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Die Behörde darf im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 27 ff. mit weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle der aufgrund der Vorprüfung getroffenen behördlichen Beurteilung zur UVP-Pflichtigkeit (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Daran anknüpfend ergibt sich aus § 4a Abs. 2 UmwRG, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 29). 3.6 Dass die von dem Antragsgegner durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung in Anwendung dieser Maßstäbe als fehlerhaft zu erachten ist, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. 3.6.1 Soweit die Antragstellerin auf die besondere Schutzbedürftigkeit insbesondere des Waldstandorts hinweist und beanstandet, dass die Vorprüfung die Stellungnahme der Fachabteilung Naturschutz vom 15. Januar 2015 nicht berücksichtigt habe, ergibt sich aus ihrem Vorbringen schon deswegen nicht, dass die behördliche Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, unter diesem Gesichtspunkt als nicht plausibel zu erachten sein könnte, weil die Antragstellerin zwar wiederholt auf die Stellungnahme vom 15. Januar 2015 verweist, sich aber mit den entsprechenden nachfolgenden Stellungnahmen der Behörde nicht auseinandersetzt. Die Beigeladene weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es sich bei dieser Stellungnahme, aus der die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung zitiert, um die erste Stellungnahme der Fachabteilung zu Beginn des Genehmigungsverfahrens handelt. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 (Bl. 1153 ff. Behördenakte - BA -) ist die Abteilung Naturschutz demgegenüber zu der Einschätzung gelangt, dass das Vorhaben zwar einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstelle, aufgrund der in den Antragunterlagen vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen aber das Benehmen zur Zulassung des Eingriffs gemäß § 17 BNatSchG i.V. mit § 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes - HAGBNatSchG - zum BNatSchG unter Beachtung der im Einzelnen aufgeführten Nebenbestimmungen hergestellt werden könne. Hierbei ist berücksichtigt worden, dass das Vorhaben im FFH-Gebiet "Odenwald bei Hirschhorn" liegt, und dass u.a. die Erhaltungsziele des FFH-Lebensraumtyps 9110 "Hainsimsen-Buchenwald") betroffen sein könnten, vor dem Hintergrund der vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung der Planungsgruppe für Natur und Landschaft (PNL) vom Oktober 2013 sowie der Ergänzungen vom September 2014, März 2015 und September 2015 jedoch nachvollziehbar dargelegt sei, dass das Vorhaben bei Beachtung von Maßnahmen (bauzeitlichen Regelungen und Auflagen zur Betriebsregulierung) nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führe. Diese Stellungnahme hat der Antragsgegner in der 3. Fortschreibung des Vermerks über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 3. Februar 2016 (Bl. 1452 ff. BA) zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die Vorschriften des § 34 BNatSchG der Zulassung des Vorhabens unter Beachtung von Nebenbestimmungen nicht entgegenstünden und dies auch unter kumulativer Berücksichtigung der geplanten Nebenanlagen des Vorhabens gelte, die zu einer geringen, im Sinne der Erhaltungsziele unerheblichen Flächeninanspruchnahme von ca. 425 m 2 des FFH-Lebensraumtyps 9110 führten. Konkrete Gründe dafür, warum vor diesem Hintergrund die Einschätzung des Antragsgegners, es bedürfe insoweit keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht plausibel sein soll, legt die Antragstellerin nicht dar, die Kritik, im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei das Schutzniveau nur isoliert bezogen auf den LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald mit dem Taschenrechner berechnet worden, genügt hierfür nicht. Im Übrigen hat der Antragsgegner in dem Aktenvermerk über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall vom 17. Juni 2015 (Bl. 0634 ff. BA) im Einzelnen ausgeführt, dass in Bezug auf die forstliche Nutzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, und dargelegt, dass die Anlagen auf einem großflächigen Waldgebiet auf vorgeschädigten Waldflächen errichtet werden sollten. 3.6.2 In Bezug auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe im Rahmen der Vorprüfung weder geprüft noch dokumentiert, ob der vorliegende Standort oder dessen Zuwegungen etc. unter die gesetzlich geschützten Biotope nach Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVP-Gesetz i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG fielen, hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Gutachten zur Prüfung der UVP-Pflicht der PNL vom Oktober 2013, das der Antragsgegner seiner Einschätzung zugrunde gelegt habe, festgestellt worden sei, dass im Bereich des Vorhabens keine gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG ausgewiesen seien und innerhalb des Vorhabensbereichs und der näheren Umgebung auch keine gemäß § 30 BNatSchG und § 13 HAGBNatSchG geschützten Biotope vorkommen. Dass diese Feststellung inhaltlich falsch sein könnte, zeigt die insoweit vage gehaltene Beschwerdebegründung nicht auf. Einer weitergehenden Prüfung und Dokumentation bedurfte es demzufolge nicht. 3.6.3 Die Antragstellerin trägt ferner vor, dass die Vorprüfung in Bezug auf den Wespenbussard unvollständig sei, da das in den Faunistischen Erhebungen von Dirk Bernd, Büro für Faunistik und Landschaftsökologie, vom 10. November 2015 (BERND 2015) gemeldete Vorkommen nicht berücksichtigt worden sei und zudem die aktuellen Brutstätten dieser besonders schutzwürdigen Art längst gewechselt haben dürften. Der Antragsgegner hat in der 3. Fortschreibung des Vermerkes über das Ergebnis der Vorprüfung der UVP-Pflicht des Einzelfalls vom 3. Februar 2016 jedoch ein Vorkommen des Wespenbussards berücksichtigt und ausgeführt, dass der Mindestabstand nach der Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaften der Vogelschutzwarten (LAG VSW) vom April 2015 für diese Vogelart als eine kollisionsgefährdete Art 1.000 m betrage und die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen E1, E3 bis E5 - anders als die ursprünglich weiterhin vorgesehene Anlage E2, hinsichtlich derer der Abstand zu dem Vorkommen nur ca. 750 m betragen habe - zu keiner signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos führten. Angesichts dessen vermag das nur pauschal gehaltene Vorbringen der Antragstellerin die Plausibilität der Entscheidung des Antragsgegners, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe, nicht in Frage zu stellen, zumal auch BERND 2015 von nur einem nachgewiesenen Revier im Plangebiet ausgeht. Die Angaben der Antragstellerin zu einem Wechsel der Brutstätten sind nicht nur spekulativ und unsubstantiiert, darüber hinaus ist bei der Plausibilitätskontrolle auf die Begründung der Behörde für ihr Prüfergebnis abzustellen, so dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sind (OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 13). 3.6.4 Die Ausführungen der Antragstellerin zur Fledermausproblematik verhelfen ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Beschwerdebegründung wird insoweit ausgeführt, dass kurz vor der Erteilung der Genehmigung noch ein Parteigutachten der Beigeladenen aufgetaucht sei, das das Vorkommen der Mopsfledermaus "klein rede", die vorgelegten Gutachten keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen worden seien und insbesondere hinsichtlich der Mopsfledermaus und der Großen Bartfledermaus eine bessere Analyse deren Raumnutzung sowie ein Untersuchung des herbstlichen Zuggeschehens hätten durchgeführt werden müssen. Der Antragsgegner hat in der bereits angeführten 3. Fortschreibung des Prüfvermerkes vom 3. Februar 2016 zugrunde gelegt, dass verschiedene Fledermausvorkommen - u.a. die Mopsfledermaus und die Große Bartfledermaus - in dem Untersuchungsgebiet nachgewiesen worden sind und ausgeführt, dass zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots geeignete Vermeidungsmaßnahmen wie die Abschaltung während der kollisionsgefährdeten Zeiten und Wetterlagen vorgesehen seien und die Abschaltzeiten sowie die Mindesttemperatur für die Abschaltung entsprechend der jahreszeitlichen Aktivität der Mopsfledermaus angepasst seien. Durch ein fledermauskundliches Gutachten des Instituts für Tierökologie und Naturbildung (ITN) vom September 2015 sei nachgewiesen worden, dass durch das Vorhaben weder Wochenstuben noch essentielle Jagdgebiete der Mopsfledermaus und der Großen Bartfledermaus betroffen würden. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Einschätzungsspielraumes zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Weder die pauschale Kritik an einer "nicht vorhandenen Plausibilitätskontrolle der vorgelegten Gutachten" noch der Verweis darauf, das BERND 2015 früh abends und gegen Morgengrauen Aufnahmen der Mopsfledermaus habe nachweisen können, reichen aus, um die Richtigkeit der Entscheidung, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf, in Frage zu stellen, zumal der Antragsgegner auch von entsprechenden Vorkommen ausgegangen ist. Diesbezüglich hätte die Beschwerdebegründung vielmehr im Einzelnen aufzeigen müssen, aus welchen genauen Gründen die in dem angegriffenen Bescheid als Nebenbestimmungen verfügten Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und -minimierung nicht als ausreichend zu erachten sein sollen. Auch bei der Frage, ob im Falle einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist es gemäß § 3c Satz 3 UVPG nämlich von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nämlich nicht schon vor, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der Windenergieanlagen zu Schaden kommen, sondern erst dann, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, juris Rn. 86). Im Übrigen ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei diesen bei Vorhaben der vorliegenden Art regelmäßig behördlich verfügten konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handelt, die durchaus üblich und auch grundsätzlich geeignet sind, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für zahlreiche Fledermausarten tatsächlich zu minimieren (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 29). Soweit in der Beschwerdebegründung beanstandet wird, dass der Antragsgegner in der angegriffenen Genehmigung nicht einmal die von der Fachabteilung zwingend geforderten Nebenbestimmungen vollständig umgesetzt habe, da das Betreiber-Monitoring nicht verpflichtend, sondern nur auf freiwilliger Basis zu erfolgen habe, hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich die richterliche Kontrolle in dem vorliegenden Verfahren allein auf die Frage beschränke, ob die Feststellung des Antragsgegners, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei, den Anforderungen des § 3c UVPG gerecht werde, dessen Regelungsbereich an der hiernach getroffenen Entscheidung ende und sich nicht auch auf die nach dem materiellen Zulassungsrecht ergangene Genehmigung erstrecke. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und vermag deren Richtigkeit daher auch nicht in Zweifel zu ziehen. 3.6.5 Mit dem Vorbringen, die Vorprüfung sei auch schon deswegen evident fehlerhaft, weil der Antragsgegner sämtliche Umweltauswirkungen nur isoliert voneinander betrachtet habe, hat sich das Gericht erster Instanz in dem angegriffenen Beschluss entgegen der Ansicht der Antragstellerin ebenfalls auseinandergesetzt und dargelegt, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch nicht deswegen fehlerhaft sei, weil bei einer Würdigung der relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens in ihrer Gesamtheit nicht ausgeschlossen werden könne, dass die geplanten WEA erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hätten. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die insoweit als maßgeblich einzubeziehenden Auswirkungen, zu denen die Geräuschimmissionen, denkmalschutzrechtliche Belange und die Betroffenheit eines in mehrfacher Hinsicht für den Erhalt von Natur und Landschaft geschützten Gebietes einschließlich der damit verbundenen Erhaltungsziele gehörten, auch in ihrer Gesamtheit nicht ein solches Gewicht erhielten, dass diese als erheblich im Sinne des § 3c UVPG anzusehen seien; die betroffenen Erhaltungsziele des Gebietsschutzes seien weitgehend deckungsgleich und stünden mit der zu erwartenden Geräuschbelastung und Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange auch nicht in einer Wechsel- oder Kumulationswirkung, die diesen Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit das Gewicht erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen vermitteln würde. Gründe dafür, warum diese Einschätzung fehlerhaft sein sollte, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin legt insbesondere nicht hinreichend substantiiert dar, unter welchen Gesichtspunkten eine Gesamtbetrachtung zu einer UVP-Pflichtigkeit führen sollte. 4. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).