OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 107/20.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2020:0810.6L107.20.DA.00
14Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller, Az. 6 K 109/20.DA, gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.12.2019 wird hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 angeordnet, soweit die Antragsteller nicht bereits das streitgegenständliche Gutachten in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, haben die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller, Az. 6 K 109/20.DA, gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.12.2019 wird hinsichtlich Ziffer 1 bis 3 angeordnet, soweit die Antragsteller nicht bereits das streitgegenständliche Gutachten in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, haben die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des der Beigeladenen erteilten Bescheides, mit dem dieser der Zugang zu dem „Artenschutzrechtlichen Gutachten zu potenziellen WKA-Planflächen bei D-Stadt und Maßnahmenempfehlungen zum Schutz bedrohter Tierarten im Gemeindegebiet vom 30. November 2018“ (Artenschutzrechtliches Gutachten) durch Übersendung gewährt werden soll. Die Antragstellerin zu 1. ist Auftraggeberin des vom Antragsteller zu 2. als Gutachter erstellten Gutachtens. Dieses wurde im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPPE) 2019 des Regionalplans Südhessen/regionalen Flächennutzungsplans 2010 gefertigt und in diesem Verfahren bei dem Antragsgegner vorgelegt. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 ROG i.V.m. § 6 HLPG. Die erste Offenlage des Entwurfs des TPEE erfolgte vom 24.02.2014 bis 24.04.2014. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom 03.04.2017 bis 19.05.2017 durchgeführt. Das streitgegenständliche Gutachten war kein Bestandteil der offenzulegenden Unterlagen und wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt auch nicht im Internet zugänglich gemacht. Mit E-Mail vom 02.08.2019 beantragte die Beigeladene bei dem Antragsgegner die Einsichtnahme nach dem HUIG in das genannte Gutachten, wobei der Zugang auf elektronische Art begehrt wurde. Die Beigeladene bat um zeitnahe Stattgabe des Antrags. Auf die mit E-Mail vom 09.08.2019 erbetene Stellungnahme erklärte der Antragstellervertreter für beide Antragsteller, eine Weitergabe des Gutachtens werde ganz oder in einzelnen Teilen bzw. seinem Inhalt nach untersagt. Eine solche verstoße gegen das Urheberrecht, insbesondere das Recht auf (Erst-)Veröffentlichung des Werks im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG. Sowohl die Antragstellerin zu 1. als auch der Antragsteller zu 2. seien nach wie vor Inhaber dieses Rechts, da mit der Einreichung des Gutachtens dieses nur an das Regierungspräsidium und seine Mitarbeiter und nicht an die Öffentlichkeit als einen unbestimmten, nicht von vornherein abgrenzbaren Personenkreis gerichtet gewesen sei. Das Gutachten unterliege dem Urheberschutz. Hierzu gehörten auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Urheber sei gemäß § 7 UrhG regelmäßig der Schöpfer des Werks, somit der Antragsteller zu 2. Allerdings sei bei gegen Entgelt erstellten Gutachten in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesem Gutachten gem. § 31 UrhG ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen würden. Danach könnten sich beide Antragsteller auf das Urheberrecht unter dem Aspekt des (Erst-)Veröffentlichungsrechts berufen. Nach Prüfung der Einwendungen hörte das Regierungspräsidium die Antragsteller zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides an. Die Antragsteller widersprachen unter Wiederholung der Argumentation erneut der Weitergabe des Gutachtens und beantragten vorsorglich für den Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung, diese auszusetzen, da der Bescheid rechtswidrig sei. Der Urheberschutz könne entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht mit der Begründung verweigert werden, das Sachverständigengutachten folge einem gängigen Aufbau. Bereits der Titel des Gutachtens lasse erkennen, dass es dem Verfasser vorliegend nicht nur um eine gutachterliche Feststellung der durch die WKA-Planflächen gefährdeten Tierarten gehe, sondern allgemein um eine Maßnahmenempfehlung zum Schutz bedrohter Tierarten im Gemeindegebiet. Gerade der zweite Teil des Gutachtens, der Handlungsempfehlungen für die Entwicklung besonders wertvoller Lebensräume gebe, verdeutliche, dass sich das Gutachten ganz erheblich von sonstigen Sachverständigengutachten absetze, wie sie im Bereich Verkehrsrecht bzw. Verkehrswertermittlung von Grundstücken und Gebäuden, zu finden seien. Die Antragstellerin zu 1. habe das Gutachten in Auftrag gegeben, um von dem Antragsteller zu 2. ein Zielartenkonzept entwickeln zu lassen, welches die regionaltypischen oder bedrohten Tiere besonders kennzeichne und sodann eine individuelle Maßnahmenempfehlung konzipiere, um diese Tierarten zu schützen und vor dem Aussterben zu bewahren. Hierfür habe sich das Sachverständigenbüro des Antragstellers zu 2. über ein Jahr Zeit genommen. Die Antragstellerin zu 1. habe hierfür letztlich eine erhebliche Vergütung gezahlt. Das Gutachten gehe in seiner Gesamtheit über das Maß eines üblichen Sachverständigengutachtens hinaus. Es enthalte 204 Lichtbilder, deren Schutz auch vom Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt werde. Nahezu die Hälfte des Gutachtens sei hierdurch bereits von einer Veröffentlichung ausgeschlossen. Es würde zu einer nicht hinnehmbaren Entfremdung der Leistungen des Gutachtens führen, wenn diese entfernt würden. Die Lichtbilder prägten das Gutachten und gäben diesem ihren Gesamtcharakter, der durch deren Entfernung verloren gehe. Die Lichtbilder seien mühsam angefertigt und sorgfältig ausgewählt worden. Diese belegten bzw. untermauerten die von dem Antragsteller zu 2. im Fließtext verschriftlichten Argumente, z. B. zum Schwarmverhalten und die Ablenkung von Zugvögeln durch Windkrafträder. Gleiches gelte auch für das fotodokumentierte Jagdverhalten des Rotmilans. Ohne die Lichtbilder sei das Gutachten gerade nicht so verständlich, wie dies von dem Verfasser beabsichtigt sei. Anders als bei einem Unfall- oder Verkehrswertgutachten gehe es dem Antragsteller zu 2. nicht darum, den bloßen Ist-Zustand festzuhalten, sondern eine Abschätzung des Gefährdungspotentials durch das Planungsvorhaben darzustellen. Es werde damit bezweckt, dass sich der Leser eine eigene Meinung bilden könne und diene dessen Entscheidungsfindung. Das Gutachten liefere die Kenntnisse und Voraussetzungen, die für eine wertende Betrachtung und Entscheidungsfindung notwendig seien. Dem widerspreche es, das Gutachten zu teilen bzw. zu zerstückeln. Mit Bescheid vom 17.12.2019 ordnete der Antragsgegner an, dass der Beigeladenen Zugang zu dem artenschutzrechtlichen Gutachten vom 30.11.2018, gekürzt um die Lichtbilder sowie dessen Teil II, durch Übersendung nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides gewährt wird (Ziffer 1., 2. und 3.). Des Weiteren erfolgt die Überlassung der Unterlagen ausschließlich für den Eigengebrauch (Ziffer 4.). Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1. bis 3. des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an und lehnte den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung ab (Ziffer 5.). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten unterliege, soweit es der Beigeladenen zugänglich gemacht werden soll, nicht dem urheberrechtlichen Schutz, da es sich insoweit nicht von anderen, dem Antragsgegner vorliegenden Gutachten unterscheide und daher keine Individualität aufweise. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe mehrere Gutachten verschiedener Verfasser vorliegen und ausgewertet. Hierbei habe festgestellt werden können, dass sich das streitgegenständliche Gutachten in Aufbau oder Sprache von den zu Vergleichszwecken beigezogenen Gutachten nicht unterscheide. Allenfalls der Teil II des Gutachtens sei von einer gewissen Individualität geprägt. Dies könne jedoch offenbleiben, da sich der Antrag eines weiteren Antragstellers in erster Linie auf den Teil I des Gutachtens beziehe. Lediglich die enthaltenen Lichtbilder sowie Teil II des Gutachtens seien urheberrechtlich geschützt. Deren Herausnahme aus dem Gutachten führe aber nicht dazu, dass dieses insgesamt unverständlich oder nicht mehr nachzuvollziehen sei. Urheberrechtlich geschützt seien die Lichtbilder zudem jeweils für sich genommen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolge in Abwägung der betroffenen Interessen der Beteiligten. Dabei handele es sich zum einen um das Recht der Antragstellerin zu 1. sowie des Antragstellers zu 2., die Frage, ob eine Verletzung ihres Urheberrechts vorliege, gerichtlich überprüfen zu lassen, zum anderen um den vorliegend bejahten Anspruch der Beigeladenen auf Zugang zu Umweltinformationen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gebe den Antragstellern zu 1. und zu 2. die Gelegenheit, das Bestehen eines Urheberrechts im Wege einstweiligen Rechtsschutzes überprüfen zu lassen. Gleichzeitig werde die Erfüllung des Anspruchs der Beigeladenen nicht mehr als notwendig hinausgezögert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ermögliche es, die Interessen der Beteiligten möglichst schnell zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller am 22.01.2020 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei nach § 80a Abs. 3 VwGO statthaft. Die Antragstellerin zu 1. sei als Adressatin, der Antragsteller zu 2. als Verfasser des Gutachtens unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 HUIG antragsbefugt. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sei begründet, da der Bescheid offensichtlich rechtswidrig sei. Das Nutzungsrecht an dem Gutachten stehe beiden Antragstellern zu. Trotz Einräumung des Nutzungsrechts an die Antragstellerin zu 1. bestehe parallel das Urheberrecht des Antragstellers zu 2. als Verfasser des Gutachtens fort. Diese Urheberrechte würden durch die Überlassung des Gutachtens – auch in Teilen – verletzt. Zur Erläuterung legt die Antragstellerseite das in wesentlichen Teilen geschwärzte Gutachten vom 25.11.2018 vor. Hierbei handele es sich um das maßgebliche Gutachten. Das Datum des Gutachtens im Bescheid sei nicht erklärbar, der Antragsteller zu 2. habe lediglich ein Gutachten mit Datum 25.11.2018 erstellt. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehe zudem nicht. Die Antragsteller beantragen, die sofortige Vollziehung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.12.2010, Az. RPDA – Dez. III 31.1.-93b 06/1-2019/1 (Dokument-Nr. 2019/768923) – zugegangen am 07.01.2020 – auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die beiden Bescheide anzuordnen, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unbegründet. Es komme darauf an, ob es sich um ein „Werk“ im urheberrechtlichen Sinne handele. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 24.11.2017, 15 A 690/16, getroffene Entscheidung fasse den Kreis urheberrechtlich geschützter Werke zu weit. Zwar treffe es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in seinem Urteil vom 26.09.2019, 7 C 1/18, modifiziert habe, dies stehe jedoch dem streitgegenständlichen Bescheid nicht entgegen. Es obliege den Antragstellern, darzulegen, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliege, was bisher nicht erfolgt sei. Es handele sich bei dem Gutachten nicht um eine Beurteilung im Sinne einer wertenden, auf speziellen Erfahrungen und Kenntnissen beruhende Einordnung, sondern um eine Bewertung der gesammelten Ergebnisse anhand einschlägiger Regelwerke und Erlasse. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 01.07.2020 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO erforderlicher Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vorliege und um Stellungnahme hierzu gebeten. Hierzu hat die Beigeladene erklärt, der Antragsgegner habe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, wofür es gerade keines Antrages bedürfe. Zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung habe es zumindest an einem Rechtsbehelf eines Dritten gefehlt. Darüber hinaus bedürfe es auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 1 VwGO nicht zwingend eines Antrags des Begünstigten. Die Behörde könne auch von Amts wegen handeln. Ansonsten wären die Handlungsmöglichkeiten der Behörde bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung eingeschränkt, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 15.07.2020 vorsorglich beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt hat mit der Begründung, sie habe ein Interesse und einen Anspruch auf zeitnahe Zurverfügungstellung der begehrten Informationen. Diese würden für ein Antragsverfahren zur Errichtung von Windkraftanlagen benötigt. Die Informationen seien ohne konkretes eigenes Antragsverfahren der auskunftspflichtigen Behörde übergeben worden, um diese im Rahmen von Genehmigungsverfahren berücksichtigen zu können. Zudem bestehe auch ein öffentliches Interesse, um im konkreten Antragsverfahren eine vollständige Bewertungsgrundlage zu erlangen. Darüber hinaus bestehe kein Urheberrechtsschutz an den im Gutachten enthaltenen naturschutzfachlichen Informationen, sondern allenfalls an der Gestaltung dieses Gutachtens. Daher könne eine Herausgabe der naturschutzfachlichen Informationen offensichtlich auch ohne eine Verletzung möglicher Rechte des Urhebers erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Klageverfahrens 6 K 109/20.DA und des Behördenvorgangs, die dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag der Antragsteller vom 22.01.2020 ist nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 109/20.DA gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.12.2019 – Az. RPDA – Dez. III 31.1.-93b 06/1-2019/1 – begehren. Die sofortige Vollziehung ist nicht kraft Gesetzes eingetreten, sondern vom Regierungspräsidium Darmstadt angeordnet worden. Auch ist zugunsten der Beigeladenen lediglich ein Bescheid ergangen. Soweit in dem Antrag von „beiden Bescheiden“ die Rede ist, ist vermutlich der Bescheid in dem Klageverfahren 6 K 108/20.DA an die dortige Beigeladene gemeint. Diesbezüglich soll aber nach den Ausführungen in der Begründung des Antrags gerade kein Eilverfahren durchgeführt werden, da der Antragsgegner zugesichert habe, dass Zugang zu dem verfahrensgegenständlichen Gutachten in anderen Fällen nicht vor einer Entscheidung durch das Gericht gewährt werde. Im Übrigen enthält der Antrag einen offensichtlichen Schreibfehler hinsichtlich des Datums des Bescheides. Der so ausgelegte Antrag ist teilweise unzulässig, da den Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Soweit er zulässig ist, ist er auch begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag eines Dritten, wenn die Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen. Vorliegend hat die Klage der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. bis 3. des Bescheids vom 17.12.2019 über die Gestattung der Akteneinsicht nach dem HUIG angeordnet hat. Dabei handelt es sich um einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt, der die Antragsteller als Dritte belastet, da diese die Einsichtnahme dulden müssen. Die Antragsteller sind in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Danach ist ein Eilrechtsschutzantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich und nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 65 f.). Da die Antragsteller im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen nicht Adressaten des Bescheids sind, müssen sie insoweit geltend machen können, durch den an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsteller berufen sich auf das durch § 8 Abs.1 Nr.2 HUIG geschützte Urheberrecht. § 8 Abs.1 HUIG stellt dabei eine drittschützende Vorschrift dar, da die Rechtsnorm gerade die Belange Dritter, wie das Urheberrecht, vor der Preisgabe im Rahmen eines Anspruchs aus dem HUIG schützen will. Die Antragstellerin zu 1. als Auftraggeberin des Gutachtens und damit dessen Nutzungsberechtigte sowie der Antragsteller zu 2. als Verfasser des streitgegenständlichen Gutachtens machen geltend, in ihren Urheberrechten verletzt zu sein. Sie berufen sich hierbei insbesondere auf das Erstveröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG. Dieses steht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts gemäß § 7 UrhG grundsätzlich dem Urheber des Werkes zu. Es ist zwar als solches nicht übertragbar, § 29 Abs. 1 UrhG; seine Ausübung kann aber – insbesondere bei Einräumung eines Nutzungsrechts am Werk nach §§ 29 Abs. 2, 31 UrhG – einem Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris, Rn. 16, m.w.N.). Die Antragstellerin zu 1. kann als Auftraggeberin des artenschutzrechtlichen Gutachtens eine Verletzung des Erstveröffentlichungsrechts geltend machen, da sich die Antragsteller nach deren ausdrücklichen Vortrag auf ein Nutzungsrecht der Antragstellerin zu 1. neben dem Erstveröffentlichungsrecht des Antragstellers zu 2. vertraglich geeinigt haben. Allerdings besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des nicht geschwärzten Teils des von ihnen im Rahmen des Eilverfahrens vorgelegten Gutachtens vom 25.11.2018. Soweit im Tenor des Bescheides Zugang zu dem Gutachten vom „30. November 2020“ gewährt werden soll, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Nach Angaben der Antragsteller existiert kein anderes Gutachten dieser Art. Die Antragsteller haben auch den Teil I, für den der Beigeladenen nach Ziffer 1. des Bescheides Zugang gewährt werden soll, bei Gericht eingereicht, der den Beteiligten, mithin auch der Beigeladenen, zur Kenntnisnahme übersandt worden ist. Hierdurch hat die Beigeladene Zugang zu dem Gutachten erhalten, soweit es von den Antragstellern nicht geschwärzt worden ist. Darin ist eine nachträgliche konkludente Zustimmung der Antragsteller zur Zugänglichmachung des Gutachtens an die Beigeladene in diesem Umfang zu sehen. Soweit der Antrag hinsichtlich des geschwärzten Teils des Gutachtens zulässig ist, ist er auch begründet. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Ihm ist ferner stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. In diesem Falle kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist und die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Der formelle Mangel des fehlenden Antrags der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, der zunächst bestand, ist durch den Antrag vom 15.07.2020, bei dem Antragsgegner am 17.07.2020 eingegangen, geheilt. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Behörde bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, für die nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Sonderregelung gilt, auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf einlegt. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt nur den Schluss zu, dass die Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse dem Antragserfordernis unterliegt. Das Antragserfordernis ist zudem auch sachgerecht. Der Begünstigte muss, wenn eine Vollziehbarkeitsanordnung im Beteiligteninteresse erfolgt, entscheiden können, ob er lediglich an der endgültigen Klärung des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren interessiert ist oder ob er über die Vollziehbarkeitsanordnung die Rechtslage zudem im Rahmen eines Eilverfahrens klären lassen will (OVG Hamburg, Beschl. vom 19.07.2001 - 2 Bs 370/00; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 37. EL Juli 2019, § 80a VwGO, Rn 31, beck-online, m.w.N.). Allerdings ist entgegen der Ausführungen der Beigeladenen nicht erforderlich, dass zunächst der Dritte einen Rechtsbehelf gegen den den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt einlegen muss. Die Formulierung in § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist insoweit missverständlich. Es ist allgemein anerkannt, dass von dem Begünstigten bereits vor der Rechtsbehelfseinlegung ein Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestellt werden kann (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Rn 25, m.w.N.). Durch den am 17.07.2020 bei dem Antragsgegner eingegangenen Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine Heilung des Verfahrensmangels eingetreten. Insoweit ist § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HessVwVfG analog anzuwenden, auch wenn es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht um den Erlass eines Verwaltungsakts handelt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss v. 19.07.2001 – 2 Bs 370/00 –, juris; Schemmer in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.04.2020, beck-online, Rn. 26; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, beck-online, Rn. 28). Soweit eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 HVwVfG im Falle einer fehlenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossen ist, ist die Interessenlage hinsichtlich des fehlenden Antrags nicht vergleichbar. Denn die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dient dazu, der Behörde die Notwendigkeit und Rechtfertigung einer solchen Anordnung bewusst zu machen. Dieser Zweck ist hingegen bei einem fehlenden Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gegeben. Vielmehr ist die Interessenlage vergleichbar mit dem Fehlen eines Antrags auf Erlass eines mitwirkungspflichtigen Verwaltungsakts (Schemmer in: BeckOK VwVfG, a.a.O.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch formell ausreichend begründet. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich und auf den konkreten Fall abstellend, mithin nicht lediglich „formelhaft“ zu begründen. Das Regierungspräsidium Darmstadt stützt die Anordnung der sofortigen Vollziehung zwar nicht ausdrücklich, jedoch konkludent auf § 80a Abs. 1 VwGO. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung befasst sich in dem erforderlichen Umfang mit der Abwägung der Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen. Dies betreffe zum einen das Recht der Antragsteller, gerichtlich prüfen zu lassen, ob eine Verletzung ihres Urheberrechts vorliege, zum anderen den vorliegend bejahten Anspruch der Beigeladenen auf Zugang zu Umweltinformationen. Die Anordnung des Sofortvollzugs ermögliche die Überprüfung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und der Anspruch der Beigeladenen werde nicht mehr als notwendig hinausgezögert. Da der Antragsgegner von der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehe, ermögliche die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die Interessen der Beteiligten möglichst schnell zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse, die grundsätzlich auch im Falle eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung erfolgen kann, fehlt es hingegen an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung. Vorliegend hat das Regierungspräsidium Darmstadt zwar unter Ziffer 5 des Bescheides die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 3 „gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO“ angeordnet. In der Begründung dieser Anordnung wird allerdings an keiner Stelle ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interessen erfolgt, sondern lediglich in Abwägung der betroffenen Interessen der Beteiligten. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist jedoch materiell rechtswidrig ergangen. Die Antragsteller sind durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen einerseits und dem Interesse der Antragsteller andererseits ergibt ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller zu 1. und zu 2. gegenüber dem Interesse der Beigeladenen am Vollzug des Verwaltungsaktes. Ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Bei (Dritt-)Konstellationen wie der vorliegenden stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse des durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der Umsetzung der eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragsteller. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage bzw. des Widerspruchs von Bedeutung sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 20.07.2011 – 9 B 996/11 –, Beschluss v. 28.01.2014 – 9 B 2184/13 –, juris, Beschluss v. 25.07.2017 – 9 B 2522/16 –; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 152 und 158). Bei der Frage der Erfolgsaussicht der Klage hat das Verwaltungsgericht den gewährten Zugang zu Umweltinformationen nur darauf zu überprüfen, ob Rechte des anfechtenden Dritten verletzt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 05.10.1990 – 7 C 55.89 und 7 C 56.89 –; Hessischer VGH, Beschluss v. 31.05.1990 – Az.: 8 R 3118/89 –; Beschluss v. 27.09.2004 – 2 TG 1630/04 –; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.06.2015 – 6 L 571/15.DA –). Nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage erweist sich die Anfechtungsklage – soweit sie nach Vorlage des teilweise geschwärzten Gutachtens noch zulässig ist – gegen den Bescheid vom 17.12.2019, mit dem der Beigeladen der Zugang zu dem „Artenschutzrechtlichen Gutachten zu potenziellen WKA-Planflächen bei D-Stadt und Maßnahmenempfehlungen zum Schutz bedrohter Tierarten im Gemeindegebiet vom 30. November 2018“ gewährt werden soll, als begründet. Der angefochtene Bescheid verstößt gegen Normen, die gerade dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Der Bescheid vom 17.12.2019 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Danach muss über den Inhalt der getroffenen Regelung, d. h. den Entscheidungssatz im Zusammenhang mit dessen Begründung, im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichend Klarheit gewonnen werden (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Komm. zum VwVfG, § 37, Rdnr. 12). Dabei sind die den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, den dem Erlass vorausgegangenen Anträge und die sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Der streitgegenständliche Bescheid gewährt nach der Formulierung in Ziffer 1 des Tenors der Beigeladenen Zugang zu einem Artenschutzrechtlichen Gutachten vom „30. November 2018“. Ein solches Gutachten, das der Antragsteller zu 2. für die Antragstellerin zu 1. gefertigt hat, existiert jedoch nicht unter diesem Datum. Vielmehr datiert das erstellte Gutachten vom 25.11.2018. Allerdings ist dieser Fehler unerheblich, da sich aus den Behördenakten und dem Vortrag der Beteiligten ergibt, dass Zugang zum Artenschutzrechtlichen Gutachten vom 25.11.2018 begehrt wird. Bereits auf Seite 1 der Behördenakte ist in einer internen E-Mail von Mitarbeitern des Regierungspräsidiums Darmstadt von dem Gutachten des Antragstellers zu 2. vom 25.11.2018 die Rede, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich lediglich um einen Schreibfehler im Bescheid handelt. Die Gewährung des Zugangs zu dem Artenschutzrechtlichen Gutachten kann nicht auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs.1 HUIG erfolgen. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Der Zugang kann gemäß § 3 Abs. 2 HUIG durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise und nur aus gewichtigem Grund auf andere Art als beantragt eröffnet werden, § 3 Abs. 2 Satz 2 HUIG. Nach § 4 Abs. 1 HUIG werden die Umweltinformationen von der informationspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht. Die Antragsgegnerin ist als Behörde, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrnimmt, eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 HUIG. Die Antragsgegnerin verfügt auch im Sinne von § 2 Abs. 4 HUIG über die Informationen, da diese aufgrund des bei ihr im Verfahren zur Erstellung des TPPE eingereichten Gutachtens vorhanden sind. Der Informationsgewährung an die Beigeladenen steht allerdings der Ausschlussgrund im Sinne von § 8 Abs. 1 HUIG entgegen. Danach sind personenbezogene Daten (Nr. 1), geistiges Eigentum (Nr. 2) und Betriebs- und Geschäftsheimnisse (Nr. 3) unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen von der Informationsgewährung ausgenommen. Die Antragsteller berufen sich vorliegend auf das durch die drittschützende Norm des § 8 Abs.1 Nr.2 HUIG geschützte Urheberrecht. Das artenschutzrechtliche Gutachten unterliegt auch dem Urheberrecht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, wie Schriften, Reden und Computerprogramme, nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Soll ein Werk von den schöpferischen Beiträgen seines Urhebers geprägt sein und sich insoweit durch Individualität oder Originalität auszeichnen, muss ein Gestaltungsspielraum bestehen. Dieser findet sich bei Sprachwerken wissenschaftlichen und technischen Inhalts in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, nicht hingegen ohne Weiteres auch in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerks allein im innovativen Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nämlich nicht in Betracht. Der gedankliche Inhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein. Die Schutzfähigkeit ist auch dann beschränkt, wenn die Darstellung aus der Natur der Sache oder nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit vorgegeben ist (BVerwG, Urt. vom 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris, Rn. 19, 20, m.w.N.). Soweit bisher in der Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 - BGHZ 199, 52, juris Rn. 18, 26) vertreten wurde, dass je nach der Art des Werkes die Anforderungen an das quantitative Maß individueller Prägung, den erforderlichen Grad schöpferischen Tuns in Gestalt der Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe je nach Werkarten unterschiedlich hoch anzusetzen sind, ist hieran aus unionsrechtlichen Gründen nicht mehr festzuhalten. Die Auffassung, wonach Gebrauchszwecken dienende Sprachwerke nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen, ist mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vom 20. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - InfoSocRL - (ABl. L 167 S. 10) (vgl. hierzu: EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq, Rn. - Seite 7 von 13 - 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo, Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.) nicht vereinbar. Im Unionsrecht sind ausdrücklich lediglich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Computerprogrammen (Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vom 14. Mai 1991, ABl. L 122 S. 42, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009, ABl. L 111 S. 16), Datenbanken (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996, ABl. L 77 S. 20) und Fotografien (Art. 6 der Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006, ABl. L 372 S. 12, in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011, ABl. L 265 S. 1) geregelt. Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof in den genannten Entscheidungen im Wege einer Gesamtanalogie das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte werkartenübergreifend harmonisiert. Das Bundesverwaltungsgericht greift diese Rechtsprechung auf und hält aufgrund dessen nicht mehr an der bisherigen qualitativen Abstufung betreffend das Maß der individuellen Prägung eines Werkes fest. Zu den Voraussetzungen der Werkseigenschaft führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris, Rn. 22 folgendes aus: „Dieser unionsrechtliche Werkbegriff enthält zwei Tatbestandsmerkmale. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen (siehe EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-5/08 [ECLI:EU:C:2009:465], Infopaq - Rn. 33 ff. und zuletzt vom 13. November 2018 - C-310/17 [ECLI:EU:C:2018:899], Levola Hengelo - Rn. 33 ff., vom 29. Juli 2019 - C-469/17 [ECLI:EU:C:2019:623], Funke Medien - Rn. 18 ff. und vom 12. September 2019 - C-683/17 [ECLI:EU:C:2019:721], Cofemel/G-Star - Rn. 29 ff.). Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab und ist nicht geringer als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt. Hiernach decken sich die grundsätzlichen Anforderungen an die Originalität als Voraussetzung eines urheberrechtlich geschützten Werks mit den nach § 2 Abs. 2 UrhG entwickelten Maßstäben. Damit ist aber zugleich auch eine einheitliche Schutzuntergrenze bezeichnet (so ausdrücklich Stieper, jurisPR-WettbewerbsR 12/2018 Anm. 1 , Erl. E; Ahlberg, in: BeckOK Urheberrecht, Stand 20. April 2018, § 2 Rn. 162; bereits im Anschluss an das Urteil des BGH vom 13. November 2013 - I ZR 143/12 - etwa Hoeren, Urteilsanmerkung MMR 2014, 333 ; Dreyer, in: Dreyer u.a., Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 66 f., sowie Leistner, EuZW 2016, 166 ; A. Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 38, 62a f.; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 2 UrhG Rn. 60; siehe auch J.B. Nordemann/Czychowski, NJW 2019, 725 ; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2019, 1 ; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl. 2019, § 2 Rn. 14 a.E.).“ Um festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist zu prüfen, ob der Urheber bei der Erstellung des Werkes frei kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität der fraglichen Gegenstände zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt (EuGH, Urteil v. 29.07.2019 – C-469/17 –, juris, Rn. 23). Handelt es sich hingegen um ein rein informatives Dokument, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die in ihm enthaltene Informationen in der Art bestimmt wird, dass diese deckungsgleich in einem anderen Dokument enthalten sein kann, ohne zu einem Ergebnis zu gelangen, stellt dies keine eigene geistige Schöpfung dar. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass es dem Urheber bei der Ausarbeitung solcher Dokumente nicht möglich war, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen, da es dann allein durch seine technische Funktion gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil v. 29.07.2019 – C-469/17 –, juris, Rn. 24). Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt auf Seite 6 der Begründung des Bescheides vom 17.12.2019 ausführt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2017 – 15 A 690/16 – juris, gehe im Hinblick auf die Annahme des Urheberrechtsschutzes für Gutachten zu weit und spiegele nicht die herrschende Meinung und Rechtsprechung wider, steht dieser Auffassung das vorstehend zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris, Rn. 24), welches das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Ergebnis bestätigt hat, entgegen. Den Entscheidungen lag die Frage zugrunde, ob ein landschaftspflegerischer Begleitplan sowie zwei naturschutzfachliche Gutachten zum Vogelbestand und zum Fledermausbestand – soweit diese noch nicht zugänglich gemacht wurden – vom Urheberrechtsschutz erfasst sind, insbesondere ob es sich um Werke im urheberrechtlichen Sinne handelt. Das Oberverwaltungsgericht ist bereits unter Anlegung des früheren, strengeren Maßstabs zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Gutachten um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Dieses Ergebnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.09.2019 – 7 C 1.18 –, juris, Rn. 24 bestätigt, wobei hierzu ausgeführt wird: „Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthalten die Gutachten (auch) naturschutzfachliche Bewertungen mit prognostischen Elementen bzw. tatsächlich-prognostische Einschätzungen, die qualitativ über eine bloße Datensammlung oder Ähnliches hinausgehen. Dies rechtfertigt den Schluss auf eine geistige Leistung, die sich durch eine hinreichende Originalität auszeichnet. Die Herleitung der Ergebnisse muss sich bei einem fachwissenschaftlichen Gutachten zwar an anerkannten Regeln und Standards orientieren; dies schließt aber bei der von urheberrechtlich nicht geschützten tatsächlichen Erhebungen und Befunden ausgehenden strukturierten Darstellung der Bewertungen und Prognosen Freiräume nicht aus, die einer je eigenständigen und kreativen Ausfüllung zugänglich sind. So verbietet sich insbesondere bei Prognosen die Annahme, sie seien in einem Maße schematisch zu erstellen und zu begründen, dass für eine individuelle "Handschrift" des jeweiligen Autors kein Raum mehr bliebe. Einer detaillierten Kenntnis vom Inhalt der streitigen Unterlagen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.“ Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, stellt das Gutachten ein Werk dar, das dem Urheberrechtsschutz unterliegt. So enthält es im Teil I Ausführungen des Antragstellers zu 2. zu Methodik und Methodenkritik bezüglich der Datenerhebung und der danach anschließenden Raumnutzungsanalyse. Die erhobenen Daten werden ab Seite 40 des Gutachtens in Bezug auf die einzelnen Vogel-, Fledermaus- und sonstigen relevanten Arten dargestellt und einer Beurteilung unterzogen. Der Teil II befasst sich hingegen überwiegend mit Maßnahmenempfehlungen. Dies zeigt, dass das Gutachten naturschutzfachliche Bewertungen im Hinblick auf die im Untersuchungsraum vorkommenden Vögel und Fledermäuse sowie weitere relevante Arten enthält. Auch wenn es hierzu zunächst der Sammlung und Aufbereitung der für die Bewertung erforderlichen Erhebungen und Daten bedurfte, ist das Werk in seiner Gesamtheit geprägt von der erforderlichen Individualität im urheberrechtlichen Sinn. Dies wird auch darin deutlich, dass die gesammelten Daten auf individuellen Beobachtungen beruhen und somit gerade nicht austauschbar sind. Ein anderer Gutachter hätte möglicherweise andere Beobachtungsstandorte und -zeitpunkte ausgewählt, was wiederum möglicherweise zu einem anderen Ergebnis bei der Beurteilung geführt hätte. Allein die Tatsache, dass das Gutachten von seinem Aufbau und seiner Sprache her anderen artenschutzrechtlichen Gutachten ähnelt, führt nicht dazu, ihm seinen individuellen Charakter abzusprechen. Der Aufbau und die Sprache beruhen letztendlich auf den Vorgaben und Regelwerken, die der Erstellung eines solchen artenschutzrechtlichen Gutachtens zugrunde zu legen sind. Die Originalität kommt hingegen dadurch zustande, dass der Gutachter aufgrund der von ihm vorgenommenen Datenerhebung eine Bewertung und Beurteilung des gefundenen Sachverhalts vornimmt und hieraus Schlussfolgerungen zieht, die im vorliegenden Fall zu Maßnahmenempfehlungen geführt haben. Diese gutachterlichen Einschätzungen, die auf der persönlichen Beurteilung durch den Gutachter beruhen, tragen eine individuelle Handschrift und sind demnach in ihrer Gesamtheit als Werk im urheberrechtlichen Sinne zu verstehen. Da es – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat – einer detaillierten Kenntnis vom Inhalt der streitigen Unterlagen gerade nicht bedarf, bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung, ob Schwärzungen im Bereich der Einleitung oder der Darstellung der Methodik von dem Werksbegriff auszunehmen sind. Das Erstveröffentlichungsrecht als einmaliges Recht ist in Bezug auf die streitigen Unterlagen auch noch nicht verbraucht, da es mit der Einreichung bei der Behörde noch nicht im Rechtssinne veröffentlicht worden ist und somit auch keine (konkludente) Zustimmung zu einer späteren Veröffentlichung verbunden gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.03.2019 – 7 C 1/18 –, juris, Rn. 25 ff). Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn es bei der Behörde im Rahmen eines Verfahrens eingereicht wird, das ohne allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird und somit das eingereichte Gutachten nur den damit befassten Behördenmitarbeitern und sonstigen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung steht. Vorliegend wurde das Gutachten im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPPE) 2019 des Regionalplans Südhessen/regionalen Flächennutzungsplans 2010 nicht öffentlich bekannt gemacht. Zum einen erfolgte die Öffentlichkeitsbeteiligung bereits in den Jahren 2014 und 2017, somit vor Gutachtenerstellung. Zum anderen erfolgte bei der Öffentlichkeitsbeteiligung auch keine Offenlage von Umweltinformationen der vorliegenden Art. Wie der Antragsgegner mitteilt hat, fand auch keine Veröffentlichung im Internet statt. Da die Antragsteller über den im gerichtlichen Verfahren übersandten Teil des Gutachtens hinaus einer Veröffentlichung nicht zugestimmt haben und auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe weder vom Antragsgegner vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, ist der Zugang zu den Umweltinformationen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HUIG abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens waren im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Dabei hat das Gericht aufgrund dessen, dass die Antragsteller nunmehr doch einen erheblichen Teil des Gutachtens der Beigeladenen zugänglich gemacht haben, für angemessen erachtet, die Kosten hälftig zu teilen. Es entspricht jedoch nicht der Billigkeit, den übrigen Beteiligten nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte im Hauptsacheverfahren vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert wird.