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Beschluss

6 L 1031/17.DA

VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2017:0919.6L1031.17.DA.00
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Leitsätze
Wasserschutzgebietsverordnungen können gemäß § 51 Abs. 1 WHG allein zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden. Sie vermitteln daher weder einer Gemeinde noch einem sonstigen Träger der Wasserversorgung Drittschutz. Daher haben diese auch keinen Anspruch auf Erlass oder Änderung einer Wasserschutzgebietsverordnung. Eine Gemeinde kann sich jedoch auf die in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie berufen und geltend machen, durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage werde die von ihr betriebene öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung beeinträchtigt. Denn die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und als solche in Hessen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst. Eine Gemeinde ist nicht nach § 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn sie als drittbetroffene örtliche Wasserversorgerin lediglich die Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung geltend machen kann. Nebenbestimmungen können als Zielvorgaben anstelle von Handlungsvorgaben formuliert werden, solange beispielsweise anhand der Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das angestrebte Ziel durch entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann. Die vorsorgliche Bereitstellung einer Ersatzwasserversorgung mittels Tanklastfahrzeugen als zusätzliche und vorübergehende Maßnahme kann im Zusammenwirken mit weiteren wasserrechtlichen Nebenbestimmungen ausreichend sein, eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung hinreichend sicher auszuschließen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wasserschutzgebietsverordnungen können gemäß § 51 Abs. 1 WHG allein zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden. Sie vermitteln daher weder einer Gemeinde noch einem sonstigen Träger der Wasserversorgung Drittschutz. Daher haben diese auch keinen Anspruch auf Erlass oder Änderung einer Wasserschutzgebietsverordnung. Eine Gemeinde kann sich jedoch auf die in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie berufen und geltend machen, durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage werde die von ihr betriebene öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung beeinträchtigt. Denn die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und als solche in Hessen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst. Eine Gemeinde ist nicht nach § 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn sie als drittbetroffene örtliche Wasserversorgerin lediglich die Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung geltend machen kann. Nebenbestimmungen können als Zielvorgaben anstelle von Handlungsvorgaben formuliert werden, solange beispielsweise anhand der Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das angestrebte Ziel durch entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann. Die vorsorgliche Bereitstellung einer Ersatzwasserversorgung mittels Tanklastfahrzeugen als zusätzliche und vorübergehende Maßnahme kann im Zusammenwirken mit weiteren wasserrechtlichen Nebenbestimmungen ausreichend sein, eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung hinreichend sicher auszuschließen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, mit der sie die Aufhebung des der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit fünf Windkraftanlagen begehrt. Sie macht als Kommune eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung geltend. Mit Antrag vom 21.12.2015, vollständig eingegangen am 18.04.2016, mit Nachreichungen vom 03.05.2016, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Antragsgegner die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) bestehend aus fünf einzelnen Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Nordex N-131 mit einer Nennleistung von 3,3 MW, einer Nabenhöhe von ca. 134 m und einem Rotordurchmesser von ca. 131 m auf den Grundstücken Gemeinde Fürth, Flur 2, Flurstück-Nr. 1/2 (FTG 01 und FTG 02), Gemeinde Fürth, Flur 1, Flurstück-Nr. 41/4 (FTG 03) und Gemeinde Grasellenbach, Flur 15, Flurstück-Nr. 1/5 (FTG 04 und FTG 05) (Windpark Kahlberg). Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner mit den Behördenvorgängen zur Gerichtsakte gereichten Antragsunterlagen Bezug genommen. Die WKA FTG 01 und FTG 02 liegen in der Zone III des Wasserschutzgebiets der Trinkwassergewinnungsanlage des Ortsteils Unter-Hiltersklingen der Antragstellerin (Verordnung vom 01.08.1988; StAnz. 30/1988 Seite 1676), die das Grundwasser der dortigen Schmerbachquelle entnimmt. Hierfür wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 16.11.2005 eine Bewilligung bis maximal 70.000 m 3 /Jahr für die öffentliche Wasserversorgung erteilt. Die Trinkwasserversorgung der Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal der Antragstellerin wird ausschließlich über die Schmerbachquelle vorgenommen; es handelt sich um eine sog. Inselversorgung ohne Leitungsverbund mit einer anderen Wasserversorgungsanlage. Im Zuge der (wiederholten) Beteiligung der Fachbehörden sowie der vom Vorhaben betroffenen Standortkommunen Fürth und Grasellenbach holte der Antragsgegner aufgrund der Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde vom 12.05.2016 (Bl. 68 der Behördenakte) die fachliche Beurteilung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) vom 25.09.2016 ein (Bl. 640 ff. der Behördenakte). Weiter forderte der Antragsgegner die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf, entsprechend der Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde eine detaillierte hydrogeologische Beurteilung vorzulegen, dem diese durch Vorlage des Gutachtens der Z mbH vom 14.11.2016 nachkam. Das HLNUG teilte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 12.12.2016 (Bl. 91-102 der Gerichtsakte) mit, dass bei Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des Eingriffs in den Untergrund eine Ersatzwasserversorgung sichergestellt sein muss. Außerdem wurden im Einzelnen aufgeführte Hinweise und Empfehlungen zum Schutze des Grundwassers und der öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen erteilt. Die Obere Wasserbehörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2016 (Bl. 987 f. der Behördenakte) mit, dass aus wasserrechtlicher Sicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nur dann nicht zu erwarten seien und damit eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entfalle, wenn als Schutzmaßnahmen für die betroffenen Quellfassungen einschließlich der Schmerbachquelle vor der UV-Anlage ein zweistufiger Filter sowie eine Sonde zur Trübungsmessung und ein Elektroschieber zur automatischen Außerbetriebnahme der Quelle eingebaut werde. Auf der Grundlage der fachtechnischen Bewertung des HLNUG formulierte die Obere Wasserbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 19.12.2016 (Bl. 1013 ff. der Behördenakte) Auflagen, unter deren Voraussetzung eine Ausnahme von dem Verbot des Herstellens von Bohrungen und Erdaufschlüssen nach den Wasserschutzgebietsverordnungen erteilt werden könne. Mit Schreiben vom 25.07.2016 (Bl. 255 der Behördenakte) informierte der Antragsgegner die Antragstellerin als Nachbarkommune über das beantragte Vorhaben und übersandte ihr eine CD mit den Antragsunterlagen. Diese äußerte mit Schreiben vom 08.08.2016 und wiederholt mit Schreiben vom 21.11.2016 ihre Bedenken bezüglich der Trinkwasserversorgung der Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal. Mit Schreiben vom 16.12.2016 (Bl. 1024 der Behördenakte) gab die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Verpflichtungserklärung ab, sämtliche betroffene Quellfassungen mit zusätzlichen Filtern auszurüsten. Mit Bescheid vom 29.12.2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen (FTG 01 - FTG 05) entsprechend den Darstellungen in den Antragsunterlagen. Die Genehmigung schließt unter anderem für die WKA FTG 01 und 02 eine Ausnahme gemäß § 8 der Wasserschutzgebietsverordnung betreffend die Wassergewinnungsanlage in Unter-Hiltersklingen (Schmerbachquelle) von dem Verbot des Herstellens von Bohrungen und Erdaufschlüssen mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung in § 4 Nr. 13 der Verordnung ein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit zahlreichen Nebenbestimmungen unter anderem betreffend das Wasserrecht (Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.1-15.56) versehen. In Bezug auf die Quellfassung der Schmerbachquelle der Antragstellerin ist in der Nebenbestimmung Kap. IV, 15.53 der Einbau eines zweistufigen Filters vorgesehen, der sicherstellen soll, dass eventuell auftretende Trübungen den Betrieb der UV-Anlage nicht beeinträchtigen. Weiter ist eine Sonde zur Trübungsmessung und ein Elektroschieber zur automatischen Außerbetriebnahme der Quelle fest einzubauen. Durch Nebenbestimmung Kap. IV, 15.56 ist für alle betroffenen Quellfassungen eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenbestimmungen sowie der Begründung der Genehmigung wird auf den Bescheid Bezug genommen, der der Antragstellerin am 05.01.2017 per E-Mail und dem Prozessbevollmächtigten am 09.01.2017 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 05.01.2017 Klage, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 88/17.DA geführt wird. Am gleichen Tag erhob außerdem eine Privatperson Klage gegen den Genehmigungsbescheid mit der Begründung, sie sei auf die Nutzung der Schmerbachquelle zur Sicherstellung der Wasserversorgung auf ihrem Hofgut angewiesen. Die Klage wird bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 96/17.DA geführt. Daraufhin beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beim Antragsgegner, die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids anzuordnen. Im Januar 2017 wechselte die Betreibereigenschaft auf die Beigeladene, die sodann mit Schreiben vom 23.01.2017 die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu ihren Gunsten beantragte. Am 27.01.2017 erhob die Beigeladene Klage gegen näher bezeichnete Nebenbestimmungen in dem Genehmigungsbescheid vom 29.12.2016, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Az. 6 K 512/17.DA geführt wird. Unter anderem werden die wasserrechtlichen Nebenbestimmungen in Kap. IV Nr. 15.53 und 15.56 mit der Begründung angegriffen, dass ihre Erfüllung wegen der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Sie sei aber nach wie vor grundsätzlich weiterhin bereit, sowohl den geforderten Filter sowie ggf. eine Sonde zur Trübungsmessung und einen Elektroschieber auch an der Schmerbachquelle einzubauen als auch die Ersatzwasserversorgung herzustellen. Unter dem 16.02.2017 ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 29.12.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der fünf Windkraftanlagen in Fürth und Grasellenbach (Windpark Kahlberg) mit Ausnahme der Nebenbestimmungen in Kap. IV, Nr. 15.53 und Kap. IV, Nr. 15.56 hinsichtlich der Quelle Schmerbach (Mossautal) an. Zur Begründung wird angeführt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete, da sich der Genehmigungsbescheid als formell und materiell rechtmäßig erweise. Das überwiegende berechtigte Interesse der Beigeladenen liege darin, dass eine Verzögerung der Vollziehung des Bescheids durch die erhobenen Anfechtungsklagen mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, die unter Umständen auch zu einem vollständigen Scheitern des Windkraftprojekts führen könne. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wurde in der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und der Bedeutung der Anlagen für den Klimaschutz gesehen. In Bezug auf die Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.53 und 15.56 sei es hingegen gerechtfertigt, vorläufig von der Anordnung des Sofortvollzugs abzusehen. Dies führe nicht zu einer vorläufigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung ohne einen effektiven präventiven Schutz des Grundwassers, da alle sonstigen mehr als 50 Nebenbestimmungen umfangreiche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen für die Errichtung und den Betrieb im Anlagenbereich vorsähen. Diese mit Sofortvollzug versehenen Nebenbestimmungen deckten die anlagenbezogenen präventiven Maßnahmen zum Grundwasserschutz ab und würden durch den Filtereinbau und die Ersatzwasserversorgung als nachfolgende Maßnahmen lediglich sinnvoll ergänzt. Im Klageverfahren werde zu klären sein, ob diese Maßnahmen neben den zahlreichen präventiven Schutzmaßnahmen noch zusätzlich erforderlich seien. Hinzu komme, dass es zur Erfüllung der Mitwirkung oder zumindest der Zustimmung der Antragstellerin bedürfe, so dass sich die Frage der rechtlichen Unmöglichkeit stelle. Am 27.06.2017 legte die Beigeladene ein von ihr in Auftrag gegebenes Ersatzwasserkonzept der Y vom 23.06.2017 vor, auf dessen Inhalt (Bl. 380 ff. der Gerichtsakte) verwiesen wird. Ausweislich des vorgelegten Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 28.08.2017, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Bl. 631 ff. der Gerichtsakte), stimmte die Gemeindevertretung der Antragstellerin rein vorsorglich dem Einbau der bereitstehenden Filteranlagen zu. Bereits am 20.02.2017 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Am 24.05.2017 hat die Berichterstatterin die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift (Bl. 321-324 der Gerichtsakte) verwiesen. Daraufhin hat das Regierungspräsidium Darmstadt am 06.06.2017 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 29.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb der WEA Kahlberg hinsichtlich der FTG 01 und 02 bis zum 30.06.2017 und zuletzt durch Verlängerungsentscheidung vom 31.07.2017 bis zum 21.08.2017 ausgesetzt. Dadurch hat sich für die Beteiligten die Gelegenheit zu einer einvernehmlichen Lösung der Trinkwasserproblematik in Bezug auf die Schmerbachquelle eröffnet. Stattgefundene Gespräche haben jedoch nicht zum Erfolg geführt. Mit Entscheidung vom 28.08.2017 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die am 16.02.2017 angeordnete sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 29.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb der WEA Kahlberg auch auf die Nebenbestimmungen 15.53 und 15.56 erstreckt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das von der Genehmigungsinhaberin nunmehr vorgelegte Konzept zur Ersatzwasserversorgung einen hinreichenden Schutz der Schmerbachquelle gewährleiste. Die Erfüllung sei vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung des Wasserversorgers zur Sicherstellung einer Wasserversorgung nach § 16 Abs. 5 i.V.m. § 9 Trinkwasserverordnung möglich und verhältnismäßig. Es handele sich nicht um eine mitwirkungspflichtige Nebenbestimmung, weil die Antragstellerin sich durch die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers nicht ihren eigenen Verpflichtungen als Wasserversorger entledigen könne. Es reiche daher die grundsätzliche Möglichkeit zur Erfüllung der in den Nebenbestimmungen enthaltenen Forderungen. Die Rechtmäßigkeit und Geeignetheit der Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers könne nicht an der willkürlich verweigerten Zustimmung des Wasserversorgers bei grundsätzlicher Realisierbarkeit der Maßnahme scheitern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 28.08.2017 (Bl. 621-625 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei durch die Genehmigung der Windkraftanlagen im Einzugsbereich der Schmerbachquelle als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung in ihrer Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG betroffen, da in die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung eingegriffen werde. Dabei handele es sich um eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Ein Weisungsrecht gegenüber den Gemeinden sei in § 30 HWG nicht formuliert. Der angegriffene Bescheid sei bereits verfahrensfehlerhaft, da die Antragstellerin und auch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Bergstraße nicht als Träger öffentlicher Belange gehört worden seien. Weiter sei festgestellt worden, dass offensichtlich mehrere Versionen des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids existierten. Der nach dem HUIG veröffentlichte Genehmigungsbescheid enthalte auf Seite 64 einen Absatz, der im Original nicht enthalten sei. Der Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig und die Klage habe Aussicht auf Erfolg, da durch die geplante Baumaßnahme die Wasserversorgung in den Ortsteilen Hiltersklingen und Hüttenthal gefährdet werde. Nach anfänglich geäußerten Bedenken macht die Antragstellerin eine Gefährdung der Wasserversorgung durch eine quantitative Veränderung der Wasserschüttung der Schmerbachquelle nicht mehr geltend. In dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten des X vom 04.08.2017 (Bl. 589 ff. der Gerichtsakte) werde jedoch dargelegt, dass die Wasserschutzgebiete falsch definiert worden seien. Die streitbefangenen geplanten WKA FTG 01 und 02 befänden sich eigentlich in der auszuweisenden Schutzzone II der Schmerbachquelle, so dass von einer zu großen qualitativen Gefährdung der Trinkwasserversorgung auszugehen sei. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass durch die erforderliche Ausweitung der Schutzzonen auch von den weiteren Standorten des geplanten Windparks eine Gefährdung für die Wasserqualität der Schmerbachquelle ausgehe. Im vorliegenden Verfahren sei daher eine Neubemessung der Wasserschutzgebiete für die Schmerbachquelle vorzunehmen. Unabhängig davon habe der Gutachter eine erhebliche Gefährdung für die Wasserqualität festgestellt. Auch auf der Grundlage des Maßnahmenkonzepts des Y verbleibe ein erhebliches Restrisiko beispielsweise durch die Verunreinigung mit kohlenwasserstoffhaltigen Flüssigkeiten, die durch die vorgesehenen Filter nicht zurückgehalten werden könnten. Der Einbau einer Ultrafiltrationsanlage würde wiederum die Wasserqualität verändern. In gleicher Weise habe sich das von der Antragstellerin beauftragte W im Gutachten vom 21.08.2017 (Bl. 642 ff. der Gerichtsakte) geäußert. Die Auflage zur Erstellung einer Ersatzwasserversorgung sei nicht vollziehbar, da hierzu die Mitwirkung der Antragstellerin erforderlich, diese aber in das Verfahren nicht eingebunden worden sei. Es treffe jedoch nicht zu, dass die Antragstellerin die Mitwirkung endgültig verweigert habe. Außerdem sei die Auflage 15.56 unbestimmt, weil offen bleibe, wie und in welchem Umfang eine Wasserversorgung sicherzustellen sei. Auch sei eine Ersatzwasserversorgung aufgrund der topographischen Verhältnisse und der Lage der übrigen Quellen im Gemeindegebiet nicht möglich. Eine Ersatzwasserversorgung mittels Tanklastzügen werde abgelehnt. Es existiere auch kein Stromanschluss, der für den Betrieb einer Filteranlage erforderlich sei. Der verwendete Filter sei nicht geeignet, Verunreinigungen mit Ölen und anderen Flüssigkeiten, die auf der Baustelle Verwendung fänden, herauszufiltern. Außerdem sei das vom Y vorgelegte ergänzende Konzept einer Ersatzwasserversorgung unzureichend, da eine Nachfrage beim THW ergeben habe, dass es für eine Versorgung mit Tankwagen nicht zur Verfügung stehe. Außerdem liege keine schriftliche Bestätigung vor, dass die von den Nachbargemeinden zur Verfügung gestellten Wassermengen ausreichend seien. Die im angegriffenen Genehmigungsbescheid erteilte Ausnahme gemäß § 8 der Trinkwasserschutzverordnung könne daher mit den angeordneten Auflagen nicht gerechtfertigt werden. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen könne kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen, da das Interesse der Antragstellerin an einer gesicherten Wasserversorgung entgegenstehe, das deutlich schwerer wiege. Auch das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Energiewende müsse dahinter zurücktreten, da die Wasserversorgung eine grundlegende und höher zu bewertende hoheitliche Aufgabe sei. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 11.10.2013 -1 BvR 2616/13) zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung über den Antrag nach Ziffer 3 (ge9 meint wohl Ziffer 1) einen vorläufigen und sofortigen Bau9 und Rodungs9 stop zu verfügen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Argumentation im angegriffenen Genehmigungsbescheid und in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Nachdem der Antragsgegner zunächst die Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund dessen, dass diese die Schmerbachquelle zur Sicherstellung der gemeindlichen Wasserversorgung nutze, für gegeben erachtete, vertritt er nunmehr wie die Beigeladene die Auffassung, dass der hessische Gesetzgeber in § 30 HWG die Wasserversorgung abweichend von § 50 WHG als kommunale Pflichtaufgabe geregelt habe. Außerdem stehe nach der Rechtsprechung des HessVGH (Urteil vom 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -) das Zulassungserfordernis für die Grundwasserentnahme allein im öffentlichen Interesse. Wenn aber mit Ausnahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme die Entnahme selbst im Regelfall keine drittschützenden Rechte begründe, könne auch die in Hessen den Wasserversorgern als Pflichtaufgabe zugewiesene Wasserversorgung eine drittschützende Wirkung nicht entfalten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 11.03.1970 - IV C 59.67 -) seien auch die Regelungen von Wasserschutzgebietsverordnungen nicht drittschützend, sondern dienten der Allgemeinheit. Entscheidungen über Ausnahmen belasteten die Antragstellerin als Wasserversorgerin daher nur als Rechtsreflex. Da es Träger öffentlicher Belange in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht gebe, liege insoweit auch kein Verstoß vor. Die Antragstellerin habe jedoch auch ohne förmliche Beteiligung ihre Bedenken und Einwände in das Genehmigungsverfahren eingebracht. Zu den Belangen der Wasserversorgung seien die Obere Wasserbehörde sowie das HLNUG als fachtechnische Behörde beteiligt worden. Das Ergebnis der Stellungnahmen dieser beiden Stellen sei in die zahlreichen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids eingeflossen. Es existierten auch keine verschiedenen Versionen des Genehmigungsbescheids. Maßgeblich sei der in der Behördenakte befindliche Bescheid, der auf Bl. 1150 die zitierte Passage enthalte. Eine quantitative Beeinträchtigung der Schmerbachquelle sei nach aktueller telefonischer Auskunft des HLNUG vom 24.02.2017 aufgrund einer vereinfachten Abschätzung durch das Verhältnis der Baugrubenfläche zum Einzugsgebiet nicht zu erkennen bzw. liege im sub-prozentualen Bereich. Die saisonalen Schwankungen seien weitaus größer. Die im Rahmen des Genehmigungsbescheids erteilte Ausnahme von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung sei unter Berücksichtigung der umfangreichen, geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Nebenbestimmungen zum Schutz des Grundwassers und der öffentlichen Trinkwassergewinnungsanlagen rechtmäßig. Durch die über 50 wasserrechtlichen Nebenbestimmungen im Kap. IV, 15 des Genehmigungsbescheids sei sichergestellt, dass eine unzulässige Gefährdung der Schmerbachquelle nicht zu erwarten sei. Allein durch die umfassenden präventiven Vorsorgemaßnahmen werde ein effektiver Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage gewährleistet. Außerdem sei bei der Gefahrenprognose auch die Lage der Windkraftanlagen FTG 01 und 02 am äußeren entfernten Rand der Wasserschutzgebietszone III zu berücksichtigen, wobei erneute Überprüfungen ergeben hätten, dass die WKA FTG 02 sogar knapp außerhalb der Zone III des Wasserschutzgebiets liege. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass der Genehmigungsbescheid für die Anlage FTG 02 zu Gunsten der Antragstellerin mehr als ausreichende Schutzauflagen enthalte. Die darüber hinaus in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen nachsorgenden Maßnahmen des Filtereinbaus und der Ersatzwasserversorgung, zu deren Realisierung die Antragstellerin allerdings ihre Mitwirkung nunmehr verweigere, seien von Betreiberseite und den Wasserversorgern üblicherweise als sinnvolle Maßnahmen akzeptiert worden. Sie hätten jedoch neben den zahlreichen präventiven grundwasserschützenden Maßnahmen höchst vorsorglichen Charakter, die zu einem für die Ausnahmeerteilung nicht zwingend erforderlichen nachsorgenden Risikoausschluss (§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WHG) beitragen sollten. Es stelle sich daher die Frage, ob die Maßnahmen Filtereinbau und Ersatzwasserversorgung wirklich neben den zahlreichen präventiven Schutzmaßnahmen im Anlagenbereich noch erforderlich seien. Eine Ersatzwasserversorgung z.B. mit Tankwagen sei jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen und könne auch ohne die Mitwirkung des Wasserversorgers realisiert werden. Das letztendlich vorgelegte Ersatzwasserkonzept der Beigeladenen sei von der Oberen Wasserbehörde geprüft und für ausreichend befunden worden und mithilfe der Unterstützung der Nachbarkommunen, deren verbindliche schriftliche Zusagen vorlägen, realisierbar. Das THW stünde nach dem Konzept zudem für eine Wasseraufbereitung zur Verfügung. Es handele sich bei den beiden Nebenbestimmungen lediglich um zusätzliche nachsorgende Forderung in dem nicht zu erwartenden Fall einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Schmerbachquelle. Außerdem sei auch die Antragstellerin als Wasserversorger gemäß § 16 Abs. 5 i.V.m. § 9 Trinkwasserverordnung verpflichtet, für den Notfall eine Ersatzwasserversorgung bereitzustellen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die Antragstellerin mit einer Verweigerung der Mitwirkung bei den vorgesehenen Maßnahmen nicht selbst mittelbar gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung verstoße. Es sei originäre Aufgabe des Wasserversorgers, eine Ersatzwasserversorgung bei Havarien oder Unfällen, die zum Ausfall der Quelle führen könnten, vorzuhalten. An dieser Situation ändere sich durch den Bau der WEA nichts, so dass letztendlich auch kein übertragenes Selbstverwaltungsrecht entzogen oder unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Unterschied sei allein der, dass bei einer durch die WEA hervorgerufenen Störung der Wasserversorgung die Beigeladene die Kosten für eine Ersatzwasserversorgung zu tragen habe. Die Festlegung auf eine bestimmte Form der Ersatzwasserversorgung sei nicht erforderlich gewesen, da sie als Zielanordnung ergangen sei, um dem Pflichtigen die Freiheit bei der Wahl des verhältnismäßigen Mittels zu belassen. Im Übrigen reiche es aus, wenn die grundsätzliche Möglichkeit zur Erfüllung des geforderten Einbaus eines Filters und einer Ersatzwasserversorgung bestehe. Die Rechtmäßigkeit und Geeignetheit einer Nebenbestimmung zum Schutze des Grundwassers könne nicht an der willkürlich verweigerten Zustimmung des Wasserversorgers bei grundsätzlicher Realisierbarkeit der Maßnahme aufgrund der umfassenden Bereitstellung durch den Anlagenbetreiber scheitern. Unzutreffend sei, dass die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung inhaltlich überholt bzw. falsch seien. Diese seien im Staatsanzeiger veröffentlicht und als geltendes Recht von den Behörden zu berücksichtigen. Eine Verwerfungskompetenz bestehe nicht. Unabhängig von einer Inzidentkontrolle durch das Gericht könne das Parteigutachten die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und Geeignetheit der rechtskräftigen Festlegungen der Schutzgebiete nicht erschüttern. Eine Änderung der Inhalte der Schutzgebietsverordnung sei nur im Rahmen eines langwierigen, ggf. von der Antragstellerin zu beantragenden förmlichen Verfahrens möglich. In aktuellen Stellungnahmen zu diesem Gutachten vom 23.08.2017 (Bl. 670 ff. und 713 f. der Gerichtsakte) habe das HLNUG keine Zweifel an der Richtigkeit der Abgrenzung der Zone II geäußert und halte eine neue Bewertung der Gefährdungssituation aufgrund des Gutachtens nicht für erforderlich. Die mit Beschluss des Gerichts vom 22.02.2017 beigeladene Anlagenbetreiberin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Antrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig sei. Die Antragstellerin könne sich bezüglich der behaupteten Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie berufen, da sich aus § 30 Abs. 1 S. 1 HWG ergebe, dass es sich um eine Auftragsangelegenheit im Sinne des § 4 HGO handele. Zwar definiere § 50 Abs. 1 WHG die öffentliche Wasserversorgung als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der hessische Landesgesetzgeber habe mit Erlass des § 30 Abs. 1 S. 1 HWG aber von seiner Abweichungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG Gebrauch gemacht und eine kommunale Pflichtaufgabe statuiert. In der Landesnorm fehle jeder Hinweis auf die Zuordnung zur Daseinsvorsorge. Außerdem liege weder der Standort der WKA noch die Schmerbachquelle im Gemeindegebiet der Antragstellerin. Sie habe eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung außerdem nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler im Hinblick auf § 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG, da lediglich die Behörden am Verfahren zu beteiligen seien, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden. Dies sei vorliegend gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 HWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 a) aa) WasserZustVO die Obere Wasserbehörde. Selbst wenn, handele es sich lediglich um einen formellen Verfahrensfehler, auf den sich die Antragstellerin nicht berufen könne. Der Genehmigungsbescheid sei auch nicht unvollständig, denn die zitierte Passage sei in der maßgeblichen Originalfassung des Bescheids enthalten. Außerdem sei eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung auf dem Gebiet der Antragstellerin durch das Windkraftvorhaben nicht ersichtlich, da in den Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.53 und 15.56 Maßnahmen zum Schutz der Schmerbachquelle vorgesehen seien. Hierbei handele es sich um höchst vorsorgliche zusätzliche Sekundärmaßnahmen, die zusammen mit den zahlreichen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schmerbachquelle auf das Maß eines rechtlich hinzunehmenden bloßen Restrisikos minimieren. Daran ändere auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des X nichts, der schwerpunktmäßig mit der angeblich fehlerhaften Abgrenzung der Schutzzone II des Wasserschutzgebiets argumentiere. Zugrunde zu legen sei jedoch die als Rechtsverordnung, mithin als materielles Gesetz ergangene Schutzgebietsverordnung und deren Festsetzungen, nach der die WKA FTG 01 in der Schutzzone III der Schmerbachquelle und die WKA FTG 02 knapp außerhalb liege. Eine administrative Normverwerfungskompetenz bestehe nicht. Eine Ersatzwasserversorgung könne auch ohne weiteres hergestellt werden, wie sich aus dem erstellten und vorgelegten Konzept zur Sicherstellung der Ersatzwasserversorgung der Schmerbachquelle des Y vom 11.05.2017 (Bl. 280 der Gerichtsakte) mit Konkretisierung vom 23.06.2017 (Bl. 380 ff. der Gerichtsakte) ergebe. Die Ersatzwasserversorgung könne auch mittels Tanklastzuges sichergestellt werden, denn diese komme nur für den unwahrscheinlichen Fall einer Beeinträchtigung der Schmerbachquelle durch die Bauarbeiten, mithin nur für einen kurzen Zeitraum in Betracht. Im Rahmen des vorgelegten Ersatzwasserkonzepts sei eine Zuhilfenahme des THW nur im Rahmen der Bereitstellung der Ultrafiltrationsanlage für eine mobile Trinkwasseraufbereitung angesprochen worden. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Wassermengen lägen die schriftlichen Zusagen der Bürgermeister der Nachbargemeinden vor. Das Verhalten der Antragstellerin stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Nach vorsorglicher Zustimmung der Antragstellerin seien die Nebenbestimmungen 15.53 und 15.56 nunmehr aber umsetzbar. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse am Ausbau der erneuerbaren Energien und somit am Klimaschutz. Auch die Beigeladene habe durch die bereits eingetretene zeitliche Verzögerung einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitten. Gegenstand der Beratung sind neben der Gerichtsakte zu diesem Verfahren auch die Gerichtsakte zum Klageverfahren mit dem Az. 6 K 88/17.DA sowie die Behördenakten des Antragsgegners betreffend den Windpark Kahlberg (Bd. 1-6) nebst zwei Ordner Antragsunterlagen und die Gerichtsakten der Verfahren 6 K 96/17.DA sowie 6 K 512/17.DA gewesen. II. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage (Az.: 6 K 88/17.DA) gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.12.2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit fünf Windkraftanlagen (WKA) ist hinsichtlich der WKA FTG 01 und FTG 02 zulässig; im Übrigen ist er bereits unzulässig. Hinsichtlich der WKA FTG 01 und FTG 02 ist die Antragstellerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Die erforderliche Antragsbefugnis fehlt allerdings bezüglich der WKA FTG 03 - FTG 05. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Eilrechtsschutzantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, wenn die behauptete Rechtsverletzung möglich und nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rn. 65 f.). Da die Antragstellerin im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht Adressatin des Bescheids ist, muss sie insoweit geltend machen können, durch den an die Beigeladene gerichteten Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen subjektivöffentlichen Rechten verletzt zu sein oder dass der Bescheid gegen Normen verstößt, die auch dem Schutz ihrer Rechte zu dienen bestimmt sind. Vorliegend kann die Antragstellerin geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrecht betroffen zu sein, das auch die öffentliche Trinkwasserversorgung mit umfasst. Eine Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserversorgung durch die WKA FTG 01 und 02 ist nicht von vorn herein nach jeder erdenkbaren Betrachtungsweise offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Dem Antragsgegner und der Beigeladenen ist zwar zuzugeben, dass das Zulassungserfordernis für die Grundwasserentnahme gemäß §§ 8 und 12 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) allein im öffentlichen Interesse besteht und mit Ausnahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme keine drittschützende Wirkung entfaltet (HessVGH, Urteil vom 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, juris). Zutreffend ist auch, dass weder § 51 WHG noch die einschlägige Wasserschutzgebietsverordnung in Bezug auf die Antragstellerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung drittschützend sind. Nach § 51 Abs. 1 S. 1 WHG können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Gegenstand dieses Gemeinwohlerfordernisses kann nach Nr. 1 der Vorschrift auch der Schutz von Gewässern, hier des Grundwassers, im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen sein. Dementsprechend bestimmt § 1 der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Mossautal/Ortsteil Unter-Hiltersklingen, Odenwaldkreis, vom 01.07.1988 (StAnz. 30/1988 Seite 1676; im Folgenden: WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle), dass im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage des Ortsteils Unter-Hiltersklingen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt wird. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsetzung im öffentlichen Interesse. Die Bestimmungen vermitteln weder einer Gemeinde noch einem sonstigen Träger der Wasserversorgung einen Anspruch auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, seine Beibehaltung oder auf Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften einer Schutzgebietsfestsetzung. Die Berücksichtigung von deren Interessen ist aus rechtlicher Sicht nicht mehr als ein schlichter Reflex (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1970 - IV C 59.67 -, juris; BayVGH, Urteil vom 18.05.1990 - 22 B 88.763 -, NVwZ 1990, 998; VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2016 - 1 L 537/16.KS). Die Antragstellerin ist damit nicht befugt, gegen die von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umfasste Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 der WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle von dem in § 4 Nr. 13 der Verordnung geregelten Verbot des Herstellens von Bohrungen und Erdaufschlüssen vorzugehen. Sie kann im vorliegenden Verfahren auch nicht damit gehört werden, die Schutzzonen dieses Wasserschutzgebiets seien fehlerhaft abgegrenzt. Denn dies betrifft die Festsetzung des Wasserschutzgebiets durch einen staatlichen Rechtsakt und den damit festgelegten Schutz des Grundwassers. Die Berechtigung (und Verpflichtung) der Antragstellerin zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Wasser wird dadurch nicht infrage gestellt. Die Antragstellerin kann sich jedoch auf die in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie berufen und geltend machen, durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage werde die von ihr betriebene öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung beeinträchtigt. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG garantiert die Selbstverwaltung der Gemeinden bei allen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. In dieser Eigenschaft können sie auch Träger eigener Rechte sein und sich gegenüber Entscheidungen anderer Hoheitsträger zur Wehr setzen. Sie können hierbei das Wohl der Allgemeinheit verteidigen, soweit dieses durch ihre Selbstverwaltungsbefugnisse qualifiziert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.1999 - 4 C 3/98 -, juris Rn. 11). Die öffentliche Trinkwasserversorgung gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde, der unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG steht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2016, § 42 Rn. 138e; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 26.02.1997 - 2 EO 624/96 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2015 - 6 K 1134/12.DA -). Nach § 50 Abs. 1 WHG ist die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und gehört damit zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (vgl. Gruneberg in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 50 Rn. 34; Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 50, Rn. 11). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat der hessische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des § 30 Abs. 1 S. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) auch nicht von seiner Abweichungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GG Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Zutreffend ist, dass der hessische Gesetzgeber in Ausgestaltung des § 50 WHG die Wasserversorgung als kommunale Pflichtaufgabe geregelt hat. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung der kommunalen Selbstverwaltung entzogen ist, auch wenn explizit die Daseinsvorsorge in § 30 Abs. 1 S. 1 HWG nicht erwähnt wird. Bei der Trinkwasserversorgung handelt es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, bei der der hessische Gesetzgeber den Gemeinden aber die Entscheidung über das "Ob" der Aufgabenerledigung aus der Hand genommen hat, indem er sie ihr als Pflicht auferlegt hat. Die Gemeinde entscheidet aber weiterhin über das "Wie" der Aufgabenerledigung im Wesentlichen frei (sog. pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe). In Abgrenzung hierzu handelt es sich nicht um eine (überörtliche) Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gemäß § 4 Abs. 1 HGO. Dass dies auch der Gesetzgeber so gesehen hat, ergibt sich bereits daraus, dass weder Voraussetzung und Umfang des Weisungsrechts noch die Aufbringung der Mittel in § 30 HWG geregelt sind (vgl. zum Ganzen Stein in: Rauber/ Rupp u.a., Hessische Gemeindeordnung, 3. Aufl. 2017, § 2 Erl. 1.2, § 3 Erl. 2, § 4 Erl. 1, 2.1 und 2.2). Die öffentliche Wasserversorgung ist für einwandfreies, gesundes Trinkwasser verantwortlich und kann im Einzugsbereich ihrer Brunnen grundsätzlich rechtswidrige Beeinträchtigungen des Grundwassers abwehren (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1988 - 4 B 12.88 -, juris). Dies gilt nicht nur für unmittelbare Eingriffe in den Bestand dieser Einrichtungen, sondern auch für solche Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit, die erst mittelbar durch ein Einwirken auf das Grundwasser in ihrem Einzugsbereich verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 12.08.1999 - 4 C 3.98 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 16.12.2015 - 6 K 1134/12.DA -). Die WKA FTG 01 und FTG 02 liegen innerhalb der festgesetzten Schutzzone III der gültigen WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle. Soweit erneute Überprüfungen ergeben haben, dass die WKA FTG 02 knapp außerhalb der Zone III des Wasserschutzgebiets liegt, mag dies im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung als unerheblich betrachtet werden. Die Baugrube dieser Anlage liegt danach zwar gerade außerhalb des Wasserschutzgebiets, aber doch so dicht an der Grenze zur Zone III, dass im Falle einer Havarie herabstürzende Teile der Anlage auch innerhalb des Schutzgebiets niedergehen können. Die beiden Anlagen liegen damit im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage der Schmerbachquelle, mit der die Antragstellerin als Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16.11.2005 ihre Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal mit Trinkwasser versorgt. Eine Gefährdung dieser Trinkwasserversorgung durch die Errichtung und den Betrieb der WKA FTG 01 und FTG 02 kann daher nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen werden. Ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch die im vorliegend angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in Form von 56 wasserrechtlichen Nebenbestimmungen auf das Maß eines rechtlich hinzunehmenden bloßen Restrisikos minimiert wird, ist eine Frage der Begründetheit. Dies gilt allerdings nicht für die Errichtung und den Betrieb der WKA FTG 03-05, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle und damit außerhalb des Gebiets liegen, aus dem das Grundwasser der Trinkwassergewinnungsanlage zufließt. Eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch diese Anlagen ist daher von vorn herein ausgeschlossen. Daran ändert auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des X vom 04.08.2017 nichts, der von einer fehlerhaften Abgrenzung der Schutzzonen des Wasserschutzgebiets ausgeht. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schutzgebietsgrenzen durch die WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle ist - wie bereits ausgeführt - mangels Antragsbefugnis nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher auch nicht inzident überprüft werden. Abgesehen davon wurde durch die Vorlage des Gutachtens auch nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass auch von den weiteren Standorten der geplanten WEA eine Gefährdung für die Wasserqualität der Schmerbachquelle ausgeht. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass Größe und Konfiguration des Trinkwasserschutzgebiets bzw. der Schutzzonen in der WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle fehlerhaft festgesetzt worden seien. Es wird aber nicht dargelegt, dass durch die Ausweitung der Schutzzonen unter Berücksichtigung des Fließfelds des Grundwassers die WKA FTG 03 - FTG 05 innerhalb des neu festzulegenden Schutzgebiets und damit innerhalb des Einzugsbereichs der Schmerbachquelle liegen würden. Der insgesamt angegriffene Genehmigungsbescheid ist insoweit auch teilbar. Eine Windpark-Anlage ist zwar in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit der UVP-Richtlinie und naturschutzrechtlichen Belangen einheitlich zu sehen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 9 B 1051/15 -, juris Rn. 14). Solche Verstöße werden vorliegend aber nicht gerügt. In Bezug auf die geltend gemachte Trinkwassersgefährdung ist eine Aufgliederung in die einzelnen Anlagen jedoch möglich, da nur von den beiden WKA FTG 01 und FTG 02 aufgrund ihrer Lage im Einzugsbereich der Schmerbachquelle eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung möglich erscheint und ein Zusammenwirken der einzelnen Anlagen insoweit nicht vorliegt. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er aber unbegründet. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Ihm ist ferner stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. In diesem Falle kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist und die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich und auf den konkreten Fall abstellend, mithin nicht lediglich "formelhaft" zu begründen. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 f.). Das besondere Interesse an dem Sofortvollzug des Verwaltungsakts wurde im Einklang mit den genannten Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die von dem Antragsgegner in den Entscheidungen über die Anordnung des Sofortvollzugs vom 16.02.2017 und 28.08.2017 angegebenen Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise und nicht nur formelhaft die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Er führt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der Beigeladenen an, die mit einer Verzögerung der Vollziehung verbunden wären und unter Umständen auch zu einem vollständigen Scheitern des Windkraftprojekts führen könnten. Zum anderen wird auf das öffentliche Interesse der Stromerzeugung durch regenerative Energiequellen und der Bedeutung der Anlagen für den Klimaschutz abgestellt. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin ist durch den von ihr angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen einerseits und dem Interesse der Antragstellerin andererseits ergibt daher ein Überwiegen des Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, ist Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung. Bei (Dritt-)Konstellationen wie der vorliegenden stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der Umsetzung der eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragstellerin. Dies führt letztlich dazu, dass bei der zu treffenden Interessenabwägung vor allem die erkennbaren Erfolgsaussichten der jeweiligen Klage von Bedeutung sind (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 -, Beschluss vom 28.01.2014, - 9 B 2184/13 - juris, Beschluss vom 25.07.2017 -9 B 2522/16; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 und 158). Bei der Frage der Erfolgsaussicht der Klage hat das Verwaltungsgericht den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid nur darauf zu überprüfen, ob Rechte des anfechtenden Dritten verletzt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990, - 7 C 55.89 und 7 C 56.89 -; VGH Kassel, Beschluss vom 31.05.1990, - 8 R 3118/89 -; Beschluss vom 27.09.2004, - 2 TG 1630/04 -; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.06.2015, - 6 L 571/15.DA -). Für eine Gemeinde gilt dies ebenfalls. Sie ist grundsätzlich nicht befugt, eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung zu verlangen, sondern sie kann nur mit Erfolg Verstöße gegen Vorschriften geltend machen, die auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002, -9 VR 14.02 -; Urteil vom 24.06.2004, - 4 C 11.03 -; VGH Kassel, Beschluss vom 07.05.2009, - 3 A 1523/08.Z -; VG Darmstadt, Beschluss vom 17.06.2015, - 6 L 571/15.DA -; VG Darmstadt, Beschluss vom 29.03.2017 - 6 L 1642/16.DA -). Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage erweist sich die Anfechtungsklage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 29.12.2016 als unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist nicht bereits verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach § 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG sind die Behörden am Verfahren zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Das ist vorliegend gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 HWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 a) aa) WasserZustVO die Obere Wasserbehörde, die danach für die Erteilung von Ausnahmen von Verboten von Wasserschutzgebietsverordnungen zuständig ist. Das sind auch die Standortgemeinden Fürth und Grasellenbach, die ihr Einvernehmen zu dem geplanten Windpark nach § 36 BauGB erteilt haben. Die Antragstellerin ist demgegenüber Drittbetroffene, auch wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung in ihren Aufgabenbereich fällt, da sie insoweit nur die Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung geltend machen kann. In der Funktion der öffentliche Trinkwasserversorgung leistet die Antragstellerin der Genehmigungsbehörde keine Amtshilfe (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. 3, § 10 Rn. 97 ff.), sondern macht die mögliche Verletzung eigener Rechte geltend. Aus diesem Grund ist sie im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG allenfalls anzuhören. Eine solche Anhörung ist jedoch erfolgt. Mit Schreiben vom 25.07.2016 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin als Nachbarkommune über das beantragte Vorhaben und übersandte die vollständigen Antragsunterlagen auf CD. Diese äußerte mit Schreiben vom 08.08.2016 und wiederholt mit Schreiben vom 21.11.2016 ihre Bedenken bezüglich der Trinkwasserversorgung der Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal. Zu den Belangen der Wasserversorgung und den Bedenken der Antragstellerin sind die Obere Wasserbehörde und das HLNUG als fachtechnische Behörde angehört und beteiligt worden. Das Ergebnis ihrer Stellungnahmen ist in die zahlreichen Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids eingeflossen. Die Antragstellerin ist daher mit ihren Bedenken gehört worden. Der Genehmigungsbescheid ist auch nicht unvollständig begründet worden (§ 39 Abs. 1 HVwVfG) und es existierten auch keine verschiedenen Versionen hiervon. Maßgeblich ist insoweit der der Beigeladenen bekannt gegebene Originalbescheid, der die Passage auf Seite 64 enthält und auch unterschrieben ist. Eine Kopie dieses Bescheids wurde dem Gericht in dem Verfahren 6 K 512/17. DA vorgelegt und entspricht dem in den Behördenakten auf Blatt 1150 befindlichen Bescheid. Sofern die Antragstellerin oder ihr Prozessbevollmächtigter eine unvollständige Ausfertigung dieses Bescheids erhalten haben sollten, hat dies keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit, sondern allenfalls auf den Lauf der Rechtsbehelfsfrist, die aber ohnehin eingehalten worden ist. Auf die Nichtbeteiligung des Landkreises Bergstraße als Untere Wasserbehörde kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler festzustellen wäre, vermittelt ihr dies keine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition, da allenfalls der Landkreis hiervon betroffen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 50.71 -, juris Rn. 13). Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage verstößt die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage Kahlberg auch nicht gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften und verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Genehmigungsbescheid bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Dabei kommt es letztlich auf die Wahrscheinlichkeitsprognose im Verhältnis zum Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung sowie darauf an, ob bestehende Unsicherheiten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensiert worden sind (vgl. VGH Ba-Wü, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13, juris Rn. 36; VG Darmstadt, Beschluss vom 09.09.2016 - 6 L 285/16.DA -). Nach diesem Maßstab ist eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung in den Ortsteilen Hiltersklingen und Hüttenthal durch das geplante Windkraftvorhaben der Beigeladenen weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht zu erwarten. Bedenken bezüglich einer quantitativen Beeinträchtigung der Quellschüttung bestehen nicht und werden von der Antragstellerin auch nicht mehr geltend gemacht. Nach telefonischer Auskunft des HLNUG vom 24.02.2017 liegt sie aufgrund einer vereinfachten Abschätzung durch das Verhältnis der Baugrubenfläche zum Einzugsgebiet im subprozentualen Bereich. Die saisonalen Schwankungen seien weitaus größer. Dies wird auch durch das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des X vom 04.08.2017 bestätigt, wonach die Minderung der Quellschüttung durch die lediglich geringfügige Versiegelung des Bodens unter der Wahrnehmungsgrenze liegt. Aber auch eine Beeinträchtigung der Wasserhygiene ist nicht zu besorgen, nachdem der Antragsgegner am 28.08.2017 die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf die Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.53 und 15.56 in Bezug auf die Schmerbachquelle erstreckt hat. Nach Vorlage des von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachtens der Z mbH vom 14.11.2016 geht das HLNUG als technische Fachbehörde in seiner Stellungnahme vom 12.12.2016 zwar von einer erheblichen Grundwasserrelevanz der Anlagen aus. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers wird als überwiegend hoch eingeschätzt. Durch Rodungen und im Zuge der Baumaßnahmen könne es durch die Minderung oder Beseitigung der Deckschichten zu Eintrübungen und bakteriologischen Belastungen in den Quellfassungen kommen. Gleichzeitig werden in Hinweisen und Empfehlungen eine Vielzahl von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zur ausreichenden Reduzierung der möglichen Gefährdungen des Grundwassers aufgeführt. Auf der Grundlage dieser fachtechnischen Bewertung formulierte die Obere Wasserbehörde in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 19.12.2016 Auflagen, unter deren Voraussetzung eine Ausnahme von dem Verbot des Herstellens von Bohrungen und Erdaufschlüssen nach den Wasserschutzgebietsverordnungen erteilt werden könne. Diese Auflagen sind vollständig als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Diese angeführten 56 wasserrechtlichen Nebenbestimmungen in Kap. IV, 15 des Genehmigungsbescheids erweisen sich im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als geeignet und erforderlich, aber auch als ausreichend, um die seitens der Antragstellerin befürchtete Beeinträchtigung ihrer Trinkwasserquelle zu vermeiden. Bei den Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.1 - 15.51 handelt es sich um präventive Maßnahmen im Vorfeld und im Zusammenhang mit Bodeneingriffen, während des Betriebs der Anlage und nach Betriebseinstellung sowie um allgemeine Anforderungen. Bei den im vorliegenden Verfahren streitigen Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.53 und 15.56 handelt es sich um nachsorgende Maßnahmen für den Fall, dass es während der Bauphase und - wegen der Fließdauer des Grundwassers - für eine bestimmte Zeit danach trotz der vorbeugenden Maßnahmen zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Schmerbachquelle kommen sollte. In der Nebenbestimmung Kap. IV, 15.53 wird der Einbau eines zweistufigen Filters gefordert, der sicherstellen soll, dass eventuell auftretende Trübungen den Betrieb der UV-Anlage nicht beeinträchtigt. Weiter ist eine Sonde zur Trübungsmessung und ein Elektroschieber zur automatischen Außerbetriebnahme der Quelle fest einzubauen. Durch Nebenbestimmung Kap. IV, 15.56 ist für alle betroffenen Quellfassungen einschließlich der Schmerbachquelle eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen. Die Maßnahmen stellen sich als geeignet und auch als erforderlich dar, eine Trinkwassergefährdung in den Ortsteilen Hiltersklingen und Hüttenthal zu vermeiden. Eine Maßnahme stellt sich als ungeeignet dar, wenn ihre Umsetzung rechtlich unmöglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Nebenbestimmung eine Maßnahme anordnet, die nur mit Zustimmung eines Dritten getroffen werden kann und der Dritte seine Zustimmung endgültig verweigert hat und diese auch nicht erzwungen werden kann (vgl. Mann in: Landmann/Rohmer, Bd. III, Umweltrecht, § 12 Rn. 145). Für Maßnahmen an der Trinkwassergewinnungsanlage ist die Zustimmung der Antragstellerin als Inhaberin des Wasserrechts und Betreiberin der Einrichtung erforderlich. Diese Zustimmung hat die Antragstellerin lange Zeit nicht erteilt, aber auch nicht endgültig verweigert. Es kann nunmehr dahinstehen, ob die Antragstellerin aufgrund ihrer Weigerungshaltung selbst mittelbar gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung verstoßen hat und dies den Erlass einer Duldungsverfügung oder einer Aufsichtsmaßnahme gerechtfertigt hätte. Denn ausweislich des Protokolls über die Sitzung ihrer Gemeindevertretung vom 28.08.2017 hat die Antragstellerin jedenfalls dem Einbau der Filteranlagen vorsorglich zugestimmt bzw. diesen sogar gefordert. Die Kammer versteht die Aussagen und das bisherige Verhalten der Antragstellerin dahingehend, dass sie die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Kahlberg weiterhin für rechtswidrig und die angeordneten - an sich begünstigenden - Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.53 und 15.56 für unzureichend erachtet und deshalb die rechtliche Überprüfung begehrt. Dem Einbau der Filteranlage wird jedoch nunmehr als - nach ihrer Sicht - Mindestanforderung für die Gefahrenabwehr zugestimmt. Obwohl eine Zustimmung zum Ersatzwasserkonzept der Beigeladenen nicht vorliegt, darf davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin den Zugang und die Benutzung ihrer Trinkwassereinrichtungen aus Gründen der Gefahrenabwehr auch insoweit nicht verweigern wird, wenn die Ersatzwasserversorgung trotz aller Vorsorgemaßnahmen wegen einer Verunreinigung des Trinkwassers zum Einsatz kommen müsste. Denn andernfalls würden Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung oder mögliche Gesundheitsgefahren in ihren Verantwortungsbereich fallen. Die Bereitstellung eines Ersatzwasserversorgungskonzepts durch die Beigeladene reicht insoweit daher aus. Die beiden nachsorgenden Maßnahmen des Filtereinbaus und der Ersatzwasserversorgung sind auch erforderlich, um vorliegend einen ausreichenden Trinkwasserschutz zu gewährleisten. In seiner Stellungnahme vom 12.12.2016 forderte das HLNUG, dass die Versorgung durch eine Ersatzwasserbeschaffung sichergestellt sein muss, wenn einer Ausnahme vom Verbot des Eingriffs in den Untergrund zugestimmt wird. Eine solche Ausnahme gemäß § 8 WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle wurde mit dem hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid erteilt. Die Obere Wasserbehörde teilte in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2016 zur UVP-Vorprüfung mit, dass aus wasserrechtlicher Sicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nur dann nicht zu erwarten seien, wenn als Schutzmaßnahmen für die betroffenen Quellfassungen vor der UV-Anlage ein zweistufiger Filter sowie eine Sonde zur Trübungsmessung und ein Elektroschieber zur automatischen Außerbetriebnahme der Quelle eingebaut werde. Diese Forderungen der Fachbehörden sind vor dem Hintergrund, dass die Trinkwasserversorgung der Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal ausschließlich über die Schmerbachquelle ohne Leitungsverbund mit einer anderen Wasserversorgungsanlage sichergestellt wird, nachvollziehbar. Offensichtlich hat das auch der Antragsgegner so gesehen, der diese Forderungen als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen hat. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnungen insbesondere der Aspekt maßgeblich war, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 16.12.2016 eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, sämtliche betroffene Quellfassungen mit zusätzlichen Filtern auszurüsten. In Anbetracht dieser fachbehördlichen Einschätzungen ist nicht ersichtlich, wie das Gericht hier zu einer anderen Auffassung hätte gelangen können. Die angeordneten nachsorgenden Maßnahmen in den Nebenbestimmungen Kap. IV, 15.53 und 15.56 gewährleisten im Zusammenwirken mit den zahlreichenden vorbeugenden Anforderungen einen ausreichenden Schutz vor möglichen Gefährdungen der Trinkwasserversorgung in Hiltersklingen und Hüttenthal. An dieser Einschätzung vermag auch das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des X vom 04.08.2017 nichts zu ändern. Dieser geht aufgrund der behaupteten fehlerhaften Abgrenzung der Schutzzone II der WSG-VO zum Schutz der Schmerbachquelle von einer erhöhten Gefährdung aus. Nicht dargelegt wird indes, dass die im Genehmigungsbescheid vorgesehenen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen ungeeignet oder nicht ausreichend zum Schutz der Trinkwasserversorgung sind. Kritisiert wird lediglich eine unzureichende Umsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen. Unabhängig davon, ob dieser Vorwurf zutrifft, betrifft dies lediglich den Vollzug der Maßnahmen und berührt die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht. Die Funktionsweise der für den Einbau vorgesehenen zweistufigen Kerzenfilteranlage ist in dem Konzept für die Ersatzwasserversorgung der Schmerbachquelle der Y vom 23.06.2017 ausführlich beschrieben. Sie ist mit einer Durchsatzleistung von 10 m 3 /h nach den nicht zu beanstandenden Berechnungen auf Seite 11 des Gutachtens für eine vorübergehende Notfallmaßnahme ausreichend bemessen, auch wenn der maximale Tagesbedarf von 260 m 3 /d nicht gedeckt wird. Die einzubauende Sonde, die wegen des fehlenden Stromanschlusses zunächst mit Batterie betrieben werden muss, ermöglicht eine kontinuierliche Trübungserfassung und führt bei Grenzwertüberschreitung durch einen automatischen Abschlag zu einem Verschließen des Quellzulaufs. Die Kerzenfilteranlage ist dann manuell in Betrieb zu nehmen. So wird sichergestellt, dass kein trübungsbelastetes Wasser in den Hochbehälter gelangt und die Funktionsfähigkeit der UV-Anlage nicht beeinträchtigt wird. Da die Überwachung der Trübung weiter in Betrieb bleibt, kann bei Grenzwertunterschreitung die Filteranlage wieder außer Betrieb genommen werden. Der Filterbetrieb erfolgt zunächst mit einer mobilen Stromversorgung, die aber während des Betriebszeitraums der Windkraftanlage durch die Verlegung eines Stromanschlusses ersetzt werden soll. Nicht endgültig geklärt ist, auf welche Weise die Störmeldung an den diensthabenden Wasserwart weitergeleitet werden soll. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hierfür keine Lösungsmöglichkeit gefunden werden kann. So wird in der fachlichen Beurteilung und Stellungnahme des W vom 21.08.2017 mitgeteilt, dass eine Übertragung mittels Funk diskutiert werde. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass mit den vorgesehenen Filtern Verunreinigungen mit kohlenwasserstoffhaltigen Flüssigkeiten nicht zurückgehalten werden könnten, trifft dies zu. Selbst das Y weist in dem Konzept vom Juni 2017 darauf hin, dass die Anlage nicht in der Lage ist, Öle oder sonstige gelöste Stoffe zurückzuhalten. Zahlreiche vorbeugende wasserrechtliche Nebenbestimmungen sollen jedoch möglichst sicherstellen, dass solche Verunreinigungen des Grundwassers erst gar nicht eintreten. So sind Mineralöllagerungen und Betankungsflächen für Baugeräte gegen Versickerungen und sonstige Gewässerverunreinigungen durch Mineralöle zu sichern und geeignete Bindemittel vorzuhalten (Kap. IV, 15.8). Weiter ist durch geeignete Schutz- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass eine Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung durch die in Maschinen, Geräten und Fahrzeugen vorhandenen wassergefährdenden Stoffe nicht zu besorgen ist (Kap. IV, 15.9). In mehreren Nebenbestimmungen werden Anweisungen zu den zu verwendenden Stoffen erteilt. Insbesondere ist in Nebenbestimmung Kap. IV, 15.15 eine hydrogeologische Baubegleitung angeordnet. Für den Betrieb der Anlage im Wasserschutzgebiet ist in Nebenbestimmung 15.38 vorgesehen, dass direkt unterhalb der Gondel am Turm ein umlaufender Außenkragen mit Bindemittel installiert wird, der im Notfall die Gesamtmengen an auslaufenden Flüssigkeiten aufnehmen kann. In Nebenbestimmung Kap. IV, 15.39 wird verlangt, dass der Turmfußbereich so abzudichten ist, dass die Gebäudehülle als zusätzliche Auffangwanne für Flüssigkeiten dient. Sollte es trotz dieser präventiven Maßnahmen zu einer Verunreinigung des an der Schmerbachquelle austretenden Grundwassers kommen, kommt die Ersatzwasserversorgung zum Einsatz. Insbesondere die alternativ vorgesehene mobile Trinkwasseraufbereitungsanlage des THW ist mit einer Ultrafiltrationsanlage ausgestattet, die in der Lage ist, Verunreinigungen bis zur Größe von Bakterien und Viren zurückzuhalten. Zusätzlich kann eine Aktivkohlefiltration gelöste Stoffe adsorbieren. Eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung kann durch dieses System ineinandergreifender Maßnahmen hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Auch die Nebenbestimmung Kap. IV, 15.56, wonach eine Ersatzwasserversorgung sicherzustellen ist, ist nicht zu beanstanden. Die ursprünglich bestehenden Bedenken bezüglich der Bestimmtheit dieser Maßnahme konnten durch Vorlage des von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Ersatzwasserkonzepts der Y vom 23.06.2017 ausgeräumt werden. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn Nebenbestimmungen als Zielvorgaben, hier die Sicherstellung der Ersatzwasserversorgung, anstelle von Handlungsvorgaben formuliert werden. Dies entspricht insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, solange beispielsweise anhand der Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das angestrebte Ziel durch entsprechende Maßnahmen erreicht werden kann. Dies war zunächst nicht der Fall, zumal es sich bei der Trinkwasserversorgung der Ortsteile Hiltersklingen und Hüttenthal um eine so genannte Inselversorgung handelt und keine Möglichkeit des Anschlusses an einen Leitungsverbund besteht. Diese Bedenken wurden durch Vorlage des Ersatzwasserkonzepts der Y vom 23.06.2017 ausgeräumt. Diese nachträgliche Ergänzung ist in Anbetracht der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit auch zu Gunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, juris). Dieses nunmehr vorgelegte Konzept, das eine Ersatzwasserversorgung mittels Tanklastfahrzeugen oder durch den Einsatz einer mobilen Trinkwasseraufbereitungsanlage des THW vorsieht, ist realisierbar und ausreichend, im Zusammenwirken mit den weiteren Nebenbestimmungen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung auf das Maß eines rechtlich hinzunehmenden bloßen Restrisikos zu minimieren. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ersatzwasserversorgung lediglich um eine zusätzliche und vorübergehende Maßnahme für den Fall handelt, dass es trotz der präventiven Maßnahmen zu einer Beeinträchtigung der Schmerbachquelle kommen sollte und gleichzeitig die Inbetriebnahme der Filteranlage nicht funktioniert. Bis zur Wiederinbetriebnahme der Aufbereitungsanlage an der Schmerbachquelle, also lediglich für einen kurzen Zeitraum von einigen wenigen Tagen, ist dann die Trinkwasserversorgung über die Wassertankfahrzeuge oder die mobile Trinkwasseraufbereitung sicherzustellen. Diese zeitlich befristete Ersatzwasserversorgung durch Tankfahrzeuge ist durch die Unterstützung der Nachbarkommunen Fürth und Grasellenbach realisierbar, die bereits schriftliche Zusagen zur Bereitstellung von Trinkwasser aus ihren Quellen verbindlich zugesagt haben. Die erforderlichen Mengen stehen nach den nicht beanstandeten Berechnungen der Y zur Verfügung und können durch 18 Fahrten mit zwei Tankfahrzeugen à 9 Stunden zur Einspeisung in den Hochbehälter 5 in Unter-Hiltersklingen transportiert werden. Für den Einsatz der Wassertankfahrzeuge steht eine konkret benannte private Firma zur Verfügung. Alternativ zur Ersatzwasserversorgung durch Tankfahrzeuge bietet das vorgelegte Konzept den Einsatz einer mobilen Trinkwasseraufbereitungsanlage an, die das THW im Notfall zur Verfügung stellt. Wie bereits ausgeführt, ist diese Anlage aufgrund der Ultrafiltrationsmöglichkeit in der Lage, Verunreinigungen bis zur Größe von Bakterien und Viren zurückzuhalten und durch den zusätzlichen Einsatz eines Aktivkohlefilters gelöste Stoffe zur adsorbieren. Das Gericht schließt sich daher den sachkundigen Einschätzungen des Antragsgegners, des HLNUG sowie der Oberen Wasserbehörde als Fachbehörden an, wonach mit den dargelegten Nebenbestimmungen eine Verunreinigung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Bereich des Trinkwasserbrunnens Unter-Hiltersklingen nicht zu erwarten ist. Vorliegend besteht auch ein - sowohl öffentliches, als auch privates - besonderes Vollzugsinteresse. Der Antragsgegner hat ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs. Dieses ergibt sich aus der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung, wie es als öffentliches Interesse in § 1 Abs. 1 EEG zum Ausdruck kommt. Hieraus ergibt sich auch die Bedeutung der Förderung der Stromerzeugung durch regenerative Energien, insbesondere aus Windenergie. Zum zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und im Interesse des Klimaschutzes bedarf es der zeitnahen Errichtung von modernen und leistungsstarken Windenergieanlagen, wie es die Beigeladene beabsichtigt. Darüber hinaus besteht auch ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer Genehmigung. Eine weitere Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlagen bis nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens hätte vor allem wegen sinkender Einspeisevergütungen - wie seitens der Beigeladenen vorgetragen - erhebliche wirtschaftliche Nachteile für sie zur Folge und würde ihr Vorhaben damit grundsätzlich in Frage stellen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 15.02.2008 - 9 B 101/08 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 18.05.2011 - OVG 11 S 20.11 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.01.2007 - 2 W 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 351 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 22.07.1994 - 10 S 1017/94 -, NVwZ-RR 1994, 625 ff.). Nach abschließender Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Antrag auf Erlass eines vorläufigen sofortigen Bau- und Rodungsstopps. Die Antragstellerin hat als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei entspricht es der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser ist unter Berücksichtigung von Ziffer 2.3 i.V. mit 19.3 des Streitwertkatalogs nach dem sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung mit 60.000 EUR zu beziffern und im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren.