OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 2144/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0505.1B2144.13.0A
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2013 - 4 L 2338/13.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,--€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2013 - 4 L 2338/13.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,--€ festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor dieser Entscheidung bezeichneten Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Februar 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2013 über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung und über die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens dieser Prüfung zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, dass den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im Beschwerdeverfahren bestimmt und auch begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nicht geeignet, eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Antragstellerin zu rechtfertigen. Die angegriffene Verfügung vom 31. Januar 2013 erweist sich als rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLBG) in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I, S. 590) ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen. Aus der Personalakte der Antragstellerin ergibt sich jedoch, dass diese sowohl das Englisch-Modul A, das Modul „Erziehen, Beraten, Betreuen“, das Deutsch-Modul A und das Modul „Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen“ nicht bestanden hat. Soweit gemäß § 41 Abs. 6 Satz 2 HLBG ein Ausgleich bei einem Nichtbestehen eines Moduls möglich ist, so beschränkt sich diese Möglichkeit darauf, dass höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden können. Diese Möglichkeit steht der Antragstellerin, die vier Fachmodule nicht bestanden hat, nicht mehr offen. Dem hält die Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass der Antragstellerin ihr Leistungsstand im Verlauf der Module nicht bekannt gewesen bzw. nicht mitgeteilt worden sei. Die mit der Antragstellerin geführten Gespräche seien zu spät gekommen, um ihr die Chance zu eröffnen, etwaige Schwächen und Mängel des Unterrichts künftig zu vermeiden. Feststellungen bezüglich fachlicher Leistungsdefizite während einer nicht einmal einjährigen Ausbildungs- und Erprobungsphase dürften regelmäßig kein hinreichendes Fundament für eine endgültige Entscheidung über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung sein, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederholung der nichtbestandenen Prüfungsmodule gestattet werde. Auch habe die Antragstellerin hinsichtlich des Moduls „Erziehung, Beratung, Betreuung“ erst nach zehn Tagen die Bewertung erhalten. Die Antragstellerin hätte etwa nach Unterrichtsbesuchen unmittelbar über die konkret von den Ausbildungslehrkräften gewonnenen Eindrücke bzw. Schwächen informiert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, lägen im Verfahren wesentliche Defizite vor. Dieses Vorbringen wird jedoch dem Sachverhalt nicht vollständig gerecht. Vielmehr ergibt sich aus der Behördenakte, wie auch schon das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung dargelegt hat (Bl. 6 oben), dass die fachlichen Mängel im Unterricht der Antragstellerin schon frühzeitig erkannt worden sind und auch gegenüber der Antragstellerin angesprochen wurden. Beispielsweise belegt der Schriftverkehr zwischen dem Schulleiter und dem Ausbilder Büttner vom 21. September 2012, dass nach einem Unterrichtsbesuch im Englischunterricht der Antragstellerin fachliche Mängel festgestellt worden sind und der Schulleiter unmittelbar daraufhin zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen initiiert hat, um der Antragstellerin ein Bestehen der Modulprüfung zu ermöglichen. In dem vorgenannten Schreiben wird ausgeführt, dass die Antragstellerin zusätzliche Stunden in einer Deutsch- und Englischgruppe hospitieren sollte, dass sie von der Stufenleiterin eine Stunde pro Woche im Unterricht unterstützt werden sollte und dass mehrere Beratungsgespräche stattgefunden hatten. Ausgehend davon, dass ausweislich der Modulbescheinigung das Modul Englisch in dem Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 stattgefunden hat, kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, ihr seien die Mängel in ihren Leistungen nicht hinreichend zeitnah deutlich gemacht worden, um ihr die Chance einer Verbesserung zu eröffnen. Ein weiteres ausführliches Gespräch mit der Antragstellerin fand ausweislich der Behördenakte (Bl. 57 f.) am 8. Oktober 2012 statt. Auch in diesem Gespräch wurde die Antragstellerin gezielt darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss des Referendariats aufgrund vielfältig vorhandener Mängel vor allem in sprachlichen und fachdidaktischen Bereichen nicht gegeben seien. Auch wurde ein wiederum schlecht verlaufener weiterer Unterrichtsbesuch vom 5. Oktober 2012 besprochen. Danach stellt sich der Sachverhalt aufgrund des zeitlichen Ablaufs so dar, dass die Antragstellerin schon sehr frühzeitig während der Dauer der Module, nämlich schon im September 2012, auf Leistungsschwächen hingewiesen worden ist und ihr auch weitergehende Hilfe zuteil wurde. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht entscheidend auf den Vortrag in der Beschwerde ankommen, wonach die abschließende Note hinsichtlich der Beurteilung einzelner Module der Antragstellerin erst am zeitlichen Ende der Module und mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu den zugrunde liegenden Unterrichtsbesuchen mitgeteilt worden sind. Auch unterliegen die gesetzliche Regelung über das Erfordernis des Bestehens aller Modulprüfungen gemäß § 45 Abs. 2 HLBG sowie die nur beschränkte Möglichkeit des Ausgleichs nicht bestandener Module gemäß § 41 Abs. 6 HLBG entgegen dem Vortrag der Beschwerde keine durchgreifenden grundrechtlichen Bedenken. § 41 Abs. 6 HLBG sieht eine, wenn auch eingeschränkte Möglichkeit der Wiederholung von nichtbestandenen Modulen vor. Eine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist angesichts dieser Wiederholungsmöglichkeit nicht zu erkennen. Diesbezüglich wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine Wiederholung der von ihr nicht bestandenen Prüfungsmodule nicht zusteht bzw. sie einen solchen Anordnungsanspruch nicht hat glaubhaft gemacht. Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die sich an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.