Beschluss
9 B 16/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0205.9B16.16.0A
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Leitsätze
Auf eine noch nach dem bisherigen dreistufigen System von so genannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung verfügte Ausweisung sind bei ihrer gerichtlichen Überprüfung seit dem 1. Januar 2016 die Vorschriften der §§ 53 AufenthG n. F. anzuwenden. Danach beruht eine Ausweisung nun auf einer umfassenden Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in der Form einer gebundenen, gerichtlich voll nachprüfbaren Entscheidung.
Zur Bejahung der Wiederholungsgefahr nach einer Leben und Gesundheit eines Menschen gefährdenden brutalen Straftat ist nicht erforderlich, dass die Rückfallgefährdung des Täters seine Resozialisierungschancen überwiegt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts sind vielmehr an die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK aufgrund einer drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kann grundsätzlich in Betracht kommen, setzt aber voraus, dass der Kriegsdienstverweigerer eine absolute Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg getroffen hat und nicht lediglich seinen Einsatz in einem bestimmten bewaffneten Konflikt ablehnt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf eine noch nach dem bisherigen dreistufigen System von so genannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung verfügte Ausweisung sind bei ihrer gerichtlichen Überprüfung seit dem 1. Januar 2016 die Vorschriften der §§ 53 AufenthG n. F. anzuwenden. Danach beruht eine Ausweisung nun auf einer umfassenden Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in der Form einer gebundenen, gerichtlich voll nachprüfbaren Entscheidung. Zur Bejahung der Wiederholungsgefahr nach einer Leben und Gesundheit eines Menschen gefährdenden brutalen Straftat ist nicht erforderlich, dass die Rückfallgefährdung des Täters seine Resozialisierungschancen überwiegt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts sind vielmehr an die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK aufgrund einer drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kann grundsätzlich in Betracht kommen, setzt aber voraus, dass der Kriegsdienstverweigerer eine absolute Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg getroffen hat und nicht lediglich seinen Einsatz in einem bestimmten bewaffneten Konflikt ablehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Mit Bescheid vom 24. September 2014 wies die Antragsgegnerin den 1981 in der Türkei geborenen Antragsteller wegen einer 2011 begangenen und mit vier Jahren Freiheitsstrafe geahndeten Gewalttat aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an, befristete die Wirkung der Ausweisung auf dreieinhalb Jahre, lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen hat der Antragsteller am 24. Oktober 2014 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 4 K 1879/14.KS geführt wird. Am 26. Oktober 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht erster Instanz mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt hat. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung dieser Entscheidung zugunsten des Antragstellers nicht. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht als unbegründet abgelehnt. Der erst in der Beschwerdeinstanz gestellte und nicht näher begründete Hilfsantrag, die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr zu befristen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO dar, weshalb ihm ebenfalls nicht stattgegeben werden kann. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formell-rechtlicher Hinsicht zu Recht nicht beanstandet. Sie genügt insbesondere dem Begründungserfordernis, indem sie sich nicht in formelhaften Wendungen erschöpft, sondern auf die Umstände des vorliegenden Falles bezogen ist. Ob sie auch inhaltlich tragfähig ist, ist letztlich rechtlich unerheblich; im Rahmen der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Gerichte zu einer eigenständigen Interessenabwägung berufen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 25.06.2015 - 9 B 577/15.T - und vom 10.04.2014 - 9 B 2156/13). Das Gericht erster Instanz hat des Weiteren - noch auf der Grundlage der Ausweisungsbestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 anzuwendenden Fassung - überzeugend ausgeführt, dass der angegriffene Bescheid der Antragstellerin offensichtlich rechtmäßig ist. Die darin verfügte Ausweisung hält aber auch den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der seit 1. Januar 2016 anwendbaren Neufassung stand (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BGBl I 2015, 1386 ff.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 -, Rn. 6, zu der maßgeblichen Rechtslage des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung im Falle einer Ausweisung). Anstelle des bisherigen dreistufigen Systems von so genannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung beruht eine Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr nun auf einer umfassenden Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Die Ausweisung wird von der Ausländerbehörde verfügt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet überwiegt. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Eine Zurückverweisung zum Zwecke der behördlichen Neubescheidung im Falle von Begründungsmängeln oder sonstigen Rechtsfehlern kommt nicht mehr in Betracht; das Gericht trifft vielmehr eine eigene Entscheidung (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucksache 18/4097, S. 1, 23, 29). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller, der nach altem Recht durch seine Verurteilung einen zwingenden Ausweisungstatbestand erfüllte (§ 53 Nr. 1 AufenthG a. F.), besonderen Ausweisungsschutz aufgrund des Aufenthaltsstatus nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a. F. zugebilligt und ihm darüber hinaus ein mutmaßliches Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zugute gehalten und deshalb im Wege des Ermessens über seine Ausweisung entschieden. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich von seiner geschiedenen Ehefrau ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten kann und ob zu seinen Gunsten im Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status im Zeitpunkt der Ausweisung von einem (besonders) schwerwiegenden Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 AufenthG n. F. - vergleichbar dem besonderen Ausweisungsschutz nach altem Recht - auszugehen ist (vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG n. F.; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 56 Rn. 15 m. w. N.). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung rechtliche Maßstäbe zugrunde gelegt, die denen entsprechen, auf die sich der Antragsteller auch nach neuem Recht im günstigsten Fall berufen kann (§§ 53 Abs. 1 bis 3, 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n. F.). Bei ihrer Ermessensausübung hat sie außerdem sämtliche Gesichtspunkte zutreffend berücksichtigt, die auch in die Interessenabwägung der §§ 53 bis 55 AufenthG n. F. einzustellen sind, und sie in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Nach neuem Recht steht bei der Prüfung, ob hier zur Gefahrenabwehr eine Ausweisung geboten ist, dem Bleibeinteresse des Antragstellers im Sinne des § 55 AufenthG n. F. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse aufgrund seiner gravierenden Straftat (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n. F.) gegenüber. Auch die sonstigen Umstände des vorliegenden Falles sprechen in Verbindung mit dem vom Antragsteller nach wie vor ausgehenden erheblichen Gefahrenpotential selbst unter Berücksichtigung der erhöhten rechtlichen Anforderungen bei Assoziationsberechtigten (§ 53 Abs. 3 AufenthG n. F.) für ein Übergewicht des Ausweisungsinteresses mit der Folge, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. zu treffende Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts sowie deren Bewertung und Gewichtung auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (Bl. 3 ff. d. amtl. Umdrucks) Bezug, der seinerseits auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid verweist. Sie sind auch nach der neuen Rechtslage maßgebend. Der Antragsteller kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Gefahrenprognose der Ausländerbehörde, welcher das Verwaltungsgericht gefolgt ist, basiere auf einem den Schranken von Art. 14 ARB 1/80 nicht gerecht werdenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab und einer unzureichenden Würdigung seiner Persönlichkeit, seines Werdegangs und des Nachtatverhaltens. Vielmehr gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers für die zu prognostizierende Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10/12 -, Rn. 15 m. w. N.). Der Antragsteller erachtet hingegen den vom Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof entwickelten Maßstab für richtig, der unabhängig vom Gewicht der bedrohten Rechtsgüter das Vorliegen der Ausweisungsvoraussetzung einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der Regelung des Art. 14 ARB 1/80 entnimmt, nur bejaht, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen einzustellenden Gesichtspunkte bei einer wertenden Betrachtungsweise mehr dafür spricht, dass der Schaden in einer überschaubaren Zeit eintreten wird (Urteil vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 -, ). Mit diesem starren Maßstab, der das Gewicht der durch die Tat des Antragstellers bedrohten Rechtsgüter aus dem Blick verliert, wird verkannt, dass jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde liegt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Wenngleich der Rang des bedrohten Rechtsguts die mögliche Schadenshöhe bestimmt, bedeutet das jedoch nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Vorliegend sind keine zu geringen Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt worden. Die vor dem Schwurgericht als versuchter Mord angeklagte Tat des Antragstellers, von dessen Vollendung dieser im letzten Moment strafbefreiend zurückgetreten war, weshalb er nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, lässt eine überbordende Gewalttätigkeit des Antragstellers erkennen, die in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu ihrem Anlass stand. Zwanzig Minuten nach einem verbal ausgetragenen Streit um ein Hausverbot - und nicht spontan und ungeplant, wie der Antragsteller behauptet - hatte er - möglicherweise leicht alkoholisiert - einem seiner Kontrahenten mit zwei Mittätern aufgelauert und ihn hinterrücks mit eigens zu diesem Zweck herbeigeschafften Holztischbeinen, aus denen metallene Gewinde mit Flügelschrauben ragten, niedergeschlagen und den wehrlos am Boden Liegenden mit weiteren Schlägen gegen den Kopf traktiert, so dass dieser potentiell lebensgefährliche Verletzungen erlitt. Angesichts dieser Feststellungen zum Ablauf der Tat in dem Strafurteil ist für die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens, dass aufgrund der einfachen Struktur des Antragstellers ein Notwehrverhalten indiziert sei, nicht einmal im Ansatz ein Anhaltspunkt erkennbar (vgl. Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15.05.2012 Bl. III/401 ff., 405 ff., 423R d. Behördenakten - BA: Tat zwar nicht von langer Hand geplant, aber auch keine Kurzschlussreaktion, sondern zielgerichtet begangen). Zwar sind bisher keine ähnlichen Gewaltexzesse des Antragstellers dokumentiert, doch lässt dies nicht - wie der Antragsteller meint - den Schluss zu, die Tat sei wesensuntypisch und stelle sich als bloß vorübergehende Delinquenz dar. Die Straftat war nicht durch besondere Umstände bedingt, die sich nicht wiederholen können. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, handelte es sich insbesondere nicht um eine Beziehungstat, die auf eine einmalige Konfliktsituation hätte hindeuten können. Den psychischen Ursachen der Tat und den etwaigen sonstigen Bedingungen, unter denen der Antragsteller zu einem derartig weitgehenden Kontrollverlust neigt, konnte bisher nicht auf den Grund gegangen werden. Der Antragsteller machte in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht keine Angaben zum Tatgeschehen und schlug ein entsprechendes Therapieangebot in der JVA Hohenleuben aus, obwohl diese wie schon zuvor die JVA Tonna eine Bearbeitung des zutage getretenen Gewaltpotentials als dringend angezeigt eingestuft hatte (Bl. III/452 f. d. BA; Bl. III/18 d. Gefangenenpersonalakten - GPA). Da der Hintergrund der Straftat weder im Strafprozess (vgl. Bl. III/404 R, 405 R, 407 R, 408 d. BA) noch später im Strafvollzug (vgl. Bl. III/534 d. BA) im Einzelnen - und im Hinblick auf das Ausmaß der Gewaltanwendung plausibel - geklärt werden konnte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund (fortbestehender) familiärer Verstrickungen des Antragstellers mit Bezügen zum Drogenmilieu begangen wurde. Er wies im Ermittlungsverfahren selbst darauf hin, dass es sich bei dem Tatort um einen Drogenumschlagsplatz gehandelt habe und brachte die Vorgeschichte der Tat mit Drogenkonsum in Verbindung (Bl. III/408 d. BA), auch wenn er sich dabei davon distanzierte. Sein Bruder G, eine für ihn nach wie vor wichtige Bezugsperson, der früher dort mit dem Bruder des (Haupt-)Geschädigten - der in dieser Nacht ebenfalls von mindestens einem der drei Täter mit einem Tischbein verletzt worden war - einen Getränkeladen betrieben hatte, hatte dessen Leitung aufgeben müssen, weil er wegen eines Betäubungsmitteldelikts inhaftiert worden war (Bl. III/404 d. BA). Das Schwurgericht kam zudem zu der Überzeugung, dass einer der Neffen des Antragstellers, G, einer der beiden Mittäter gewesen war (Bl. III/405 R d. BA). Auffällig war ferner, dass der Tatzeuge Schneider, der das Geschehen in einer Entfernung von nur 1 bis 2 m verfolgt hatte und seinen Ablauf plastisch schildern konnte, behauptete, keine Täterbeschreibung abgeben zu können, was ihm die Strafkammer nicht abnahm, sondern mutmaßte, er habe sich möglicherweise aus Angst zurückgehalten (Bl. III/413 R, 414 d. BA). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die psychischen Dispositionen des Antragstellers, die diesen Gewaltexzess ausgelöst haben, sich seither zum Positiven verändert haben, und sich überdies dahinter Intentionen verbergen können, die fortwirken, legt dies Maßnahmen der Gefahrenabwehr wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr nahe, zumal der Antragsteller nach den Feststellungen des Schwurgerichts des Landgerichts Erfurt während der Untersuchungshaft versucht hat, den Tatzeugen Lindner zu einer ihn entlastenden Falschaussage anzustiften, und dabei mit der Begehung weiterer massiver Straftaten gedroht hat (Bl. III/417 f. d. BA). Der Antragsteller bringt zwar vor, seine Äußerung, er werde dem Geschädigten ein Ohr abschneiden, sei nur aus Dummheit und zur Negierung seiner Täterschaft erfolgt und nicht ernst gemeint gewesen. Doch wurde sie ebenso wie seine weiteren Drohungen, den Hauseigentümer des Anwesens, vor dem sich die Tat ereignete, zu entführen und dem Zeugen Unannehmlichkeiten zu bereiten, falls dieser sich weigere, von dem Zeugen ernst genommen, der sich vor dem Schwurgericht eingeschüchtert zeigte (Bl. III/417, 417 R d. BA). Das darin zum Ausdruck kommende Streben nach Dominanz und das Nicht-akzeptieren-können von Gegebenheiten (hier seiner Schuld und deren Konsequenzen), fiel auch beim Umgang des Antragstellers mit dem Personal der Haftanstalten auf, in denen er einsaß (Bl. III/531 f. d. BA). In der Vollzugsplandokumentation vom 15. August 2014 wird berichtet, er reagiere zuweilen aufbrausend und unnachgiebig, was zu seinem Verhalten bei der Straftat passe, wo er hoch kränkbar reagiert habe und Begrenzung nicht habe akzeptieren wollen (Bl. III/531 d. BA). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Ausländerbehörde - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - deshalb seine Drohgebärden zu Recht als Anhaltspunkt für eine tatsächlich bestehende Wiederholungsgefahr gewürdigt, auch wenn sie über vier Jahre zurückliegen. Auf eine Vernehmung des Zeugen zu dieser Äußerung kommt es hier bei der summarisch vorzunehmenden Prüfung im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht an, da die Äußerung selbst unstreitig und nicht erkennbar ist, inwiefern der Zeuge Kenntnis von der inneren Einstellung des Antragsteller hätte haben können; insoweit handelte es sich deshalb auch um einen Ausforschungsbeweis. Dass der Antragsteller die abgeurteilte Tat längst (im Strafvollzug, Bl. 66 d. Gerichtsakten - GA) aufgearbeitet habe und sie - ebenso wie seine späteren Drohungen - zutiefst bereue, wie er erstmals im Beschwerdeverfahren vortragen lässt, ist eine bloße Behauptung, die in den Akten keine Stütze findet und die er auch sonst in keiner Weise glaubhaft gemacht hat. Nach Aktenlage muss vom Gegenteil ausgegangen werden. Gegen Ende seiner Haftzeit wurde dem Antragsteller von der JVA Kassel im März 2015 bescheinigt, dem jeweils zuständigen Vollzugspersonal sei zu keiner Zeit ein Zugang zu ihm mit dem Ziel, die Tat aufzuarbeiten und rückfallprotektive Faktoren zu erkennen und zu erarbeiten, gelungen (Bl. III/128 d. GPA). Bereits das Behandlungsteam der JVA Tonna, in der er im Juni 2013 seine Strafhaft antrat, hatte beim Antragsteller Unrechtseinsicht und Reue vermisst. Er hatte dort geäußert, sich dennoch an Behandlungsmaßnahmen zur Auseinandersetzung mit seiner Tat zu beteiligen, um im Vollzug keine Probleme auftreten zu lassen und seine vorzeitige Entlassung zu fördern (Bl. II/371 d. GPA). Die zuständige Psychologin der JVA Hohenleuben, wohin er im Anschluss im Dezember 2013 verlegt worden war, kam zu der Einschätzung, der Antragsteller könne durch seine Bagatellisierung der Tat und Diffamierung der Opfer in keine tiefgründige Deliktsarbeit einsteigen. Er strebe zudem einen Psychologenwechsel an, in der Hoffnung, den Weg des geringsten Widerstands gehen zu können. Ferner erklärte er damals, er habe Strafende im Juni 2015 und mache sich keinen Kopf wegen der Straftataufarbeitung, er brauche sie nicht (Bl. III/452 d. BA, Bl. III/18 d. GPA). Die JVA Kassel, in der er zuletzt ab Juli 2014 einsaß, hinterfragte, weshalb nach dem ursprünglichen Vollzugsplan bei dem "eher unreflektierten Leugner" überhaupt eine einzeltherapeutische Tataufarbeitung geplant gewesen sei (Bl. III/533 d. BA). Dort beharrte er weiterhin darauf, er sei das wahre Opfer und habe sich bloß in Notwehr gegen einen körperlich weit überlegenen Gegner verteidigt. Angesprochen auf die schweren Verletzungen seines Opfers hatte er bereits in der JVA Tonna angegeben, es sei doch nichts passiert, er bezahle keinen Cent (Bl. III/534 d. BA; vgl. auch Bl. III/521 d. BA). In der Beschwerdebegründung betont er dagegen, dem Geschädigten Schmerzensgeld leisten zu wollen. Auch unter Berücksichtigung seiner prekären wirtschaftlichen Verhältnisse hätte er jedoch mit der Wiedergutmachung durch die Zahlung wenigstens symbolischer Schmerzensgeldraten bereits beginnen können, wenn ihm denn eine Geste des Schuldeingeständnisses gegenüber seinem Opfer und tätige Reue ein Anliegen gewesen wäre. Immerhin verfügte er über Unterstützungszahlungen seines Bruders und unpfändbare Sozialleistungen (Bl. 81 d. GA). Dem Senat erschließt sich auch nicht, dass letztlich Vollzugsdefizite vorliegen könnten und diese den Antragsteller an der Wahrnehmung seiner Rechte im Vollzug gehindert haben könnten; noch weniger folgt daraus eine günstige Prognose für den Antragsteller. Aus den Gefangenenpersonalakten ergibt sich vielmehr neben der mangelnden Motivation des Antragstellers, dass er aufgrund der Ausschöpfung seiner prozessualen Rechte rund die Hälfte seiner Strafe durch Untersuchungshaft verbüßt hatte, ehe der Behandlungsvollzug einsetzen konnte (vgl. Bl. II/382 d. GPA). Durch seine anschließende Ablehnung des Therapieangebots in der JVA Hohenleuben und seinen Wunsch nach Verlegung in die JVA Kassel, wo zunächst noch die Entscheidung über die vom ihm beantragte Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgewartet werden musste, verkürzte sich die für eine Tataufarbeitung mit professioneller Hilfe noch zur Verfügung stehende Haftzeit - selbst ohne Berücksichtigung einer möglichen Abschiebung vor dem Strafende nach § 456a StPO - so weit, dass keine sinnvollen Maßnahmen mehr eingeleitet werden konnten (vgl. Bl. III/30 R d. GPA, Ziffer 18 des Vollzugsplans vom 17.10.2014 in Bd. III, Teil 1 d. GPA). Dass die JVA Hohenleuben dem Wunsch des Antragstellers nach einem Therapeutenwechsel nicht umgehend nachgekommen war - was dieser sogleich zum Anlass genommen hatte, den Versuch der Tataufarbeitung wieder zu beenden - stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Verstoß gegen die Grundsätze des Behandlungsvollzugs oder einen sonstigen rechtlichen oder fachlichen Fehler dar. Nach wenigen Gesprächen mit der zuständigen Psychologin hatte der Antragsteller behauptet, er könne zu ihr kein Vertrauensverhältnis aufbauen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür vermochte er aber nicht zu geben (vgl. Bl. II/438 d. GPA, Bl. III/532, 534 d. BA). Er hatte erstmals am 26. Dezember 2013 um einen Termin bei der Psychologin zur "Tataufarbeitung laut Vollzugsplan" gebeten (Bl. II/409 d. GPA), der am 30. Dezember 2013 stattfand. Am 8. Januar 2014 bat der Antragsteller sie erneut um ein Gespräch, "um meine Deliktaufarbeitung fortzuführen bzw. abzuschließen" (Bl. II/416 d. GPA), das am 9. Januar 2014 geführt wurde, worauf er noch am selben Tag einen Termin beim Vollzugsabteilungsleiter beantragte, den er sodann um einen Psychologenwechsel bat (Bl. II/419 d. GPA). Bei seiner Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt am Vortag hatte der Antragsteller jedoch mit keinem Wort verlauten lassen, dass er Vorbehalte gegenüber der Therapeutin habe, sondern sagte zu, mit ihr weitere Gespräche zur Straftataufarbeitung zu führen (Bd. III d GPA, vorletzte und drittletzte Seite des 2. Teils). Die zuständige Psychologin selbst hielt den Wunsch des Antragstellers für ein Ausweichmanöver, um sich nicht mit ihm unangenehmen Themen auseinandersetzen zu müssen, weshalb sie sich diesem aus - nachvollziehbaren - fachlichen Gründen widersetzte. Der Anstaltsleiter verdeutlichte daraufhin dem Antragsteller, es werde von ihm - auch vor dem Hintergrund begrenzter personeller Ressourcen im Psychologischen Dienst -erwartet, erst eine Klärung etwaiger Unstimmigkeiten mit der Therapeutin zu suchen, ehe ein Wechsel in Betracht kommen könne (Bl. II/438 d. GPA). Dazu fand sich der Antragsteller aber nicht bereit. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass er lediglich aus taktischen Gründen einer Bearbeitung seiner Delinquenz zugestimmt hatte, aber ihm der ernsthafte Wille fehlte, die dafür notwendigen Schritte zu gehen, d. h. sich gegenüber der Therapeutin zu öffnen und sich auf eine längere Behandlungsdauer einzustellen. An dieser Einschätzung ändern auch weitere Gesprächswünsche und Bekundungen von ihm während seiner Haftzeit wie jene in der JVA Kassel, er wolle nun Straftataufarbeitung betreiben, bzw. "solle" an einem Tataufarbeitungskurs teilnehmen, nichts (vgl. Bl. III/27, III/53 d. GPA). Die rechtliche Bedeutung, die der Antragsteller seinen Erwägungen dazu beimisst, dass er nicht über einen längeren Zeitraum strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, bei ihm keine schädlichen Neigungen vorlägen und sein Verhalten keine zunehmende kriminelle Energie erkennen lasse, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Aus den in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die überdies Jugendliche und junge Erwachsene und keine Männer seines Alters betreffen, kann der Antragssteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Auch der Bericht seiner Bewährungshelferin über seine beanstandungsfreie Führung, die zuverlässige Wahrnehmung von Terminen und seine Eigeninitiative bei der Anmietung einer Wohnung ändert an der Wiederholungsgefahr nichts. Die Delinquenz des Antragstellers ist nicht auf eine dissoziale Persönlichkeitsprägung oder die Unfähigkeit, seinen Alltag zu organisieren, zurückzuführen und eine Wiederholung folglich auch nicht alleine durch eine äußerlich angepasste Lebensführung zu vermeiden. Dementsprechend war auch die JVA Kassel zu dem Schluss gekommen, seine (meist) beanstandungsfreie Führung im Vollzug stelle für sich genommen kein rückfallprotektives Merkmal dar (Ziffer 12.2 des Vollzugsplans vom 17. Oktober 2014 in Bd. III, Teil 1 d. GPA). Andere - den Antragsteller im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr - entlastenden Hinweise, denen die Ausländerbehörde hätte nachgehen können, finden sich außer in den Auszügen aus den Straf- und Gefangenenpersonalakten, die zu ihren Akten gelangt und umfassend ausgewertet worden sind, nicht. Der Antragsteller hat der Ausländerbehörde auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen durch Vorbringen zu nicht aktenkundigen Vorgängen gegeben. Die für ihn sprechenden Aspekte in der bei den Behördenakten befindlichen Vollzugsplandokumentation vom 15. August 2014 (Bl. III/524 ff. d. BA), von denen der Antragsteller annimmt, die Ausländerbehörde habe sie bei ihrer Entscheidung ignoriert, hat diese zu Recht nicht als ausschlaggebend bewertet. Seine Bekundung, er bereue die Tat und sei froh, dass nichts Schlimmeres passiert sei, kann vor dem Hintergrund, dass er gleichzeitig immer noch die Notwehrversion des Geschehens vertreten und sich in der Opferrolle gesehen hatte, nicht als Schuldbewusstsein und echte Reue über das seinem Opfer angetane Leid eingestuft werden. Dass die JVA Kassel in der Vollzugsplandokumentation vom 15. August 2014 zu der Einschätzung gelangte, insgesamt überwögen die prognostisch günstigen Parameter, schränkte sie selbst durch den Zusatz "wenn auch nicht mit aller Klarheit" wieder ein. Ferner sprach sie sich in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 für die Anordnung einer Führungsaufsicht nach der Entlassung für mindestens drei Jahre mit der Begründung aus, es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Antragsteller bei ähnlich gelagerten Streitsituationen wie damals erneut gewalttätig agiere; ein gewisses Risiko der Begehung weiterer Gewaltstraftaten bleibe bestehen (Bl. III/128 d. GPA). Aus Sicherheitsgründen wurden dem Antragsteller auch keine Vollzugslockerungen gewährt. Dass zur Durchführung seiner vorübergehenden Überstellung aus der JVA Tonna in die JVA Kassel keine besonderen - also über die üblichen hinausgehenden - Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, ist - anders als der Antragsteller meint - ohne Belang, da ihm nicht vorgeworfen wird, ständig und in jeder denkbaren Situation gewaltbereit zu sein. Dasselbe gilt für den von ihm angeführten Umstand, dass gegen seine endgültige Verlegung in die - entsprechend gesicherte - JVA Kassel von der Anstaltsleitung keine Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden. Davon abgesehen steht einer Ausweisung nicht entgegen, dass die Resozialisierungschancen im Fall des Antragstellers als anpassungsfähigem, nicht drogen- oder alkoholabhängigem und nicht generell gewaltbereitem Erstverbüßer ohne erkennbare dissoziale Tendenzen größer sein mögen als seine Rückfallgefährdung. Wie oben dargelegt wurde, genügt zur Rechtfertigung einer Ausweisung bei einer Leben und Gesundheit eines Menschen gefährdenden brutalen Straftat wie vorliegend eine erheblich geringere Wahrscheinlichkeit. Entscheidend ist, dass beim Antragsteller keine Persönlichkeitsentwicklung und Einstellungsänderung zu beobachten ist, die künftigen Gewaltausbrüchen wirksam vorbeugen könnte. Die JVA Kassel attestiert ihm vielmehr Einschränkungen in der sozialen (Konfliktlöse-)Kompetenz, der Kommunikationsfähigkeit, der Reflexionsfähigkeit und seiner Empathie, die deliktsförderlich wirken können, zumal er während der Haft keine neuen Problemlösefähigkeiten entwickelt hat (Bl. III/529 d. BA). Entgegen seiner Behauptung, die Haftzeit sei für ihn eine Zäsur gewesen und er habe den Prozess der Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz dort erfolgreich abgeschlossen, hat er die ihm im Strafvollzug in der JVA Hohenleuben eröffneten Chancen zur kriminalpräventiv notwendigen Aufarbeitung seiner Tat wie seiner Persönlichkeitsproblematik nicht genutzt. Dass der Antragsteller einschlägig rückfällig werden könnte, ist deswegen keine nur entfernte Möglichkeit. Letztlich vermochte der Antragsteller auch die Strafvollstreckungskammern, die darüber zu entscheiden hatten, ob eine Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), nicht von seiner günstigen Sozialprognose zu überzeugen. Wie zuvor seinen ersten Antrag auf vorzeitige Entlassung nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Strafe, dem die JVA Tonna entgegen getreten war (Bl. II/369 ff., II/425 d. GPA), hatte er auch seinen zweiten derartigen Antrag, den die JVA Kassel wegen der unveränderten Verdrängung seiner Schuld nicht befürwortet hatte (Bl. III/521 d. BA), nach Erörterung der - offenbar nach wie vor mangelnden - Erfolgsaussichten, zurückgezogen (vgl. Anhörungsprotokoll und Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 08.01.2014 Bd. III d GPA, vorletzte und drittletzte Seite des 2. Teils; Beschluss des Landgerichts Gera vom 30.09.2014, Bl. III/32 d. GPA und Bl. III/533 d. BA;) und seine Strafe voll verbüßt (Bl. III/525, 563 d. BA, Bl. 56 d. GA). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafakten nicht noch beigezogen wurden. Es fehlt dazu schon an Anhaltspunkten dafür, welche für ihn günstigen Umstände sich daraus ergeben sollen; solche sind nicht von ihm vorgebracht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Inwiefern sich aus dem Fehlen eines Führungsaufsichtsberichts für 2015 weitergehende Erkenntnisse ergeben können, die über den beanstandungsfreien Bewährungsverlauf und die anhaltende Straffreiheit des Antragstellers seit seiner Entlassung hinausgehen, ist so wenig ersichtlich wie die rechtliche Bedeutung der vermeintlich fehlenden Entlassungscheckliste. Ungeachtet des Beschwerdevorbringens hat die Antragsgegnerin - und ihr folgend das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung der Antragsteller angreift - den Antragsteller bei der Abwägung seiner Bleibeinteressen zu Recht nicht als faktischen Inländer betrachtet, der in Deutschland verwurzelt und in der Türkei entwurzelt ist. Der Antragsteller übergeht, dass in dem angefochtenen Bescheid dargelegt wird, dass er in der Türkei geboren ist, dort die Schule besucht und bis zu seinem 16. Lebensjahr gelebt hat, Kurdisch und Türkisch spricht und deshalb türkische Traditionen und Lebensverhältnisse kennt. In der Beschwerdebegründung geht der Antragsteller auch mit keinem Wort auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu ein, dass aus guten Gründen anzunehmen ist, dass der weit überwiegende Teil seiner Herkunftsfamilie, darunter seine Eltern und acht Geschwister, in der Türkei lebt und ihn bei einer Rückkehr dorthin bei seiner Reintegration unterstützen wird (vgl. dazu auch Bl. I/173, I/227, I/231, I/241, I/244, I/293, III/41 d. GPA), so dass allein aus der Tatsache, dass der Antragsteller seit nunmehr 19 Jahren seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, noch nicht auf eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland geschlossen werden kann. In der Haft bemühte er sich zudem nachhaltig um eine hausinterne Verlegung auf eine Station mit türkischen Mitgefangenen, weil ihm der Kontakt zu Landsleuten fehle, zu denen er ein enges Verhältnis habe, und legte Wert auf den Empfang türkischer Fernsehsender sowie darauf, dass Mahlzeiten mit geschächtetem Fleisch zubereitet werden (Bl. I/208, I/216, II/401 - 408 d. GPA). Auch die Verwurzelung hierzulande lässt sich nicht allein mit seinem langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt und seinen - noch ausbaufähigen (vgl. Bl. II/426 d GPA sowie die "Zusammenfassung der Ergebnisse der Erforschung zur Persönlichkeits- und Kriminalitätsentwicklung" vom 04.12.2013 in Bd. III d. GPA) -deutschen Sprachkenntnissen begründen. Der Pädagogische Dienst der JVA Hohenleuben, wo er einen von ihm beantragten Deutsch- bzw. Integrationskurs nach wenigen Tagen wegen des seiner Meinung nach zu geringen Verdiensts abgebrochen hatte, vermisste beim Antragsteller einen wirklichen Integrationswillen (Bl. II/434, II/437, III/17 d. GPA). Die Behauptung des Antragstellers, er sei "aus dem Integrationskurs geworfen" worden, ist demnach unzutreffend. Die von ihm weiter behauptete soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse beschränkt sich derzeit nach Aktenlage im Wesentlichen auf die Bindung zur Familie seines in Kassel lebenden Bruders G (vgl. u. a. Bl. II/233, II/246, II/250 d. GPA). Dies ist auch unter Berücksichtigung der 12-jährigen Tochter des Bruders nicht anders zu beurteilen, denn dafür, dass sich daraus eine intensive familiäre Beziehung herleiten ließe, ist schon nichts Substantiiertes vorgetragen worden. Auch der große Freundeskreis vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, denn dieser soziale Empfangsraum ist ebenfalls schon berücksichtigt worden und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht worden, dass sich daraus eine weitergehende Stabilisierung ergeben könnte, zumal ihn auch seine früheren sozialen Beziehungen in Kassel und andernorts nicht an der Begehung der abgeurteilten Tat gehindert haben. Dies ändert zudem nichts daran, dass die wirtschaftliche Integration des Antragstellers angesichts des fehlenden Schulabschlusses, der fehlenden Berufsausbildung und seiner meist kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungen bei Verwandten bzw. innerhalb der türkischsprachigen Community - und damit auch seines Freundeskreises -immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Sozialleistungen unterbrochen und deshalb von der Antragsgegnerin zu Recht als gescheitert beschrieben worden ist. Daher kann auch nicht davon gesprochen werden, er wäre "wieder wirtschaftlich integriert", wenn ihm erneut eine Arbeitserlaubnis erteilt würde und seine Verwandten ihm bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle behilflich wären. Dass das Bundeszentralregister keine Vorstrafen des Antragstellers vor der den Ausweisungsanlass bildenden Verurteilung ausweist und der Antragsteller den Auflagen der angeordneten Führungsaufsicht ohne Beanstandungen nachkommt, ist ebenfalls nicht als gewichtiger Beleg für eine gelungene Integration zu werten. Im Übrigen ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass er zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, da in den Jahren 1997, 1998, 2003 und 2008 eine Reihe von gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren registriert sind (Bl. I/101 ff., II/247, 262, 287 d. BA). Ferner vermag allein der Zeitablauf seit der Tat - eine Zeit, die der Antragsteller im Wesentlichen in Haft verbracht hat - die Gewichtung bei der vorzunehmenden Abwägung nicht entscheidend zugunsten der Bleibeinteressen des Antragstellers zu verschieben. Dass dieser ein subjektiv hohes Interesse an einem Bleiberecht hat, hat ihm auch die Ausländerbehörde nicht abgesprochen (vgl. Bl. III/548 d. BA); rechtlich relevant ist jedoch in erster Linie der Grad objektiv feststellbarer Integration des Antragstellers, der, wie oben dargelegt, gering ist. Die Ausweisung ist daher nicht nur offensichtlich rechtmäßig, nach Auffassung des Senats besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Das Risiko weiterer Übergriffe des Antragstellers mit ernsten Folgen für die körperliche Unversehrtheit von Menschen kann auch nicht für eine Übergangszeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingegangen werden. Dass der Antragsteller sich inzwischen seit acht Monaten wieder auf freiem Fuß befindet, ohne dass neue Ermittlungen gegen ihn bekannt geworden sind, ist kein valides Anzeichen dafür, dass von ihm - zumindest derzeit - keine Gefahr mehr ausgeht, zumal er bislang unter dem Eindruck der unmittelbar drohenden Abschiebung stand. Da nicht vorherzusehen ist, wann der Antragsteller möglicherweise wieder in eine Situation gerät, die seine Konfliktlösefähigkeit massiv überfordert, kann es - etwa in Kombination mit enthemmenden Faktoren wie Alkohol - grundsätzlich jederzeit zu Angriffen auf Andere kommen, auch wenn nicht verkannt wird, dass der Antragsteller nicht regelmäßig mit Gewalt auf ihn kränkende oder enttäuschende Erfahrungen reagiert. Abweichend von seiner Auffassung bedarf es dagegen für die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs keiner unmittelbaren Gefahr, wie sie drohen würde, wenn er beispielsweise - wie angedroht - eine Racheaktion planen würde. Im Übrigen ist die vom Antragsteller behauptete Verzögerung des Ausweisungsverfahrens durch die Ausländerbehörde nicht als Indiz dafür zu werten, dass am Sofortvollzug kein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Tatsächlich erfolgte die erste Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten Ausweisung nicht erst mehrere Jahre nach der Tat, sondern bereits am 26. November 2013 - wenige Monate, nachdem seine Verurteilung, gegen die er Rechtsmittel eingelegt hatte, am 13. Juni 2013 rechtskräftig geworden war und damit seine Verfehlung feststand (Bl. III/397, 525 d. BA). Da er mehrmals verlegt wurde, so dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörden wechselte, folgten begleitend zu notwendigen Ermittlungen noch zwei weitere Anhörungsschreiben am 13. Januar 2014 (Bl. III/433 d. BA) und durch die Antragsgegnerin am 25. August 2014 (Bl. III/515 d. BA), ehe am 24. September 2014 der streitgegenständliche Bescheid ergehen konnte. Eine unangemessene Bearbeitungsdauer ist somit nicht feststellbar und es drohte in dieser Zeit auch keine Realisierung des vom Antragsteller ausgehenden Gefahrenpotentials, da seine Haftentlassung erst 2015 anstand. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, war angesichts der nicht zu beanstandenden Ausweisung eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen, so dass keine Veranlassung besteht, von der gesetzlichen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzuweichen und insoweit die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage anzuordnen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung, gegen die keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Soweit der Antragsteller erstmals mit der Beschwerde die asylrechtliche Problematik von Wehrdienstverweigerung in der Türkei thematisiert, ist dies für die rechtliche Prüfung des angefochtenen ausländerbehördlichen Bescheids unerheblich (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 AsylVfG). Auch folgt daraus für ihn kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 oder Abs. 5 AufenthG i. V. m den Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), das der Vollziehung der angedrohten Abschiebung in die Türkei entgegenstehen könnte. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) berufen, wonach - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Verstoß gegen Art. 9 EMRK in Betracht kommen kann, wenn jemand, gestützt auf sein Gewissen oder tiefe und echte Glaubensüberzeugungen, den Wehrdienst verweigert und deswegen bestraft wird (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 2011 - 23459/03 - Bayatyan/Armenien). Der Antragsteller behauptet mit der Beschwerde zwar, er habe den Wehrdienst verweigert und sei fahnenflüchtig, doch ohne Anknüpfungstatsachen darzulegen, aus denen sich dieser Schluss ziehen ließe. Vielmehr bringt er vor, er sei noch nicht gemustert und wisse nicht, ob ihm schon ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei. Ob er schon eine Aufforderung zur Musterung erhalten hat, bleibt offen. Dass er trotz grundsätzlicher Wehrdienstpflicht den Wehrdienst wegen seines langjährigen Auslandsaufenthalts bisher nicht abgeleistet hat, ist nicht gleichbedeutend mit einer gegenüber den türkischen Behörden erklärten Wehrdienstverweigerung und auch nicht mit einer Flucht ins Ausland, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, gleichzusetzen. Seine Migration fand im Alter von knapp 16 Jahren statt, die Wehrpflicht beginnt in der Türkei erst mit 20 Jahren. Wie er angesichts dieser Sachlage zu der Annahme kommen kann, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Strafverfahren wegen Verletzung der Wehrpflicht gegen ihn anhängig und es existiere vermutlich ein Haftbefehl gegen ihn, erschließt sich dem Senat nicht. Auch aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass der Antragsteller sich bei seiner Rückkehr tatsächlich entschließen könnte, den Wehrdienst zu verweigern, obwohl die Türkei kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung kennt, folgt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK wegen der dann drohenden Bestrafung. Er hat nicht glaubhaft vorgetragen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.10.1972 - VIII C 46.72 -, Rn. 9 ff., und vom 01.02.1989 -6 C 61/86, Rn. 11 f.). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (VG Darmstadt, Urteil vom 03.06.2014 - 7 K 392/12.DA.A -, Rn. 37). Der Antragsteller hat vortragen lassen, dass er nicht in einen Krieg hineingezogen werden wolle, in dem er gegen seine kurdischen Landsleute kämpfen müsse. Davon abgesehen, dass diese bloße Behauptung den an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1972, a. a. O., Rn. 12), hat er mit dieser von vielen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit geteilten Haltung keine absolute Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen. Im Übrigen würde sich die Annahme, die - bisher bloß angekündigte - Wehrdienstverweigerung entspringe einer pazifistischen Überzeugung des Antragstellers nicht mit dem Umstand in Einklang bringen lassen, dass er aus nichtigem Anlass heraus eine schwerwiegende Gewalttat begangen hat, die sein Opfer in Lebensgefahr brachte, was er zunächst billigend in Kauf nahm (Bl. III/404 ff., 422 ff., insbesondere Bl. III/423 d. BA). Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG bzw. nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK fehlt es ebenfalls an Anhaltspunkten. Die Behauptung des Antragstellers, er werde den türkischen Sicherheitsbehörden bei der Einreise seine jahrzehntelange Abwesenheit und das Nichterscheinen zur Musterung nicht befriedigend erklären können und deswegen verdächtigt werden, sich in dieser Zeit der PKK angeschlossen zu haben, ist nicht stichhaltig. Er kann wahrheitsgemäß auf seine Arbeitsmigration, Eheschließung und Strafhaft wegen eines ohne jegliche politische Beweggründe begangenen Gewaltaktes verweisen und dies auch durch entsprechende Dokumente belegen. Eine erhöhte Foltergefahr ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Auch den türkischen Behörden ist im Übrigen bekannt, dass zahlreiche im Ausland lebende junge türkische Staatsangehörige den Wehrdienst in der türkischen Armee aus Gründen zu vermeiden suchen, die nicht auf eine Nähe zur PKK schließen lassen, weshalb für diesen Personenkreis die Möglichkeit geschaffen wurde, sich von der Wehrpflicht "freizukaufen". Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.