Urteil
22 K 4714/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0208.22K4714.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1995 in T. , Aserbaidschan, geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und stellte unter dem Aliasnamen N. B. bereits am 22. Juni 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Februar 2017 (Gz.: 0000000‑000) ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 6. April 2018 (Az.: 25 K 2998/17.A) ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Köln mit Beschluss vom 25. Mai 2018 (Az.: 11 A 1873/18.A) ab. Am 18. August 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (im Folgenden: Folgeantrag). Zur Begründung des Folgeantrages brachte der Kläger im Wesentlichen vor: In Aserbaidschan bestehe eine allgemeine Wehrpflicht ab dem 18. bis zum 35. Lebensjahr. Da er noch keinen Wehrdienst geleistet habe, drohe ihm bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine Heranziehung zum Wehrdienst. Dessen Ableistung lehne er aus Gewissensgründen ab. In Aserbaidschan existiere jedoch kein Wehrersatzdienst, sodass es nach seiner Rückkehr zu einer Einziehung seiner Person kommen werde. Hierdurch würde er in seiner von Art. 9 EMRK geschützten Gewissensfreiheit verletzt werden. Außerdem bestehe für ihn in Aserbaidschan allein schon wegen seiner bisherigen Wehrentziehung die Gefahr einer Gefängnisstrafe. Überdies drohe ihm bei Rückkehr auch eine Reflexverfolgung, weil sein Vater wegen eines Drogendelikts zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei und aktuell noch in Haft sei. Als Nachweis legte er die Kopie einer Bescheinigung des Justizministeriums der Republik Aserbaidschan vor. Hierbei handele es sich um ein neues Beweismittel. In Aserbaidschan würden Drogendelikte oft behauptet, um „unliebsame“ Personen zu inhaftieren. Hinzu komme, dass er am 7. April 2020 Vater eines in Deutschland geborenen Kindes geworden sei. Er legte dem Bundesamt als Beleg die Abschrift einer von der Stadt T1. am 9. Juli 2020 ausgestellten Urkunde über die Anerkennung seiner Vaterschaft, die eine tadschikische Staatsangehörige als Mutter des Kindes ausweist, vor und führt aus, dass es im Falle seiner Abschiebung zur Trennung der Familie und mithin zur Verletzung seines Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kommen werde. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 21. August 2020 (Gz.: 0000000‑000) als unzulässig ab (Ziffer 1). Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 13. Februar 2017 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unzulässig. Ein weiteres Asylverfahren sei gemäß § 71 Abs. 1 AsylG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind; mithin Wiederaufgreifensgründe bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergebe sich insbesondere nicht aus der Angabe des Klägers, ihn würden bei Rückkehr nach Aserbaidschan Gewissensgründe an der Ableistung eines etwaigen Wehrdienstes hindern. Insoweit fehle es schon an einem schlüssigen Vortrag. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger erst fünf nach Einreise nach Deutschland erstmals auf diese Gewissengründe berufe. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht erfüllt, da insoweit neue Beweismittel erforderlich seien, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Das vom Kläger vorgelegte Dokument hinsichtlich der Inhaftierung seines Vaters in Aserbaidschan werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit Blick auf den unglaubhaften Vortrag des Klägers im Zuge seines Asylerstantrags und die in dieser Hinsicht bestehenden Widersprüche, die das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 6. April 2018 festgestellt habe, reiche die Vorlage einer Kopie einer Haftbescheinigung bezüglich des Vaters des Klägers ohne weitere Angaben nicht aus, um den widersprüchlichen Vortrag des Erstantrags in die Glaubhaftigkeit zu überführen. Des Weiteren belege das vorgelegte Dokument auch bei unterstellter Echtheit ohnehin nur die Inhaftierung des Vaters des Klägers. Wie sich aus dem Nachweis dieses Umstands eine günstigere asylrechtliche Entscheidung im Hinblick auf den Kläger selbst ergeben solle, sei indes nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers, er sei kürzlich Vater eines Kindes mit Aufenthaltsrecht in Deutschland geworden, sei im Hinblick auf seinen Folgeantrag überdies von vornherein ungeeignet, sich zu seinen Gunsten auswirken. Schließich handele es sich hierbei mangels Zielstaatsbezug schon um kein asylrechtlich relevantes Vorbringen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben, da auch insoweit zunächst die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen seien. Diese Voraussetzungen seien jedoch aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht erfüllt. Ferner lägen auch keine Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, vor. Der Kläger hat am 30. August 2020 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus trägt er vor: Bei dem Dokument hinsichtlich der Inhaftierung seines Vaters handele es sich entgegen der Auffassung des Bundeamts um ein Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Durch die Vorlage dieses Dokuments im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Erstantrag wäre es dem Kläger möglich gewesen, die Glaubhaftigkeit seiner dort gemachten Angaben und in der Konsequenz auch seine angezweifelte Glaubwürdigkeit wiederherzustellen. Damit wäre der tragende Grund für die Ablehnung seines Erstantrags entfallen. Überdies habe das Bundesamt im Zusammenhang mit dem vom Kläger geschilderten Gewissenskonflikt hinsichtlich seiner potentiellen Einziehung zum Wehrdienst in Aserbaidschan auch die insoweit an einen schlüssigen Vortrag zu stellenden Anforderungen überspannt. Er habe bereits in der Begründung zum Folgeantrag ausreichend dargelegt, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern möchte. Konkretisierend weise er aber darauf hin, dass seine Entscheidung, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, mit der Geburt seines Kindes zusammenhänge. Ihm seien in der Folge dieser Geburt der Wert eines jeden Lebens und die Verantwortung, Leben zu bewahren, bewusster geworden. Jedenfalls durch die vorstehenden Angaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er die an die Darlegung eines Gewissenskonflikt zu stellenden Anforderungen erfüllt. Schließlich sei es plausibel, glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Geburt eines Kindes und der Wunsch nach einem eigenen Familienleben die Werte und die Sicht einer Person auf bestimmte Fragestellungen noch einmal herausfordern und neu sortieren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 21. August 2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 21. August 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor: Sie halte an der Auffassung fest, dass sie im Rahmen von Folgeanträgen – also auch im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Folgeantrag – nicht per se verpflichtet sei, das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu prüfen. Eine derartige Pflicht folge auch nicht aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Dieser sei vielmehr einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Folgeanträgen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestehe. Dem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 8. September 2020 (Az.: 22 L 1570/20.A) teilweise stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 25 K 2998/17.A und 22 L 1570/20.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (hierzu 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (hierzu 2.). Maßgeblich für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG. 1. Die Beklagte hat die Asylfolgeanträge der Kläger zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchzuführen, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG muss sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder es müssen neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3, 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris, Rn. 20. Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Gemessen an diesen Maßstäben war ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen. Ergänzend wird zudem auf den Beschluss des Gerichts vom 8. September 2020 (Az.: 22 L 1570/20.A) verwiesen, in dem das Gericht bereits ausführlich dargelegt hat, dass die sich aus § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergebenden Anforderungen an ein Wiederaufgreifen vorliegend nicht erfüllt sind. Der Kläger ist diesen Wertungen im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht mehr entgegengetreten. Sie entsprechen weiterhin der Erkenntnislage. 2. Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss das Bundesamt mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig zwar per se feststellen, ob Abschiebungsverbote i. S. v. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verweist – anders als § 71 Abs. 1 AsylG – gerade nicht auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Hinsichtlich der Prüfung und ggf. Bejahung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kommt es mithin nicht darauf an, ob insoweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen erfüllt sind. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2017 – 1 B 6.17 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9; Sächs. OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 5 A 109/15.A –, juris, Rn. 26; VG Hannover, Urteil vom 15. März 2022 – 5 A 2750/21 –, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 3. Mai 2021 – W 8 K 20.31335 –, juris, Rn. 23; a. A. VG Aachen, Urteil vom 14. November 2022 – 10 K 1630/21.A – juris, Rn. 64 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 – 8 A 486/17 –, juris, Rn. 36 ff., jeweils m. w. N. zum Streitstand; offenlassend OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; vgl. zum Streitstand in der Literatur insoweit auch Heusch , in: Kluth/ders., BeckOK AuslR, 25. Ed. 1. Oktober 2022, § 31 AsylG Rn. 14. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen in der Person des Klägers in Bezug auf Aserbaidschan jedoch nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK die Unzulässigkeit der konkret in Rede stehenden Abschiebung ergibt. So liegt der Fall in Bezug auf den Kläger nicht. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsvebots auf Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (hierzu a)) noch auf Grundlage von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK (hierzu b)) zu. a) Im Hinblick auf den Kläger liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vor, weil dem Kläger bei Rückkehr nach Aserbaidschan und einer anschließenden potentiellen Einziehung zum Wehrdienst keine Folter und auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht. Soweit der Kläger mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung rechnen muss, knüpft diese an die Verletzung einer staatsbürgerlichen Pflicht an und stellt deshalb bereits im Ansatz keine für die Feststellung eines Abschiebungsverbots erhebliche Gefahr dar. Die Situation ist nur dann anders zu bewerten, wenn die entsprechenden Strafvorschriften unverhältnismäßig sind oder in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise angewandt werden. Die aserbaidschanischen Strafvorschriften wegen Wehrdienstentziehung stellen jedoch keine unverhältnismäßige Bestrafung dar. Gemäß Art. 334 des aserbaidschanischen Gesetzbuches steht auf Desertion eine Haftstrafe von drei bis sieben Jahren, in Kriegszeiten und während Kampfhandlungen von fünf bis zehn Jahren. VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2022 – W 7 K 21.30825 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 21.30562 –, juris, Rn. 40 unter Bezugnahme auf Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Bayreuth vom 23. Februar 2011, S. 2. Dass es sich hierbei nicht um unverhältnismäßige Bestrafungen handelt, zeigt bereits der Umstand, dass bei Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung (vgl. §§ 15 ff. WStG) und bei Wehrpflichtentziehung (vgl. §§ 109 f. StGB) auch in Deutschland mehr- bzw. langjärige Haftstrafen drohen. Darüber hinaus ist der Einzelrichter nach Auswertung der Erkenntnismittel zu der Überzeugung gelangt, dass es innerhalb des aserbaidschanischen Militärs nicht zu schutzrelevanten Handlungen kommt. Insoweit wird darauf verwiesen, dass sich hierzu insbesondere in den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amts – anders als noch in der Vergangenheit – keine Ausführungen (mehr) finden. Diese Diskrepanz zeigt sich schon bei vergleichender Betrachung des aktuellen Lageberichts und früherer Lageberichte des Auswärtigen Amts, vgl. insoweit Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 14. Februar 2014, S. 15 und vom 25. März 2022, S. 14; siehe zum Vorstehenden außerdem auch VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2022 – W 7 K 21.30825 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 21.30562 –, juris, Rn. 42. b) Im Übrigen liegt in Bezug auf den Kläger auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 9 EMRK vor, weil ihm trotz des in Aserbaidschan derzeit noch nicht gewährleisteten Rechts auf Kriegsdienstverweigerung keine Verletzung seines durch Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit droht. Siehe jedoch zur grundsätzlichen Möglichkeit der Verletzung von Art. 9 EMRK bei Abwesenheit eines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung bzw. eines Ersatzdienstes EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 14604/08, 41792/15, 45823/11, 76127/13 – N1. u. a./Aserbaidschan; EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 – 42730/05 – T2. /Türkei; EGMR, Urteil vom 7. Juli 2011 – 23459/03 – C. /Armenien. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist insoweit eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 –, juris, Rn. 87; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 9 B 16/16 –, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 –, juris, Rn. 13. Gemessen an den vorstehenden Anforderungen lassen die Ausführungen des Klägers zur Überzeugung des Einzelrichters keine Rückschlüsse auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung und einen Gewissensnotstand des Klägers im Falle einer Wehrdienstleistung zu. Die Angaben des Klägers im Rahmen der Folgeantragstellung, der Klagebegründung und der mündlichen Verhandlung sind vielmehr als Pauschalerwägungen und nicht als Ausdruck einer tiefgreifenden Gewissensentscheidung zu bewerten. Die Angaben des Klägers sind schon in sich nicht kohärent. So hat der Kläger im Rahmen der Begründung seines Folgeantrags am 19. August 2020 gegenüber den Bundesamt zunächst bloß angegeben, dass er „aus Gewissensgründen keinen Dienst an der Waffe leisten [möchte]“. Diese Ausführungen hat er im Zuge der Klagebegründung am 30. August 2020 dann insofern konkretisiert, als dass er nun angab, er sei sich durch die Geburt seines Kindes am 7. April 2020 dem Wert eines jeden Lebens und der Verantwortung, Leben zu bewahren, bewusster geworden. Angesprochen auf die Frage, wann sein Gewissenskonflikt entstanden sei, führte er in der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2023 schließlich aus, seine Angst vor einer Einziehung zum Wehrdienst habe sich vor ca. zwei Jahren intensiviert als in Aserbaidschan ein Krieg ausgebrochen sei und das aserbaidschanische Militär begonnen habe, sämtliche Männer, die über 18 Jahre alt sind, einzuziehen. Einen Bezug zur Geburt seines Kindes stellte in diesem Zusammenhang gerade nicht her. Den Umstand, dass er Kinder habe und daher das Töten von Menschen für ihn nicht in Frage komme, erwähnte er jedoch an anderer Stelle. Allerdings blieben die Ausführungen des Klägers auch in diesem Zusammenhang vage, oberflächlich und vor allem äußerst knapp, weshalb sich eine ernsthafte Gewissensentscheidung nicht feststellen ließ. Der Kläger konnte auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht nachvollziehbar darlegen, wie sich die schwere Gewissensnot, in die er im Falle einer Heranziehung zum Wehrdienst vermeintlich geraten würde, äußern würde. Er führte vielmehr lediglich aus, auf welche Weise er bei einer Rückkehr nach Aserbaidschain versuchen würde, einer Einziehung zum Wehrdienst zu entgehen bzw. dass er im Falle einer tatsächlichen Einziehung bestrebt wäre, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden. Der Einzelrichter ist auf Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dessen Absicht, sich dem Wehrdienst zu entziehen, insbesondere auf dessen Angst, in einem Krieg eingesetzt und ggf. verletzt zu werden, zurückzuführen ist. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung abschließend auch noch einmal von sich aus deutlich gemacht. Die Befürchtungen des Klägers hinsichtlich drohender Verletzungen im Rahmen eines etwaigen Kriegseinsatzes seiner Person sind zwar nachvollziehbar, stellen aber keine absolute Gewissensentscheidung gegen die Ableistung eines Wehrdienstes dar. Überdies kann der Kläger im vorliegenden Verfahren auch keine schützenswerten familiären Gründe, die in Art. 8 EMRK wurzeln, geltend machen, da es sich hierbei um inlandsbezogene Abschiebungsverbote handelt, Koch , in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. 1. Juli 2020, § 60 AufenthG Rn. 36. die im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG von vornherein keine Berücksichtigung finden können. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 35. Ferner gibt es auch keinen Anlass bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine extreme Gefahrensituation i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Der Kläger hat keine Nachweise vorgelegt, die ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nahelegen würden. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.