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Urteil

6 K 1417/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:1111.6K1417.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 02.05.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2018 einen förmlichen Asylantrag. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 09.05.2018 gab der Kläger an, er habe die Türkei am 28.04.2018 verlassen. Bis dahin habe er im Heimatdorf im Kreis Mazgirt in der Provinz Tunceli gelebt. Er habe für die Ausreise 6.000,- € gezahlt; es sei ihm in der Türkei wirtschaftlich sehr gut gegangen. In der Türkei habe er noch seine Mutter, Geschwister und die Großfamilie. Er habe 2014/2015 zwei Semester Elektrik und Elektronik studiert, dann aber abgebrochen. Zuletzt habe er zeitweise als Mechaniker in J. gearbeitet. Er sei außerdem Landwirt gewesen. Vom Militärdienst sei er zeitweise freigestellt worden. Er glaube jedoch, dass der Freistellungszeitraum inzwischen abgelaufen sei. Er sei seit ca. 2014 Mitglied der HDP. Grund für den Beitritt sei gewesen, dass sie das Volk aufklären wollten und eine Partei ohne Jugendverband nicht aufsteigen könne. Einen Mitgliedsausweis habe er nicht. Da der Ort, wo er gelebt habe, sehr klein sei, sei das nicht nötig gewesen. Es sei keine routinemäßige tägliche Betätigung gewesen, sondern mal eine Kundgebung, ein Parteikonzert, eine Rede oder die Aufklärung der Bevölkerung. Wann er zuletzt die Bevölkerung aufgeklärt habe, wisse er nicht mehr. Während des Ausnahmezustands sei es nicht möglich, derartig aktiv zu sein. Er sei unzählige Male bedroht und in Gewahrsam genommen worden. Ausgangspunkt sei gewesen, dass 2015 ein Freund sie besucht habe, als sie im Jugendverband der HDP gewesen seien. Dann habe sich sein Freund C. D. der PKK angeschlossen und sei am 04.09.2015 in einem Gefecht getötet worden. Später seien Fotos veröffentlicht worden, auf dem er, der Kläger, mit dem Freund abgebildet gewesen sei. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte sie auch der PKK zugeordnet. Er sei mehrfach während des Studiums festgenommen worden und habe das Studium abbrechen müssen. Der wichtigste Grund, warum er den Sicherheitskräften aufgefallen sei, sei, dass er den kurdischen Namen M. trage. Dies habe der Staat als eine Straftat gesehen. Nach dem Studium hätten ihn nur wenige Arbeitgeber eingestellt aufgrund seines Namens und der Geschehnisse. Zuletzt sei er im April 2018 vor seiner Ausreise festgenommen worden. Man habe ihn am 18.04.2018 festgenommen und am 20.04.2018 entlassen. Man wisse nicht, wer einen festnehme, entweder Polizisten oder Soldaten. Man werde einfach ohne konkreten Vorwurf festgenommen, beleidigt und gefoltert. Auf Bitte um konkrete Schilderung der Festnahme am 18.04.2018 trug er vor, er sei zu Hause gewesen, als wie immer eine Gruppe Soldaten gekommen sei und ihn zur Militärwache gebracht habe. Er sei beschimpft und beleidigt worden und habe Ohrfeigen bekommen. Am 20.04.2018 habe man ihn wieder freigelassen. Ob es die Jandarma oder die Armee gewesen sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er dies angesichts der Größe des Heimatortes zuordnen können müsse, erklärte er, es sei die Jandarma gewesen. Auf Bitte, die Verdächtigung seit 2015 genau zu schildern, antwortete er, er sei im Jugendverband der HDP gewesen und sei in die Dörfer gegangen, um die Bevölkerung aufzuklären. Wegen der davon gemachten Fotos und seines Namens habe es unzählige Bedrohungen, Beleidigungen und Festnahmen gegeben. Er sei beispielsweise aus dem Hörsaal geholt und für einige Tage festgehalten, geschlagen, beleidigt und zu den Fotos befragt worden. Er sei auch bei einer Kontrolle auf dem Heimweg geschlagen worden und bei einer Ausweiskontrolle in die Ecke gezogen und beschimpft und beleidigt worden. Auf Nachfrage, wieso er sich gerade nach der Festnahme im April 2018 entschlossen habe, das Land zu verlassen, antwortete er, es herrsche dort weder Demokratie noch Lebenssicherheit, selbst Demirtas sitze seit Monaten ohne Gerichtsverfahren in Haft, es habe ihm gereicht, da es jeden Tag schlimmer werde. Auf weitere Nachfrage erklärte er, alle Übergriffe hätten in Tunceli stattgefunden. Er sei nicht in eine andere Provinz gegangen, weil er Familie und Haus in Tunceli habe. Ein Umzug würde nichts ändern. In J. habe er nichts Negatives erlebt. Es sei eine sehr kurze Arbeit gewesen. Er habe im Heimatort eine Ordnung und ein Einkommen aufgebaut und ein Umzug hätte nichts verändert. Auf Nachfrage zu Verwandten in Deutschland erklärte er, er habe eine Verlobte in der Bundesrepublik namens N. Z. . Sie sei Deutsche und sie seien seit vier bis fünf Monaten verlobt. Mit Bescheid vom 23.04.2019, als Einschreiben zur Post gegeben am 25.04.2019, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger hat am 09.05.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Er trägt außerdem vor, 2015 habe sich jemand, der für die PKK Propaganda betrieben habe, unter die Mitglieder des Jugendverbandes der HDP gemischt. Er habe mit seiner Agitation Erfolg gehabt, da sich ein Freund namens C. D. unter dem Codenamen U. der PKK angeschlossen habe. C. D. sei schließlich erschossen worden und in diesem Zusammenhang seien früher aufgenommene Fotos, die C. D. zusammen mit ihm, dem Kläger, zeigten, veröffentlicht worden. Er habe die daraus resultierenden Übergriffe im Einzelnen geschildert. Sie seien ersichtlich auf politische Verfolgung gerichtet und nicht allein dem Ausnahmezustand geschuldet gewesen. Einen Ausweis über seine Mitgliedschaft bei der HDP könne er nicht vorlegen, da solche Ausweise 2014 noch nicht ausgestellt worden seien, sondern erst ab Beginn der „Friedenszeit“, die aber angesichts des Putschversuchs nun wieder vorbei sei. Er habe außerdem schon immer Probleme wegen seines Vornamens gehabt, der einen deutlichen patriotischen Bezug zum kurdischen Neujahrsfest zeige. Deshalb werde dieser Vorname als Straftat gegen den türkischen Staat angesehen. Die Nevroz-Feste hätten jahrzehntelang blutige Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der kurdischen Zivilbevölkerung verursacht, besonders in seinem Geburtsjahr. Zu dieser Zeit sein Kind entsprechend zu benennen, sei Ausdruck einer patriotischen Haltung gewesen, die der türkische Staat auch als solche verstanden habe. Außerdem sei der Kreis seiner Familienangehörigen in die Bewertung mit einzubeziehen. Viele seiner Geschwister seien aufgrund politischer Verfolgung aus der Türkei geflohen ebenso wie etwa ein Dutzend Cousins. Für die türkischen Behörden sei ein Zusammenhang insoweit jederzeit feststellbar. Ihm drohe außerdem Festnahme und Strafverfolgung, nachdem er die Freistellung vom Militärdienst zur Flucht genutzt habe. Seine früheren Aktivitäten und Festnahmen sowie die illegale Ausreise und die Wehrdienstentziehung würden im Falle einer Rückkehr bei Einreisekontrollen durch einen Abruf in PolNet und in anderen Datenbanken offengelegt. Er beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.04.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Er hat 10 Beweisanträge gestellt und zweimal eine Gegenvorstellung erhoben. Außerdem hat er der Verwertung der in der Erkenntnisliste aufgeführten Erkenntnisse widersprochen. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 1. Zunächst ist der Vortrag des Klägers zu angeblicher Individualverfolgung unglaubhaft. Der Vortrag ist vage und oberflächlich geblieben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des zentralen fluchtauslösenden Ereignisses, der behaupteten Festnahme am 18.04.2018. Dazu schilderte er beim Bundesamt auf die Bitte einer möglichst detailreichen Wiedergabe, er sei zu Hause gewesen, als wie immer eine Gruppe Soldaten gekommen sei und ihn zur Militärwache gebracht habe. Er sei beschimpft und beleidigt worden und habe Ohrfeigen bekommen. Am 20.04.2018 habe man ihn wieder freigelassen. Ob es die Jandarma oder die Armee gewesen sei, wisse er nicht. Erst auf Vorhalt, dass er angesichts der Größe des Heimatortes zuordnen können müsse, wer ihn festgenommen habe, erklärte er, es sei die Jandarma gewesen. Dies lässt schon Zweifel am Wahrheitsgehalt aufkommen, denn entweder er konnte die Handlenden zuordnen oder nicht. Warum er erst angab, nicht zu wissen, wer die Handlenden waren, und sodann auf Vorhalt die Jandarma benannte, erschließt sich nicht. Im Übrigen fehlen seinem Vorbringen die Anschaulichkeit und der Detailreichtum, die für die Schilderung eigener Erlebnisse kennzeichnend sind. Die Darstellung könnte so von jedem Außenstehenden stammen. In der mündlichen Verhandlung verblieb es auf Nachfrage des Gerichts bei einer vergleichbar pauschalen Darstellung. Dass auf zahlreiche Nachfragen der Prozessbevollmächtigten genauere Angaben kamen, vermag diesen Eindruck nicht zu erschüttern. Denn diese Ausführungen machte der Kläger nur auf eine erhebliche Zahl von Fragen, die er fortlaufend kurz, in vielen Fällen sogar nur mit einem Satz beantwortete. Der Eindruck eines authentischen Vortrags ergab sich hieraus nicht ansatzweise. Dasselbe gilt hinsichtlich seines Engagement für die HDP und seiner Motive für den Beitritt. Beim Bundesamt trug er vor, Grund für den Beitritt sei gewesen, dass sie das Volk aufklären wollten und eine Partei ohne Jugendverband nicht aufsteigen könne. Es sei keine routinemäßige tägliche Betätigung gewesen, sondern mal eine Kundgebung, ein Parteikonzert, eine Rede oder die Aufklärung der Bevölkerung. Wann er zuletzt die Bevölkerung aufgeklärt habe, wisse er nicht mehr. Während des Ausnahmezustands sei es nicht möglich, derartig aktiv zu sein. Seine Motivation für die Unterstützung der Partei wurde lediglich völlig pauschal dargestellt und die Schilderung der Aktivitäten lässt jegliche Details vermissen. Dieser Eindruck bestätigte sich nochmals in der mündlichen Verhandlung, wo er zum Grund für den Beitritt einzig erklärte, die HDP sei eine politische Partei, er habe sich engagiert, um Stimmen zu werben, er sei normales Mitglied gewesen, und auf Nachfrage zu sonstigen Aktivitäten, er sei nicht so viel politisch tätig gewesen, aber eingetragenes Mitglied. Wiederum folgten etwas genauere Angaben nur auf eine Vielzahl von Fragen seitens der Prozessbevollmächtigten. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer nicht einmal Anlass, ihm seine Mitgliedschaft in der HDP überhaupt zu glauben. Der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag zu 8. war in beiden Unterpunkten abzulehnen, da die dort unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können. Die Kammer bewertet das Vorbringen völlig unabhängig von der Frage, ob und wann Mitgliedsausweise zu erlangen waren, als unglaubhaft. Weiterhin ist sein Vorbringen zu der angeblichen Strafbarkeit seines Vornamens „M.“ ersichtlich übertrieben. Er hat wiederholt im Klageverfahren geltend gemacht, der Name stelle in der Türkei eine Straftat dar. Er hat aber weder eine konkrete strafrechtliche Vorschrift benannt, noch geltend gemacht, er oder seine Eltern seien in dieser Hinsicht einmal durch förmliches Strafverfahren belangt worden, was im Übrigen bezüglich seiner Person abwegig wäre, da er den Namen nicht selbst gewählt hat. Die Kammer sieht keinen Anlass, davon auszugehen, dass ein entsprechender Straftatbestand existiert. Aufgrund der überzogenen und unglaubhaften Angaben kann sie außerdem keine anderweitige Diskriminierung in asylerheblichem Ausmaß aufgrund des Vornamens feststellen. In die Bewertung ist weiter das Aussageverhalten des Klägers insgesamt mit einzubeziehen. So hat er sein Vorbringen zur Wehrdienstentziehung gesteigert. Vor dem Bundesamt antwortete er auf die standardisierte Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, vom Militärdienst sei er zeitweise freigestellt worden. Er glaube jedoch, dass der Freistellungszeitraum inzwischen abgelaufen sei. In seinem Vortrag zu den Fluchtgründen fand dieser Aspekt keine Erwähnung. Er erklärte nicht einmal, den Wehrdienst zukünftig nicht ableisten zu wollen. In der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen, er sei Deserteur, wolle nicht zum Militärdienst, er wolle nicht sterben und keine anderen Menschen töten. Auch aus dem zweiten im Verlauf der Verhandlung gestellten Beweisantrag geht hervor, dass er mit seinem Vortrag nunmehr auf eine Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen hinaus will. Aufgrund dieser Steigerung in Kombination mit der Tatsache, dass die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, keine Menschen töten zu wollen, völlig pauschal geblieben ist, erweist sich der Vortrag insoweit als unglaubhaft. Dies verstärkt aber zugleich die Zweifel an seinem Vorbringen im Übrigen, also auch zur Individualverfolgung. Zuletzt fällt auf, dass der Kläger beim Bundesamt angab, er sei seit vier bis fünf Monaten mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt. Zwar kann es sich grundsätzlich um eine zeitliche Koinzidenz handeln, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt wegen Verfolgung ausreist, zu dem ihm die Ausreise auch aufgrund der Verlobung entgegenkam. Es ist jedoch mit in den Blick zu nehmen, dass er in der mündlichen Verhandlung ersichtlich versuchte, diesen Aspekt herunterzuspielen. So hat er angegeben, er habe sich erst in Deutschland verlobt. Dafür verbliebe nur der Zeitraum zwischen seiner Einreise am 02.05.2018 und der Anhörung am 09.05.2018. Dies steht in Widerspruch zu seinem Vortrag beim Bundesamt am 09.05.2018. Sein Einwand, mit den vier bis fünf Monaten habe er den Zeitraum gemeint, in dem sie in Kontakt gestanden hätten, vermag nicht zu überzeugen. Denn das beim Bundesamt aufgenommene Protokoll wurde ihm rückübersetzt und er bestätigte es ohne Anmerkungen. Hätte es aus seiner Sicht der Korrektur bedurft, hätte es für den Kläger mehr als nah gelegen, dies auch anzusprechen, da ihm bereits in der Anhörung vorgehalten worden war, er sei möglicherweise nur wegen seiner Verlobten nach Deutschland gekommen. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kammer insgesamt zu der Einschätzung, dass sein Vortrag als unglaubhaft einzustufen ist und eine asylrelevante Verfolgungsgefahr weder vor der Ausreise gegeben war, noch bei Rückkehr in die Türkei droht. Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich weiterhin nicht mit Blick auf seinen Vortrag zu Verwandten, die die Türkei verlassen und in Deutschland Schutz erlangt haben sollen. Zum einen hat die Kammer angesichts des unglaubhaften Vortrags zum Kerngeschehen schon keinen Anlass, ihm das Vorbringen zu den Verwandten zu glauben. Unabhängig davon ist nicht feststellbar, dass deren Schicksal - selbst wenn man es als wahr unterstellt - eine Verfolgungsgefahr für den Kläger selbst begründen würde. Der u.a. bezüglich der behaupteten Individualverfolgung gestellte Beweisantrag zu 3. war abzulehnen, da er sich nicht auf eine Beweistatsache bezieht, sondern auf die Feststellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung und somit auf eine rechtliche Wertung. Dasselbe gilt für die Beweisanträge zu 6.,7.,9. und 10., die auf die Beantwortung der Rechtsfragen zielen, ob für den Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Risiko erneuter Verfolgung besteht, ob für ihn eine inländische Fluchtalternative besteht, ob er mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen muss und ob bei Rückkehr in die Türkei Verfolgung, zumindest lokal, zu erwarten ist und der Kreis der Familienzugehörigen in die Bewertung des Verfolgungsschicksals aufzunehmen ist. Der Beweisantrag zu 9. war außerdem abzulehnen, weil das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch macht und diesen gem. § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückweist. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Abs. 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würden (§ 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO), der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwGO) und der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt worden ist (§ 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 VwGO). Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 87b Abs. 3 S. 3 VwGO). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beweisantrag wurde - entgegen der mit der Ladung zum Termin erfolgten Fristsetzung - nicht bis einschließlich zehn Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben. Er stimmt insbesondere nicht mit dem auf S. 3 des Schriftsatzes vom 18.06.2019 angekündigten überein, in dem es nämlich um eine etwaige Strafbarkeit des Vornamens und um Auseinandersetzungen um Nevroz-Feste geht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern würde. Eine genügende Entschuldigung dieser Verspätung ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat den Kläger mit der Ladung über die Folgen einer Versäumung der Frist belehrt. Unter diesen Umständen obliegt es dem tatrichterlichen Ermessen, ob von der Präklusionsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Die Kammer übt dieses Ermessen dahin aus, dass sie das vom Kläger verspätet angebotene Beweismittel zurückweist. Dabei lässt sie sich nicht nur von dem auf Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung gerichteten Zweck des § 87b VwGO leiten, sondern berücksichtigt auch, dass der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, zeitlich früher vorzutragen. Hinsichtlich des Beweisantrags zu 4 kann als wahr unterstellt werden, dass etwaige Aktivitäten und Festnahmen des Klägers im Falle einer Rückkehr in POLNET abgerufen werden können. Darüber, ob solche tatsächlich erfolgt sind, ist damit freilich noch nichts gesagt. Die Kammer hält das Vorbringen, wie dargelegt, für unglaubhaft. Der Beweisantrag zu 5. war ebenfalls abzulehnen, weil die dort genannten Tatsachen zu der Lage in den Provinzen, u.a. in der Provinz Tunceli, als wahr unterstellt werden können. Die Frage, ob der Kläger in seiner Heimat nicht in Sicherheit leben kann, ist gerichtet auf eine rechtliche Bewertung und nicht auf die Feststellung einer Tatsache. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund der Sicherheitslage dort in asylerheblichem Maße beeinträchtigt wäre, kann die Kammer freilich nicht feststellen. 2. Eine relevante Verfolgungsgefahr folgt für den Kläger weiter nicht aus dem Umstand, dass er bislang seinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet hat. Der Wehrpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Militärdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Dienstpflicht nicht befreit. Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Auslandstürken können sich gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen. 2018 wurde erstmals eine zeitlich befristete Freikaufoption für im Inland lebende Wehrpflichtige geschaffen, die vor dem 01.01.1994 geboren wurden. Die Befreiung erfolgte durch die Bezahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 15.000 TL (umgerechnet etwa 2.680,- €) und Ableistung des Grundwehrdienstes von 21 Tagen. Das Verteidigungsministerium plant laut Ankündigung des Staatspräsidenten vom März 2019 neben der Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate die Einführung einer (auf 145.000 pro Jahr kontingentierten) Freikaufoption für alle im Inland lebenden Wehrpflichtigen. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019), S. 17 f. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Ebensowenig ist eine menschenrechtswidrige Behandlung gerade kurdischstämmiger Wehrdienstleistender feststellbar. Auch eine etwaige Sanktionierung der Wehrdienstentziehung weist keine verfolgungsrelevanten Elemente auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86; VG Augsburg, Urteil vom 27.08.2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 42 ff.; VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 - 6 K 313/18 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; VG München, Beschluss vom 05.04.2018 - M 1 S 17.46575 -, juris Rn. 13; VG Dresden, Beschluss vom 02.11.2017 - 3 L 1183/17.A -, juris Rn. 12. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt vor diesem Hintergrund auch von vornherein nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in Betracht, wonach Verfolgungshandlung die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt sein kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Denn unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2019 - 1 B 62.19 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 28.08.2019 - 1 B 63.19 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18.04.2019 - 14 A 2608/18.A -, juris Rn. 47 ff. und 57 ff., was wie vorliegend aufgezeigt nicht der Fall ist. Die Kammer sieht sich auch weder gehindert, hier den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 zu verwerten, noch anderweitige auf der Erkenntnisliste der Kammer aufgeführte Erkenntnisquellen im Urteil heranzuziehen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge des Klägers dazu, dass seit Kriegsbeginn die Auskunftslage des Auswärtigen Amtes noch nicht aktualisiert wurde und dass die bisherigen Auskünfte in der vorliegenden Form ihre Gültigkeit verloren haben, insbesondere, soweit davon ausgegangen wird, dass die Verweigerung, sich dem Militärdienst zu stellen, nur rein militärstrafrechtliche Folgen hat und nicht auch gegen die militärische Intervention und als Verweigerung der Unterstützung der politischen und militärischen Ziele der Türkei und somit als politische Haltung mit menschenrechtswidriger Behandlung geahndet wird, zumal der Kläger erklärt hat, dass er überhaupt nicht auf Menschen schießen will und nicht nur nicht auf Kurden schießen will, waren abzulehnen. Hinsichtlich des ersten Antrags wurde bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass zum einen als wahr zu unterstellen ist, dass bisher kein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amtes bzw. keine sonstige umfassende Neubewertung vorliegt. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Tatsache aber auch unerheblich, da auf in der Erkenntnismittelliste nicht aufgeführte und auch nicht frei zugängliche Erkenntnisse ohnehin nicht zurückgegriffen wird. Der weitere Beweisantrag war ebenfalls abzulehnen, da Auskünfte im Allgemeinen und insbesondere die auf der Erkenntnisliste des Gerichts verzeichneten, nicht ihre Gültigkeit verlieren, sondern verwertet werden unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Lage, über die sich das Gericht fortlaufend aus allgemein zugänglichen Quellen informiert. Inwieweit Erkenntnisquellen noch die aktuelle Lage wiedergeben und wie hoch ihr Erkenntniswert aktuell ist, unterliegt der ureigenen Einschätzung des Gerichts und ist dem Beweis durch das Auswärtige Amt nicht zugänglich. Soweit die Prozessbevollmächtigte hiergegen Gegenvorstellung dergestalt erhoben hat, dass sie rechtliches Gehör über die Quellen beantragt, die das Gericht über die Erkenntnismittelliste hinaus, auf die in der Ladung hingewiesen wurde, beabsichtigt, zu verwerten, war darüber nicht in der mündlichen Verhandlung zu befinden. Eine Gegenvorstellung ist im Prozessrecht nicht vorgesehen, sondern stellt eine Anregung dar, eine nicht mit Rechtsmitteln angreifbare gerichtliche Entscheidung im Rahmen der Selbstkontrolle nochmals zu prüfen. Ein förmlicher Beschluss über eine in der mündlichen Verhandlung erhobene Gegenvorstellung ist deshalb nicht erforderlich. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 -, juris Rn. 3 und VG Ansbach, Beschluss vom 21.07.2008 - AN 14 K 07.30411, AN 14 K 07.30412 -, juris Rn. 101. In der Sache bestand kein Anlass, weitere Erkenntnisquellen zu benennen. Denn die Kammer legt ihrer Entscheidung lediglich die in der Erkenntnismittelliste aufgeführten zugrunde, wobei im Übrigen mit der Einbeziehung dieser in das Verfahren dem Grundsatz auf rechtliches Gehör genüge getan ist, ohne dass es einer Selektion einzelner dieser Erkenntnisse bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2002 - 21 A 1590/01.A -, juris Rn. 18 ff. und Beschluss vom 17.02.2014 - 15 A 3405/02.A -, juris Rn. 3. Lediglich die Frage, ob diese Erkenntnisse überholt oder nach wie vor zugrunde zu legen sind, überprüft die Kammer fortlaufend, indem sie die allgemeinkundige und allgemein zugängliche aktuelle Entwicklung verfolgt, wie sie der täglichen Medienberichterstattung zu entnehmen ist. Eine tägliche Bestandsaufnahme über diese allgemeinkundige Berichterstattung wäre weder möglich, noch ist sie zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist im Übrigen auch dem Widerspruch gegen die Verwertung der Erkenntnismittelliste der Boden entzogen. Unabhängig war der Beweisantrag als ins Blaue hinein abzulehnen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Lage von Wehrdienstverweigerern, insbesondere solcher, die schon vor dem Einmarsch nach Syrien ausgereist sind, sich maßgeblich verändert hätte. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers diesbezüglich Gegenvorstellung dergestalt erhoben hat, dass sie rechtliches Gehör hinsichtlich der Ablehnung „als ins Blaue hinein“ beantragt, gilt prozessual das oben zur Gegenvorstellung Gesagte. In der Sache ist festzuhalten, dass es sich bei der Ablehnung der Beweiserhebung zu einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung um einen in der Rechtsprechung anerkannten Ablehnungsgrund handelt, dessen Vorliegen im konkreten Fall durch das Gericht objektiv nachvollziehbar erläutert wurde, wozu die Prozessbevollmächtigte wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, sodass ihr umfänglich Gehör gewährt wurde. In der Sache sieht die Kammer keinen Anlass, in Abkehr von den vorliegenden Erkenntnissen von einer nunmehr aufgrund des Einmarsches des türkischen Militärs in Syrien drohenden politischen Verfolgung für diejenigen auszugehen, die sich dem Wehrdienst entziehen bzw. desertieren. Für eine derartige geänderte Vorgehensweise des türkischen Staates bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt noch einmal umso mehr für Wehrdienstflüchtige bzw. Deserteure, die - wie hier der Kläger - deutlich vor dem Einmarsch ausgereist sind. Denn deren Ausreise kann schon unter zeitlichen Gesichtspunkten ersichtlich keine politische Haltung zum militärischen Vorgehen der Türkei zum Ausdruck bringen. Im Übrigen waren beide Beweisanträge abzulehnen, weil das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch macht und diese wiederum gem. § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückweist. Auch hier würde die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern. Eine genügende Entschuldigung dieser Verspätung ergibt sich nicht aus dem Einwand, die politische Lage ändere sich im Moment ständig. Der Einmarsch der Türkei lag vor der Präklusionsfrist und tägliche Änderungen der Sachlage dergestalt, dass die Einhaltung der Frist nicht möglich gewesen wäre, kann das Gericht nicht feststellen. Die Kammer übt ihr Ermessen dahin aus, dass sie das vom Kläger verspätet angebotene Beweismittel jeweils zurückweist. Dabei lässt sie sich wiederum nicht nur von dem auf Verfahrenskonzentration und Verfahrensbeschleunigung gerichteten Zweck des § 87b VwGO leiten, sondern berücksichtigt auch, dass der Kläger unproblematisch zeitlich früher hätte vortragen können. Der auch hier relevante Beweisantrag zu 3. war - wie dargelegt - abzulehnen, da er sich nicht auf eine Beweistatsache bezieht, sondern auf die Feststellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung und somit auf eine rechtliche Wertung. 3. Eine Verfolgungsgefahr resultiert weiterhin nicht aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 20 m.w.N.; VG Lüneburg, 23.05.2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Lüneburg, 23.05.2019 - 4 A 92/19 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27.08.2019 - Au 6 K 17.34088 -, juris Rn. 32 und Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.08.2019 - 36 K 1006.17 A -, juris Rn. 19. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehört. Auch hier liegen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insofern seit dem Einmarsch in Syrien eine maßgebliche Veränderung gegenüber der bisherigen Erkenntnislage eingetreten wäre. II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. a) Eine Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK wegen bisheriger Nichtableistung des Wehrdienstes besteht nach den obigen Ausführungen und der begründeten Erwartung, dass diese nur mit einer Geldstrafe sanktioniert werden wird, nicht. Weiterhin droht kein Verstoß gegen Art. 9 EMRK, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger den Wehrdienst gestützt auf sein Gewissen oder eine tiefe und echte Glaubensüberzeugung oder wegen einer entsprechend intensiven pazifistischen und antimilitaristischen Weltanschauung verweigern wird. Vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 05.02.2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 28 ff.; VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 - 6 K 313/18 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N. und VG München, Urteil vom 24.09.2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 30 und 43. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.1989 - 6 C 61.86 - juris Rn. 12 und VG Saarland, Urteil vom 31.07.2019 - 6 K 313/18 -, juris Rn. 52 ff., eine sittliche Entscheidung, die der Militärdienstdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu kommen. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen. Daran fehlt es hier. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, keine Menschen töten zu wollen, reicht dies nicht aus und ist unglaubhaft. Insoweit ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Kläger, der beim Bundesamt keinen Bezug zwischen Fluchtgründen und Militärdienst herstellte und nicht einmal erwähnte, den Dienst zukünftig nicht ableisten zu wollen, steigerte sein Vorbringen deutlich, indem er sich erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf berief, keinen Wehrdienst ableisten und keine Menschen töten zu wollen. Diese Behauptung blieb zudem völlig pauschal. b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in der Türkei berufen. Es erscheint ihm als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann, möglich, seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern. Er ist voll arbeitsfähig. Er hat 2014/2015 zwei Semester Elektrik und Elektronik studiert, wenn er auch das Studium abgebrochen hat. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Mechaniker und in der Landwirtschaft. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 15.01.2018 - 13 A 3297/17.A - juris Rn. 20 und VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 56. Solche Gefahren sind hier mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.