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Beschluss

32 DE 704/25

VG Hamburg 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0217.32DE704.25.00
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Leitsätze
1. Wenn ein Beamter über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Chatbeiträgen in einem Messengerdienst teilt, die deutlich für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann auch bei unterstellter Vertraulichkeit im Freundeskreis der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit des Wortes in Abwägung mit den staatlichen Interessen an der Wahrung der Verfassungstreuepflicht, dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und der neutralen und objektiven Amtsausführung durch Beamte zurückzustehen haben. (Rn.35) 2. Zur Verfolgung von Dienstvergehen nach Eintritt in den Ruhestand.(Rn.27)
Tenor
1. Angeordnet wird die Durchsuchung a) des Herrn Polizeihauptkommissar i.R. Z (Antragsgegner) und der von ihm mitgeführten Sachen, b) der privaten Wohn- und Nebenräume sowie der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Antragsgegners an der Anschrift XXX XXX, c) der Kraftfahrzeuge, deren Halter der Antragsgegner oder eine andere in seinem Haushalt lebende Person ist. Zweck der Durchsuchung ist das Auffinden von menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden, rechtsextremistischen, rassistischen, fremden- und/oder ausländerfeindlichen oder nationalsozialistischen Inhalten. Als Beweismittel kommen elektronische Datenträger (z.B. Computer, Notebooks, Tablets, Mobiltelefone und sonstige elektronische Speichermedien) sowie Schriften, Abbildungen, Bild- und Tonträger und/oder sonstige Gegenstände in Betracht, die einen Bezug zu genannten Inhalten aufweisen (könnten). 2. Die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel (wie oben genannt) wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. 3. Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der Durchsuchungsobjekte und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden. 4. Vor Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen soll dem Antragsgegner dieser Beschluss zusammen mit der Antragsschrift vom 10. Februar 2025 ausgehändigt werden. Die Antragstellerin hat den Nachweis der Aushändigung dem Verwaltungsgericht zu übersenden. 5. Der obersten Dienstbehörde des Antragsgegners wird die Durchsicht und Auswertung der aufgefundenen Unterlagen (insbesondere elektronische Speichermedien) übertragen. Die oberste Dienstbehörde kann die Durchsicht und Auswertung auch auf den bestellten Ermittlungsführer des gegen den Antragsgegner geführten Disziplinarverfahrens übertragen. 6. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. 1 und 2 dieses Beschlusses gilt für sechs Monate ab dem Datum des Beschlusses. 7. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 8. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein Beamter über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Chatbeiträgen in einem Messengerdienst teilt, die deutlich für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann auch bei unterstellter Vertraulichkeit im Freundeskreis der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit des Wortes in Abwägung mit den staatlichen Interessen an der Wahrung der Verfassungstreuepflicht, dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und der neutralen und objektiven Amtsausführung durch Beamte zurückzustehen haben. (Rn.35) 2. Zur Verfolgung von Dienstvergehen nach Eintritt in den Ruhestand.(Rn.27) 1. Angeordnet wird die Durchsuchung a) des Herrn Polizeihauptkommissar i.R. Z (Antragsgegner) und der von ihm mitgeführten Sachen, b) der privaten Wohn- und Nebenräume sowie der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Antragsgegners an der Anschrift XXX XXX, c) der Kraftfahrzeuge, deren Halter der Antragsgegner oder eine andere in seinem Haushalt lebende Person ist. Zweck der Durchsuchung ist das Auffinden von menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden, rechtsextremistischen, rassistischen, fremden- und/oder ausländerfeindlichen oder nationalsozialistischen Inhalten. Als Beweismittel kommen elektronische Datenträger (z.B. Computer, Notebooks, Tablets, Mobiltelefone und sonstige elektronische Speichermedien) sowie Schriften, Abbildungen, Bild- und Tonträger und/oder sonstige Gegenstände in Betracht, die einen Bezug zu genannten Inhalten aufweisen (könnten). 2. Die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel (wie oben genannt) wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig herausgegeben werden. 3. Etwaige Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der Durchsuchungsobjekte und der zu durchsuchenden sowie zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden. 4. Vor Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen soll dem Antragsgegner dieser Beschluss zusammen mit der Antragsschrift vom 10. Februar 2025 ausgehändigt werden. Die Antragstellerin hat den Nachweis der Aushändigung dem Verwaltungsgericht zu übersenden. 5. Der obersten Dienstbehörde des Antragsgegners wird die Durchsicht und Auswertung der aufgefundenen Unterlagen (insbesondere elektronische Speichermedien) übertragen. Die oberste Dienstbehörde kann die Durchsicht und Auswertung auch auf den bestellten Ermittlungsführer des gegen den Antragsgegner geführten Disziplinarverfahrens übertragen. 6. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. 1 und 2 dieses Beschlusses gilt für sechs Monate ab dem Datum des Beschlusses. 7. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 8. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gegen den Antragsgegner, einen Polizeibeamten im Ruhestand, gemäß § 29 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG). Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Auswertung von gesicherten Daten des Mobiltelefons des Polizeibeamten Y, welches im Zuge von strafrechtlichen Ermittlungen gegen diesen am 17. Juni 2021 beschlagnahmt worden war (Az. der Staatsanwaltschaft XXX), ist ersichtlich, dass der Antragsgegner jedenfalls im Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2021 über den Messengerdienst WhatsApp mit den Polizeibeamten Y kommunizierte. Hierzu führt die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift unter Nummer 4.1. u.a. Folgendes an: o „Am 04.12.2017 versendete der Beamte Z im Privatchat mit dem Beamten Y eine Grafik, die linksseitig den Schauspieler Bruce Willis zeigt, wie er über die linke Schulter nach hinten schaut. Darunter steht „Bruce Willis von hinten". Rechtsseitig ist der homosexuelle Bruce Darnell (Person of Color - PoC) zu sehen, wie er in die Kamera schaut. Darunter steht der Text: „Bruce will es von hinten", Als Überschrift ist „Achtung Verwechslungsgefahr“ geschrieben. (SB I, Fach 1, BI. 4) o Am 20.03.2018 versendete der Beamte Z eine Grafik im Privatchat mit dem Beamten Y, die aus folgendem Text besteht: „2 STUNDEN AM STÜCK DISKUTIEREN, ABER NACH 5 MINUTEN BLASEN TUT DER MUND WEH. FRAUEN." (SB I, Fach 1, Bi. 12 - 13) [...] o Am 04.07.2017 versendete der Beamte Z im Privatchat mit dem Beamten Y eine Grafik, die eine weibliche PoC und eine männliche weiße Person zeigt. Beiden Personen sind Sprechblasen zugeordnet. Die PoC fragt: „Na... Magst mit zu mir kommen?". Die andere Person antwortet: „Was soll ich denn in Afrika?". Dazu ist auf der Grafik ein Tränen lachendes Emoji aufgebracht. (SB I, Fach 1, B1.4) [...] o Am 10.01.2018 versendete der Beamte Z eine Grafik an den Beamten Y, die aus folgendem Text besteht: „Mal angenommen, Nigeria trifft bei der WM auf Deutschland. Würde dann auf dem Fernsehgerät oben in der Ecke NIG:GER stehen?" (SB 1, Fach 1, Bl. 9) o Am 16.02.2018 versendete der Beamte i. R, Z im Privatchat mit dem Beamten Y eine Grafik, die zwei Kinder, davon ein weißes und eine PoC zeigt. Das weiße Kind fragt in einer Sprechblase: „Warst du zu lange drin und bist verbrannt???" Das andere Kind fragt: „Nein, neun Monate... Und du? Haben sie dich roh rausgeholt??" (SB 1, Fach 1, Bi. 11) o Am 29.07.2018 leitete der Beamte Z im Privatchat mit dem Beamten Y eine Grafik weiter, die im oberen Bereich die Figur „Peter Lustig" sowie drei weitere Personen zeigt. Dazu steht im unteren Bereich folgender Text: „Hallo Kinder, das hier sind Ute, Stefan und Hakim. Stefan ist Utes Freund und bei der Bundeswehr. Hakim ist aus Syrien „geflüchtet". Stefan ist im Auslandseinsatz in Syrien. Während Stefan in Syrien den Arsch für Hakim hinhält, begrapscht Hakim den von Ute. Klingt komisch, is' aber so"!" (SB 1, Fach 1, BI. 20 - 21) Der Beamte i. R. Z äußert sich zudem islamophob, wodurch ebenfalls rassistische Tendenzen offenbart werden. [...] Diesbezüglich sind dem Auswertebericht folgende Beispiele für islamophobe Chatinhalte zu entnehmen: o Am 13.01.2018 versendete der Beamte Z im Privatchat mit dem Beamten Y eine Grafik, die eine augenscheinlich muslimische Person beim Gebet zeigt. Im Bereich des Gesäßes befindet sich ein brauner Fleck. Unter der Grafik steht „Allah Akbar— Kaka barbar" (SB 1, Fach 1, Bi. 8) o Am 27.06.2018 leitete der Beamte Z folgenden Text weiter: „Nach Saudi Arabien Marokko Tunesien Ägypten und Iran, ist mit Deutschland nun auch das letzte muslimische Land in der Vorrunde ausgeschieden." (SB I, Fach 1, Bi. 18 - 19) [...] Der Beamte i. R. Z tut zudem plakativ seine Abwendung von rechtsstaatlichen Verfahren und seine fehlende Akzeptanz demokratischer Prinzipien kund und versendet Grafiken mit gewaltverherrlichenden Tötungsfantasien. Dem Auswertebericht sind diesbezüglich folgende exemplarische Äußerungen zu entnehmen: o Am 02.10.2017 und am 19.09.2018 versendete der Beamte Z im Privatchat mit dem Beamten Y zwei Grafiken, auf der Wehrmachtsoldaten an einem Maschinengewehr abgebildet sind. Dazu steht der Text: „DU WIRST NIE DEUTSCHE AUS DEUTSCHLAND FLIEHEN SEHEN, WENN ES BRENZLICH WIRD; LAUFEN WIR NICHT IN FREMDE LÄNDER. WIR ENTSTAUBEN UNSERE WAFFEN UND STELLEN DIE ORDNUNG WIEDER HER! (SB 1, Fach 1, Bl. 7, 21 - 22) o Am 07.12.2017 versendete der Beamte Z im Privatchat mit dem Beamten Y eine PDF-Datei. In dieser befinden sich drei Lichtbilder von Wildschweinen sowie ein Text. Die Wildschweine befinden sich auf den Lichtbildern auf den Gehwegen und überqueren eine Fahrbahn auf Höhe eines Fußgängerüberwegs. Dazu steht der Text: „Was mir auffällt ? sie benutzen den Fussgängerstreifen um über die Strasse zu gehen ! sie benutzen das Trottoir ! sie tragen keine Kopftücher.! sie benutzen kein geklaute Fahrräder/Roller oder BMWs! sie halten Disziplin! sie tragen keine Messer.! sie gehen nicht in fremden Häuser! sie spucken nicht auf den Boden! und sie machen keine fremden Frauen an!!! aber das schlimmste ist.., auf DIE darf geschossen werden !!!“ (SB I, Fach 1, BI. 8 - 9) o Am 16.06.2018 leitete der Beamte Z eine Grafik weiter, die augenscheinlich einen Screenshot mehrerer Kommentare bei Facebook zeigt. Dabei ist ein Kommentar rot eingekreist. Dort steht geschrieben: „Tim Szkucik - Linke zünden Autos an, Rechte zünden Ausländer an. Daher ist linker Terrorismus schlimmer, ich besitze nämlich ein Auto -Ausländer besitze ich keine." (SB I, Fach 1, Bl. 18) Weiterhin ist festzustellen, dass der Beamte i. R. Z einen Bezug zur Ideologie des Nationalsozialismus herstellt und diesen zum Teil glorifiziert, zumindest aber relativiert und dadurch verharmlost: o Am 19.09.2018 leitete der Beamte Z im Privatchat mit dem Beamten Y ein Video weiter, das mit einem Auszug aus einer Dokumentation von „Discovery GESCHICHTE" beginnt. Zu sehen ist der Reichsadler samt Hakenkreuz, dazu der Schriftzug „DEUTSCHER FERNSEHRUNDFUNK". Eine Sprecherin begrüßt, die Volksgenossen mit einem „Heil Hitler". Anschließend beginnt eine Parodie des Liedes „Die immer lacht - Kerstin Ott" über das Bundesland Sachsen. Dazu werden verschiedene Bilder eingeblendet. U.a. sind zu sehen: Hakenkreuze, Hitlergruß, Lichtbilder aus der Zeit des Nationalsozialismus, Doppel-Sig-Runen (SS), Personen in SS-Uniformen, Bilder von Wehrmachtssoldaten und Ku-Klux-Klan sowie Videoaufnahmen von Personen, die in Gruppen mehrere PoC angreifen. (SB I, Fach 1, Bl, 21)“ Am 10. Februar 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg – Fachkammer für Disziplinarrecht – einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gemäß § 29 HmbDG beantragt und das Gericht ersucht, dem Antragsgegner zunächst kein rechtliches Gehör zu gewähren, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden. II. Das Begehren der Antragstellerin ist zulässig (1.) und im tenorierten Umfang begründet (2.). 1. Die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme bedarf gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbDG der richterlichen Anordnung. Das Hamburgische Disziplinargesetz ist gemäß seinen §§ 1 Abs. 1, 13 auf den Antragsgegner als Ruhestandsbeamten anwendbar. Zuständig für die Anordnung ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 HmbDG das Verwaltungsgericht Hamburg – Fachkammer für Disziplinarsachen – ohne Mitwirkung der Beamtenbeisitzer. Der für die Antragstellerin handelnde Polizeipräsident ist gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 27 Abs. 3 HmbDG antragsbefugt. Danach darf der Antrag nur von der oder dem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten, der allgemeinen Vertreterin, dem allgemeinen Vertreter oder der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden. Bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten werden die Disziplinarbefugnisse gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbDG durch die oberste Dienstbehörde (Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg) ausgeübt, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HmbDG ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen kann. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hat der Leiter des Personalamtes die Befugnis zur Einleitung und Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens auf die Behörde für Inneres, Polizei Hamburg, übertragen. 2. Rechtsgrundlage der Durchsuchungsanordnung ist § 29 HmbDG i.V.m. §§ 102, 103 StPO. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbDG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Nach Satz 2 darf die Anordnung nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen vor. a) Der Antragsgegner ist des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig. Der Antragsgegner, der am 1. November 2023 in den Ruhestand trat, kann als Ruhestandsbeamter deswegen auch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HmbDG verfolgt werden, weil er das Dienstvergehen ggf. während seines Beamtenverhältnisses begangen hat. Der Begriff des dringenden Tatverdachts ist dem Strafprozessrecht entnommen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) und geht über die Kategorie „konkrete Anhaltspunkte" i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 HmbDG weit hinaus. Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beamtin oder der Beamte das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat und die Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie ihre bzw. seine Schuld nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2023, 2 AV 2/23, juris Rn. 6; Herrmann/Sandkuhl, BeamtendisziplinarR/BeamtenstrafR, Teil II, Rn. 577). Der Antragsgegner ist dringend verdächtig, gegen seine sich aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Verfassungstreuepflicht und seine Wohlverhaltenspflicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. aa) Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Auswertung der gesicherten Daten des Mobiltelefons des Polizeibeamten Y sind u.a. die in der Antragsschrift unter Nummer 4.1. aufgeführten Nachrichten und Posts des Antragsgegners ersichtlich. Es besteht insoweit der dringende Verdacht, dass der Antragsgegner gegen seine sich aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Verfassungstreuepflicht verstoßen hat. aaa) Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Diese Verfassungstreuepflicht (auch „politische Treuepflicht“) verlangt, dass die Beamtin oder der Beamte sich zu dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschl. v. 22.5.1975, 2 BvL 13/73, juris Rn. 42). Mit der Treuepflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2022, 2 WBD 7/21, juris Rn. 24; Urt. v. 18.6.2020, 2 WD 17/19, juris Rn. 38; Urt. v. 22.10.2008, 2 WD 1/08, juris Rn. 54). Rechtsextremistische, ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen stellen gewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.7.2020, 2 WDB 5/20, juris Rn. 40; Urt. v. 22.1.1997, 2 WD 24/96, juris Rn. 10 ff; OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 77). Die Treuepflicht ist als beamtenrechtliche Kernpflicht unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Auch das außerdienstliche Verhalten ist mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Überzeugung des Beamten Einfluss auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.12.2021, 2 A 7/21, juris Rn. 26). Wird dem Beamten ein Verstoß gegen die Treuepflicht aufgrund von dessen Äußerungen vorgeworfen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Äußerungen von Beamten schützt, und zwar unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.2020, 2 WD 17/19, juris Rn. 25). Von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.2018, 1 BvR 2083/15, juris Rn. 29). Bei der Auslegung der Äußerung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände, einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 2 WD 4/21, juris Rn. 34). Insbesondere bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, kann es darauf ankommen, ob die in Rede stehenden Textnachrichten, Bild- und Videodateien (sog. Posts) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019, 2 WDB 2/19, juris Rn. 27). Die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss zudem auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten wiederspiegeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2022, 2 WDB 7/21, juris Rn. 25; VGH Kassel, Urt. v. 2.5.2024, 1 A 271/23, juris Rn. 73). Von einer eindeutig erkennbaren inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017, 2 C 25/17, juris Rn. 81 f.) sind Fälle abzugrenzen, in denen der betroffene Beamte sich durch einige wenige geschmacklose Nachrichten bzw. versendete Bilder wegen Erweckung eines „bösen Scheins“ zwar achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten hat, er aber kein Gegner der Verfassung ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.8.2023, OVG 80 D 3/22, juris Rn. 36). So ist etwa in einem Chat, bei dem ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfindet, der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend (BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 2 WD 4/21, juris Rn. 43). Bei der Bewertung von (scheinbar) spaßhaft gemeinten Äußerungen kann auch deren Anzahl eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2022, 2 WDB 7/21, juris Rn. 28 und 21; vgl. auch VG Wiesbaden, Beschl. v. 10.11.2023, 28 L 1210/23.WI.D, BeckRS 2023, 47304, Rn. 106; Heun, ZBR 2024, 397, 401). bbb) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ergibt sich der dringender Tatverdacht eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG aus den in der Antragsschrift zitierten Nachrichten/Posts des Antragsgegners. Diese sind rassistisch, ausländerfeindlich, homophob, zum Teil auch gewaltverherrlichend und den Nationalsozialismus verherrlichend und verharmlosend. Auch wenn der Antragsgegner nicht Urheber der Posts ist, dürfte er sich den Inhalt durch die Weiterleitung und das Fehlen jeglicher Distanzierung zu eigen gemacht haben. Das Gericht verkennt nicht, dass jedenfalls ein Großteil der Äußerungen witzig gemeint sein dürfte. Hier legt indes die Vielzahl von Nachrichten mit solchen Inhalten nahe, dass der Antragsgegner auch eine entsprechende Gesinnung zum Ausdruck bringt. Hinzukommt, dass das von der Antragstellerin erwähnte Video, das der Antragsgegner am 19. September 2018 versendete, nationalsozialistische Symbolik enthält, den Nationalsozialismus verharmlost und die darin gezeigte massive Gewalt gegen Menschen als fremdenfeindlich motiviert einzuordnen ist, zumal sie in Zusammenhang mit Bildern des Ku-Klux-Klans gestellt wird. Eine satirische oder lustig gemeinte Bedeutung ist insoweit nicht zu erkennen. Dies spricht in der Gesamtbetrachtung dafür, dass der Antragsgegner über ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild verfügt, weshalb der dringende Verdacht auf einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2022, 2 WDB 7/21, juris Rn. 28; VG Wiesbaden, Beschl. v. 10.11.2023, 28 L 1210/23.WI.D, BeckRS 2023, 47304, Rn. 106). Ein weiteres vom Antragsgegner am 11. Januar 2018 versendetes Video unterstreicht den Verdacht, da es – ebenfalls offensichtlich ernst gemeint – gegen Nicht-„Biodeutsche“ hetzt und offenbar entsprechend der Propaganda der sog. „Identitären“ Bewegung abstruse Annahmen verbreitet, die der Theorie eines Bevölkerungsaustausches zugeordnet werden können. Da ein dringender Tatverdacht für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht besteht, liegt zugleich ein dringender Tatverdacht für einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichtpflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) vor (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 80). bb) Der Annahme eines dringenden Tatverdachts eines Dienstvergehens steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die durch den Antragsgegner versendeten Posts unter Nutzung des Messengerdienstes WhatsApp in einem privaten Chat mit einem Polizeibeamten versendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mehrerer Obergerichte, der sich die Kammer im Grundsatz anschließt, kann zwar die disziplinarrechtliche Relevanz auch beleidigender, rassistischer und politisch extremistischer Äußerungen unter Umständen im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Kommunikation entfallen (siehe z.B. BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 2 WD 4/21, juris Rn. 48; VGH Kassel, Beschl. v. 12.2.2024, 28 A 1445/22.D, juris Rn. 42 ff.; Beschl. v. 30.6.2023, 28 E 803/23.D, juris Rn. 45 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 75.). Denn zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (BVerfG, Beschl. v. 27.7.2009, 2 BvR 2186/07, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.4.1994, 1 BvR 1689/88, juris Rn. 21). Insbesondere bezüglich beleidigender Äußerungen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass dieser grundrechtliche Schutz der vertraulichen Kommunikation dabei nicht auf familiäre Kontakte beschränkt ist, sondern sich auch auf andere in der Nähebeziehung vergleichbare – einschließlich rein freundschaftlicher – Vertrauensverhältnisse erstreckt (BVerfG, Beschl. v. 27.7.2009, 2 BvR 2186/07, juris Rn. 16 ff.). Als entscheidend hat das Bundesverfassungsgericht (in Bezug auf Briefverkehr eines Gefangenen) es angesehen, ob ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (BVerfG, Beschl. v. 27.7.2009, 2 BvR 2186/07, juris Rn. 18). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, dass ein derart enges Vertrauensverhältnis des Antragsgegners zu dem Polizeibeamten Y bestanden hat. Dem Inhalt des Chats nach bestand zwar eine Bekanntschaft, aber wohl keine Vertrauensbeziehung, welche für den Antragsgegner die (berechtigte) Funktion hatte, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren konnte. Bis auf vereinzelte Glückwünsche zum Geburtstag oder Neujahrswünsche lassen sich dem Chat keine persönlichen Nachrichten entnehmen. Vielmehr scheint es größtenteils darum gegangen sein, Bilder, Videos und Audiodateien (ohne persönlichen Inhalt) zu verschicken. Davon unabhängig folgt aus dem Grundsatz einer „beleidigungsfreien Sphäre“ in engen privaten Vertrauensbeziehungen kein generelles Verwertungsverbot von privater Kommunikation im Rahmen disziplinarischer Ermittlungen gegen Beamte. Dies ergibt sich bereits aus der besonderen Stellung von Beamten, die gemäß § 3 Abs. 1 BeamtStG zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen und die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2023, 2 B 298/22, juris Rn. 74; OVG Bautzen, Beschl. v. 2.12.2024, 2 A 269/23, Rn. 13). Angesichts der Vielzahl von über einen längeren Zeitraum erfolgten Chatbeiträgen des Antragsgegners, die für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, erscheinen die Äußerungen auch bei unterstellter Vertraulichkeit als derart schwerwiegend, dass der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit des Wortes in Abwägung mit den staatlichen Interessen an der Wahrung der politischen Treuepflicht, dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und insbesondere der neutralen und objektiven Amtsausführung durch Beamte zurückzustehen hat. b) Die angeordnete Durchsuchung steht auch nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis (§ 29 Abs. 1 Satz 2 HmbDG). aa) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt generell, dass Maßnahmen nach § 29 Abs. 1 HmbDG nur in Betracht kommen, wenn angesichts des Dienstvergehens des betroffenen Beamten die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; sie sind als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvR 1780/04, juris Rn. 24 zur bundesrechtlichen Vorschrift § 27 Abs. 1 BDG). Ein Beamter, der – wie der Antragsgegner – nach Begehung einer (mutmaßlichen) schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, darf grundsätzlich nicht bessergestellt werden als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (OVG Magdeburg, Urt. v. 31.1.2023, 11 L 2/21, juris Rn. 109; VGH München, Urt. v. 10.12.2002, 16a D 19.1155, juris Rn. 73), insoweit kommen allerdings gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 9 HmbDG nur die Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung hier als verhältnismäßig, da die Aberkennung des Ruhegehalts als höchste gegen einen Ruhestandsbeamten mögliche Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt gemäß § 9 Abs. 2 HmbDG voraus, dass für einen aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. Wenn sich der Verdacht des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht bestätigen sollte, müsste vorliegend unbeschadet eines wohl ebenfalls gegebenen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht bei einem aktiven Beamten grundsätzlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht gezogen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 17.11.2017, 2 C 25/17, juris Rn. 90 ff.; VGH München, Urt. v. 26.10.2022, 16a D 20.2695, BeckRS 2022, 31565, Rn. 31 ff.). bb) Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i.V.m. § 102 StPO kann eine Durchsuchung vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Die danach erforderliche berechtigte Auffindungsvermutung im Hinblick auf potentielle Beweismittel liegt hier vor. Die Durchsuchung ist auf das Auffinden von Gegenständen gerichtet, aus denen sich die Dienstpflichtverletzung des Antragsgegners ableiten lässt. Aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive ist zu vermuten, dass bei der Durchsuchung Beweismittel gefunden werden, die den Verstoß gegen die Treue- und Wohlverhaltenspflicht erhärten. Eine Durchsuchung verspricht zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die bereits zur Verfügung stehenden Chatinhalte ergeben sich ausschließlich aus der Auswertung der gesicherten Daten des Mobiltelefons des Polizeibeamten Y und betreffen einen bereits länger zurückliegenden Zeitraum. Es ist zu vermuten, dass weitere Beweise bei einer Durchsuchung der dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Geräte, Speichermedien und Aufzeichnungen aufgefunden werden, da aufgrund der zahlreichen versendeten Posts insbesondere anzunehmen ist, dass weitere Posts oder Nachrichten mit ähnlichem Inhalt auch an andere Personen gesendet oder entsprechende Äußerungen sonst getätigt wurden. cc) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen sind auch erforderlich. Es ist kein milderes Mittel außerhalb der Durchsuchungsanordnung nach § 29 HmbDG ersichtlich, um die im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen zu ermitteln. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, eine etwaige Aussagebereitschaft des Antragsgegners abzuwarten. Es steht zu befürchten, dass der Antragsgegner nach seiner Vernehmung relevante Unterlagen beiseiteschaffen würde, um drohende schwerwiegende disziplinarische Maßnahmen abzuwenden. dd) Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG. Eine Beschlagnahme erfolgt im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Übrigen erst für den Fall, dass die Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben werden (vgl. § 94 Abs. 2 StPO). Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchungs- und Beschlagnahme-anordnung zudem zu befristen. c) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt auszugestalten. Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft diese als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.1994, 2 BvR 2559/93, juris Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 28.4.2014, 16b DC 12.2380, juris Rn. 22; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.10.2002, 3 B 11273/02, juris Rn. 13). Mit der Ablehnung des Antrags, soweit dieser auf die Durchsuchung sämtlicher vom Antragsgegner „genutzten“ Kraftfahrzeuge gerichtet ist, wird dem Bestimmtheitsgebot der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung durch die vorliegend tenorierte Benennung der zu durchsuchenden und zu beschlagnahmenden Objekte ihrer Art nach und durch Benennung eines Zusammenhangs zum disziplinarischen Vorwurf hinreichend Rechnung getragen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 21.12.2018, 8 E 545/18, juris Rn. 32 zur vereinsrechtlichen Regelung). d) Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen (insbesondere elektronische Speichermedien) auf die oberste Dienstbehörde bzw. auf den Ermittlungsführer des gegen den Antragsgegner geführten Disziplinarverfahrens beruht auf § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m. § 110 StPO analog. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Bü-Drs. 21/6894, S. 21 f.) stellt der § 29 Abs. 2 Satz 2 HmbDG klar, dass die auf einer allein disziplinarrechtlich veranlassten Durchsuchung und Beschlagnahme beruhende Durchsicht der sichergestellten Unterlagen zur Vorbereitung eines Antrags gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 auf endgültige Beschlagnahme nicht durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden zu erfolgen hat, sondern durch die Dienstvorgesetzten – gegebenenfalls auch durch die von ihnen bestellten Ermittlungsführerinnen oder Ermittlungsführer – oder die oberste Dienstbehörde. III. Die Anordnung ergeht, ohne dem Antragsgegner zuvor nach Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu gewähren, weil andernfalls ihr Zweck aller Voraussicht nach vereitelt würde (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 HmbDG i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO). Bei einer vorherigen Anhörung wäre damit zu rechnen, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden. Die gerichtliche Anordnung ist dem Antragsgegner zusammen mit der Antragsschrift zuzustellen (§ 22 HmbDG i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO und § 168 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung haben diejenigen Bediensteten im Wege der Amtshilfe vorzunehmen, die für die Antragstellerin die Anordnung nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 HmbDG durchführen. Wegen des durch die Anordnung begründeten Grundrechtseingriffs und wegen der unterbliebenen Anhörung des Antragsgegners im Vorfeld soll die Übergabe des Beschlusses – soweit möglich – vor Beginn der Maßnahme erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2023, 2 AV 2/23, juris Rn. 19; zum Unterrichtungserfordernis im Fall des § 102 StPO: vgl. Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 106 Rn. 14). IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, weil es sich bei der Anordnung um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.5.2023, 2 AV 2/23, juris Rn. 20).